Anrechnung einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld

Wer im Einvernehmen mit seinem Vorgesetzten ein Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet, bekommt dafür in vielen Fällen eine Abfindung gezahlt. Diese wirkt sich jedoch auf das Arbeitslosengeld aus. Damit der vermeintliche Bonus nicht zum Minusgeschäft wird, sollten die folgenden Punkte beachtet werden.

Abfindung: Anrechnung auf das Arbeitslosengeld

Wie sich eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld auswirken kann

Eine Abfindung mag auf den ersten Blick ein verlockender Weg sein, ein Arbeitsverhältnis fernab einer Kündigung zu beenden. Diese geht in der Regel mit einem Aufhebungsvertrag oder einem Abwicklungsvertrag einher, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer miteinander schließen. In vielen Fällen endet das Beschäftigungsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag früher als die eigentliche Kündigungsfrist.

Dabei birgt eine Abfindung bei genauerer Betrachtung Tücken – ebenso wie die Unterzeichnung eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrags an sich. Arbeitnehmer riskieren damit finanzielle Einbußen beim Arbeitslosengeld.

Wer eine Abfindung erhält, dem droht dadurch einerseits eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Hinzukommen kann eine Ruhezeit, wenn nämlich – unter bestimmten Voraussetzungen – die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Dann verschiebt sich der Bezug des Arbeitslosengelds abhängig von der anrechenbaren Höhe der Abfindung um mehrere Wochen oder Monate.

Arbeitnehmer, die beispielsweise einen Aufhebungsvertrag unterschreiben und eine Abfindung erhalten, können von der Arbeitsagentur sowohl mit einer Sperrzeit, als auch mit einer Ruhezeit belegt werden. Beides läuft jedoch in den meisten Fällen gleichzeitig, die Zeiten werden nicht aufaddiert. Nichtsdestotrotz unterscheiden sich beide Pausen in ihren Konsequenzen.

Bei Abfindungen droht eine Sperrzeit

In der Regel geht mit dem Erhalt einer Abfindung und der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld einher. Dies hängt damit zusammen, dass der nun Arbeitslose aktiv an der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses mitgewirkt hat. Ohne die Zustimmung hätte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht oder nicht in dem entsprechenden Zeitraum beenden können – der Betroffene ist also aus Sicht des Arbeitsamts (mit-)schuld an seiner Lage.

Während der Sperrzeit hat der Betroffene keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Üblicherweise beträgt diese Zeitspanne bei der Unterzeichnung von Aufhebungsverträgen – die aus Sicht der Behörde oft gleichzusetzen sind mit einer Eigenkündigung – zwölf Wochen. Die Höhe kann durch individuelle Faktoren noch in beide Richtungen beeinflusst werden.

Wer ohne wichtigen Grund den Job aufgibt, riskiert eine Sperrzeit

Auch, wenn der Betroffene durch sein Verhalten eine Kündigung herbeigeführt hat, sanktioniert ihn das Arbeitsamt dafür meist mit einer Sperrzeit – und generell immer dann, wenn er ohne wichtigen Grund seine Stelle aufgegeben hat.

Mit der Sperrzeit verkürzt sich die gesamte Bezugsdauer des Arbeitslosengelds um den entsprechenden Zeitraum. Der Betrag wird also nicht einfach nur später ausbezahlt, er geht dem Arbeitslosen gänzlich verloren.

Älteren Arbeitnehmern kann eine längere Sperrzeit als zwölf Wochen drohen. Immer, wenn das Arbeitsamt das eigentliche Maximum von zwölf Wochen verhängt, stellt dies gleichzeitig ein Viertel der gesamten Bezugsdauer dar. Wer, insbesondere bedingt durch sein Alter, einen Anspruch auf bis zu 24 Monate Bezug von Arbeitslosengeld hat, muss deshalb in solchen Fällen bis zu sechs Monate lang auf die finanzielle Unterstützung vom Staat verzichten.

Die Sperrzeit bei Abfindungen umgehen?

