Arbeitszeitgesetz: Regelungen für Arbeitszeit, Pausen und Überstunden

Kann mich mein Arbeitgeber dazu verpflichten, an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten? Wann darf ich Pause machen und wie lang darf ich täglich arbeiten, wenn ich einen Nebenjob neben dem Hauptjob habe? Diese und weitere Fragen sind im Arbeitszeitgesetz geregelt und die Vorschriften sollten Sie kennen. Denn verstößt Ihr Arbeitgeber dagegen, können Sie sich wehren.

Das Ziel des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist dazu da, Arbeitnehmer zu schützen, die Rahmenbedingungen für die Arbeitszeit zu definieren und ihnen die notwendigen Ruhezeiten einzugestehen. Aus diesem Grund wird es häufig auch als Arbeitsschutzgesetz bezeichnet.

Auf der anderen Seite möchte der Gesetzgeber mit dem Arbeitszeitgesetz aber auch Unternehmen etwas Spielraum geben. Denn wenn es gut läuft im Unternehmen, muss sich der Arbeitgeber auf seine Mitarbeiter verlassen können – und diese eben Überstunden machen.

Damit die Arbeitnehmer in angespannten Zeiten nicht überstrapaziert werden und Unternehmen trotzdem wettbewerbsfähig bleiben, gibt das Arbeitszeitgesetz verbindliche Regelungen vor – für ein gutes Miteinander von Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

So gibt das Arbeitszeitgesetz beispielsweise auch Empfehlungen, wie Unternehmen die Arbeitszeiten flexibel regeln und wie Mitarbeiter trotzdem ausreichend Zeit für Erholung und Familie haben können.

Das Arbeitszeitgesetz ist aber nicht nur dazu da, Arbeits- und Pausenzeiten zu regeln. Auch der Arbeits- und Gesundheitsschutz wird in diesem Gesetz näher definiert.

Für wen gilt das Arbeitszeitgesetz?

Das Arbeitszeitgesetz gilt für Arbeitnehmer und Azubis. Dabei ist es gleichgültig, ob die Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit arbeiten. Das Gesetz kommt für sie in jedem Fall zur Anwendung.

Es gilt jedoch nicht für Soldaten und Beamte. Die Regelungen, die diesen Personenkreis betreffen, findet sich in der Arbeitszeitverordnung (AZV), die die regelmäßige Arbeitszeit von Bundesbeamten festhält.

Und noch weitere Berufsgruppen sind gemäß Paragraf § 18 ArbZG von den Regelungen ausgeschlossen:

  • leitende Angestellte
  • Chefärzte
  • freie Mitarbeiter
  • pflegende Angehörige
  • Beschäftigte im liturgischen Bereich
  • Leiter von öffentlichen Dienststellen
  • Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen
  • Besatzungsmitglieder von Flugzeugen

Auch Jugendliche unter 18 Jahren sind von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen. Für sie gilt stattdessen das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes

Wer arbeitet, muss sich auch erholen – so sieht es auch das Arbeitszeitgesetz. Daher finden sich darin verbindliche Regelungen zu den Pausen- und Ruhezeiten. Nicht nur deshalb, damit die Arbeitnehmer auch ihre Freizeit genießen können.

Hinter den Pausen- und Ruhezeitenregelungen steckt noch eine andere Überlegung: Nur ausgeruhte Mitarbeiter können sich am Arbeitsplatz ausreichend konzentrieren. Und konzentriertes Arbeiten ist wichtig, damit Fehler und Unfälle vermieden werden.

Daher regelt das Arbeitszeitgesetz nicht nur die Pausen, die Mitarbeiter pro Arbeitstag einlegen dürfen, sondern auch die Abstände zwischen den einzelnen Arbeitstagen und die maximale Anzahl an Arbeitszeit, die in einem bestimmten Zeitraum abgeleistet werden darf.

Pausenregelung

Konkret finden sich folgende Regelungen im Arbeitszeitgesetz:

  • Arbeitnehmer, die länger als sechs Stunden arbeiten, müssen mindestens eine halbe Stunde Pause machen.
  • Dauert der Arbeitstag sogar länger als neun Stunden, stehen ihnen mindestens 45 Minuten Pause zu.
  • Jede einzelne Pause muss mindestens 15 Minuten lang sein und darf zudem weder am Anfang noch am Ende des Arbeitstages liegen.

Jedoch lässt das Arbeitszeitgesetz abweichende Regelungen für bestimmte Branchen zu. In einigen Betrieben ist es aufgrund der Betriebsabläufe eben nicht möglich, dass alle Mitarbeiter 15 Minuten am Stück pausieren. So sind nach Absprache auch kürzere Pausen erlaubt.

