Arbeitslos melden: Möglichkeiten & Hinweise

Arbeitnehmer, denen gekündigt wurde, deren Arbeitsverhältnis ausgelaufen ist oder die ihren Job selbst aufgegeben haben, müssen sich arbeitslos melden, um Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch das Arbeitsamt zu bekommen. Wer die zugehörigen Fristen missachtet, riskiert Sperren und damit Einbußen im Arbeitslosengeld. Welche Fristen gelten, wie Arbeitslosengeld beantragt werden kann und welche Ansprüche bestehen wird im Folgenden erklärt.

Arbeitslos melden

Arbeitslos vs. arbeitssuchend

Umgangssprachlich fällt das Wort „arbeitslos“ in der Regel, wenn es um Menschen ohne Job geht. Aus Sicht des Arbeitsamts macht die Differenzierung zwischen „arbeitslos“ und „arbeitssuchend“ jedoch einen wichtigen Unterschied.

So gilt als arbeitslos, wer entweder gar keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht oder eine Arbeit hat, bei der er maximal 15 Stunden pro Woche ausübt.

Arbeitssuchend sind hingegen Menschen, die noch einer Arbeitstätigkeit nachgehen. Deren Ende ist jedoch – aus welchen Gründen auch immer – absehbar. Deshalb sind diese Personen derzeit zwar nicht arbeitslos, jedoch bereits auf der Suche nach einem neuen Job.

Fristen beachten: Wann muss man sich arbeitslos melden?

Auch hier muss unterschieden werden, ob es um eine Meldung der Arbeitssuche oder von tatsächlicher, bereits bestehender Arbeitslosigkeit geht.

Wer seinen Job in absehbarer Zeit verliert, muss sich unverzüglich arbeitssuchend melden. Das sollte am besten passieren, sobald die drohende Arbeitslosigkeit bekannt wird, etwa, wenn die Kündigung ausgesprochen wird. Es reicht, wenn die Kündigung bislang lediglich mündlich kommuniziert wurde. Auch wenn das genaue Austrittsdatum noch nicht bekannt sein sollte, sollten betroffene Personen sich umgehend als arbeitssuchend melden.

In jedem Fall muss die Meldung beim Arbeitsamt spätestens drei Monate vor der tatsächlichen Arbeitslosigkeit abgegeben werden. Wer erst kurzfristiger von der Kündigung erfährt, muss dies innerhalb von drei Werktagen beim Amt melden. Wer sich noch in einem Arbeitsverhältnis befindet, muss für den Gang zum Arbeitsamt vom Arbeitgeber notfalls freigestellt werden.

Wer arbeitslos ist, muss sich spätestens am ersten Tag ohne Arbeit beim Arbeitsamt melden, um keine Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld zu riskieren.

Wie kann man sich arbeitslos melden?

Wer sich arbeitssuchend oder arbeitslos melden muss, kann dies auf drei Wegen tun: persönlich bei der Arbeitsagentur, per Telefon oder über das Internet. Wer arbeitslos ist, muss den Antrag jedoch in jedem Fall persönlich beim Amt abgeben, selbst wenn dieser zuvor aus dem Internet heruntergeladen worden ist.

Nach der Meldung über die drohende oder schon bestehende Arbeitslosigkeit meldet sich das Arbeitsamt, um einen Termin mit einem Berater zu vereinbaren. Außerdem muss rechtzeitig Arbeitslosengeld beantragt werden. Die Prüfung des entsprechenden Antrags kann einige Tage in Anspruch nehmen.

Arbeitslosengeld beantragen

Wer arbeitslos ist, muss dies spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung beim Arbeitsamt melden. Nur dann besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld. Andernfalls riskieren Betroffene Sperrzeiten. Der Grundantrag auf Arbeitslosengeld, der beim Amt direkt oder online erhältlich ist, muss ausgefüllt und abgegeben werden. Er enthält unter anderem Fragen, die sich um die berufliche Tätigkeit der letzten Jahre drehen. Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) hat, kann die mutmaßliche Höhe der Bezüge in einem Online-Rechner der Bundesagentur für Arbeit vorab ermitteln.

