Fristlose Kündigung: Voraussetzungen, Fristen, Muster

Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist in Ausnahmefällen möglich – und zwar sowohl von Seiten des Arbeitgebers als auch von Seiten des Arbeitnehmers. Allerdings muss für eine fristlose Kündigung mindestens ein wichtiger Grund vorliegen. Was man darunter versteht und ob fristlose und außerordentliche Kündigung das gleiche sind, lesen Sie hier.

Fristlose Kündigung

Fristlose Kündigung: Was versteht man darunter?

Bei einer fristlosen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Dafür müssen jedoch gravierende Gründe vorliegen, die einen solchen Schritt rechtfertigen – Juristen nennen das einen wichtigen Grund oder wichtige Gründe.

Eine fristlose Kündigung bedeutet also konkret, dass das Arbeitsverhältnis ohne die Einhaltung von Kündigungsfristen gekündigt werden kann – aus diesem Grund nennt sich diese Form der Kündigung auch fristlose Kündigung.

Weil diese Kündigung Unterschiede zu einer ordentlichen Kündigung aufweist, wird sie auch außerordentliche Kündigung genannt.

Unterschied außerordentliche und fristlose Kündigung

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden außerordentliche und fristlose Kündigung häufig gleichgesetzt. Das ist aber nicht ganz richtig. Es gibt nämlich Fälle, in denen bei einer außerordentlichen Kündigung sehr wohl eine bestimmte Frist eingehalten wird.

Zum Beispiel könnte ein Mitarbeiter, der nicht ordentlich kündbar ist, außerordentlich gekündigt werden, weil beispielsweise schwerwiegende betriebliche Gründe vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht ermöglichen.

Dabei müsste der Arbeitgeber trotzdem eine Kündigungsfrist einhalten. Juristen nennen diesen Sachverhalt außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist.

Kurzum: Wenn Sie eine fristlose Kündigung erhalten, ist diese Kündigung gleichzeitig auch eine außerordentliche Kündigung. Umgekehrt gilt das aber nicht. Nicht jede außerordentliche Kündigung erfolgt fristlos.

Gründe für eine fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung muss immer das letzte Mittel darstellen. Das heißt, dass alle milderen Schritte ausgeschöpft werden müssen. Ein solch milderes Mittel kann etwa eine Abmahnung oder auch ein formloses Gespräch sein, in dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Missstände besprechen.

Führen entsprechende Maßnahmen nicht zu einer Verbesserung der Lage, kann eine Kündigung in Betracht gezogen werden. Je nach individuellen Voraussetzungen kann das Arbeitsverhältnis fristlos beendet werden.

Unser Tipp vorab: Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat bei einer fristlosen oder außerordentlichen Kündigung zu suchen. Andernfalls riskieren sie, in einem möglichen Rechtsstreit das Nachsehen zu haben. Auch Sanktionen sind dann möglich.

Fristlose Kündigung in der Probezeit

Auch in der Probezeit kann fristlos gekündigt werden. Die Probezeit unterscheidet sich in dieser Hinsicht nicht von einem regulären Beschäftigungsverhältnis. Denn auch hier gelten die Voraussetzungen, die für eine fristlose Kündigung allgemein gelten.

Fristlose Kündigung wegen Krankheit

Wegen einer Erkrankung kann Arbeitnehmern nur in Ausnahmefällen fristlos gekündigt werden. Hier gelten jedoch ganz bestimmte Voraussetzungen, denn der Arbeitgeber könnte auch von einer krankheitsbedingten (ordentlichen) Kündigung Gebrauch machen.

Welche Voraussetzungen und Gesundheitsprognosen vorliegen müssen, um eine fristlose Kündigung wegen Krankheit durchzusetzen, hängt stark vom Einzelfall ab.

Fristlose Kündigung des Arbeitnehmers: Mögliche Gründe

Die meisten Arbeitnehmer wissen, dass ihnen bei gravierendem Fehlverhalten oder besonderen betrieblichen Umständen eine fristlose Kündigung drohen kann. Nicht allen ist jedoch bewusst, dass es auch Situationen gibt, in denen sie selbst ihr Beschäftigungsverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden können.