Auch in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen können Regelungen vereinbart sein, die von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abweichen. Sollten Sie daran zweifeln, dass die Regelungen bei ihrem Arbeitgeber juristisch korrekt sind, können sie bei dem Betriebsrat nachfragen.

Ruhezeiten im Arbeitszeitgesetz

Die Ruhezeit meint die Zeit zwischen dem Ende des einen Arbeitstages und dem Anfang des nächsten. In Paragraf § 5 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetz ist dabei geregelt, dass zwischen Arbeitsende und -beginn mindestens elf Stunden liegen müssen, in denen sich der Arbeitnehmer ununterbrochen erholen kann.

Ununterbrochen ist dabei ein wichtiges Stichwort. Denn hält man sich genau an den Gesetzestext beginnt nach jeder Unterbrechung die Ruhezeit wieder von vorne. Angenommen der Mitarbeiter beantwortet abends um 22 Uhr, nachdem er um 17 Uhr aus dem Büro gekommen ist, noch eine Mail, so würde streng genommen die Ruhezeit um 22 Uhr wieder starten. Mit dem Ergebnis, dass er am nächsten Morgen nicht vor 9 Uhr anfangen darf zu arbeiten.

Um den Arbeitsalltag von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jedoch etwas praktikabler zu gestalten, kann auch hier durch eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag eine Anpassung der Regelungen vereinbart werden.

Gesetzliche Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit

Nicht nur Pausen und Ruhezeiten sind im Arbeitszeitgesetz geregelt. Auch die maximale Anzahl an Stunden, die Arbeitnehmer täglich arbeiten dürfen, ist hier niedergeschrieben.

Grundsätzlich sollte die tägliche Arbeitszeit nicht mehr als acht Stunden betragen, kann unter bestimmten Voraussetzungen jedoch auf zehn Stunden verlängert werden.

Arbeiten Mitarbeiter zehn Stunden täglich, muss die Mehrarbeit innerhalb von sechs Monaten ausgeglichen werden. Ausnahmsweise darf die wöchentliche Arbeitszeit also 60 Stunden betragen.

Der Arbeitgeber muss aber in jedem Fall darauf achten, dass die Überstunden innerhalb von 24 Wochen ausgeglichen werden, so dass der Mitarbeiter im Schnitt auf 48 Stunden wöchentlich kommt. Denn aus den acht Stunden, die Arbeitnehmer täglich arbeiten dürfen, ergibt sich im Arbeitszeitgesetz eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden (der Samstag wird mitgezählt).

Um zu gewährleisten, dass der Arbeitgeber sich dabei an die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes hält, gibt es die sogenannte Dokumentationspflicht. Diese besagt, dass der Arbeitgeber genau aufzeichnen muss, an welchen Tagen der Arbeitnehmer wie viel länger gearbeitet hat und ob die Überstunden korrekt ausgeglichen wurden. In Unternehmen mit Zeiterfassung entfällt diese Dokumentationspflicht entsprechend.

Vorsicht: Wenn Sie einen Nebenjob ausüben, gilt das Arbeitszeitgesetz selbstverständlich auch dann. Die Höchstarbeitszeit darf also auch dann nicht überschritten werden, wenn Sie zwei Arbeitsverträge haben. Denn die Höchstarbeitszeit gilt für Sie als Arbeitnehmer und ist nicht auf den Arbeitsvertrag bezogen.

In Bezug auf die Höchstarbeitszeit stellt sich häufig auch die Frage, was überhaupt zur Arbeitszeit zählt. Der Weg zur Arbeit gehört nicht zur Arbeitszeit hinzu. In den meisten Fällen zählt auch das Umziehen vor der Arbeit nicht als Arbeitszeit, kann jedoch darunter fallen, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Arbeitskleidung vorschreibt, die in einer Umkleide am Arbeitsplatz angezogen werden muss.

Wochenende und Feiertage

Viele Arbeitnehmer freuen sich mittlerweile über die Fünf-Tage-Woche. Das ändert aber nichts daran, dass der Samstag nach wie vor als Werktag gilt. Daher ist auch eine Sechs-Tage-Woche durchaus denkbar – und wird auch in einigen Branchen praktiziert (übrigens wird zur Berechnung des Urlaubsanspruchs auch immer noch die Sechs-Tage-Woche als Grundlage genutzt). Ein freies Wochenende ist also nicht im Arbeitszeitgesetz vorgeschrieben.