Welche Unterlagen werden für den Antrag benötigt?

Wer einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen muss, benötigt dazu einige Unterlagen. Was im Speziellen nötig wird, hängt von den individuellen Gegebenheiten ab.

Erforderlich sein können zum Beispiel

  • Personalausweis
  • Steueridentifikationsnummer
  • Rentenversicherungsnummer
  • Nachweise über berufliche Tätigkeiten und Kündigungsschreiben
  • Gewerbeanmeldung (bei Freiberuflern)
  • Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis (bei Betroffenen ohne deutsche Staatsangehörigkeit)
  • Nachweis über vorherige Bezüge von Leistungen durch das Arbeitsamt
  • Bescheinigung über den Bezug von Krankengeld

Beim Antrag auf Arbeitslosengeld II (ALG II / „Hartz IV“) werden zudem Kontoauszüge der vergangenen drei Monate und gegebenenfalls Nachweise über Vermögen benötigt. Dies kann auch Lebenspartner des Antragstellers betreffen, sofern diese aus Sicht des Arbeitsamts eine Bedarfsgemeinschaft bilden. In diesem Fall kann es sein, dass das Amt kein ALG II zahlt, wenn der Partner zu viel verdient oder Vermögen besitzt. Er muss dann für den Lebensunterhalt der arbeitslosen Person aufkommen.

Was passiert, wenn man sich nicht rechtzeitig beim Arbeitsamt meldet?

Menschen ohne Arbeit müssen sich spätestens am ersten Tag ihrer Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsagentur melden. Wer dies nicht tut, riskiert eine Sperrzeit von einer Woche. In dieser Zeit zahlt das Amt noch kein Arbeitslosengeld, auch verringert sich die gesamte Bezugszeit entsprechend. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn es einen wichtigen Grund für das Versäumnis gab. Eine Sperrzeit wird dann, je nach Situation, nicht verhängt. In jedem Fall sollte das Arbeitsamt so schnell wie möglich benachrichtigt werden.

Anspruch auf Arbeitslosengeld

Wer ohne Arbeit ist, hat in vielen Fällen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Es muss jedoch unterschieden werden, ob es sich dabei um einen Anspruch auf ALG I oder ALG II („Hartz IV“) handelt. Der Anspruch auf ALG II kann entfallen, wenn andere Personen eine Bedarfsgemeinschaft mit dem Arbeitslosen bilden. In diesem Fall zahlt der Staat kein Geld.

Arbeitslosengeld I (ALG I)

Wer in den vergangenen zwei Jahren mindestens zwölf Monate lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, hat in der Regel Anspruch auf den Bezug von Arbeitslosengeld I. Dies ist meist dann der Fall, wenn der Betroffene einen regulären Teil- oder Vollzeitjob innehatte. Bei Minijobs, deren Bezahlung im Durchschnitt bei maximal 450 Euro im Monat lag, besteht kein Anspruch, da hier nicht in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurde.

Zuständig für den Antrag ist die Agentur für Arbeit. Betroffene können im Regelfall mit 60 Prozent des bisherigen pauschalierten Nettogehalts rechnen. Wer Kinder hat, erhält bis zu 67 Prozent dieses Betrags. Das Einkommen eines möglichen Ehepartners wird für die Berechnung nicht herangezogen.

Arbeitslosengeld II (ALG II / „Hartz IV“)

Zuständig für den Antrag auf ALG II ist hingegen das Jobcenter. Wer keinen Anspruch auf den Bezug von ALG I hat, kann ALG II beantragen. Dabei handelt es sich um die sogenannte Grundsicherung. Das Jobcenter zahlt nicht, wenn Vermögen vorhanden ist oder die arbeitslose Person mit einer Person zusammenlebt, mit der sie eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Liegt das zusammengerechnete Einkommen über der entsprechenden Grenze oder besitzt die andere Person Vermögen, zahlt das Amt nichts.

