Betriebsrat: Welche Aufgaben hat er und wann kann er gegründet werden?

Als Vertretung der Arbeitnehmer kümmert sich der Betriebsrat darum, dass die Rechte von Arbeitnehmern in einem Betrieb oder Unternehmen gewahrt werden. Für Beschäftigte ist er ein wichtiges Organ zur Mitbestimmung, das ihnen auch bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber zur Seite steht. Welche Aufgaben und Rechte ein Betriebsrat hat, wann er gegründet werden kann und wie er gewählt wird, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Ein Betriebsratsmitglied sitzt zwischen Büchern und liest etwas nach

Betriebsrat: Welche Aufgaben übernimmt er?

Ein Betriebsrat ist ein Organ, das die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber vertritt. Seine Mitglieder, die Betriebsräte, werden von den wahlberechtigten Mitarbeitern eines Betriebs oder Unternehmens gewählt. Ihr Engagement im Betriebsrat ist ehrenamtlich, sie erhalten dafür keine Vergütung.

Der Betriebsrat hat eine wichtige Vermittlerrolle inne. Gibt es Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und einzelnen Mitarbeitern, kann er zwischen beiden Seiten vermitteln. Der Betriebsrat dient als Anlaufstelle für Beschäftigte und kann diese beraten.

Welche Aufgaben und Rechte ein Betriebsrat im Detail hat, ist insbesondere im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Das Gremium ist an wichtigen Entscheidungen im Unternehmen beteiligt und prüft, ob rechtliche Vorgaben eingehalten werden – etwa Bestimmungen zum Arbeitsschutz, zur Unfallverhütung, dem Umweltschutz oder Regelungen aus geltenden Tarifverträgen.

Ein Betriebsrat hat auch die Aufgabe, sich für benachteiligte Arbeitnehmer einzusetzen. Er fördert die Eingliederung schwerbehinderter Beschäftigter und setzt sich für die Einstellung älterer Arbeitnehmer ein. Außerdem wirkt er auf eine Gleichstellung von weiblichen und männlichen Mitarbeitern hin.

Bei einer Insolvenz oder einem Stellenabbau im Unternehmen ist der Betriebsrat an der Aufstellung eines Sozialplans beteiligt, der die Mitarbeiter vor allzu negativen Konsequenzen bei einer solchen Veränderung schützen soll. Diese Beteiligung ist vorgesehen, wenn es im Betrieb mindestens 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer gibt.

Die Rechte des Betriebsrats

Damit der Betriebsrat seine Arbeit wie vorgesehen ausüben kann, hat er bestimmte gesetzlich verbriefte Rechte. Dazu gehören unter anderem Mitbestimmungsrechte nach § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), die in bestimmten sozialen Angelegenheiten greifen. So hat der Betriebsrat das Recht, bei der Ausgestaltung der Arbeitsorganisation im Betrieb mitzuwirken. Er hat damit etwa Einfluss auf die Festlegung von Arbeits- und Pausenzeiten und die Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Wochentage.

Auch bei der Festlegung von Entlohnungsgrundsätzen, der Regelung von Überstunden sowie der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ist das Organ beteiligt. Ein Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat auch, wenn technische Einrichtungen eingeführt werden sollen, die das Verhalten und/oder die Leistung von Arbeitnehmern überwachen sollen.

Als Vertretung der Arbeitnehmer hat der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber einen Informationsanspruch. Das Recht auf Unterrichtung ergibt sich aus § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG. Der Arbeitgeber muss dem Gremium Informationen zukommen lassen, die es braucht, um seine Funktion erfüllen zu können. Das kann zum Beispiel geplante Neueinstellungen oder Kündigungen, aber auch Versetzungen von Mitarbeitern betreffen. Ein Informationsanspruch besteht auch, wenn der Arbeitgeber die Abläufe oder Arbeitsorganisation im Betrieb verändern möchte. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat gegebenenfalls auch Unterlagen zur Verfügung stellen, etwa Arbeitsverträge oder Gehaltslisten.

Wenn der Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigen möchte, hat der Betriebsrat ein Anhörungsrecht. Der Arbeitgeber muss das Gremium in der Sache anhören. Die Betriebsräte können zustimmen oder Bedenken äußern. Sie können eine Kündigung jedoch nicht verhindern, es sei denn, es handelt sich bei dem betreffenden Mitarbeiter um ein Mitglied des Betriebsrats.

Besonderer Schutz für Betriebsräte

In manchen Unternehmen ist die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten gut. Das ist jedoch längst nicht immer der Fall. Da sich die Interessen beider Seiten naturgemäß häufig diametral entgegenstehen, ist der Betriebsrat vielen Arbeitgebern ein Dorn im Auge.

Viele Arbeitgeber würden manche Betriebsräte gerne loswerden, weil sie für sie unbequem und vermeintlich zu kritisch sind. Damit Arbeitnehmervertretern nicht willkürlich wegen ihres Engagements gekündigt werden kann, genießen sie einen Sonderkündigungsschutz. In der Regel können Arbeitgeber Betriebsräten nur außerordentlich kündigen. Selbst dann sind die Hürden hoch; zudem muss der Betriebsrat der Kündigung zustimmen.

