Rechte und Pflichten: Das sollten Arbeitnehmer wissen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich an bestimmte Rechte und Pflichten halten. Nicht immer ergeben diese sich nur aus dem Arbeitsvertrag – auch gesetzliche Regelungen können beispielsweise die Arbeitnehmerrechte bestimmen. Welche Rechte und Pflichten Arbeitnehmer haben und was ihnen bei einem Verstoß droht, lesen Sie hier.

Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern: die Voraussetzungen

Aus dem Arbeitsvertrag, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen, ergeben sich bestimmte Rechte und Pflichten. Doch wann gilt man überhaupt als Arbeitnehmer? Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) äußert sich dazu in Paragraf § 611a wie folgt:

„Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet.“

Kurzum: Wer nicht selbst bestimmen kann, wo, wann und was er arbeitet, gilt als Arbeitnehmer. Er stellt seine Arbeitsleistung zur Verfügung und bekommt dazu als Ausgleich von seinem Arbeitgeber Lohn oder Gehalt.

In aller Regel gelten daher folgende Erwerbstätige als Arbeitnehmer:

  • Arbeiter
  • Betriebsräte
  • Manager
  • Geschäftsführer
  • Angestellte
  • Praktikanten
  • Auszubildende
  • Geringfügig Beschäftigte
  • Minijobber

Beamte und Selbstständige gehören also nicht zu den Arbeitnehmern im Sinne des Gesetzes. Für sie gelten damit andere Regelungen.

Arbeitsvertrag: Arbeitnehmerpflichten im Einzelnen

Aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben sich bereits die einzelnen Rechte und Pflichten, an die sich der Arbeitnehmer halten muss. Beachten Sie dabei, dass zwischen zwei Arten unterschieden wird:

  1. Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag: Diese wesentlichen Pflichten bestimmen die Art des Vertrags.
  2. Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag: Diese unwesentlichen Pflichten sind meist für unterschiedliche Arten von Verträgen gültig.

Beispiele für Hauptpflichten des Arbeitnehmers

Als Hauptpflicht des Arbeitnehmers können unter anderem folgende Vertragsbestandteile gelten:

  1. Pflicht zur Leistung, die im Arbeitsvertrag vereinbart war: Die Pflicht zur Arbeitsleistung ist nicht nur eine Hauptpflicht, man darf sie sogar als die wichtigste Pflicht überhaupt ansehen. Denn Mitarbeiter werden nun einmal eingestellt, um zu arbeiten, also eine Arbeitsleistung zu erbringen. Dabei muss die Arbeit vom Arbeitnehmer selbst erbracht werden. Er darf sich also nicht durch andere Person vertreten lassen, sofern der Arbeitgeber damit nicht einverstanden ist. Ist der Arbeitnehmer jedoch krank oder im Urlaub, wird er von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung entbunden.
  2. Arbeitszeit und Arbeitsort: Auch ein bestimmter Arbeitsort (in der Regel das Unternehmen des Arbeitgebers, sofern Sie nicht im Home Office arbeiten) und die Arbeitszeit werden im Arbeitsvertrag festgelegt und gehören zu den sogenannten Hauptpflichten.
  3. Weisungs- und Direktionsrecht des Arbeitgebers: Der Arbeitnehmer muss sich an die Weisungen des Arbeitgebers halten. Er wird nämlich in den Arbeitsablauf im Unternehmen integriert und muss so auch kurzfristige Änderungen akzeptieren. Beispielsweise dass er an einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt wird, dort aber die gleichen Tätigkeiten ausübt.
  4. Pflicht zur Krankmeldung: Da die Arbeitsleistung die Hauptpflicht überhaupt ist, müssen Sie als Arbeitnehmer den Arbeitgeber so schnell wie möglich darüber unterrichten, wenn Sie dieser nicht mehr nachkommen können. Mit anderen Worten: Wenn Sie krank oder aus anderen Gründen arbeitsunfähig sind, melden Sie sich unverzüglich bei Ihrem Arbeitgeber. In der Regel finden sich im Arbeitsvertrag noch weitere Klauseln, die die Arbeitsunfähigkeit regeln. So zum Beispiel ein Hinweis darauf, nach wie vielen Tagen ein ärztliches Attest vorgelegt werden muss.
  5. Überstunden: Genau betrachtet hat der Arbeitnehmer nur die Pflicht, seine regelmäßige Arbeitszeit abzuleisten. Jedoch kann im Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. in einer Betriebsvereinbarung die Pflicht zu Überstunden festgelegt sein. Wie diese Vereinbarung konkret ausgestaltet wird, bleibt den Vertragsparteien überlassen. So kann beispielsweise auch die Bezahlung für Überstunden dort geregelt werden.

