Arbeitskleidung: Wann sie getragen werden muss und welche Regeln gelten

Welche Kleidung sie zur Arbeit tragen, können sich viele Arbeitnehmer nicht selbst aussuchen. In manchen Berufen wird spezielle Berufskleidung oder Schutzkleidung getragen, in anderen Fällen schreibt der Arbeitgeber eine bestimmte Arbeitskleidung vor. Rund um das Thema Arbeits- und Berufskleidung ergeben sich immer wieder Fragen: Wer zahlt die Arbeitskleidung? Wer muss für die Reinigung der Arbeitskleidung aufkommen? Und wann darf der Arbeitgeber eigentlich vorschreiben, was seine Mitarbeiter im Job tragen? Die Antworten auf diese und weitere Fragen klärt dieser Artikel.

Zwei Klempner im Bad bei der Arbeit, sie tragen Arbeitskleidung

Was gilt als Arbeitskleidung?

Was genau ist mit Arbeitskleidung gemeint? Die Arbeitskleidung-Definition erstreckt sich grundsätzlich auf jegliche Kleidung, die während der Arbeit getragen wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Beschäftigter diese Kleidung freiwillig trägt oder sie für ihn verpflichtend ist. Trägt eine Führungskraft Anzug oder Kostüm, ist das per Definition ebenso Arbeitskleidung wie das T-Shirt mit Firmenlogo eines Verkäufers im Einzelhandel.

Im Sprachgebrauch ist mit Arbeitskleidung allerdings eine bestimmte Art von Kleidung gemeint, die Arbeitnehmer tragen müssen. Dazu kann die typische Berufskleidung von Ärzten, Richtern, Polizisten, Pfarrern oder Apothekern zählen. Auch Beschäftigte im Einzelhandel, in Restaurants und Cafés, Hotels, Krankenhäusern oder in der Pflege tragen meist eine bestimmte Art von Arbeitskleidung.

Häufig müssen Arbeitnehmer bestimmte Kleidungsstücke tragen, etwa solche mit Firmenlogo. Sie können dann etwa bei den Oberteilen zwischen T-Shirts, Pullovern oder Hemden wählen. In anderen Fällen gibt ihnen der Arbeitgeber lediglich vor, dass das Oberteil eine bestimmte Farbe haben muss. Denkbar ist auch, dass im Unternehmen ein Dresscode gilt. In diesem Rahmen sind die Mitarbeiter dann frei in ihrer Kleiderwahl.

Arbeitsschutzkleidung als Form der Arbeitskleidung

Zur Arbeitskleidung gehört auch spezielle Schutzkleidung, die in manchen Berufen und Bereichen gesetzlich vorgeschrieben ist. Dazu zählen etwa Schutzanzüge, schusssichere Westen oder Schutzausrüstung wie Visiere und Schutzbrillen, Helme, Handschuhe oder Schuhe mit verstärkten Kappen.

Arbeitsschutzkleidung wird nicht aus optischen Gründen vorgeschrieben, sondern soll die Sicherheit am Arbeitsplatz erhöhen und Unfällen vorbeugen. Damit sie eine maximale Schutzwirkung hat, muss Arbeitsschutzkleidung immer voll funktionstüchtig und unversehrt sein.

Weshalb Arbeitskleidung bei vielen Arbeitgebern erwünscht ist

In vielen Berufen sind Arbeitnehmer daran gewöhnt, Arbeitskleidung oder Berufskleidung zu tragen. Wenn Arbeitskleidung vom Arbeitgeber vorgeschrieben ist, kann das einerseits damit zusammenhängen, dass bestimmte Berufe mit einem bestimmten äußeren Erscheinungsbild einhergehen. Das ist etwa in Arztpraxen, Krankenhäusern oder im Handwerk der Fall. In anderen Fällen geht es dem Arbeitgeber mit der Arbeitskleidung seiner Mitarbeiter darum, für ein einheitliches Erscheinungsbild zu sorgen. Das wäre etwa der Fall, wenn alle Angestellten eines Cafés schwarze T-Shirts oder weiße Hemden tragen müssen.