Zwar müssen Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung unterzeichnen, überwiegend mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen. Es gibt jedoch Ausnahmen.

Die Chancen, dass keine Sperrzeit verhängt wird, stehen gut, wenn

  • glaubhaft ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ohnehin gekündigt hätte, und diese Kündigung nicht verhaltensbedingt gewesen wäre,
  • das Arbeitsverhältnis dadurch zum selben Zeitpunkt ausläuft wie es der eigentlichen Kündigungsfrist entspricht,
  • der Arbeitnehmer maximal ein halbes Monatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit als Abfindung erhält oder
  • der Arbeitnehmer nicht ordentlich unkündbar war.

Wichtige Gründe für die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags können aus Sicht der Arbeitsagentur auch bestehen, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Ehepartner oder, in bestimmten Fällen, auch mit seinem Partner zusammenzieht. Auch Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, eine Insolvenz des Betriebs, ein Verstoß des Arbeitnehmers gegen gesetzliche Bestimmungen oder eine zu geringe Bezahlung rechtfertigen dies.

Wie sich ein gerichtlicher Abfindungsvergleich auswirkt

Wenn ein vom Arbeitgeber gekündigter Mitarbeiter rechtlich gegen seine Kündigung vorgeht und in diesem Zuge eine Kündigungsschutzklage einreicht, kann dieser Schritt vor Gericht mit einem Abfindungsvergleich enden. Ob dies zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führt, hängt mit der Begründung der Kündigung durch den Arbeitgeber zusammen.

Gibt dieser verhaltensbezogene Gründe für die Trennung von seinem Angestellten an, ist eine Sperrzeit wahrscheinlich – der Arbeitnehmer hat seinen Rauswurf dann aus Sicht des Amts selbst verschuldet. Anders verhält es sich, wenn die Kündigung betriebs- oder personenbezogene Gründe hatte. Dann droht in der Regel keine Sperrzeit.

In der Praxis ist es selten, dass ein Arbeitgeber vor Gericht verhaltensbezogene Gründe für die Kündigung angibt, weil es für ihn schwierig sein kann, dies mit Beweisen zu belegen. Nach einem gerichtlichen Abfindungsvergleich sind Sperrzeiten deshalb entsprechend selten. Auch wird dem Arbeitnehmer zugutegehalten, dass er sich mit dem angestrebten Prozess nach Kräften bemüht hat, sein Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten.

Kann ein Abwicklungsvertrag eine Alternative sein?

Ein Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ersetzt die Kündigung. Das Arbeitsverhältnis endet zu einem bestimmten Zeitpunkt einvernehmlich. Anders verhält es sich bei einem Abwicklungsvertrag. Der Arbeitgeber hat seinem Mitarbeiter dann bereits gekündigt. Die Details der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses – etwa die Zahlung einer Abfindung – werden dann in bestimmten Fällen in einem Abwicklungsvertrag geregelt.

Wer einen Abwicklungsvertrag unterschreibt, riskiert jedoch ebenfalls eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Nach der Deutung der Arbeitsagentur hat er damit seine Kündigung akzeptiert und aktiv an seiner darauf folgenden Arbeitslosigkeit mitgewirkt.

Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld: Damit müssen Betroffene rechnen

Neben der Sperrzeit, die mit der Unterzeichnung eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrags oft einhergeht, müssen Betroffene beim Erhalt einer Abfindung zudem damit rechnen, dass der Betrag auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Ist dies der Fall, handelt es sich um eine sogenannte Ruhezeit. Anders als bei einer Sperrzeit wird das Arbeitslosengeld dann zeitverzögert gezahlt. Die gesamte Bezugsdauer reduziert sich jedoch dadurch nicht.

