Pflichtverletzung im Job: Diese Folgen drohen Arbeitnehmern

Wenn Sie einen Arbeitsvertrag unterschreiben, gehen Sie damit bestimmte Pflichten ein. Halten Sie sich jedoch nicht an diese, spricht man von einer Pflichtverletzung im Job. Abmahnung, Kündigung oder gar Schadenersatzansprüche des Chefs können die Folge sein.

Ein Mann schläft auf der Arbeit, dies kann eine Pflichtverletzung im Job sein

Definition: Was ist eine Pflichtverletzung

Im Arbeitsvertrag sind die sogenannten Haupt- und Nebenpflichten des Arbeitnehmers festgehalten. Beschäftigte, die sich nicht an diese Pflichten halten, begehen eine Pflichtverletzung. Eine andere Bezeichnung für die Pflichtverletzung ist daher auch „vertragswidriges Verhalten“.

Arten von Pflichtverletzung

Juristen unterscheiden zwischen verschiedenen Arten von Pflichtverletzungen bei Verträgen:

  1. Verletzung von leistungsbezogenen Pflichten: Dazu gehören zum Beispiel Schlechtleistungen, verspätete Leistungen oder Nichtleitungen.
  2. Verletzung von nicht leistungsbezogenen Pflichten: Bei diesen Pflichten ist zu unterscheiden, ob sie vor oder erst nach dem Vertragsschluss relevant werden. Denn schon bevor sich beide Seiten auf ein Vertragsverhältnis einigen, können Pflichten entstehen. Diese Art von Pflichtverletzung nennt man vorvertragliche Pflichtverletzung. Ein Beispiel: Bietet der Arbeitgeber Ihnen den Job im Bewerbungsgespräch an und sagen Sie zu, erscheinen später aber nicht zur Vertragsunterzeichnung oder zum ersten Arbeitstag, könnte es sich um eine derartige vorvertragliche Pflichtverletzung handeln.

Beispiele für Pflichtverletzungen im Job: Hier drohen Konsequenzen

Der Arbeitsvertrag enthält viele Rechte und Pflichten – daher gibt es auch verschiedenste Beispiele für eine Pflichtverletzung. Häufig hat dieses vertragswidrige Verhalten mit der Arbeitsleistung zu tun:

  1. Arbeitnehmer, die unentschuldigt fehlen, erbringen nicht die Arbeitsleistung, die im Arbeitsvertrag festgehalten wurden. Sie begehen also eine Pflichtverletzung.
  2. Mitarbeiter, die zu spät am Arbeitsplatz erscheinen, begehen ebenfalls eine Pflichtverletzung. Denn in der Regel ist im Arbeitsvertrag geregelt, wann sie bei der Arbeit sein müssen. Wer zu spät erscheint, kommt seinen Pflichten nicht nach.
  3. Arbeitnehmer, die zwar pünktlich am Arbeitsplatz erscheinen, dort aber nur minderwertige Arbeit leisten, begehen ebenfalls eine Pflichtverletzung – eine sogenannte Schlechtleistung.

Weitere Beispiele für Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers

  • Ein Mitarbeiter fehlt krankheitsbedingt, legt aber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Es ist auch eine Pflichtverletzung, wenn er die Bescheinigung erst nach der vertraglich vereinbarten Frist abgibt.
  • Der Mitarbeiter verlängert seine Pausen ohne Absprache.
  • Der Mitarbeiter raucht während seiner Arbeitszeit am Arbeitsplatz.
  • Er nutzt sein Diensthandy für private Telefonate, obwohl das nicht gestattet ist.
  • Er trinkt Alkohol am Arbeitsplatz oder konsumiert andere Drogen.
  • Er geht unsachgemäß mit dem Eigentum seines Arbeitgebers um und beschädigt es dabei.
  • Er hat einen Nebenjob in der gleichen Branche und seinen Arbeitgeber vorab nicht darüber informiert.
  • Er widersetzt sich den Weisungen seines Arbeitgebers.

Die Folgen: Was passiert bei einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers?

Wenn Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung im Job begehen, hängen die Folgen von unterschiedlichen Faktoren ab. Einer davon ist sicherlich, wie schwerwiegend die Pflichtverletzung ist. Wenn Sie die Bahn verpassen und zu spät am Arbeitsplatz erscheinen, ist dies eine Pflichtverletzung, die wohl selten ernste Konsequenzen nach sich zieht. Verraten Sie hingegen Geschäftsgeheimnisse Ihres Arbeitgeber an die Konkurrenz wird es wohl kaum bei einer Ermahnung bleiben.

Bei einer derart schwerwiegenden Pflichtverletzung ist eine außerordentliche fristlose Kündigung häufig gerechtfertigt. Darüber hinaus könnte Ihr Arbeitgeber noch weitere Ansprüche gegen Sie haben. Denn durch das Verraten von Geschäftsgeheimnissen könnte einen wirtschaftlichen Schaden für das Unternehmen entstanden sein – und das könnte einen Anspruch auf Schadenersatz begründen.

