Kündigungsschutzklage: Wie läuft sie ab und wann kann sie sich lohnen?
Wenn Sie sich gegen Ihre Kündigung wehren möchten, können Sie das mit einer Kündigungsschutzklage tun. War die Kündigung unwirksam, können Sie so Ihren Job retten oder eine Abfindung aushandeln. Dabei sollten Sie jedoch einige Dinge beachten. Das sollten Sie über Voraussetzungen, Ablauf, Kosten und Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage wissen.
Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Wenn der Arbeitgeber kündigt, trifft das viele Arbeitnehmer hart. Schwer wiegt oft nicht nur der Jobverlust an sich, sondern mitunter auch die gefühlte oder tatsächliche Ungerechtigkeit dieses Schritts. Ein Arbeitgeber darf ohne guten Grund keine Kündigung aussprechen, zudem muss sie das letzte Mittel sein. Nur aus betrieblichen, persönlichen oder verhaltensbedingten Gründen kommt eine Kündigung außerhalb der Probezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz überhaupt in Betracht.
Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihr Arbeitgeber keine schlagkräftigen Argumente für die Kündigung hatte oder die Kündigung anderweitig unwirksam war, können Sie sich juristisch dagegen wehren. Das geht mit einer Kündigungsschutzklage. Wenn Sie eine Kündigungsschutzklage anstreben, prüft das zuständige Arbeitsgericht, ob der Schritt des Arbeitgebers gerechtfertigt war. Dabei wird entweder festgestellt, dass die Kündigung rechtens war oder dass es keine ausreichenden Gründe hierfür gab. Dann ist die Kündigung nichtig, das Arbeitsverhältnis besteht fort oder kann gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst werden.
Kündigungsschutzklage: Voraussetzungen für die Erhebung einer Klage
Die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage steht prinzipiell jedem Arbeitnehmer offen, der von seinem Chef die Kündigung erhalten hat und der vom Kündigungsschutzgesetz geschützt ist. Das ist der Fall, wenn Sie Ihren Job mindestens sechs Monate hatten und es sich bei Ihrem Arbeitgeber nicht um einen Kleinbetrieb handelt. Kleinbetriebe sind Betriebe mit zehn (Vollzeit-)Mitarbeitern oder weniger. Teilzeitkräfte werden anteilig eingerechnet.
Mitunter kann sich eine Kündigungsschutzklage auch im Kleinbetrieb lohnen. Zwar gilt das Kündigungsschutzgesetz hier nicht und der Arbeitgeber muss eine Kündigung auch nicht begründen können. Willkürliche Kündigungen sind dennoch nicht erlaubt. Dasselbe gilt für Kündigungen, die treuwidrig oder als Diskriminierung zu werten sind. Auch, wenn Sie einen besonderen Kündigungsschutz genießen, kann sich eine Kündigungsschutzklage lohnen. Deshalb sind Kündigungsschutzklagen bei Schwangerschaft, einer Schwerbehinderung oder in anderen Fällen, in denen ein Sonderkündigungsschutz besteht, oft auch im Kleinbetrieb sinnvoll.
Kündigungsschutzklage: Diese Frist sollten Sie beachten
Mit juristischen Schritten sollten Sie sich nicht zu lange Zeit lassen, denn für eine Kündigungsschutzklage gilt eine kurze Frist. Sie haben nach Erhalt der Kündigung nur drei Wochen dafür Zeit. Lassen Sie diese Frist verstreichen, gilt die Kündigung als wirksam. Sie können nach Ablauf der Frist nicht mehr juristisch dagegen vorgehen, selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber schwache Gründe für die Kündigung vorgebracht oder Formfehler gemacht hat. Eine Ausnahme kann es nur geben, wenn Sie nachweisen können, dass Sie an einer rechtzeitigen Erhebung der Klage gehindert waren. Das ist innerhalb von zwei Wochen denkbar, wenn Sie entsprechende Gründe vorbringen können und die Hindernisse beseitigt sind. In der Praxis stehen die Chancen meist jedoch schlecht, sobald die eigentliche Frist zur Klageerhebung verstrichen ist. Es reicht etwa in der Regel nicht, dass Sie zum Zeitpunkt der Kündigung erkrankt oder im Urlaub waren.