Arbeitskleidung mit Firmenlogo dient in erster Linie der Repräsentation des Unternehmens, sie kann aber auch Vertrauen schaffen, weil Kunden und andere Kontakte sofort wissen, mit wem sie es zu tun haben. Mit Firmenlogo ausgestattet ist die Arbeitskleidung von Arbeitgebern insbesondere in Restaurants, dem Einzelhandel, der Pflege oder bei Lieferanten. Auch im Handwerk tragen viele Beschäftigte Berufskleidung, die mit einem Firmenlogo versehen ist.

Gebräuchlich ist darüber hinaus Hygienekleidung, die etwa in Küchen, Bäckereien oder in der Lebensmittelverarbeitung typisch ist. Sie soll Lebensmittel vor einer Kontamination durch Haare, Hautschuppen oder Dreck schützen. Arbeitsschutzkleidung hat den Zweck, Beschäftigte vor Gefahren zu schützen. Sie ist etwa bei der Polizei, Feuerwehr und im Handwerk typisch.

Arbeitskleidung: Wann besteht Tragepflicht?

Nicht jeder Arbeitnehmer ist erfreut, wenn er Arbeitskleidung tragen soll. Immer wieder kommt deshalb die Frage auf, wann das Tragen von Arbeitskleidung Pflicht ist. Wenn Arbeitskleidung vorgeschrieben ist, kann sich das aus verschiedenen rechtlichen Vorgaben ergeben. Arbeitskleidung kann per Gesetz vorgesehen sein, etwa durch das Arbeitsschutzgesetz. Auch die Lebensmittelhygiene-Verordnung sieht bei bestimmter Arbeitskleidung eine Tragepflicht für Beschäftigte vor.

Auch ohne rechtliche Regelungen kann bestimmte Arbeitskleidung vom Arbeitgeber vorgeschrieben sein. Arbeitgeber dürfen eine Tragepflicht etwa im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung verankern. Auch Tarifverträge können entsprechende Vorgaben enthalten. Ist das Tragen von Arbeitskleidung laut einer solchen Vereinbarung verpflichtend, müssen die Beschäftigten diese auch tragen.

Der Arbeitgeber kann darüber hinaus im Rahmen seines Weisungsrechts vorschreiben, dass eine bestimmte Arbeitskleidung verpflichtend ist. Dafür muss er ein berechtigtes Interesse daran haben. Wenn es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, hat dieser beim Thema Arbeitskleidung ein Mitbestimmungsrecht. Werden sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einig, entscheidet eine Einigungsstelle. Ihr Urteil ist bindend.

Auch mit einer gültigen Regelung, durch die das Tragen von Arbeitskleidung Pflicht für die Beschäftigten ist, darf der Arbeitgeber nicht alles. So ist es etwa nicht erlaubt, wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern vorschreiben, welche Unterwäsche oder Socken sie tragen sollen – vorausgesetzt, die jeweiligen Kleidungsstücke sind bei der Arbeit nicht sichtbar. Außerdem darf Arbeitskleidung, die vom Arbeitgeber vorgeschrieben ist, nicht gegen gute Sitten verstoßen.

Welche Folgen kann es haben, wenn man die Arbeitskleidung nicht trägt?

Was passiert, wenn man die Arbeitskleidung nicht trägt, obwohl sie vom Arbeitgeber vorgeschrieben ist? Es kommt darauf an, ob es eine gültige Regelung hierzu gibt. Besteht bei Arbeitskleidung eine Tragepflicht, müssen Arbeitnehmer dieser Pflicht auch nachkommen. Ausnahmen kann es höchstens geben, wenn durch das Tragen bestimmter Arbeitskleidung die Persönlichkeitsrechte eines Beschäftigten verletzt würde. Das kann etwa aus religiösen Gründen der Fall sein.

