Pausenregelung: Das sagt das Arbeitsrecht

Ein Arbeitstag kann lang sein. Umso wichtiger ist es, dass Sie als Arbeitnehmer regelmäßig eine Pause einlegen. Dadurch können Sie neue Energie sammeln und Stress vorbeugen. Das Arbeitszeitgesetz gibt vor, welche Pausen Arbeitnehmer mindestens machen müssen. Hier erfahren Sie mehr über die gesetzliche Pausenregelung.

Welche Pausenregelung gilt für diese zwei Bauarbeiter, welche eine Pause machen?

Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf Ruhepausen

Arbeiten ist anstrengend. Das gilt sowohl für körperlich als auch geistig fordernde Jobs – und wird vor allem bei regulären Arbeitstagen von acht Stunden und mehr deutlich. Wohl kein Arbeitnehmer ist überhaupt dazu in der Lage, sich über viele Stunden ohne Pause zu konzentrieren. Mit der Zeit lässt die Leistungsfähigkeit nach, das Bedürfnis nach geistiger Regeneration wird größer. Außerdem geschehen eher Fehler und Unfälle.

Zum Schutz von Arbeitnehmern sind gesetzliche Ruhepausen bei der Arbeit verpflichtend. In dieser Zeit arbeiten Beschäftigte nicht. Die gesetzliche Pausenregelung findet sich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG), genauer in § 4. Aus dieser Regelung ergibt sich:

  • Wer zwischen sechs und neun Stunden arbeitet, hat ein Recht auf mindestens 30 Minuten Ruhepause
  • Wer mehr als neun Stunden arbeitet, darf seine Arbeit für mindestens 45 Minuten unterbrechen

Wenn ein Arbeitstag höchstens sechs Stunden dauert, ist somit keine gesetzliche Ruhepause vorgeschrieben. Arbeitgeber können sie jedoch trotzdem gewähren. Auch können sie nach oben von den gesetzlichen Pausenzeiten abweichen, indem die Mittagspause etwa regulär für alle Beschäftigten 45 Minuten oder eine Stunde dauert.

Vorgaben zur Dauer der Ruhepausen können sich auch aus einem geltenden Tarifvertrag ergeben. Ist er anwendbar, muss sich der Arbeitgeber daran halten.

Ruhepause, Ruhezeit und Betriebspause: Diese Unterschiede sollten Sie kennen

Im Arbeitsrecht gibt es verschiedene Begriffe, die sich um Pausen und Erholungsphasen drehen und die leicht verwechselt werden können. Das betrifft insbesondere die Ruhepause, Ruhezeiten und Betriebspausen. Wo liegen die Unterschiede?

Mit der Ruhepause ist eine ganz normale Pause während der Arbeit gemeint – mit den Eigenschaften, um die es in diesem Artikel geht.

Die gesetzliche Ruhezeit bezieht sich hingegen auf die Zeit zwischen zwei Arbeitstagen. Arbeitnehmer haben ein Recht darauf, dass auf eine Schicht nicht unmittelbar die nächste folgt. Deshalb schreibt der Gesetzgeber in § 5 ArbZG eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden ohne Unterbrechung vor. Es ist erlaubt, in diesem Zeitraum Rufbereitschaft zu haben. Kommt es zu einem Arbeitseinsatz, beginnt die Ruhezeit jedoch von vorn. In manchen Branchen darf die Ruhezeit auf zehn Stunden verkürzt werden – unter anderem in Krankenhäusern oder in der Gastronomie.

Eine Betriebspause kommt vergleichsweise selten vor. Sie ist nicht vorhersehbar und ergibt sich, wenn etwa aus technischen Gründen vorübergehend nicht gearbeitet werden kann. Rechtlich zählt eine Betriebspause zur Arbeitszeit und muss entsprechend entlohnt werden.

Pausenregelung: Dürfen Ruhepausen in kürzere Abschnitte unterteilt werden?

Das Arbeitszeitgesetz legt fest, dass nach sechs Stunden Arbeit mindestens 30 Minuten und nach neun Stunden Arbeit mindestens 45 Minuten Ruhepause gemacht werden müssen. Dürfen die Pausen in kürzere Abschnitte unterteilt werden?

