Elternzeit: Alles, was Sie darüber wissen sollten
Mütter und Väter können eine Elternzeit nehmen und sich intensiv um ihr neugeborenes Kind kümmern. Sie erhalten als Ausgleich zum fehlenden Verdienst Elterngeld. Für werdende Eltern ist die Elternzeit meist mit vielen Fragen verbunden: Wie lange dauert sie? Wer kann sie nehmen? Wie viel Elterngeld wird gezahlt – und wie lange? Das und mehr erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Elternzeit: Was ist das und wer kann sie nehmen?
Eltern können nach der Geburt ihres Kindes oder in einem gewissen Zeitraum danach eine Elternzeit nehmen. Dabei handelt es sich um eine unbezahlte Auszeit vom Beruf, während der Eltern ihre Kinder selbst betreuen. Ihr Arbeitgeber muss Sie dafür von der Arbeit freistellen – und zwar so lange, wie Sie Elternzeit nehmen möchten. Sie haben in dieser Zeit einen besonderen Kündigungsschutz, wodurch Ihr Arbeitsplatz in den meisten Fällen sicher ist.
Nicht nur Mütter können eine Pause vom Job einlegen – auch für Väter kommt eine Elternzeit infrage. Diese Option besteht zudem nicht nur für leibliche Eltern, sondern auch Adoptiveltern oder Pflegeeltern. Auch das Kind des Partners kann im Rahmen einer Elternzeit betreut werden.
In der Regel wird die Elternzeit unmittelbar nach der Geburt des Kindes genommen. Üblicherweise darf das Kind noch keine drei Jahre alt sein. Es ist jedoch denkbar, zumindest teilweise noch bis zum 8. Geburtstag des Kindes von der Elternzeit Gebrauch zu machen. Das ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.
Voraussetzungen für die Beantragung von Elternzeit
Um Elternzeit beantragen zu können, müssen Sie arbeitstätig sein. Die Art der Tätigkeit spielt keine Rolle: Es ist unerheblich, ob Sie einen Minijob haben oder in Teilzeit arbeiten. Auch Auszubildende haben diese Möglichkeit.
Ihr Kind muss zudem in Ihrem Haushalt leben und Sie müssen es selbst erziehen und betreuen. Bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern kann ein Anspruch auf Elternzeit bestehen. Das ist jedoch nur der Fall, wenn das Kind beim betreffenden Elternteil lebt. Das setzt voraus, dass das Kind sich dort mindestens 70 Prozent der Zeit aufhält. Während der Elternzeit ist eine Teilzeittätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden möglich. Einer Vollzeit-Tätigkeit dürfen Sie jedoch nicht nachgehen.
Keinen Anspruch auf Elternzeit haben unter anderem Selbständige, Arbeitslose und Studierende. Auch Geschäftsführer und selbständige Gesellschafter von Personen- und Kapitalgesellschaften können keine solche Auszeit vom Job einlegen. Das liegt daran, dass sie keinen Arbeitgeber haben, der ihnen eine Elternzeit gewähren könnte. Der Anspruch auf den Bezug von Elterngeld ist damit jedoch nicht zwingend berührt, denn er ist nicht an eine Arbeitstätigkeit geknüpft.
Elternzeit: Wie lange dauert sie?
Die Elternzeit kann erst mit der Geburt des Kindes beginnen. Väter können sie sofort nach der Geburt nehmen. Mütter befinden sich zunächst für mindestens acht Wochen im Mutterschutz. Während dieser Zeit können sie keine Elternzeit nehmen, sondern erst danach.
Die Dauer der Elternzeit ist in einem gewissen Rahmen flexibel. Pro Kind können Sie bis zu drei Jahre vom Job pausieren. Bei Frauen zählt die Mutterschutzfrist nach der Geburt in diesen Zeitraum. Mütter können also nicht nach dem Mutterschutz bis zu drei Jahre in Elternzeit gehen. Vielmehr wird die Mutterschutzfrist vom maximalen Elternzeit-Zeitraum abgezogen.