Wenn Sie eine Kündigungsschutzklage erheben möchten, ist das zuständige Arbeitsgericht die richtige Anlaufstelle. Aber welches Arbeitsgericht ist zuständig? Hier können Sie wählen: Sie können sich an das Arbeitsgericht wenden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Arbeitgeber seinen Geschäftssitz hat. Sie können auch das Arbeitsgericht wählen, das in dem Bereich zuständig ist, in dem Sie gearbeitet haben. Alternativ kommen auch andere Arbeitsgerichte infrage, sofern es dort Niederlassungen des Arbeitgebers gibt.
Kündigungsschutzklage: So ist der Ablauf
Bevor Sie juristische Schritte gegen Ihre Kündigung einleiten, sollten Sie den für eine Kündigungsschutzklage typischen Ablauf kennen. Eine Kündigungsschutzklage leiten Sie ein, indem Sie vor dem zuständigen Arbeitsgericht Klage erheben. Dazu reichen Sie eine Klageschrift ein oder übertragen diese Aufgabe an Ihren Anwalt. Das Gericht stellt die Klage dann an den Gegner, also Ihren Arbeitgeber, zu.
Danach erfolgt zunächst eine sogenannte Güteverhandlung. Diese hat das Ziel, einen juristischen Prozess zu verhindern. Beide Parteien haben dabei die Möglichkeit, sich gütlich zu einigen – zum Beispiel kann Ihnen Ihr Arbeitgeber anbieten, die Kündigung zurückzunehmen oder eine Abfindung zu zahlen, wenn Sie die Kündigung im Gegenzug akzeptieren. Solche Einigungen gehen mit einem Vergleich einher.
Nur, falls Sie und Ihr Arbeitgeber sich beim Gütetermin nicht einigen können, kommt es überhaupt zu einem Prozess. Ein Kammertermin wird angesetzt. Dabei sind der vorsitzende Richter und zwei ehrenamtliche Richter anwesend. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, die Angelegenheit durch einen Vergleich beizulegen. Ansonsten entscheidet das Gericht, ob die Kündigung rechtens war. Dazu werden je nach Sachverhalt Unterlagen geprüft sowie Zeugen und Sachverständige gehört. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich in der Beweispflicht; er muss zeigen können, dass die Kündigung rechtens war.
Viele Kündigungsschutzklagen enden mit einem Vergleich
Viele Kündigungsschutzprozesse werden gütlich beigelegt, vor allem, wenn Arbeitgeber ihre Chancen als mäßig bis schlecht werten. Deshalb sind Kündigungsschutzklagen oft auch dann vielversprechend, wenn Sie Ihren Job gar nicht behalten möchten. Womöglich haben Sie durch die Umstände ohnehin keine Lust mehr, für diesen Arbeitgeber tätig zu sein. Häufig können Sie jedoch über eine Kündigungsschutzklage eine Abfindung aushandeln. Das ist im Rahmen eines Vergleichs möglich.
Wenn Sie die Kündigungsschutzklage gewonnen haben, ist Ihre Kündigung unwirksam. Sie können sich für eine Weiterbeschäftigung entscheiden oder beim Gericht erklären, dass eine Weiterbeschäftigung für Sie nicht zumutbar wäre und so dafür sorgen, dass das Gericht eine Abfindung festlegt. Verlieren Sie den Prozess, können Sie gegen das Urteil Berufung einlegen.
Erfolgsaussichten einschätzen: Was entscheidet darüber, ob eine Kündigung wirksam ist?
Eines vorweg: Bevor Sie eine Kündigungsschutzklage gegen Ihren Arbeitgeber anstreben, lassen Sie sich am besten von einem Fachanwalt beraten. Er kann Ihre individuelle Situation am besten einschätzen und Ihnen erklären, ob sich eine Kündigungsschutzklage lohnt oder ob die Erfolgsaussichten gering sind. Dennoch lohnt es sich, im ersten Schritt selbst abzuwägen, ob eine Klage erfolgreich sein könnte oder nicht. Dafür ist die Frage entscheidend, wann eine Kündigung wirksam ist.
