Das regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist dazu da, arbeitende Jugendliche besonders zu schützen. Denn jüngerer Arbeitnehmer dürfen noch nicht so stark belastet werden wie ihre volljährigen Kollegen. Welche Regelungen das Jugendarbeitsschutzgesetz bereit hält, erfahren Sie in diesem Artikel.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die Arbeitsbestimmungen für Jugendliche

Jugendarbeitsschutzgesetz: Wozu ist es da?

Mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz sollen Kinder und Jugendliche geschützt werden, die arbeiten oder eine Ausbildung machen. Denn in jungen Jahren ist man noch nicht so leistungs- und widerstandsfähig wie erwachsene Arbeitnehmer. Aus diesem Grund dürfen Kinder und Jugendliche noch nicht so hart arbeiten, wie die volljährige Erwerbsbevölkerung. Und genau darum kümmert sich das Jugendarbeitsschutzgesetz. Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist Teil des Arbeitsschutzgesetzes.

Ziele des Jugendarbeitsschutzgesetzes

Mit den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes verfolgt der Gesetzgeber gleich mehrere Ziele:

  1. Arbeit von Jugendlichen unter 15 Jahren ist verboten (Verbot von Kinderarbeit). Nach dem Gesetz gelten Jugendliche unter 15 als Kinder. Jedoch gibt es Ausnahmen von dieser Regel, auf die wir weiter unten eingehen.
  2. Jugendliche dürfen zu bestimmten Zeiten nicht arbeiten.
  3. Jugendliche werden vor Arbeiten geschützt, die zu lange dauern, die für Jugendliche ungeeignet sind oder bei denen sie gefährdet werden könnten.

Kinderarbeitsschutzverordnung und Jugendarbeitsschutzgesetz

In der Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) finden sich Regelungen für Kinder, die älter als 13 Jahre und Vollzeit schulpflichtig sind. Denn in diesem Alter möchte sich der ein oder andere vielleicht sein Taschengeld aufbessern und übernimmt daher kleinere Aushilfsjobs.

Damit die nicht gesetzeswidrig sind, finden sich in der Verordnung Ausnahmen von der Regel, dass Kinder generell nicht arbeiten dürfen. Leichte, für Kinder geeignete Tätigkeiten sind nach dieser Verordnung erlaubt. Dazu gehören zum Beispiel die typischen Jobs für Kinder und Jugendliche wie das Zeitungaustragen, Nachhilfeunterricht und leichte Tätigkeiten in Haushalt und Garten.

Die Arbeitszeiten im Jugendarbeitsschutzgesetz

Die erlaubten Arbeitszeiten für Jugendliche richten sich im Jugendarbeitsschutzgesetz nach dem Alter der Person. Jugendliche, die älter als 14 aber noch nicht volljährig sind, dürfen pro Tag maximal acht Stunden arbeiten. Pro Woche ergibt sich daraus eine Höchstarbeitszeit von 40 Stunden.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen von dieser Regel: Beispielsweise dann, wenn der Jugendliche einen freien Brückentag haben möchte. Dann darf er ausnahmsweise tägliche 8,5 Stunden arbeiten und sich so gewissermaßen seinen freien Brückentag vorab erarbeiten.

Wenn Jugendliche zum Beispiel freitags früher Feierabend machen möchten, dürfen sie auch täglich 8,5 Stunden arbeiten, um auf ihre vertraglich vereinbarte Stundenanzahl zu kommen und am Ende der Arbeitswoche trotzdem früher nach Hause gehen zu dürfen.

Ausnahmen gibt es auch im Hinblick auf die tägliche Schichtzeit, also die Arbeitszeit einschließlich der Pausen. Laut Jugendarbeitsschutzgesetz ist diese nämlich auf 10 Stunden begrenzt. In bestimmten Branchen, wie zum Beispiel der Gastronomie oder auch dem Bauhandwerk, darf die Schichtzeit in Ausnahmefällen auf 11 Stunden täglich verlängert werden. Umgekehrt gilt für Jugendliche, die eine Ausbildung unter Tage absolvieren, dass sie täglich nicht mehr als acht Stunden Arbeitszeit inklusive Pausen absolvieren dürfen.

Diese Pausenzeiten gelten laut Jugendarbeitsschutzgesetz

Wie bei anderen Arbeitnehmern sind natürlich auch für Jugendliche bestimmte Pausenzeiten vorgesehen und gesetzlich geregelt. Paragraph 11 des Jugendarbeitsschutzgesetzes sieht folgendes vor:

  • Wenn Jugendliche mehr als 4,5 Stunden täglich arbeiten, müssen sie eine halbstündige Pause machen.
  • Ist ihr Arbeitstag mehr als sechs Stunden lang, stehen ihnen Pausen von mindestens einer Stunde zu.
  • Wie für andere Arbeitnehmer gilt auch für Jugendliche, dass die Pause mindestens 15 Minuten lang sein muss. In kürzeren Pausen kann man sich kaum erholen.