Auch das ergibt sich aus § 4 ArbZG. Demnach dürfen die Ruhepausen „in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minutenaufgeteilt werden. Dass ein Beschäftigter hingegen nur zehn Minuten Pause hat, ist danach nicht erlaubt. Der Gedanke hinter der Regelung: Je kürzer die Pause, desto weniger geeignet ist sie, um sich zu erholen. Wiederum gilt: Durch Tarifverträge können sich abweichende Regelungen ergeben.

Wer legt fest, wann die Pausen sind?

Die zeitliche Lage der Pausen muss vorab feststehen. Das bedeutet, dass Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber absprechen müssen, wann Sie Pause machen. So hat der Arbeitgeber Einfluss darauf, dass nicht alle Mitarbeiter gleichzeitig in der Pause sind, was in manchen Betrieben ein Problem sein kann.

Manchen Arbeitgebern ist es allerdings nicht so wichtig, vorher zu wissen, wann genau ein Mitarbeiter in der Pause sein wird. Sie geben dann oft lediglich einen recht großzügigen zeitlichen Rahmen für die Pause vor. Die betriebliche Übung spielt also auch eine Rolle. Falls es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, hat dieser ein Mitspracherecht bei der zeitlichen Verteilung der Pausen.

Kann der Arbeitgeber vorgeben, was man in den Pausenzeiten tut?

Wenn Sie Pause haben, ist das allein Ihre Zeit – es handelt sich schließlich nicht um Arbeitszeit. Der Arbeitgeber darf Ihnen keine Vorgaben darüber machen, wo Sie sich aufzuhalten haben oder was Sie tun dürfen. Sie können also das Büro oder den Betrieb verlassen, um etwas einzukaufen oder einen Spaziergang zu machen. Ebenso gut können Sie am Schreibtisch sitzenbleiben.

Es ist unzulässig, wenn Sie während Ihrer Pause dennoch ansprechbar beziehungsweise erreichbar sein sollen. Das kommt besonders bei Arbeitnehmern in Führungspositionen trotzdem immer wieder vor. Die Qualität der Pausen wird durch die permanente Erreichbarkeit jedoch stark verringert, die damit verknüpfte Erholung ist oft nicht gegeben.

Raucherpause: Was sagt das Arbeitsrecht?

Viele Arbeitnehmer rauchen – und machen an der Arbeit regelmäßig Raucherpausen. Gibt es ein Recht auf Raucherpausen? Nein, zumindest nicht, wenn diese über die eigentlichen Ruhepausen hinausgehen. Praktisch kommt es auf die individuelle Regelung zu Raucherpausen an, die der Arbeitgeber vorgibt. Er kann Raucherpausen erlauben, darf sie jedoch auch verbieten.

Grundsätzlich sind Raucherpausen, die über die Ruhepausen hinausgehen, keine Arbeitszeit. Das bedeutet für Arbeitnehmer, dass sie die jeweiligen Zeiten später nacharbeiten müssen. In vielen Unternehmen achtet der Arbeitgeber zwar nicht darauf, ob das tatsächlich der Fall ist – verlangen könnte er es aber.

Nicht als Pausen gelten hingegen der Gang zur Toilette oder in die Teeküche, um sich Kaffee oder Tee zu machen. Der Arbeitgeber darf solche Dinge auch nicht grundsätzlich verbieten. Dehnen Arbeitnehmer solche Zeiten jedoch über das übliche Maß hinaus aus – zum Beispiel, um sich in der Toilettenkabine mit dem Handy zu beschäftigen –, muss der Arbeitgeber das allerdings nicht hinnehmen. Sogar eine Abmahnung kann Ihnen in diesem Fall drohen.

Arbeitszeitgesetz: Pausen müssen nicht bezahlt werden

Nach dem Arbeitszeitgesetz sind Pausen keine Arbeitszeit. So geht es aus § 2 Absatz 1 ArbZG hervor. Deshalb haben Sie als Arbeitnehmer für diese Zeiten auch keinen Anspruch auf Entlohnung.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen Beschäftigte bezahlte Pausen machen können. Das ergibt sich meist aus einem Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.