Eine fristlose Kündigung könnte etwa in folgenden Situationen gerechtfertigt sein:

  • Mobbing am Arbeitsplatz
  • Sexuelle Belästigung
  • Unangemessenes Verhalten des Chefs (etwa Aggressionen)
  • Nicht hinnehmbare gesundheitliche Gefährdung am Arbeitsplatz
  • Aufforderung zu einer Straftat
  • Vertrauensverlust zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
  • Schwere Pflichtverletzung des Arbeitgebers
  • Mitarbeiter ist dauerhaft arbeitsunfähig

Ein weiterer Grund für eine außerordentliche Kündigung sind verspätete Gehaltszahlungen. Jedoch müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen, damit die Kündigung Bestand hat.

Denn damit eine fristlose Kündigung möglich ist, reicht es nicht, wenn der Chef den Lohn nur ausnahmsweise nicht oder verspätet zahlt. Es muss sich um ein langfristiges Problem handeln, bei dem keine Besserung in Sicht ist (Wiederholungsfall). Außerdem müssen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber wegen verspäteter Gehaltszahlungen bereits abgemahnt haben.

Nur wenn auch nach einer Abmahnung das Gehalt nicht oder nur teilweise auf dem Konto eingeht, ist das ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer.

Fristlose Kündigung: Muster für Arbeitnehmer

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung schreiben möchten, können Sie sich an unserem Muster orientieren.

In jedem Fall muss Ihre fristlose Kündigung folgende Angaben enthalten:

  • Ihr Name und Ihre Anschrift
  • Anschrift des Arbeitgebers
  • Kündigungsgrund
  • Datum

Als Muster kann eine fristlose Kündigung zum Beispiel so aussehen:

Max Mustermann
Musterstraße 1
12344 Musterstadt

Meier AG
Meierstraße 3
12345 Meierstadt

Ort, Datum

Betreff: Fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags vom TT./MM./JJJJ

Sehr geehrter Herr Meier,

hiermit kündige ich den Arbeitsvertrag vom TT./MM./JJJJ fristlos zum TT./MM./JJJJ.

Aufgrund wiederholter Beleidigungen und Belästigungen am Arbeitsplatz ist es mir nicht mehr länger möglich, meinen Verpflichtungen, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, nachzukommen.

Bitte zahlen Sie mir meine geleisteten Überstunden und meinen Resturlaub aus. Außerdem bitte ich um die Ausfertigung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.

Mit freundlichen Grüße

Max Mustermann

Fristlose Kündigung des Arbeitgebers: Mögliche Gründe

Auch der Arbeitgeber braucht triftige (wichtige) Gründe, um eine fristlose Kündigung aussprechen zu dürfen. So sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch § 626 vor. In jedem Fall erfordert ein solcher Schritt ein gravierendes Fehlverhalten des Mitarbeiters.

Mögliche Gründe, die eine fristlose und/oder außerordentliche Entlassung rechtfertigen können, sind etwa:

  • Beleidigungen oder sexuelle Belästigung
  • Arbeitsverweigerung
  • Arbeitszeitbetrug
  • Spesenbetrug
  • Konkurrenztätigkeit
  • Geschäftsschädigende Äußerungen durch den Mitarbeiter
  • Diebstahl durch den Mitarbeiter
  • Eigenmächtiger und unerlaubter Urlaubsantritt
  • Angekündigte Arbeitsunfähigkeit

Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung

Neben dem wichtigen Grund müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Arbeitgeber fristlos kündigen kann:

  1. Interessenabwägung: Vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber prüfen, ob es ein milderes Mittel gibt. Eine Abmahnung ist beispielsweise ein solches milderes Mittel. Auch eine Versetzung in eine andere Filiale oder ein anderes Büro kann denkbar sein. In jedem Fall muss der Arbeitgeber aber auch Umstände in Betracht ziehen, die für den Arbeitnehmer sprechen. Dazu gehören beispielsweise die Familiensituation, Unterhaltsforderungen und die Betriebszugehörigkeit.
  2. Negativprognose: Eine Kündigung setzt zudem voraus, dass es wahrscheinlich ist, dass der Mitarbeiter sein Fehlverhalten auch in Zukunft nicht ändern wird.
  3. Betriebsratsanhörung: Sollte es im Unternehmen einen Betriebsrat geben, muss dieser vor der fristlosen Kündigung angehört werden und zustimmen. Geschieht das nicht, ist die Kündigung unwirksam.
  4. Erklärungsfrist: Nach Bekanntwerden des Missstandes muss eine Frist von 2 Wochen eingehalten werden. Innerhalb dieser 2 Wochen müssen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber fristlos kündigen. Tun sie das nicht, ist davon auszugehen, dass der Pflichtverstoß für sie nicht so schwerwiegend war, dass eine weitere Zusammenarbeit im Rahmen der regulären Kündigungsfrist unmöglich wäre. Übrigens: Wenn nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes noch recherchiert werden muss, verschiebt sich die Frist für eine außerordentliche Kündigung nach hinten. Sie beginnt erst, wenn alle Informationen vorliegen, die zur Klärung der Angelegenheit benötigt werden.

