Arbeitsverweigerung – das Recht, eine Arbeit abzulehnen

Es ist ein Thema, welches Anwälte für Arbeitsrecht immer wieder beschäftigt: Arbeitsverweigerung. Jeder Angestellte, auch der zuverlässigste und tüchtigste, kann in eine Situation geraten, in der er sich nicht imstande fühlt, eine angewiesene Aufgabe auszuführen. Um abzuschätzen, welche Folgen die Weigerung haben kann, muss zwischen gerechtfertigter und ungerechtfertigter Arbeitsverweigerung unterschieden werden.

Eine Frau legt die Füße auf den Tisch und telefoniert am Arbeitsplatz, dies ist manchmal Arbeitsverweigerung

Was versteht man unter Arbeitsverweigerung?

Als Arbeitsverweigerung gilt, wenn ein Arbeitnehmer die reguläre Beschäftigung oder vorübergehend eine andere, zumutbare Arbeit nicht ausführen möchte. Grundsätzlich gibt das Arbeitsschutzgesetz jedem Arbeitnehmer das Recht, Tätigkeiten abzulehnen. Das trifft dann zu, wenn er der Meinung ist, dass diese für ihn oder einen Kollegen gesundheitsgefährdend oder unfallgefährdend sind.

Ob Sie im Recht sind, wenn sie eine vom Vorgesetzten zugewiesene Tätigkeit ablehnen, kann nicht pauschal gesagt werden. Anhand von Beispielen lesen Sie nachfolgend, in welchen Situationen eine Arbeitsverweigerung Folgen haben könnte und wann sie gerechtfertigt ist.

Gerechtfertigte Arbeitsverweigerung

Wie bereits erwähnt, ist die Arbeitsverweigerung unter gewissen Umständen gerechtfertigt. Arbeitnehmer müssen in diesen Fällen also keine schwerwiegenden Folgen (wie z.B. Konsequenzen gemäß Arbeitsrecht) befürchten. Nachfolgend haben wir einige Beispiele für die gerechtfertigte Arbeitsverweigerung aufgelistet.

  • Der Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer nicht verlangen, Arbeiten durchzuführen, für die er nicht qualifiziert ist. Verlangt ein Vorgesetzter zum Beispiel von einem Maler, dass er dem Dachdecker zur Hand geht, ist dieser nicht verpflichtet, dem nachzukommen.
  • Schwangere Arbeitnehmer dürfen sich weigern, Arbeiten auszuführen, die für sie und vor allem für ihr ungeborenes Kind gefährlich sind.
  • Grenzwerte für das Heben und Tragen von Lasten müssen eingehalten werden. Beispielsweise gilt für Auszubildende, dass Frauen maximal 8 Kilogramm, Männer 14 Kilogramm über eine Strecke von höchstens zehn Metern tragen dürfen.
  • Sämtliche Tätigkeiten, bei denen eine Absturzgefahr besteht, dürfen nur unter entsprechenden Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden. Sind diese nicht gegeben, darf und sollte die Arbeit verweigert werden.
  • Alle Aufgaben, für die gesetzlich mindestens zwei Personen vorgeschrieben sind, dürfen von einer Einzelperson nicht verlangt werden. Dazu zählen unter anderem Sprengarbeiten, Gleisarbeiten, Arbeiten in engen Räumen oder an Felswänden sowie Tätigkeiten, bei denen ein Atemschutzisoliergerät notwendig ist.
  • Auch Arbeiten mit direktem Kontakt zu Tieren dürfen nur von dafür ausgebildeten Mitarbeitern verlangt werden. Das trifft vor allem auf große Nutztiere im landwirtschaftlichen Bereich oder in zoologischen Gärten zu.
  • Die Arbeitsverweigerung in Räumen, in denen geraucht wird, bei Schimmel oder anderen Stoffen, die Ihre Gesundheit gefährden, ist gerechtfertigt.

