Krank in der Probezeit: Kündigung, Regeln & Pflichten
Wer gerade erst motiviert seinen neuen Job angetreten hat und dem neuen Chef zeigen möchte, was er kann, ist im Fall einer Erkrankung häufig doppelt getroffen. Einerseits ist er gesundheitlich nicht auf der Höhe, andererseits fürchtet er womöglich um seinen Job – schließlich kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit vergleichsweise einfach wieder beendet werden.
Ob in einem solchen Fall die Kündigung droht und was bei einer Erkrankung während der Probezeit beachtet werden sollte, wird im Folgenden erläutert. Auch, ob Anspruch auf Krankengeld und Lohnfortzahlung besteht und ob eine Verlängerung der Probezeit droht, wird thematisiert.
Krank in der Probezeit: Droht die Kündigung?
Es ist wohl die größte Sorge vieler Arbeitnehmer, die ihren Job erst vor kurzem angetreten haben und nun erkrankt sind: Viele haben Angst, ihren Job wegen der Krankheitspause zu verlieren. Während man die Probezeit eigentlich nutzen wollte, um dem neuen Vorgesetzten zu beweisen, dass die eigene Einstellung die richtige Entscheidung war, liegt man nun verschnupft mit Fieber im Bett.
Gleichzeitig sorgen sich viele Angestellte darum, welche Botschaft sie mit ihrer Erkrankung aussenden – etwa, dass ihnen der Stress zu viel ist oder dass sie nicht belastbar sind. Alles Botschaften, die beim neuen Chef keinesfalls ankommen sollen.
Kündigungen in der Probezeit
Die Angst vor einer Kündigung in der Probezeit ist grundsätzlich nicht unberechtigt. Schließlich geht es in dem Arbeitsverhältnis auf Probe genau darum, dass beide Seiten prüfen, ob sie wirklich zueinander passen. Der Arbeitgeber bekommt in dieser Testphase, die meist zwischen mehreren Wochen und sechs Monaten dauert, einen klareren Blick auf den neuen Mitarbeiter und seine Fähigkeiten.
Der Angestellte merkt hingegen besser, ob der neue Job wirklich etwas für ihn ist. Auch das Betriebsklima lernen Mitarbeiter in der Probezeit kennen – stimmt es nicht, ist das ein häufiger Grund für Arbeitnehmer, ihren neuen Job wieder an den Nagel zu hängen. Das kann selbst dann der Fall sein, wenn ihnen ihre Kerntätigkeiten eigentlich Spaß machen.
Während der Probezeit ist der Kündigungsschutz stark verringert. Der eigentliche Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift erst nach sechs Monaten, also vom siebten Monat der Betriebszugehörigkeit an. In der Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist lediglich zwei Wochen – sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber.
Auch muss der Arbeitsvertrag nicht, wie sonst, zum 15. eines Monats oder zum Monatsende gekündigt werden. Stattdessen ist eine Kündigung von beiden Seiten jederzeit möglich. Wird das Arbeitsverhältnis zum Ende der Probezeit gekündigt, verlängert sich die Betriebszugehörigkeit gegebenenfalls auch über die Probezeit hinaus um die Kündigungsfrist.
Mögliche Kündigungsgründe
Kündigungen während der Probezeit müssen nicht begründet werden. Dies gilt sowohl für Kündigungen von Seiten des Arbeitnehmers – der Kündigungen nie begründen muss – als auch für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Letzterer muss erst Gründe für diesen Schritt nennen, wenn der Mitarbeiter bereits sechs Monate oder länger für ihn tätig ist. Auch fristlose Kündigungen sind von beiden Seiten in der Probezeit je nach Situation grundsätzlich eine Option.
Es gibt eine Reihe von möglichen Kündigungsgründen, weswegen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ihr Beschäftigungsverhältnis terminieren wollen könnten. So kann der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter etwa kündigen, wenn ihm dessen Verhalten nicht passt. Auch personenbedingte Kündigungen sind denkbar – nämlich dann, wenn der Mitarbeiter dem Chef als nicht geeignet erscheint. Zuletzt kann es auch betriebliche Gründe für eine Kündigung geben.