Sofern der Beschäftigte keine grobe Pflichtverletzung oder eine Straftat begeht, werden Arbeitgeber in der Regel zunächst mit einer Ermahnung beginnen. Dabei ergibt sich häufig folgende Vorgehensweise:

  1. Abmahnung: Der Arbeitgeber zeigt mit einer Abmahnung, dass die Pflichtverletzung ein ernsthaftes Vergehen ist. Sie ist jedoch nicht so gravierend, dass er das Arbeitsverhältnis auflösen möchte oder kann. Verhält sich der Mitarbeiter weiterhin nicht vertragskonform, droht ihm jedoch eine Kündigung.
  2. Ordentliche Kündigung: Der Arbeitgeber sieht aufgrund des Fehlverhaltens seines Beschäftigten keine Grundlage mehr dafür, das Arbeitsverhältnis weiter aufrechtzuerhalten. Aus diesem Grund spricht er eine ordentliche Kündigung aus.
  3. Außerordentliche Kündigung: Grobe Pflichtverletzungen können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Diese Art der Kündigung wird meist sofort, also fristlos, wirksam. Mögliche Gründe für eine außerordentliche fristlose Kündigung sind zum Beispiel Diebstahl am Arbeitsplatz, Arbeitszeitbetrug oder Verrat von Betriebsgeheimnissen.
  4. Lohnkürzung: Ein anderes Mittel, das der Arbeitgeber bei einer Pflichtverletzung einsetzen kann, ist die Lohnkürzung. Denn beide Parteien, also Mitarbeiter und Arbeitgeber, haben sich darauf geeinigt, dass der Mitarbeiter seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt und im Gegenzug von seinem Arbeitgeber dafür bezahlt wird. Arbeitet der Mitarbeiter jedoch nicht, braucht auch der Chef seinen Part des Vertrages nicht einzuhalten. Er kann den Lohn also entsprechend kürzen.

Pflichtverletzung Arbeitnehmer: Dann droht Schadenersatz

Macht sich der Arbeitnehmer einer groben oder einer besonders schwerwiegenden Pflichtverletzung schuldig, könnte der Arbeitgeber einen Anspruch auf Schadenersatz haben. Das Stichwort, das Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang kennen sollten, lautet Arbeitnehmerhaftung. Diese Haftung bezieht sich nicht nur auf Ihren Arbeitgeber, sondern auch auf Kollegen und Kunden. Doch dazu müssen strenge Voraussetzungen vorliegen:

  1. Der Schaden ist entstanden, während der Beschäftigte Tätigkeiten verübt hat, die im Arbeitsvertrag festgehalten sind.
  2. Der Schaden ist durch eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers und durch sein eigenes Verschulden entstanden.
  3. Man kann dem Arbeitnehmer nachweisen, dass der Schaden entstanden ist, weil er sich grob fahrlässig oder gar vorsätzlich verhalten hat.

Tipp: Droht Ihr Arbeitgeber Ihnen mit der Arbeitnehmerhaftung, sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Wir können Ihnen keine rechtlich verbindlichen Tipps geben, sondern nur allgemeine Zusammenhänge schildern.

Pflichtverletzung Arbeitgeber: Diese Ansprüche haben Beschäftigte

Wir haben es bereits erwähnt: Im Arbeitsvertrag einigen sich beide Seiten auf bestimmte Rechte und Pflichten. Das bedeutet, dass auch der Arbeitgeber bestimmte Pflichten hat. Kommt er diesen Pflichten nicht oder nicht ausreichend nach, begeht auch er eine Pflichtverletzung.

Eine derartige Pflichtverletzung liegt zum Beispiel vor, wenn der Arbeitgeber den im Arbeitsvertrag vereinbarten Lohn nicht rechtzeitig oder nicht in voller Höhe zahlt. Ebenfalls als Pflichtverletzung gilt, wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter dazu drängt, die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zu missachten. In diesem Fall darf der Beschäftigte seine Arbeit sogar verweigern, ohne dass ihm arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen.

Dieses Recht hat er auch dann, wenn der Arbeitgeber von ihm verlangt, dass er gefährliche Arbeiten ohne die dafür vorgesehene Schutzausrüstung oder die entsprechenden Kenntnisse ausführt.

Arbeitgeber begeht Pflichtverletzung: Was tun?

Kommt der Chef seinen Pflichten nicht nach, wissen Beschäftigte häufig nicht, wie sie sich verhalten sollen. Bei vielen ist die Angst groß, dass sie ihren Job verlieren könnten, wenn sie sich beschweren. Wenn Sie nicht sofort eine offizielle Beschwerde einlegen möchten, können Sie mit etwas mehr Fingerspitzengefühl vorgehen.

Lassen Sie sich zum Beispiel von dem Betriebsrat beraten, welche Möglichkeiten Sie im Hinblick auf die Pflichtverletzung haben. Auch Gewerkschaften oder andere Arbeitnehmerverbände bieten immer wieder Beratungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer an. Auch eine erste Recherche im Netz kann Ihnen nützliche Anregungen liefern. Die letzte Möglichkeit ist auch in diesem Fall der Gang zum Anwalt. Denn sobald Ihr Arbeitgeber einen Brief von einem Anwalt erhält, dürfte das Arbeitsverhältnis nachhaltig belastet sein.

Bildnachweis: Roman Samborskyi / Shutterstock.com

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