Arbeitsverweigerung wegen unzumutbarer Weisung

Handelt es sich also um gesundheitsschädigende oder rechtswidrige Anweisungen, müssen Sie diese nicht ausführen. Sie haben in diesen Fällen auch keine Folgen zu befürchten. Das gilt auch dann, wenn Sie Tätigkeiten ausführen sollen, die aufgrund Ihrer Religion, Ihres Alters oder Ihres Geschlechts unzumutbar wären.

Sie können degradierende Arbeiten sowie Aufträge, die eine höhere Verantwortung als üblich erfordern, ebenfalls ohne Konsequenzen ablehnen. Hier ist aber etwas Fingerspitzengefühl notwendig.

Ist die Reinigungskraft in einem kleinen Betrieb krank und bittet der Vorgesetzte jemanden aus dem Büro, die Papierkörbe zu leeren oder den Boden zu fegen, kann dies rasch ohne Diskussion erledigt werden. Sollte das allerdings regelmäßig passieren, darf die Arbeit verweigert werden.

Sollten Sie eine Zeitlang eine verantwortungsvollere Tätigkeit ausüben, steht Ihnen der entsprechende Lohn oder ein Bonus zu. Ist beides nicht vorgesehen, sind Sie nicht verpflichtet, dem Auftrag nachzukommen.

Ein Grenzfall ist die Versetzung an einen anderen Arbeitsort. Hier gilt, was im Vertrag festgehalten wurde. Wird verlangt, dass Sie künftig in einer anderen Stadt oder einem anderen Land arbeiten, als vereinbart, können Sie dies natürlich ablehnen.

Nicht gerechtfertigte Arbeitsverweigerung und deren Folgen

Wenn Sie Ihre Arbeit aus nicht gerechtfertigten Gründen verweigern, müssen Sie mit unangenehmen Folgen rechnen. So drohen bei Arbeitsverweigerung Abmahnung und/oder Schadensersatz. Kommen Sie mehrfach der vertraglich vereinbarten Pflicht zur Arbeitsleistung nicht nach, müssen Sie mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Bei selbst verschuldeter Arbeitslosigkeit wird das Arbeitsamt Sanktionen verhängen.

Wann eine Arbeitsverweigerung nicht gerechtfertigt ist:

  • Unbegründetes Fernbleiben vom Arbeitsplatz führt unweigerlich zu einer Abmahnung.
  • Arbeitszeit zu vertrödeln, Aufgaben nicht, nur teilweise oder zu spät zu erfüllen, ist auch eine Art der Arbeitsverweigerung. Ein gutmütiger Chef wird Sie um eine Stellungnahme bitte. Er dürfte aber auch gleich eine Abmahnung senden.
  • Leisten Sie vereinbarte Überstunden nicht, gilt auch das als Arbeitsverweigerung.
  • Widersetzen Sie sich und erledigen Ihre Aufgaben nicht oder nur teilweise, kann Ihr Arbeitgeber mit einer Abmahnung oder einer Kündigung reagieren.

Arbeitsverweigerung während der Kündigungsfrist

Sollten Sie eine ungerechtfertigte Kündigung erhalten, ist ein Anwalt für Arbeitsrecht der richtige Ansprechpartner. Sofern Sie nicht freigestellt wurden, müssen Sie der Arbeit während der Kündigungsfrist vertragsgemäß nachkommen. Ansonsten hat der Arbeitgeber das Recht, aufgrund der Arbeitsverweigerung Schadensersatz zu verlangen. Denn es fallen Mehrkosten an, wenn Ihr Arbeitnehmer eine Aushilfe suchen oder einem Kollegen Überstunden bezahlen muss.

Fazit: Es gibt in der Berufswelt immer wieder Situationen, in denen auch der loyalste Arbeitnehmer einen Auftrag nicht ausführen möchte oder kann. Ist die Verweigerung gerechtfertigt, ist mit keinen Konsequenzen zu rechnen. Wer allerdings aus Desinteresse oder fehlender Motivation Arbeit verweigert, sollte sich überlegen, ob es nicht besser wäre, einen geeigneteren Job zu suchen.

Bildnachweis: Undrey / Shutterstock.com

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