Es ist zwar denkbar, dass der Chef die Kündigung insgeheim wegen der Erkrankung seines neuen Mitarbeiters ausspricht. Besonders wahrscheinlich ist das jedoch – zumindest bei einer kurzen, einfachen Erkrankung – nicht. Kündigt er dennoch, ist es eher naheliegend, dass er generell unzufrieden mit seinem Angestellten ist. Eine Kündigung ist hingegen wahrscheinlicher, wenn sich die Krankheit über einen längeren Zeitraum erstreckt und zu erwarten ist, dass der Mitarbeiter auch künftig länger oder öfter krankheitsbedingt ausfällt.
Der Arbeitnehmer kündigt in der Probezeit meist, weil sich der neue Job als doch nicht so wie gedacht herausstellt. Auch mit den Kollegen oder dem Vorgesetzten kann die Kündigung zusammenhängen. Möglicherweise kündigt der Angestellte auch, weil er einen vielversprechenderen Job in Aussicht hat.
Das sollte im Fall einer Erkrankung beachtet werden
Wer während der Probezeit erkrankt, hinterlässt damit nicht zwangsläufig einen schlechten ersten Eindruck beim neuen Arbeitgeber. Stattdessen hängt dessen Wahrnehmung von seinem Mitarbeiter und von dessen Verhalten ab.
Den Arbeitgeber über die Krankheit in Kenntnis setzen
Wer erkrankt – ganz egal, ob er sich in der Probezeit befindet oder nicht –, sollte seinen Vorgesetzten unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. Wenn dieser so schnell wie möglich Bescheid weiß, kann er den Ausfall planen. Außerdem zeigt der Angestellte so, dass er verlässlich ist.
Je nachdem, welche Kommunikationsweisen im Betrieb zwischen Mitarbeitern und Chef üblich sind, kann der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten schriftlich per E-Mail, telefonisch oder auch auf informellen Kommunikationskanälen – etwa per SMS – über die Erkrankung informieren. Er sollte dabei Angaben darüber machen, wie schwerwiegend die Erkrankung möglicherweise ist und wie lange er womöglich ausfällt.
Rechtzeitig Attest vorlegen
Als Nächstes steht der Gang zum Arzt an – vorausgesetzt, der Mitarbeiter ist dazu physisch in der Lage. In den meisten Fällen muss dem Arbeitgeber spätestens nach dem dritten Tag der Krankheit ein Attest vorliegen. In manchen Fällen verlangt der Arbeitgeber den Nachweis vom Arzt jedoch schon früher, etwa bereits am ersten Tag der Erkrankung. Dies ist dann im Arbeitsvertrag festgehalten.
Es kann ungeachtet der jeweiligen Regelung empfehlenswert sein, das Attest schon am ersten Tag an den Chef weiterzuleiten, um so einen verantwortungsbewussten Eindruck zu hinterlassen. Seit Dezember 2023 müssen sich Arbeitnehmer dafür nicht einmal zwangsläufig in einer Praxis untersuchen lassen. Tritt die Krankheit ohne schwere Symptome auf, ist eine telefonische Krankschreibung für bis zu fünf Tage möglich. Allerdings entscheidet der Arzt darüber, ob ein Telefonat ausreicht.
Außerdem müssen gesetzlich Krankenversicherte ihr Attest seit Januar 2023 nicht mehr selbst beim Arbeitgeber einreichen. Stattdessen gibt es für sie eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Der behandelnde Arzt schickt die eAU an die zuständige Krankenkasse. Diese stellt dem Arbeitgeber die benötigten Informationen zur Verfügung.
Wer länger fehlt als die ursprüngliche Krankschreibung besagt, sollte unverzüglich eine weitere Krankmeldung abgeben.
Gründlich auskurieren
Wer krankgeschrieben ist, weil er wegen seiner Erkrankung nicht arbeiten kann, hat keine andere Wahl: Er muss sich in Ruhe zuhause auskurieren. Vorbildlich verhält er sich aus Sicht des Arbeitgebers dann, wenn er alles dafür tut, so schnell wie möglich wieder einsatzfähig zu sein. Das bedeutet, je nach Situation: Bettruhe, Schonung und Medikamente statt Ausflüge, Sport oder gar Partys.
