Kündigung Arbeitsvertrag – Vorlage & Infos fürs Kündigungsschreiben

Egal, ob ein neuer Job gefunden ist oder der Mitarbeiter schlicht genug von seiner derzeitigen Position hat – wer seinen Arbeitsvertrag kündigen möchte, muss dabei einige Aspekte beachten. Wer bestimmte Punkte ignoriert, riskiert, dass seine Kündigung nicht rechtens ist. Im schlimmsten Fall droht ein Zerwürfnis mit dem ehemaligen Arbeitgeber oder gar der Gang vors Arbeitsgericht.

Arbeitsvertrag kündigen: Vorlage & Infos fürs Kündigungsschreiben
Arbeitsvertrag kündigen: Vorlage & Infos fürs Kündigungsschreiben

Wer selbst kündigt, hat meist bessere Karten als Angestellte, bei denen der Vorgesetzte das Beschäftigungsverhältnis beendet. In der Regel erfolgt eine Eigenkündigung nämlich nur dann, wenn der Mitarbeiter einen anderen Job gefunden hat. Nur, wenn der alte Job – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr tragbar für den Mitarbeiter war, kann auch eine Kündigung ohne neuen Job besser sein, als die Mitarbeit bei der betreffenden Firma weiterzuführen.

Ganz egal, was dazu geführt hat, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag kündigen möchte: Bei einer Kündigung gibt es einige Gesichtspunkte zu beachten. Diese beeinflussen nicht nur, ob die Kündigung rechtens ist, sondern auch den Eindruck, den der scheidende Mitarbeiter bei seinem bisherigen Arbeitgeber hinterlässt.

Vorlage Kündigung Arbeitsvertrag

Wer seinen Job an den Nagel hängen und dabei rechtlich auf der sicheren Seite sein möchte, kann sich hier eine kostenlose Vorlage für das Kündigungsschreiben für Word herunterladen. Sie enthält alle wichtigen Elemente, damit die Kündigung wirksam ist. Die Vorlage sollte unbedingt individuell angepasst werden. Dabei muss sichergestellt werden, dass das Schreiben alle Kernpunkte enthält, damit es wirksam ist.

Kündigungsschreiben Vorlage
Muster-Kündigungsschreiben zur Kündigung eines Arbeitsvertrags

Vorlage / Muster Kündigungsschreiben kostenlos herunterladen (.docx)

Die Kündigung muss unbedingt persönlich unterschrieben und ihrem Empfänger in gedruckter Form zugänglich gemacht werden. Übrigens: Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Kündigung am Computer verfasst wurde. Notfalls reicht auch eine handschriftliche Notiz – solange sie alle wichtigen Aspekte, etwa den Termin der Kündigung und die Unterschrift, beinhaltet und klar ist, dass es sich um eine Kündigung handelt.

Mündlich oder schriftlich kündigen? Darauf kommt es bei der Kündigung an

Wer seinen Job an den Nagel hängen möchte, fragt sich wohl zunächst, welcher Weg der richtige dafür ist: mündlich oder schriftlich? Rein rechtlich ist die Sache klar: Ein Arbeitsvertrag muss immer in Schriftform gekündigt werden. Nur, wenn dies fristgerecht geschieht, hat die Kündigung in rechtlicher Hinsicht Bestand.

Eine reine mündliche Kündigung reicht also nicht aus, um ein Beschäftigungsverhältnis zu beenden. Nichtsdestotrotz kann es sinnvoll sein, zusätzlich zur schriftlichen Mitteilung über die Kündigung das Gespräch mit dem Chef zu suchen – besonders dann, wenn das Verhältnis gut ist und dem Mitarbeiter etwas daran gelegen ist, gut in Erinnerung zu bleiben. In einem persönlichen Gespräch kann der Angestellte etwa die Gründe für seine Kündigung erläutern. Ein Muss ist dies jedoch nicht. In vielen Fällen hat der Vorgesetzte jedoch ein Interesse daran, zu erfahren, was den Mitarbeiter zum Weggang bewegt hat.