Wer Arbeitskleidung nicht wie vorgeschrieben trägt, riskiert eine Abmahnung. Im Wiederholungsfall kann sogar die Kündigung drohen.

FAQ Berufskleidung

Bestimmte Fragen kommen rund um das Thema Berufs- und Arbeitskleidung immer wieder auf. Hier finden Sie die Antworten auf besonders häufig gestellte Fragen – von den Kosten für Berufskleidung bis zur Frage, wer für die Reinigung der Arbeitskleidung verantwortlich ist.

Muss der Arbeitgeber Arbeitskleidung waschen?

Arbeitskleidung wird durch ihre Benutzung schmutzig. Wer ist dafür verantwortlich, sie regelmäßig zu reinigen? Klar ist die Sache, wenn es sich um Arbeitsschutzkleidung vom Arbeitgeber handelt. Der Arbeitgeber ist dann für die Reinigung und Instandsetzung der Kleidung verantwortlich.

Bei regulärer Arbeits- und Berufskleidung ist die Verantwortlichkeit hingegen rechtlich nicht eindeutig geklärt. Eine Rolle spielt unter anderem, wem die Arbeitskleidung gehört und ob Arbeitnehmer sie auch privat nutzen können. Handelt es sich um eigene Kleidung, müssen die Beschäftigten sie in aller Regel auch selbst waschen. Wird die Arbeitskleidung vom Arbeitgeber gestellt, kann es sich jedoch anders verhalten. Wichtig ist dabei insbesondere, welche Grundlage die Tragepflicht der Arbeitskleidung hat. Hat der Arbeitnehmer etwa im Arbeitsvertrag unterschrieben, dass er sich um die Reinigung kümmert, muss er das auch tun.

Wer muss die Kosten für die Reinigung von Arbeitskleidung tragen?

Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber im Clinch liegen, wer die Arbeitskleidung reinigen muss, geht es nicht zuletzt um die damit verbundenen Kosten. Auch hier ist die Sache eindeutig, wenn es um Schutzkleidung geht. Der Arbeitgeber muss sich nicht nur um die regelmäßige Reinigung kümmern, sondern diese auch bezahlen. Er darf die Kosten nicht auf den Beschäftigten abwälzen, indem er etwa einen Teil des Lohns einbehält.

In anderen Fällen hängt es von der Regelung ab, durch die das Tragen von Arbeitskleidung Pflicht ist. Es kann durchaus rechtens sein, wenn der Arbeitnehmer die Reinigung seiner Arbeitskleidung selbst zahlen muss.

Bei Hygienekleidung gilt dies jedoch nicht, wie das Beispiel eines Angestellten eines Schlachthofs zeigt, der gegen seinen Arbeitgeber geklagt hat. Der Arbeitgeber hatte ihn dazu verpflichtet, während der Arbeit Hygienekleidung zu tragen, was zugleich der gesetzlichen Vorgabe in der Lebensmittelverarbeitung entspricht. Um die Reinigung hat sich der Arbeitgeber gekümmert, allerdings hat er jeden Monat einen Teil des Lohns dafür einbehalten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat geurteilt, dass das nicht rechtens war. Es bestätigte die Sichtweise des Beschäftigten, dass dieser kein eigenes Interesse daran habe, die Kleidung zu tragen. Der Arbeitgeber wurde zur Nachzahlung des einbehaltenen Lohns verpflichtet (BAG-Urteil vom 14. Juni 2016, Az. 9 AZR 181/15).

Wer zahlt Arbeitskleidung?

Nicht nur die Reinigung von Arbeitskleidung kostet Geld, sondern auch die Arbeitskleidung selbst. Wer muss dafür aufkommen – Arbeitgeber oder Arbeitnehmer? Und wer zahlt Arbeitskleidung mit Firmenlogo? Wiederum kommt es auf die Umstände an. Trägt der Arbeitnehmer freiwillig Arbeitskleidung, um seine übrige Kleidung zu schonen, muss er die Kosten dafür selbst übernehmen. Beispiele für solche Fälle sind etwa „Blaumänner“ im Handwerk oder schusssichere Westen bei der Polizei.