Fristlose Kündigung ohne Abmahnung?

Auf die Frage, ob eine Abmahnung vor einer fristlosen Kündigung zwingend erforderlich ist, gibt es keine pauschale Antwort. Wie so oft kommt es auf den Einzelfall an. Grundsätzlich hängt es von dem Verstoß selbst und dessen Schwere ab. Bei besonders gravierenden Pflichtverstößen ist nicht in jedem Fall eine Abmahnung erforderlich.

Möchte der Mitarbeiter kündigen, weil sein Arbeitgeber ihm seinen Lohn zum wiederholten Mal nicht pünktlich gezahlt hat, muss er dafür vorher eine Abmahnung aussprechen. Dem Arbeitgeber wird so die Gelegenheit gegeben, sein Verhalten zu ändern. Das wiederum hätte zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis fortbestehen könnte.

Bei einer groben Beleidigung oder sexueller Belästigung hingegen ist eine Abmahnung nicht immer erforderlich. Das Vertrauensverhältnis ist oft irreparabel beschädigt. In vielen Fällen kann der betroffene Mitarbeiter direkt von der Arbeit fernbleiben. Er sollte sich vor einem solchen Schritt jedoch juristisch beraten lassen, um mögliche negative Konsequenzen einer unrechtmäßigen fristlosen Kündigung zu vermeiden.

Auch der Arbeitgeber muss seinen Mitarbeiter in vielen Fällen zuvor abmahnen. Auch hier spielen die individuellen Umstände eine wichtige Rolle. Wenn eine Abmahnung ein probates milderes Mittel darstellt, muss sie vor einer Kündigung erfolgen.

Fristlos gekündigt: Was Arbeitnehmer tun können

Arbeitnehmer, die eine fristlose Kündigung erhalten haben, können sich gegen diesen Schritt des Arbeitgebers wehren – zum Beispiel mit einer ndigungsschutzklage.

Dies ist jedoch nur sinnvoll, wenn sie davon überzeugt sind, im Recht zu sein. Nach Erhalt der Kündigung haben sie hierfür 3 Wochen Zeit, andernfalls entfällt dieses Mittel.

Übrigens ist eine Kündigungsschutzklage nicht nur dann sinnvoll, wenn Sie ihren Arbeitsplatz behalten möchten, also auf Weiterbeschäftigung klagen. Auch dann, wenn Sie eine Abfindung erstreiten möchten, müssen Sie eine Kündigungsschutzklage erheben.

Um die eigenen Chancen vor Gericht zu verbessern, sind Beweise entscheidend. Wer etwa diskriminiert wurde, kann entsprechende E-Mails sammeln. Auch Zeugenaussagen, zum Beispiel von Kollegen, sind hilfreich.

Unser Tipp: Unter Umständen können Sie durch die Gewerkschaft rechtliche Unterstützung bei einer Kündigungsschutzklage bekommen. Fragen Sie daher unbedingt bei dem Betriebsrat nach, welche Optionen Sie haben.

Fristlose Kündigung und Arbeitslosengeld

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung schreiben, könnte Ihnen eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I drohen. Aber auch dann, wenn der Arbeitgeber fristlos gekündigt hat, könnte es zu einer Sperrzeit von 12 Wochen kommen.

Die Agentur für Arbeit geht bei einer arbeitgeberseitigen fristlosen Kündigung nämlich davon aus, dass Sie Schuld an der Kündigung sind. Auch aus diesem Grund sollten Sie sich gut überlegen, eine Kündigungsschutzklage einzureichen – unter Umständen wird Ihnen das von der Agentur für Arbeit positiv ausgelegt. Oder Sie einigen sich mit Ihrem Arbeitgeber auf eine fristgemäße betriebsbedingte Kündigung. Dann droht Ihnen keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

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