Beispiele für Nebenpflichten im Arbeitsvertrag

Neben den „großen“ Pflichten, die den Arbeitsvertrag definieren, müssen Arbeitnehmer noch auf weitere Dinge achten, die sogenannten Nebenpflichten.

Und dazu gehören unter anderem:

  1. Treuepflicht: Der Mitarbeiter muss die Interessen seines Arbeitgebers achten und sich entsprechend verhalten.
  2. Verschwiegenheitspflicht: Geschäftsgeheimnisse oder Informationen, die der Konkurrenz nützlich sein könnten, dürfen nicht verraten werden.
  3. Betriebliche Rücksichtspflicht: Diese Pflicht des Arbeitnehmers steht mit der Treuepflicht in einem engen Zusammenhang. Hier geht es darum, die Sicherheit und Ordnung im Unternehmen nicht zu gefährden.
  4. Wettbewerbsverbot: Das Wettbewerbsverbot besagt, dass Mitarbeiter nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig werden und auch kein Unternehmen in der gleichen Branche gründen dürfen.
  5. Pflicht zur Auskunft, Rechenschaft und Herausgabe: Damit ist gemeint, dass der Mitarbeiter auf Nachfrage seinem Arbeitgeber mitteilen muss, wie weit er mit seiner Arbeit vorangekommen ist. Außerdem muss er sich erklären, falls er deutlich länger braucht als seine Kollegen. Zur Herausgabepflicht gehört, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber wichtige Unterlagen wie beispielsweise die Lohnsteuerkarte zur Verfügung stellen muss.

Übrigens: Im Arbeits- oder Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung können noch weitere Pflichten vereinbart werden. Denn die unterschiedlichen Branchen stellen verschiedene Anforderungen an ihre Mitarbeiter. So gibt es in vielen produzierenden Unternehmen beispielsweise die Pflicht zur Schichtarbeit, die dann durch entsprechende Klauseln geregelt wird.

Wichtig für Sie: Eine individuelle Regelung darf Sie nie schlechter stellen, als es das Arbeitsrecht vorsieht. Das bedeutet, dass zum Beispiel abweichende Regelungen zum Urlaubsanspruch vereinbart werden dürfen, diese aber nicht unter die gesetzliche Mindestgrenze fallen dürfen. Anders ausgedrückt: Individuelle Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie zu Ihrem Vorteil ausfallen.

Und noch ein Hinweis zum Arbeitsvertrag: Auch mündlich getroffene Vereinbarungen können rechtlich bindend sein. Damit muss der Arbeitsvertrag nicht unbedingt schriftlich vorliegen. Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber bevorzugen jedoch diese Form aus einem ganz einfachen Grund: So lässt sich das im Vertrag Vereinbarte besser be- und nachweisen als bei einer mündlichen Absprache.

Wo sind die Arbeitnehmerrechte und -pflichten geregelt?

Die Vorschriften, die die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber definieren, finden sich unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Allerdings gibt es insgesamt nur 23 Paragrafen, die sich mit dem Arbeitsverhältnis an sich beschäftigen.

Aus diesem Grund ergeben sich die Arbeitnehmerrechte und -pflichten auch aus der jeweiligen aktuellen Rechtsprechung. Sollten Sie also eine konkrete Frage zu einem arbeitsrechtlichen Thema oder zu ihren individuellen Rechten und Pflichten als Arbeitnehmer haben, sollten Sie immer einen Fachanwalt zu Rate ziehen, der die aktuelle Gesetzeslage überblickt. Nur so erhalten Sie eine verlässliche Auskunft und können entsprechend weitere Schritte planen.

Arbeitnehmerrechte: Das steht Ihnen als Arbeitnehmer zu

Glücklicherweise gibt es nicht nur Vorschriften und Verbote für Arbeitnehmer, sondern auch eine ganze Reihe von Rechten, die ihnen den Arbeitsalltag erleichtern.