Ist das Tragen bestimmter Arbeits- oder Hygienekleidung hingegen gesetzlich vorgesehen, kann der Arbeitgeber die Anschaffungskosten nicht ohne Weiteres auf seine Mitarbeiter abwälzen. Arbeitsschutzkleidung muss der Arbeitgeber etwa zahlen.

Verlangt der Arbeitgeber, dass Arbeitskleidung getragen wird, ohne, dass dies gesetzlich vorgeschrieben ist, kommt es auf die jeweilige Vereinbarung an. Aus der entsprechenden Regelung in Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung geht meist hervor, ob sich Arbeitnehmer an den Kosten beteiligen müssen oder nicht. Es ist grundsätzlich erlaubt, wenn Arbeitgeber von ihren Mitarbeitern verlangen, dass sie Arbeitskleidung anteilig oder komplett selbst zahlen. Eine Kostenabwälzung darf allerdings nicht dazu führen, dass Beschäftigte unbillig benachteiligt werden. Das wäre der Fall, wenn die Kosten im Vergleich zu ihrem Verdienst unverhältnismäßig hoch wären.

In der Praxis beteiligen sich viele Arbeitgeber an den Kosten für Arbeitskleidung, übernehmen diese ganz oder überlassen ihren Mitarbeitern die Kleidung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Letzteres ist besonders dort üblich, wo Arbeitskleidung mit Firmenlogo vom Arbeitgeber vorgeschrieben wird.

Darf man Arbeitskleidung nach der Kündigung behalten?

Was passiert mit Arbeitskleidung, wenn ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt? Es kommt darauf an, wer die Arbeitskleidung bezahlt hat. Hat der Arbeitnehmer sie aus eigener Tasche angeschafft, darf er sie nach einer Kündigung auch behalten. Stammt die Arbeitskleidung vom Arbeitgeber, muss der Beschäftigte sie bei seinem Ausscheiden aus dem Betrieb zurückgeben. Auch hier kommt es letztlich auf die individuelle Vereinbarung an, aus der sich für Arbeitskleidung eine Tragepflicht ergeben hat.

Arbeitskleidung und Steuer: Was muss man beachten?

Das Thema Arbeitskleidung und Steuer ist auf zweierlei Weise bedeutsam: Einerseits geht es dabei darum, ob Arbeitskleidung von der Steuer abgesetzt werden kann. Andererseits kann es auch sein, dass Arbeitnehmer Arbeitskleidung vom Arbeitgeber versteuern müssen.

Steuerlich geltend gemacht werden kann Arbeitskleidung nur unter bestimmten Voraussetzungen. Kann die Kleidung auch privat getragen werden, darf sie im Regelfall nicht von der Steuer abgesetzt werden. Dabei ist unerheblich, ob man das auch tatsächlich tun würde. Bei Berufskleidung wie Kitteln, Roben oder Uniformen geht das Finanzamt hingegen davon aus, dass diese nicht privat genutzt werden kann. In solchen Fällen können die Kosten in der Steuererklärung angegeben werden. Für den Kauf und die Reinigung von Berufskleidung können Arbeitnehmer eine Pauschale von 110 Euro pro Jahr für Arbeitsmittel nutzen.

Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Arbeitskleidung, kann das als geldwerter Vorteil gelten. Unter Umständen wird Arbeitskleidung damit für Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtig, auch Sozialversicherungsbeiträge würden dann anfallen. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber einem Mitarbeiter Reinigungskosten für Arbeitskleidung erstattet. Schutzkleidung und typische Berufskleidung sind hingegen nicht lohnsteuer- und beitragspflichtig.

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