Arbeitnehmer sollten im Hinterkopf behalten, dass ihr neuer Arbeitgeber womöglich den alten kennt – und es von Vorteil sein kann, bei diesem einen bestmöglichen Eindruck hinterlassen zu haben. Ein offenes persönliches Gespräch ist dafür oftmals förderlich.

Die Kündigungsfrist beachten

Viele Arbeitnehmer kündigen einen bestehenden Arbeitsvertrag erst, wenn sie einen neuen Job sicher oder zumindest in Aussicht haben. So lange mit der Kündigung zu warten, verschafft zwar Sicherheit, gleichzeitig kann es jedoch Probleme mit der Kündigungsfrist beim alten Job geben. Diese ist grundsätzlich durch die Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 622 festgelegt.

Besonders Mitarbeiter, die schon lange bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber tätig sind, haben häufig eine lange Kündigungsfrist. Im Falle einer langjährigen Zusammenarbeit beträgt diese nicht selten ein halbes Jahr. Das sollte beachtet werden, wenn es um die Kündigung geht. Nur, wenn die Kündigungsfrist eingehalten wird, ist die Kündigung auch rechtmäßig. Die Kündigung muss dem Arbeitgeber vor Ende der Frist zugegangen sein. Die Datierung des Schreibens ist nicht entscheidend.

Bei einer kürzeren Zusammenarbeit beträgt die Kündigungsfrist im Regelfall vier Wochen zum Fünfzehnten eines Monats oder zum Monatsende. Dies betrifft eine Mitarbeit von bis zu zwei Jahren. Von diesem Zeitpunkt an erhöht sich die Kündigungsfrist stetig je nach Dauer der Zusammenarbeit.

Neben den gesetzlichen Bestimmungen können sich auch die Bestimmungen eines Tarifvertrags oder individuelle Vereinbarungen, die im Arbeitsvertrag festgehalten wurden, auf die Kündigungsfrist auswirken. Bestimmte Personengruppen, etwa Mitglieder des Betriebsrats, Schwangere oder Menschen mit schwerer Behinderung, sind darüber hinaus gesondert geschützt. Auch Mütter nach der Entbindung, Mütter und Väter in Elternzeit, Auszubildende oder Wehrdienstleistende gelten als besonders schutzwürdig. Eine Kündigung ist in solchen Fällen deutlich schwieriger oder nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Früher aus dem Arbeitsvertrag herauskommen?

Wenn die Kündigungsfrist (zu) lang ist, ist oft ein Gespräch mit dem Vorgesetzten hilfreich. Wenn aus dessen Sicht nichts dagegenspricht, ist es oft möglich, sich auf einen früheren Austrittstermin zu einigen.

Damit eine solche Einigung auch rechtlich wasserdicht ist, sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag schließen. Aus diesem muss hervorgehen, dass das Beschäftigungsverhältnis früher als eigentlich vertraglich vereinbart terminiert wird. Auch weitere Konditionen können in einem solchen Vertrag festgehalten werden.

Auch einer offiziellen Kündigung kann mit dem Aufhebungsvertrag vorgegriffen werden. Geht der Wunsch danach vom Arbeitgeber aus, erhält der scheidende Mitarbeiter außerdem meist eine Abfindung. Kommt ein solcher Vertrag hingegen auf Bestreben des kündigungswilligen Arbeitnehmers zustande, erhält dieser in der Regel keine finanzielle Abgeltung für seinen Weggang.

Die fristlose Kündigung

Einen Sonderfall stellt die fristlose Kündigung dar. Zwar geht diese deutlich häufiger vom Arbeitgeber als vom Arbeitnehmer aus. In beiden Fällen aber muss es dafür gute Gründe geben. Auch eine vorherige schriftliche Abmahnung ist oft erforderlich. Lediglich bei besonders gravierenden Vorkommnissen kann eine fristlose Kündigung unter Umständen auch ohne diese Bestand haben.