Arbeitgeber dürfen Betriebsräte außerdem nicht daran hindern, ihre Funktion auszuüben. Das ergibt sich aus § 78 BetrVG. Sie dürfen das Gremium auch nicht bei der Ausübung seiner Tätigkeit stören. Eine Benachteiligung oder Begünstigung von Betriebsräten ist ebenfalls nicht zulässig.

Betriebsrat gründen: Wann ist das möglich?

Zur Bildung eines Betriebsrats gibt es keine Pflicht – auch nicht in größeren Betrieben und Unternehmen. Es hängt vielmehr vom Engagement der Mitarbeiter ab, einen Betriebsrat zu gründen. Das Recht zur Gründung eines Betriebsrats gibt es nach § 1 BetrVG in jedem eigenständigen Betrieb, in dem mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Mindestens drei dieser Mitarbeiter müssen wählbar sein.

Wie viele Betriebsräte dem Betriebsrat angehören, hängt von der Größe des Unternehmens ab und ist in § 9 BetrVG festgelegt. Gibt es fünf bis 20 wahlberechtigte Beschäftigte, ist nur ein einziger Betriebsrat vorgesehen. Mit steigender Arbeitnehmerzahl ist eine Staffelung bei der Größe des Betriebsrats vorgesehen. In großen Unternehmen kann es auch mehr als 30 Betriebsräte geben.

Die Kosten für die Gründung eines Betriebsrats muss der Arbeitgeber übernehmen. Das gilt etwa für die Bereitstellung von Räumlichkeiten, Einrichtung und Arbeitsmaterialien. Auch für möglicherweise nötige Schulungen der Betriebsratsmitglieder – etwa zu rechtlichen Sachverhalten, die für die Ausübung der Betriebsratstätigkeit essenziell sind – muss der Arbeitgeber aufkommen.

Mitglieder des Betriebsrats müssen vom Arbeitgeber freigestellt werden, damit sie ihre Aufgaben als Betriebsräte wahrnehmen können. Dabei handelt es sich um eine vorübergehende Arbeitsbefreiung. In Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitern sind einzelne Betriebsratsmitglieder sogar vollständig von ihrer eigentlichen Arbeitstätigkeit freigestellt. Sie fungieren dann für die Dauer ihrer Amtszeit nur noch als Arbeitnehmervertreter.

Betriebsratswahl: Wie wird der Betriebsrat gewählt?

Der Betriebsrat wird von allen Mitarbeitern einer Firma gewählt, die ein Wahlrecht haben und es auch tatsächlich nutzen. Das setzt voraus, dass sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auch Auszubildende können sich an Betriebsratswahlen beteiligen, sofern sie volljährig sind.

Gegebenenfalls können sogar Praktikanten Betriebsräte wählen. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat im Jahr 2003 entschieden, dass Praktikanten ein Wahlrecht haben, wenn sie überbetrieblich ausgebildet werden und sich im Praktikumsbetrieb an den Betriebsratswahlen beteiligen möchten (LAG Schleswig-Holstein, 2 TaBV 39/02). Dasselbe gilt für Leiharbeiter, die zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens drei Monaten im Betrieb sind.

Leitende Angestellte dürfen sich nicht an der Betriebsratswahl beteiligen. Sie können jedoch einen Sprecherausschuss bilden, der dann ein weiteres Gremium der Arbeitnehmervertretung im Unternehmen darstellt und ihre Interessen vertritt.

Um sich bei der Betriebsratswahl aufstellen lassen zu können, benötigen Beschäftigte ein aktives Wahlrecht. Sie müssen außerdem seit mindestens sechs Monaten im Betrieb sein. Ein Sonderfall besteht, wenn es die Firma noch kein halbes Jahr gibt. Dann gilt diese Frist nicht.

Zur Durchführung der Betriebsratswahl muss ein Wahlvorstand gebildet werden. Er besteht aus mindestens drei wahlberechtigten Mitarbeitern, die von der Betriebsversammlung mit Mehrheitsbeschluss gewählt werden. Ist das nicht möglich, kann das zuständige Amtsgericht alternativ einen Wahlvorstand bestellen, sofern mindestens drei wahlberechtigte Mitarbeiter das beantragen.

Wie oft findet die Betriebsratswahl statt?

Die Betriebsratswahl findet im Normalfall alle vier Jahre zwischen dem 1. März und dem 31. Mai statt. Davon kann abgewichen werden, wenn es erforderlich ist – zum Beispiel, wenn die Wahl angefochten wird oder ein Betriebsrat vorzeitig aus dem Gremium ausscheidet oder zurücktritt.

Schwankt die Zahl der Mitarbeiter im Unternehmen stark, kann es erforderlich sein, dass der Betriebsrat nach zwei Jahren erneut gewählt werden muss. Das ist der Fall, wenn die Zahl der Beschäftigten im Unternehmen in den ersten zwei Jahren nach einer Betriebsratswahl um 50 Prozent oder mehr gestiegen oder gesunken ist. Diese Prozentzahl muss mindestens 50 Arbeitnehmer umfassen. Kommt es erst in der zweiten Hälfte der Amtszeit der amtierenden Betriebsräte zu einer solchen Schwankung, muss keine vorzeitige Wahl durchgeführt werden.

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