Jedenfalls kein komplettes Wochenende. Denn der Sonntag steht Arbeitnehmern als freier Tag zu. Das gilt auch für gesetzliche Feiertage, die ebenfalls für Arbeitnehmer arbeitsfrei sind.

Doch natürlich gibt es auch hier Ausnahmen, die in entsprechenden Verträgen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geregelt sind. Dass es auch Menschen geben muss, die sonntags arbeiten, ist jedem klar, der schon einmal sonntags zum Arzt oder zu einer Apotheke musste.

Aber auch andere Branchen wären kaum denkbar ohne Mitarbeiter, die auch an Sonn- und Feiertagen da sind. Zum Beispiel:

  • Polizei und Bundeswehr
  • Gastronomie und Hotellerie
  • Bäckereien und Konditoreien
  • Event- und Veranstaltungsbranche
  • Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften
  • Parteien und Vereine
  • Museen, Zoos und Vergnügungseinrichtungen
  • Radio, Fernsehen und Presse
  • Bus und Bahn
  • Landwirtschaft
  • Security und Wachgewerbe

Auch für diese Mitarbeiter hält das Arbeitszeitgesetz einen Ausgleich bereit: Mitarbeiter, die sonntags arbeiten müssen, haben einen Anspruch auf mindestens 15 freie Sonntage pro Jahr.

Außerdem bekommen sie einen Ausgleichsruhetag für den gearbeiteten Sonntag, den der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen gewähren muss.

Nacht- und Schichtarbeit

Nachtarbeit beginnt ab 23 Uhr und dauert bis 6 Uhr an (in Bäckereien von 22 bis 5 Uhr). Sollten Sie innerhalb dieses Zeitraums mehr als zwei Stunden arbeiten, gelten für Sie die entsprechenden Regelungen des Arbeitszeitgesetzes.

Für Nacht- und Schichtarbeit gelten die gleichen Regelungen, wie sie das Arbeitszeitgesetz für Arbeit vorsieht, die sich hauptsächlich tagsüber abspielt.

Da Nacht- und Schichtarbeit für die Gesundheit nicht gerade förderlich ist, haben Mitarbeiter einen Anspruch darauf, sich alle drei Jahre untersuchen und die Auswirkungen der Nacht- und Schichtarbeit beurteilen zu lassen. Arbeitnehmer, die älter als 50 Jahr sind, können diese Untersuchung sogar einmal pro Jahr durchführen lassen.

Kommt der behandelnde Arzt zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer den Anforderungen an Nachtarbeit nicht mehr gewachsen sind, können sie auf einen Arbeitsplatz mit anderen Arbeitszeiten versetzt werden. Das geht natürlich nur dann, wenn es im Unternehmen entsprechende Arbeitsplätze gibt.

Übrigens: Wenn Sie Angehörige pflegen müssen oder Kinder unter 12 Jahren in Ihrem Haushalt leben, können Sie ebenfalls versuchen, von der Nachtarbeit befreit zu werden und sich auf einen Tagesarbeitsplatz versetzen zu lassen.

Arbeitgeber verstößt gegen das Arbeitszeitgesetz

Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz sind keine Lappalien, sondern als Ordnungswidrigkeit zu betrachten. Arbeitgeber, die gegen die gesetzlichen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes verstoßen, müssen daher mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro rechnen.

Das ist aber noch nicht alles: Wenn sich in Ihrem Arbeitsvertrag Regelungen finden, die gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen, sind diese Regelungen ungültig. An ihre Stelle treten dann die Vorgaben, die sich im Gesetzestext finden. Für Mitarbeiter kann das durchaus erfreulich sein. Denn ein Mitarbeiter, der gegen seine unzulässige Arbeitszeit im Arbeitsvertrag klagte (52,5 Stunden wöchentlich) musste laut Gerichtsurteil nur 48 Stunden arbeiten, während sein Arbeitgeber ihm trotzdem seinen vertraglich vereinbarten Lohn zahlen musste.

Wenn Sie jedoch nicht sofort vor das Arbeitsgericht ziehen möchte, können Sie im ersten Schritt die zuständigen Behörden darüber informieren, dass sich Ihr Arbeitgeber nicht an die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes hält.

Wenn es Ihnen zu bunt wird oder es zu lange dauert, bis von offizieller Seite reagiert wird, haben Sie noch eine weitere Option: Bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz können Sie die Arbeit verweigern. Anders als andere Arbeitsverweigerungen ist diese kein Grund für eine Abmahnung. Schließlich verhält sich Ihr Arbeitgeber und nicht Sie gesetzeswidrig.

Bildnachweis: Thomas Andreas / Shutterstock.com

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