Wann Ihre Elternzeit beginnt und endet, können Sie weitgehend selbst bestimmen. Die ersten zwölf Monate der Elternzeit müssen Sie innerhalb der ersten drei Lebensjahre Ihres Kindes nehmen. Ist Ihr Kind schon drei Jahre alt, ist die Elternzeit auf maximal 24 Monate begrenzt. Die Elternzeit kann in bis zu drei Teile aufgeteilt werden, mit der Zustimmung des Arbeitgebers auch mehr. So ist es etwa denkbar, dass Sie zunächst für ein Jahr im Job pausieren, um sich um Ihr Baby zu kümmern, und anschließend wieder arbeiten. Nach einigen Jahren nehmen Sie den restlichen Teil der Elternzeit. Das geht bis zum achten Geburtstag des Kindes.
Welchen Anspruch Sie haben, hängt darüber hinaus davon ab, ob Ihr Kind vor oder nach dem 1. Juli 2015 geboren wurde. Bei Geburten vor diesem Datum gilt: Sie können höchstens zwölf Monate Elternzeit nach dem dritten Geburtstag Ihres Kindes nehmen. Dabei sind Sie auf die Zustimmung des Arbeitgebers angewiesen.
Dauer der Elternzeit bei Zwillingen und Mehrlingen
Haben Sie Zwillinge oder Mehrlinge bekommen, ist Ihre Elternzeit nicht auf drei Jahre begrenzt. Vielmehr haben Sie die Möglichkeit, für jedes Kind Elternzeit zu beantragen. Das geht auch hier höchstens bis zum achten Geburtstag der Kinder. Auch hierbei gelten die speziellen Regeln für Geburten vor beziehungsweise nach dem 1. Juli 2015.
Sie können sich die Elternzeit bei Zwillingen und Mehrlingen aufteilen. So wäre es im Fall von Zwillingen etwa denkbar, zunächst zwei Jahre für eines der Kinder eine Jobpause einzulegen. Am Ende dieses Zeitraums können Sie ein Jahr Ihr anderes Kind betreuen und dafür Elternzeit beantragen. Nach dem dritten Geburtstag der Kinder haben Sie nochmals drei Jahre Elternzeit übrig, die Sie nutzen können.
Sie sollten beachten, dass pro Kind, das nach dem 1. Juli 2015 geboren wurde, höchstens 24 Monate Elternzeit nach dessen dritten Geburtstag beantragt werden können. Deshalb wäre es nicht sinnvoll, nach der Geburt gleich drei Jahre für eines der Kinder in Elternzeit zu gehen. Für das andere Kind wären sonst nur noch zwei Jahre Elternzeit im Anschluss möglich. Bei Geburten vor dem 1. Juli 2015 könnten Sie nach dem dritten Geburtstag nur noch ein Jahr Elternzeit nehmen.
Elternzeit verlängern: Geht das?
Grundsätzlich steht es Ihnen frei, ob Sie für drei Jahre in Elternzeit gehen oder kürzer. Doch was, wenn Sie sich festgelegt haben, jetzt aber doch mehr Zeit mit Ihrem Kind verbringen möchten? Oder müssen, weil Sie keinen Kita-Platz für Ihr Kind gefunden haben? Dann können Sie die Elternzeit unter bestimmten Voraussetzungen verlängern.
Was möglich ist, hängt davon ab, wie viel Elternzeit Sie ursprünglich beantragt haben. Haben Sie von vornherein zwei Jahre Elternzeit geplant, können Sie auf drei Jahre verlängern, indem Sie dies im Regelfall bis zu sieben Wochen vor dem Ende der ursprünglichen Elternzeit beantragen. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Anders verhält es sich, wenn Sie nur maximal ein Jahr Elternzeit beantragt haben. Bei dieser Variante sind Sie auf die Unterstützung des Arbeitgebers angewiesen. Er kann Ihre Bitte auch ablehnen. In diesem Fall ist es sinnvoll, zunächst mit dem Arbeitgeber zu sprechen, bevor Sie einen Antrag einreichen.
Elternzeit als Paar aufteilen: Was ist möglich?
Prinzipiell besteht ein Anspruch auf drei Jahre Elternzeit pro Kind und Elternteil. Jeder Elternteil kann sich seine Elternzeit in bis zu drei Etappen aufteilen oder sie am Stück nehmen. Ungenutzte Elternzeit auf den Partner zu übertragen ist jedoch nicht möglich – es gibt kein gemeinsames Elternzeitkonto.