Außerdem gibt es Kurzpausen von wenigen Minuten, die für sehr anstrengende Tätigkeiten vorgesehen sein können. Besonders viele Tarifverträge sehen solche Kurzpausen vor. Das kann etwa bei einer Arbeit am Fließband, nachts oder im Schichtdienst der Fall sein. Solche Pausen gehören offiziell zur Arbeitszeit, ebenso Pausen bei einer Tätigkeit unter Tage im Bergbau. Arbeitnehmer haben damit in beiden Fällen Anspruch auf eine Vergütung. Das gilt auch für die bereits erwähnten außerplanmäßigen Betriebspausen.

Darf man lange Pausen als Arbeitnehmer ablehnen?

Nicht jeder Arbeitnehmer freut sich über Pausen – besonders, wenn diese deutlich länger als die gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten sind. Pausen sind schließlich in aller Regel nicht bezahlt und verlängern damit insgesamt den Arbeitstag. So mancher Arbeitnehmer würde lieber durcharbeiten und früher Feierabend machen. Kann man sich über die Vorgaben des Arbeitgebers zu den Ruhepausen hinwegsetzen?

Nein, das ist nicht ratsam. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber nicht zulassen, dass gesetzlich vorgeschriebene Pausenzeiten nicht eingehalten werden. Damit können Sie auch nicht freiwillig darauf verzichten, um etwa früher Feierabend machen zu können.

Der Arbeitgeber darf im Rahmen seines Direktionsrechts auch längere Ruhepausen anordnen. Auch daran müssen Sie sich dann grundsätzlich halten. Falls es einen Betriebsrat gibt, muss dieser den Pausenzeiten jedoch zugestimmt haben.

Gesetzliche Pausenzeiten: Sonderregelungen für Jugendliche und stillende Mütter

Die im Arbeitszeitgesetz beschriebenen Ruhepausen gelten für volljährige Arbeitnehmer. Für Jugendliche gibt es davon abweichend Sonderregelungen, weil sie als besonders schutzwürdig gelten. Geregelt sind die Pausenzeiten von Jugendlichen im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

Aus § 11 JArbSchG geht hervor, dass Jugendliche, die zwischen 15 und 17 Jahren alt sind, bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden 30 Minuten Pause machen müssen. Dauert der Arbeits- oder Ausbildungstag zwischen sechs und acht Stunden, ist eine Pause von mindestens 60 Minuten vorgeschrieben.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz macht auch Vorgaben zu der Lage der Ruhepausen bei Jugendlichen. So sollten die Pausen mittig gelegen sein. Frühestens ist eine Ruhepause eine Stunde nach dem Beginn des Arbeits- oder Ausbildungstags erlaubt, spätestens muss sie eine Stunde vor dem Ende des Tages gewährt werden.

Eine Sonderregelung für die Pausen gibt es auch für stillende Mütter. Nach § 2 des Mutterschutzgesetzes haben sie Anspruch auf Stillpausen während der Arbeitszeit, die zu den regulären Ruhepausen hinzukommen. Der Arbeitgeber muss ihnen insgesamt eine Stunde dafür einräumen, die auf zwei Stillpausen von 30 Minuten aufgeteilt werden kann.

Mögliche Folgen von Verstößen gegen die gesetzliche Pausenregelung

Viele Arbeitgeber verstoßen bewusst oder unbewusst gegen die gesetzliche Pausenregelung. Manche Arbeitgeber bekommen gar nicht mit, dass Mitarbeiter durcharbeiten, weil sie etwa so viel zu tun haben. Andere nehmen es hin, wenn Beschäftigte kürzere oder gar keine Pausen machen, oder fordern ihre Mitarbeiter sogar dazu auf, bei hohem Arbeitsaufkommen auf Pausen zu verzichten.

Dabei kann ein Verstoß gegen die Pausenregelung Folgen haben. Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern vorgeschriebene Pausen nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang gewähren, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Hohe Bußgelder von bis zu 15.000 Euro können damit einhergehen.

Arbeitgeber, die die gesetzlichen Pausenregelungen vorsätzlich missachten und die Gesundheit von Arbeitnehmern oder Jugendlichen gefährden, können sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden. Es kann sich dann um eine Straftat handeln.

Bildnachweis: Diego Cervo / Shutterstock.com

Nach oben scrollen