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) legt fest, welche Kriterien für eine rechtmäßige Kündigung erfüllt sein müssen. Demnach muss es für eine ordentliche Kündigung entweder personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe geben. Das bedeutet, dass eine Kündigung vereinfacht gesagt infrage kommt, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten nicht mehr erfüllen kann, er Pflichtverstöße begangen hat oder eine unternehmerische Entscheidung zur Kündigung geführt hat. Bei personenbedingten und verhaltensbedingten Kündigungen muss die Prognose negativ sein. Zudem muss der Betriebsablauf gestört sein und eine Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfallen. Oft, aber nicht immer, ist vor einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung erforderlich.
Bestimmten Personengruppen kann ordentlich nicht oder nur schwer gekündigt werden. Besonderen Kündigungsschutz genießen etwa werdende und stillende Mütter, Mitarbeiter in Elternzeit, Betriebsratsmitglieder und Mitarbeiter mit einer Schwerbehinderung. Eine Kündigung solcher Personen ist entsprechend oft unrechtmäßig.
Die Kündigung als letztes Mittel
Eine Kündigung muss immer das letzte Mittel sein. Es darf keine Möglichkeit für den Arbeitgeber geben, die Kündigung abzuwenden – etwa, indem er dem Mitarbeiter andere Aufgaben zuteilt oder ihn versetzt. Mitunter ist vor einer Kündigung eine Sozialauswahl vorzunehmen. Das ist bei betriebsbedingten Kündigungen der Fall. Dann wird unter anderem berücksichtigt, wie alt ein Mitarbeiter ist, wie lange er im Betrieb tätig ist, ob er Unterhaltspflichten hat oder eine Schwerbehinderung besteht.
Für eine außerordentliche und fristlose Kündigung bedarf es besonders schwerwiegender Gründe. Entsprechend höher sind die Hürden für Arbeitgeber, fristlose Kündigungen vor Gericht durchzusetzen.
Auch die Form einer Kündigung muss stimmen. Formfehler machen eine Kündigung angreifbar. Sie muss schriftlich erfolgen, die Kündigung eindeutig erklären und persönlich unterschrieben werden. Das Kündigungsschreiben muss dem Arbeitnehmer rechtzeitig zugehen und die Kündigungsfrist gewahrt werden. Zudem muss die Kündigung entweder vom Arbeitgeber selbst oder einem bevollmächtigten Vertreter stammen. Bevor er eine Kündigung ausspricht, muss ein Arbeitgeber den Betriebsrat anhören oder ihn – wie durch individual- oder kollektivvertragliche Regelungen vorgesehen – beteiligen. Geschieht das nicht, ist die Kündigung unwirksam.
Wer trägt die Kosten für eine Kündigungsschutzklage und wie hoch sind sie?
Viele Arbeitnehmer, die ihre Kündigung als unwirksam einschätzen, schrecken trotz guter Erfolgsaussichten vor einer Kündigungsschutzklage zurück. Das hängt nicht nur damit zusammen, dass ein Prozess aufreibend und mitunter langwierig sein kann. Auch die mit der Kündigungsschutzklage verbundenen Kosten wirken abschreckend. Doch was kostet eine Kündigungsschutzklage überhaupt – und wer muss für die Kosten aufkommen?
Die Kosten einer Kündigungsschutzklage setzen sich aus Gerichtskosten und den Kosten für Ihren Anwalt zusammen. Die Höhe dieser Kosten hängt vom Streitwert und dem Honorar Ihres Anwalts ab. Bei einer Kündigungsschutzklage wird üblicherweise von einem Streitwert in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern ausgegangen. Abhängig vom Streitwert können Sie im Hinblick auf die Gerichtsgebühren mit einigen Hundert Euro rechnen. Diese Kosten muss der Verlierer des Prozesses übernehmen. Sie werden entsprechend erst nach dem Ende des Prozesses fällig.
Hinzu kommen die Anwaltskosten, die durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgelegt sind. Es handelt sich dabei jedoch um die minimalen Gebühren. Sie dürfen nicht unterschritten werden, der Anwalt darf jedoch auch höhere Gebühren verlangen. Dafür müssen Sie aufkommen, ganz egal, wie der Prozess ausgeht. Üblicherweise sind die Anwaltsgebühren bei einem Vergleich höher als bei einem Urteil durch das Arbeitsgericht. Hierbei können Sie bei einem mittleren Streitwert im Schnitt mit 1.000 bis 2.500 Euro plus 19 Prozent Mehrwertsteuer rechnen. Kommt es zu einem Vergleich, erklären sich die höheren Anwaltsgebühren durch eine sogenannte Einigungsgebühr, die dem Anwalt zusteht. Dafür fallen bei einem Vergleich keine Gerichtskosten mehr an.