Krank zur Arbeit zu gehen ist übrigens wenig sinnvoll, selbst wenn der Mitarbeiter so zeigen möchte, dass er gewillt ist, zu arbeiten. Meist sind gesundheitlich angeschlagene Personen wenig leistungsfähig; im schlimmsten Fall stecken sie ihre Kollegen an, so dass diese ebenfalls ausfallen. Auch dauert etwa ein Infekt in der Regel länger, wenn die betreffende Person sich nicht gründlich auskurieren kann.
Engagement zeigen: Aufgaben nachholen
Nicht immer, aber in manchen Fällen ist es möglich, nach der Rückkehr aus der Krankschreibung Arbeit nachzuholen, die während der eigenen Abwesenheit liegen geblieben ist. Wer solche Aufgaben erledigt, zeigt Engagement und Eigeninitiative – besonders dann, wenn dies nicht explizit von ihm gefordert wird.
Was ist mit dem Lohn?
Nicht zuletzt stellt sich im Fall einer Erkrankung in der Probezeit die Frage nach dem Lohn. Ob dem erkrankten Arbeitnehmer in der Probezeit eine Lohnfortzahlung zusteht, hängt insbesondere davon ab, zu welchem Zeitpunkt er erkrankt. Denn: Erst ab der fünften Woche der Betriebszugehörigkeit besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Wer gesetzlich krankenversichert ist, kann alternativ allerdings Krankengeld bei seiner Krankenkasse beantragen.
Ist der Mitarbeiter zu Beginn der Erkrankung schon mehr als vier Wochen für seinen Arbeitgeber tätig, hat er Anspruch auf die Fortzahlung seines Gehalts. Der Lohn muss jedoch nur maximal sechs Wochen lang gezahlt werden. Wer darüber hinaus noch arbeitsunfähig ist, erhält wiederum Krankengeld von der Krankenversicherung.
Anspruch auf Krankengeld?
Während der Arbeitgeber erst nach vier Wochen auch im Krankheitsfall seines Mitarbeiters dessen Lohn zahlen muss, gilt diese Sperre nicht für Krankengeld der Krankenversicherung. Anspruch darauf haben Arbeitnehmer von Anfang an. Allerdings ist diese Summe geringer als der eigentliche Lohn.
Nach sechs Wochen Fehlen durch Krankheit springt ebenfalls die Krankenkasse ein. In der Regel zahlt diese in solchen Fällen 70 Prozent des regulären Bruttoeinkommens.
Droht die Verlängerung der Probezeit?
Wer in der Probezeit erkrankt, stellt sich unter Umständen die Frage, ob die Probezeit dadurch verlängert werden kann. Die einfache Antwort lautet: nein. Ohnehin gibt es keine automatische Verlängerung der Probezeit, auch kann der Vorgesetzte dies nicht eigenmächtig entscheiden.
Auch wenn der Arbeitnehmer erkrankt ist, ist dies in der Regel kein Grund, die ausgefallene Zeit an die Probezeit dranzuhängen. Wer jedoch über einen längeren Zeitraum oder mehrfach fehlt und deshalb Angst hat, nicht weiterbeschäftigt zu werden, kann seinem Chef anbieten, die Probezeit im Einvernehmen zu verlängern.
Eine Möglichkeit, die Probezeit zu verlängern, besteht in der Schließung eines Aufhebungsvertrags. Das Arbeitsverhältnis endet dann zwar automatisch nach einer gewissen festgelegten Zeit, bewährt sich der Arbeitnehmer innerhalb der verbleibenden Zeitspanne jedoch, wird ihm eine erneute Einstellung zugesagt. Besteht die Betriebszugehörigkeit dann – inklusive Unterbrechungen – allerdings schon seit mehr als sechs Monaten, genießt der Arbeitnehmer trotz effektiver Verlängerung der Probezeit den regulären gesetzlichen Kündigungsschutz.