Zu den Arbeitnehmerrechten gehören unter anderem:

  1. Arbeitsentgelt: Aus der Hauptpflicht zur Arbeitsleistung ergibt sich der Anspruch auf Lohn für Arbeitnehmer. Wer den ganzen Monat lang gearbeitet hat, darf sich alle 4 Wochen über Lohn oder Gehalt freuen. Das Arbeitsentgelt wird auch im Urlaub gezahlt.
  2. Ruhezeiten und Pausen: Wer arbeitet, muss sich auch erholen. Für Vollzeitangestellte bedeutet das, dass sie nach 6 Stunden Arbeit für 30 Minuten pausieren dürfen. Arbeiten Sie länger als 9 Stunden, sind es sogar 45 Minuten. Aber auch nach der Arbeit haben Arbeitnehmer bestimmte Rechte: Zwischen Feierabend und der Wiederaufnahme der Arbeit müssen 11 Stunden ununterbrochener Ruhe liegen.
  3. Urlaub: In Deutschland gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Arbeiten Sie 5 Tage pro Woche, dürfen Sie mindestens 20 Tage im Jahr bezahlten Urlaub machen. Mitarbeitern mit einer Behinderung steht zudem Sonderurlaub zu.
  4. Erreichbarkeit auch nach Feierabend: Apropos ununterbrochene Ruhe. Die ist einer der Gründe dafür, dass Sie als Arbeitnehmer das Recht haben, nach Feierband oder gar im Urlaub dienstliche Anrufe und E-Mails zu ignorieren. Auch das Diensthandy muss nach Feierabend nicht permanent eingeschaltet sein. Ausnahme: Sie haben Rufbereitschaft.
  5. Mutterschutz und Elternzeit: Schwangere Mitarbeiterinnen werden durch die recht umfangreichen Vorschriften zum Mutterschutz geschützt. Darüber hinaus haben Mitarbeiter, die Eltern geworden sind, einen Anspruch auf Elternzeit.
  6. Kosten für Arbeitskleidung: Wenn Sie bestimmte Schutzkleidung oder -schuhe tragen müssen und sich das so aus den Arbeitsschutzvorschriften ergibt, muss der Arbeitgeber die Kosten tragen. Unter Umständen haben Arbeitnehmer sogar das Recht, vom Arbeitgeber die Reinigung der Arbeitskleidung zu verlangen – das kommt aber auf den Einzelfall an.
  7. Kündigungsschutz: Nach der Probezeit ist eine Kündigung des Mitarbeiters gar nicht mehr so einfach – auch das liegt an den Arbeitnehmerrechten und dem gesetzlichen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber braucht einen wichtigen Grund, wenn er sich nach der Probezeit von Mitarbeitern trennen möchte. Davon unberührt bleibt das Recht des Arbeitgebers auf verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigung. In Ausnahmefällen ist auch eine außerordentliche, fristlose Kündigung möglich.

Verletzung der Pflichten: Das droht bei Pflichtverstoß

Der Arbeitgeber darf sich dagegen wehren, wenn sein Mitarbeiter die Pflichten, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, missachtet.

Folgende Optionen hat er dabei:

  1. Ermahnung: Die Ermahnung ist die Vorstufe zur Abmahnung. Arbeitgeber entscheiden sich häufig für dieses mildere Mittel, wenn sie den Mitarbeiter auf ein Fehlverhalten hinweisen, aber nicht (auch nicht langfristig) kündigen möchten.
  2. Abmahnung: Eine Abmahnung dagegen kann schon ein erster Schritt in Richtung Kündigung sein. Einer Abmahnung muss jedoch ein erheblicher Verstoß gegen die Arbeitnehmerpflichten vorausgehen. Sollte sich das Fehlverhalten wiederholen, hat der Arbeitgeber vielleicht schon beim nächsten Mal die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen.
  3. Lohnminderung: Kann dem Arbeitnehmer nachgewiesen werden, dass er absichtlich wenig oder sehr langsam arbeitet, kann der Arbeitgeber einen Teil des Lohn oder Gehalts kürzen.
  4. Betriebsbuße: In Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag kann zudem festgelegt werden, dass Mitarbeiter bei einem bestimmten Fehlverhalten zur Kasse gebeten werden. Wenn es beispielsweise auf dem gesamten Betriebsgelände ein Rauchverbot gibt, kann der Arbeitgeber eine Betriebsbuße verhängen. Arbeitnehmer, die trotzdem rauchen und ertappt werden, müssen eine Geldstrafe zahlen.
  5. Kündigung: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist das letzte Mittel, das dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, wenn Mitarbeiter gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen. Nicht immer muss der Kündigung eine Abmahnung vorangehen. Bei gravierenden Verstößen, wie beispielsweise Arbeitszeitbetrug, ist auch eine fristlose, außerordentliche Kündigung denkbar.

Schadenersatz: Verursacht der Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden, kann der Arbeitgeber Anspruch auf Schadenersatz haben.

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