Mögliche Gründe für eine fristlose Kündigung hängen meist mit dem Verhalten beider Parteien zusammen. So kann das Vertrauensverhältnis so stark beschädigt sein, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht tragbar erscheint. Auch erhebliche Verstöße gegen Vorgaben und Regeln oder sexuelle Übergriffe sowie aggressives Verhalten können zu einer fristlosen Kündigung führen.

Der Inhalt: Das gehört ins Kündigungsschreiben

Ein Kündigungsschreiben muss einige Punkte zwingend beinhalten, damit es Bestand hat und nicht anfechtbar ist. Kurz gesagt: Es muss klar sein, dass es sich um eine Kündigung handelt. Außerdem muss daraus hervorgehen, wer wem kündigt und dass entsprechende Fristen eingehalten werden. Zwingend ist es zudem, dass der Brief persönlich unterschrieben wird.

Üblicherweise besteht ein Kündigungsschreiben aus diesen Elementen:

  • Kontaktdaten des Absenders
  • Kontaktdaten des Empfängers
  • Ort und Datum
  • aussagekräftiger Betreff (etwa „Kündigung“)
  • Textkörper mit Hinweis auf die Kündigung und Kündigungsfrist; es sollte genannt werden, zu welchem Termin die Kündigung in Kraft treten soll
  • optional: Begründung für die Kündigung
  • optional: Dank für die Zusammenarbeit
  • optional: Bitte um Ausstellung eines Arbeitszeugnisses
  • optional: Bitte um Bestätigung
  • Grußformel
  • Unterschrift

Vorsicht: Diese Formfehler machen die Kündigung nichtig

Ob eine Kündigung in rechtlicher Hinsicht Bestand hat, hängt auch von einigen formellen Aspekten ab. Wer diese Punkte nicht beachtet, riskiert, dass seine Kündigung unwirksam ist – und er, mit einem neuen Job in Aussicht, länger als nötig im alten Job verbleiben muss oder es zu einem Rechtsstreit mit seinem bisherigen Arbeitgeber kommt.

So muss die Kündigung in jedem Fall schriftlich erfolgen. Eine Kündigung per E-Mail oder Fax ist nicht möglich. Es muss deutlich aus dem Schreiben hervorgehen, dass es sich dabei um eine Kündigung handelt. Um wirksam zu sein, muss der Brief zudem persönlich unterschrieben sein.

Der Kündigende muss außerdem sicherstellen, dass seine Kündigung auch bei ihrem Empfänger ankommt. Wer ganz sicher gehen will, für den kommt neben einem Versand per Einschreiben auch die persönliche Übergabe des Briefs beim Adressaten in Frage.

Eine Kündigung ist auch dann unwirksam, wenn die Kündigungsfrist nicht beachtet wurde. Es sollte im Schreiben vermerkt sein, um welchen konkreten Austrittstermin es sich handelt – ein reines „hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ ist nicht ausreichend.

Kündigung durch den Arbeitgeber

Während Arbeitnehmer bei einer freiwilligen Kündigung meist schon einen neuen Job in Aussicht haben, kommt die Kündigung durch den Arbeitgeber für viele Betroffene als Schock. Es gibt viele Gründe, wegen denen der Arbeitgeber eine Kündigung in Erwägung ziehen kann – sowohl persönliche als auch betriebliche.

Zu betriebsbedingten Kündigungen kommt es etwa, weil der Betrieb Insolvenz anmelden muss oder übernommen wird. Personenbedingte Kündigungen hängen mit der Persönlichkeit des Arbeitnehmers zusammen. Diese ist eng verknüpft mit der verhaltensbedingten Kündigung, etwa Pflichtverstöße des Mitarbeiters.

Auch der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass die Kündigung des Mitarbeiters alle rechtlichen Vorgaben erfüllt.

Vorsicht ist im Fall einer drohenden Kündigung durch den Arbeitgeber vor einem Aufhebungsvertrag geboten. Wer einen solchen unterschreibt, kassiert zwar häufig eine Abfindung – er muss jedoch mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen.

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