Eine Kündigungsschutzklage ohne Anwalt anstreben: Sinnvoll oder nicht?
Eine Kündigungsschutzklage kann abhängig vom Streitwert und ihrem Ausgang teuer werden. Selbst eine ausgehandelte Abfindung ist dann manchmal nur ein Trostpflaster, wenn man die mit der Klage verbundenen Kosten gegenrechnet. Deshalb kommt immer wieder die Frage auf, ob eine Kündigungsschutzklage ohne Anwalt eine Option ist oder nicht.
Grundsätzlich sind Sie nicht dazu verpflichtet, einen Anwalt einzuschalten. Wenn Sie sich der Sache formal und fachlich gewachsen fühlen, können Sie auch ohne Anwalt eine Kündigungsschutzklage einreichen. Allerdings ist das in der Regel nicht empfehlenswert. Als Laie kennen Sie Ihre Rechte womöglich nicht vollständig, außerdem können Ihnen leicht Fehler unterlaufen, die über den Ausgang des Prozesses mitentscheiden können. Ein Anwalt kann Ihnen dabei helfen, eine möglichst hohe Abfindung mit dem Arbeitgeber auszuhandeln. Haben Sie hingegen keinen Anwalt, wird der Arbeitgeber womöglich versuchen, Sie mit minimalen Angeboten abzuspeisen.
Hier können Sie Unterstützung bei einer Kündigungsschutzklage bekommen
Praktisch ist es, wenn Sie eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben. Klären Sie, ob die Versicherung in Ihrem Fall die Kosten trägt. Normalerweise wird eine Selbstbeteiligung fällig, die jedoch meist deutlich geringer als die Gerichts- beziehungsweise Anwaltskosten ist. Falls Sie Mitglied in einer Gewerkschaft sind, können Sie sich dort beraten lassen – oft sogar kostenlos. Meist können Sie sich zudem durch einen Gewerkschaftssekretär vor Gericht vertreten lassen, wenn die Erfolgsaussichten hinreichend gut sind.
Wer geringe Einnahmen hat und deshalb die Kosten für einen Prozess nicht, nur teilweise oder nur in Raten zahlen kann, kann Prozesskostenbeihilfe beim Arbeitsgericht beantragen. Dafür müssen Sie nachweisen, dass Sie tatsächlich einkommensschwach sind. Außerdem muss eine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Kündigungsschutzprozess bestehen. Üblicherweise stehen die Chancen auf Prozesskostenbeihilfe gut, wenn Sie Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beziehen. Das gilt auch für Studenten, die BAföG bekommen.
Wann lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?
Selbst, wenn Sie sicher sind, dass Ihre Kündigung unwirksam war, lohnt sich eine Kündigungsschutzklage nicht immer. Ob Sie eine Klage anstreben sollten, hängt nicht nur von den Umständen und Ihren Erfolgsaussichten ab. Sie sollten sich auch im Klaren darüber sein, mit welchem Ziel Sie eine Kündigungsschutzklage anstreben. Geht es Ihnen darum, Ihren Job zu erhalten? Dann machen Sie selbst bei einem Sieg Verluste, weil Sie die Kosten für Ihren Anwalt zahlen müssen.
Selbst eine Abfindung kann die mit einer Klage verbundenen Kosten nicht immer aufwiegen. Die mögliche Abfindungshöhe sollte deshalb in jedem Fall höher sein als die Anwaltsgebühren. Welche Abfindung Sie erwarten können, hängt einerseits von den Umständen der Kündigung, den Aussichten des Arbeitgebers vor Gericht und der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit ab. Letztlich ist es jedoch eine Frage des Verhandlungsgeschicks, was Sie aushandeln können. Schon deshalb ist es sinnvoll, einen Anwalt hinzuzuziehen. Er kann oft eine deutlich höhere Abfindung für Sie erstreiten und so die Kosten, die für ihn anfallen, ausgleichen.
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