Eltern können gleichzeitig oder nacheinander in Elternzeit gehen. Hierbei gelten die Regeln, die allgemein für den Anspruch auf Elternzeit gelten. So wäre es etwa nicht möglich, dass ein Partner zunächst die vollen drei Jahre Elternzeit nimmt und der andere anschließend seine drei Jahre Elternzeit. Das Kind wäre dann schon drei Jahre alt.
Bei der Überlegung, wann Sie Elternzeit nehmen möchten und wie Sie diese am besten aufteilen, ist ein Elternzeitrechner nützlich. Im Elternzeitrechner können Sie ermitteln, wann Sie Elternzeit nehmen können, wann der Anspruch darauf endet und wie lange der Mutterschutz ist.
Wie viel Elterngeld wird gezahlt?
Die Elternzeit ist für sich genommen eine unbezahlte Freistellung vom Job. Arbeiten Sie höchstens 30 Stunden in Teilzeit, haben Sie ein entsprechend verringertes Einkommen. Für junge Eltern zahlt der Staat jedoch Elterngeld. Es gibt das Basiselterngeld, das für höchstens zwölf beziehungsweise 14 Monate in Anspruch genommen werden kann. 14 Monate sind nur möglich, wenn der andere Partner ebenfalls zwei Monate in Elternzeit geht. Tut er dies nicht, bleibt es bei zwölf Monaten Elterngeld pro Elternteil.
Neben dem Basiselterngeld gibt es das sogenannte Elterngeld Plus, das ebenfalls beantragt werden kann. Damit können Sie die Bezugsdauer des Elterngelds auf den doppelten Zeitraum strecken. Sie bekommen aber auch jeweils nur die Hälfte des eigentlichen Betrags pro Monat.
Mit dem sogenannten Partnerschaftsbonus lässt sich die Bezugsdauer des Elterngelds weiter verlängern. Dieser Bonus gilt für Eltern, die an vier aufeinanderfolgenden Monaten gleichzeitig Elterngeld erhalten und 25 bis 30 Wochenstunden arbeiten. Dadurch verlängert sich die Bezugsdauer des Elterngelds pro Elternteil um weitere vier Monate. So ist es möglich, insgesamt 36 Monate Elterngeld zu erhalten.
Höhe des Elterngelds: Mindestens 65 Prozent des bisherigen Einkommens
Wie viel Elterngeld Sie bekommen, hängt von Ihrem bisherigen Einkommen ab. Im Normalfall wird zur Berechnung der Verdienst der letzten zwölf Monate vor der Geburt herangezogen. Die Mutterschutzfrist ist hiervon ausgenommen; der Berechnungszeitraum rückt entsprechend weiter in die Vergangenheit. Bei Selbständigen ist das Einkommen des letzten Kalenderjahres beziehungsweise der letzte Steuerbescheid entscheidend.
Das Minimum liegt beim Elterngeld bei 300 Euro pro Monat. Maximal gibt es 1800 Euro monatlich. Die staatliche Förderung muss nicht besteuert werden, wird aber bei der Berechnung der Steuerlast hinzugezählt. Dadurch kann sich ein höherer Steuersatz ergeben. Nicht infrage kommt das Elterngeld für Eltern, die zusammen 500.000 Euro oder mehr verdient haben. Bei einem Elternteil liegt die Grenze bei 250.000 Euro.
In den meisten Fällen beträgt das Elterngeld zwischen 65 und 67 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens. Bei einem Nettoeinkommen von 1000 bis 1200 Euro pro Monat wird der Satz von 67 Prozent angewendet. Lag der Verdienst höher, sinkt die Höhe des Elterngelds je nach Einkommen auf bis zu 65 Prozent.
Eltern mit sehr niedrigem Monatseinkommen erhalten einen höheren Satz. Pro zwei Euro, die der Verdienst unter 1000 Euro lag, bekommen sie 0,1 Prozentpunkte mehr beim Elterngeld. Im Extremfall kann das Elterngeld 100 Prozent des bisherigen Verdiensts ausmachen. Mit einem Elterngeldrechner können Sie herausfinden, wie viel Ihnen zusteht.
Wie wirken sich mehrere Kinder auf den Elterngeldanspruch aus?