Üblicherweise müssen Betroffene nicht mit einer Ruhezeit rechnen, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses durch die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags identisch mit der eigentlichen Kündigungsfrist ist. Endet das Beschäftigungsverhältnis hingegen vorher, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld generell für die Differenz zwischen der eigentlichen Kündigungsfrist und dem tatsächlichen Austrittsdatum.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht maximal ein Jahr lang. Eine solch lange Ruhezeit kann etwa verhängt werden, wenn eine ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers durch bestimmte Gründe ausgeschlossen gewesen wäre. Häufig beträgt sie jedoch eher einige Wochen oder Monate.

Anrechnung nach Alter und Dauer der Beschäftigung

In welcher Höhe die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird, hängt von zwei grundlegenden Faktoren ab: dem Alter der betroffenen Person und der Dauer von deren Betriebszugehörigkeit.

Grundsätzlich können maximal 60 Prozent der Abfindung mit dem Arbeitslosengeld verrechnet werden. Je älter der Arbeitnehmer ist und je länger er in dem betreffenden Betrieb gearbeitet hat, desto stärker verringert sich die anrechenbare Höhe – bis auf ein Minimum von 25 Prozent. Ein Satz von 60 Prozent droht generell nur jüngeren Arbeitnehmern mit kürzerer Betriebszugehörigkeit; für ältere Arbeitnehmer gilt ein niedrigerer Satz in Abstufungen.

Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Ein 53-Jähriger, der zehn Jahre lang für den ehemaligen Arbeitgeber tätig war, darf 65 Prozent der Abfindung behalten. 35 Prozent werden hingegen auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Das Amt errechnet, wie lange er hätte arbeiten müssen, um den verbleibenden anrechenbaren Betrag zu erwirtschaften. Die so ermittelte Zeitspanne wird zur Ruhezeit.

Was ist mit der Krankenversicherung?

Geht es um die Frage, was bei einem Aussetzen des Arbeitslosengelds mit der Krankenversicherung ist, muss differenziert werden, ob es sich um eine Sperr- oder Ruhezeit handelt.

Bei einer Ruhezeit ist der Betroffene vom ersten Monat an krankenversicherungspflichtig. Das Arbeitsamt muss für die damit verbundenen Kosten jedoch erst vom zweiten Monat an aufkommen. Vorher kann der Arbeitslose die Nachversicherungspflicht des Arbeitgebers in Anspruch nehmen. Alternativ sind viele Betroffene durch das Bestehen einer Familienversicherung abgesichert.

Bei einer Ruhezeit müssen Betroffene selbst in voller Höhe für die Kosten ihrer Kranken- und Pflegeversicherung aufkommen und sich somit selbst versichern.

Fazit: Konsequenzen vorher prüfen

Wer auf den Bezug von Arbeitslosengeld angewiesen ist, sollte mögliche Konsequenzen eingehend prüfen, bevor er einen Aufhebungsvertrag oder einen Abwicklungsvertrag unterschreibt. Damit dadurch keine ungewollten negativen Folgen drohen, empfiehlt sich eine Beratung durch das Arbeitsamt oder die Konsultation eines Anwalts. Droht ohnehin eine Kündigung durch den Arbeitgeber, kann es im Einzelfall sinnvoller sein, diese in Kauf zu nehmen – oder zur Vermeidung einer Ruhezeit sicherzustellen, dass das Arbeitsverhältnis trotz der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags im Rahmen der üblichen Kündigungsfrist endet.

Zwar klingt eine Abfindung zunächst für viele Arbeitgeber positiv, jedoch muss dabei einberechnet werden, dass kein weiteres Gehalt gezahlt wird, wie es eigentlich bis zur Kündigungsfrist (sofern der Beendigungstermin von dieser abweicht) der Fall gewesen wäre. Die mit der Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld verbundene Ruhezeit muss finanziell anderweitig überbrückt werden. Zudem droht eine Sperrzeit durch das Arbeitsamt.

Weniger problematisch ist es hingegen, wenn bereits ein neues Beschäftigungsverhältnis in Aussicht ist – auch der Beendigungszeitraum laut Aufhebungsvertrag spielt dann keine Rolle, schließlich hat der Betroffene wieder anderweitige reguläre Einnahmen.

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