Wer einer Beschäftigung nachgeht, hiervon jedoch seinen Lebensunterhalt nicht finanzieren kann, bekommt unter Umständen aufstockend ALG II vom Arbeitsamt.

Wenn der Betroffene bereits ALG I erhält, dies jedoch zum Leben nicht ausreicht, kann möglicherweise ebenfalls aufstockend ALG II bezogen werden. In solchen Fällen ist die Agentur für Arbeit zuständig.

Sperrzeiten bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer

Wenn die arbeitslose Person ihren Job selbst gekündigt hat, macht das einen wichtigen Unterschied aus Sicht des Arbeitsamts. Dann droht dieser eine Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen.

Es kommt jedoch darauf an, warum der Job gekündigt wurde. Die Gründe hierfür müssen im Antrag auf Arbeitslosengeld angegeben werden. Eine Sperrzeit wird so möglicherweise nicht verhängt, wenn es eine konkrete Aussicht auf eine neue Stelle gab oder eine fristlose Kündigung durch den Betroffenen aufgrund von gravierenden Umständen gerechtfertigt gewesen wäre. Auch das Zusammenziehen mit dem Ehepartner und, unter Umständen, mit der Freundin oder dem Freund kann einen wichtigen Grund darstellen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen im Dezember 2017 festgestellt. Der Anspruch auf ALG I wird ebenfalls häufig nicht gesperrt, wenn die betreffende Person mit ihrer Arbeit überfordert oder übermäßig belastet war.

Eine Sperre droht nicht nur bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer. Auch, wenn dem Arbeitslosen wegen seines Verhaltens gekündigt wurde, ist eine Arbeitslosengeld-Sperre denkbar.

Eine Sperre beim Arbeitslosengeld riskieren zudem Arbeitslose, die sich aus Sicht des Arbeitsamts nicht ausreichend um einen neuen Job bemühen. Die Sperrzeit geht nicht nur mit einem verzögerten Bezug von Arbeitslosengeld einher. Sie bedeutet auch, dass die Betroffenen insgesamt weniger Geld vom Staat erhalten, weil sich die Bezugsdauer der finanziellen Unterstützung um die entsprechende Sperrzeit reduziert.

Wie wirkt sich ein Aufhebungsvertrag aus?

Ein Sonderfall für die Zahlung von Arbeitslosengeld kann eintreten, wenn die betreffende Person einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat. Damit riskieren Arbeitnehmer eine Sperre beim Arbeitslosengeld. Die Deutung des Arbeitsamts ist dann, dass die Person ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet beziehungsweise zumindest entscheidend daran mitgewirkt hat.

Es gibt jedoch wichtige Gründe, mit denen eine Sperrzeit umgangen werden kann. Das kann der Fall sein, wenn ansonsten eine betriebsbedingte Kündigung wahrscheinlich gewesen wäre. Auch, wenn eine Abfindung gezahlt wurde oder die tatsächliche Kündigungsfrist der regulären Kündigungsfrist entsprochen hat, gibt es häufig keine Sperren beim Arbeitslosengeld.

Wer von seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag angeboten bekommt, sollte sich am besten bei der Arbeitsagentur beraten lassen, bevor er diesen unterschreibt, um Sperren beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.

Verkürzung der Sperrzeit unter besonderen Umständen

Wenn vom Arbeitsamt eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld verhängt worden ist, kann diese unter bestimmten Umständen verkürzt werden. Ein möglicher Grund ist, wenn das Arbeitsverhältnis in einem bestimmten zeitlichen Rahmen ohnehin geendet hätte. Auch wenn mit der Sperre eine besondere Härte für den Betroffenen verbunden wäre, wird diese oft verkürzt.

Nach oben scrollen