Wie viel Elterngeld Sie erhalten, hängt auch davon ab, ob Sie noch andere kleine Kinder betreuen oder Sie Mehrlinge haben. Falls Sie die Voraussetzungen dazu erfüllen, erhalten Sie einen Geschwisterbonus in Höhe von zehn Prozent des Elterngelds. Er beträgt im Minimalfall 75 Euro beim Basiselterngeld.
Bei Mehrlingen steht Ihnen ein Zuschlag von 300 Euro je weiterem Kind zu. Bei Zwillingen würden Sie also 300 Euro mehr erhalten, bei Drillingen 600 Euro und so weiter.
Was ist mit dem Urlaubsanspruch in der Elternzeit?
Während einer Elternzeit haben Eltern dennoch einen Urlaubsanspruch. Der Arbeitgeber kann diesen jedoch kürzen, und zwar um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat. Das sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Paragraf 17 vor. Auch während der Zeit des Mutterschutzes sammeln sich Urlaubstage an.
Womöglich haben Sie ungenutzte Urlaubstage, wenn Sie Ihre Elternzeit antreten – und fragen sich nun, was damit geschieht. Normalerweise verfällt der Urlaubsanspruch mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem er angefallen ist. Auf Antrag kann er noch bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden.
Bei einer Elternzeit ist das anders. Die bestehenden Urlaubstage verfallen durch die Elternzeit nicht. Sie können diesen Urlaub entsprechend nutzen, wenn Sie wieder arbeiten. Dann muss er jedoch im laufenden Kalenderjahr oder im darauffolgenden Kalenderjahr genommen werden.
Arbeitstätig trotz Elternzeit?
Elternzeit bedeutet nicht, dass Sie gar nicht arbeiten dürfen. Die Arbeitstätigkeit ist jedoch während dieser Phase auf höchstens 30 Wochenstunden begrenzt. Dazu können Sie bei Ihrem Arbeitgeber eine Verringerung der Arbeitszeit beantragen. Es müssen nicht 30 Stunden sein, auch 20 oder 25 Stunden sind beispielsweise denkbar. Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Arbeitgeber den Wunsch nach Teilzeit erfüllen.
Prinzipiell ist es unter den üblichen Voraussetzungen auch möglich, nach dem Ende der Elternzeit dauerhaft nur noch in Teilzeit zu arbeiten. Dafür darf es unter anderem keine betrieblichen Gründe geben, die dem entgegenstehen. Die Verringerung der Arbeitszeit muss außerdem rechtzeitig angemeldet werden.
Der Kündigungsschutz während der Elternzeit
Viele Eltern sorgen sich um ihren Arbeitsplatz, wenn sie in Elternzeit gehen. Dabei genießen sie während der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz. Grundsätzlich kann Ihnen der Arbeitgeber dann nicht kündigen. In bestimmten Fällen sind Ausnahmen möglich. Dafür braucht es jedoch einen guten Grund und die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde.
Der besondere Kündigungsschutz beginnt nicht erst mit dem eigentlichen Beginn der Elternzeit, sondern schon dann, wenn diese beantragt wird. Der Kündigungsschutz besteht jedoch frühestens acht Wochen vor dem Beginn der Elternzeit. Diese Frist kann auch bei 14 Wochen liegen, wenn das Kind drei Jahre und älter ist und die Elternzeit 13 Wochen im Voraus beantragt werden muss.
Nach dem Ende der Elternzeit kann Ihnen allerdings wieder regulär gekündigt werden – innerhalb der Kündigungsfristen und mit einem entsprechenden Kündigungsgrund.
Besteht nach der Elternzeit ein Anspruch auf die Rückkehr zum alten Arbeitsplatz?
Der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit bedeutet, dass der Arbeitgeber Ihnen im Normalfall nicht kündigen darf. Allerdings haben Sie nicht zwingend einen Anspruch darauf, nach dem Ende der Elternzeit wieder zu Ihrem alten Arbeitsplatz zurückzukehren. Prinzipiell besteht lediglich ein Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Dieser kann sich auch an einem anderen Standort des Unternehmens befinden.
Es ist dem Arbeitgeber jedoch nicht ohne Weiteres möglich, Sie auf einem Arbeitsplatz einzusetzen, der nicht Ihrem vertraglich vereinbarten Einsatzgebiet entspricht. In einem solchen Fall wäre eine Änderungskündigung oder ein Änderungsvertrag erforderlich.
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