Während erwachsene Beschäftigte erst nach sechs Stunden Arbeit einen Anspruch auf eine Erholungspause haben, haben es jugendliche Arbeitnehmer besser: Ihr Arbeitgeber muss ihnen bereits nach 4,5 Stunden die erste Pause gewähren.

Und noch eine weitere Einschränkung findet sich im Jugendarbeitsschutzgesetz: Damit sich der Jugendliche auch wirklich von der Arbeit erholen kann, darf die Pause nicht unmittelbar nach Beginn der Arbeit und nicht erst kurz vor Schichtende liegen: Mindestens eine Stunde Abstand muss jeweils gegeben sein.

Gut zu wissen: Wie für volljährige Arbeitnehmer gilt auch für Jugendliche, dass im Tarifvertrag Ausnahmen von dieser Regel vereinbart werden können.

Die Ruhezeiten für arbeitende Jugendliche

Auch die Ruhezeit, die Jugendliche zwischen zwei Arbeitstagen haben müssen, wird näher im Jugendarbeitsschutzgesetz definiert: Gemäß §12 JArbSchG müssen mindestens 12 Stunden zwischen zwei Arbeitseinsätzen liegen.

Arbeitsbeginn laut Jugendarbeitsschutzgesetz

Die Uhrzeit, wann Jugendliche anfangen dürfen zu arbeiten, ist ebenfalls im Jugendarbeitsschutzgesetz festgehalten. Die Regel lautet, dass Jugendliche nicht vor sechs Uhr morgens mit der Arbeit anfangen dürfen. Damit sie genügend Erholungszeit haben, sollte um 20 Uhr Feierabend sein. Doch auch von dieser Regel gibt es Ausnahmen, die vom Alter des Jugendlichen und der Branche abhängen.

Folgende Ausnahmen sind dabei unter anderem im Gesetz geregelt:

  1. Jugendliche, die älter als 16 Jahre sind, dürfen in Gaststätten und im Schaustellergewerbe bis 22 Uhr arbeiten. In der Landwirtschaft dürfen sie bereits um 5 Uhr morgens mit der Arbeit beginnen und bis 21 Uhr arbeiten. Für Bäckereien und Konditoreien gilt, dass Jugendliche, die 16 Jahre alt sind, bereits ab 5 Uhr morgens anfangs dürfen zu arbeiten.
  2. Jugendliche, die 17 Jahre alt sind, dürfen in Bäckereien und Konditoreien bereits ab 4 Uhr morgens arbeiten.

Jedoch steht in § 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes, dass die Ausnahmen für die längeren Arbeitszeiten nicht gelten, wenn der Jugendliche am nächsten Tag zur Berufsschule muss. Damit der Auszubildende dann nicht übermüdet ist, müssen Jugendliche ihre Arbeit an einem solchen Tag spätestens um 20 Uhr beenden.

Urlaub für Jugendliche laut Jugendarbeitsschutzgesetz

Wer arbeitet, muss sich auch erholen. Daher ist im Jugendarbeitsschutzgesetz auch der Urlaubsanspruch von Jugendlichen festgelegt. Nämlich:

  • Jugendliche unter 16 Jahre haben einen Anspruch auf 30 Werktage Erholungsurlaub
  • Jugendliche unter 17 Jahren haben einen Anspruch auf 27 Werktage.
  • Jugendliche unter 18 Jahren haben einen Anspruch auf 25 Tage Urlaub pro Jahr.

Das Gesetz regelt dabei nur den Mindestanspruch. Der Arbeitgeber darf aus freien Stücken natürlich auch mehr Urlaub genehmigen. Ebenso ist es denkbar, dass im Tarifvertrag mehr Urlaub für Jugendliche festgelegt wird.

Diese Arbeiten sind laut Jugendarbeitsschutzgesetz nicht gestattet

Gemäß § 22 des Jugendarbeitsschutzgesetzes dürfen Jugendliche keine gefährlichen Arbeiten ausführen. Solche Arbeiten sind Tätigkeiten, bei denen unter anderem die Gefahr für einen Unfall besonders hoch ist. Zu diesen Arbeiten gehören zum Beispiel:

  1. Tätigkeiten, die unter großer Hitze, Kälte oder Nässe ausgeführt werden,
  2. Tätigkeiten, die mit besonders viel Lärmbelastung verbunden sind,
  3. Tätigkeiten, bei denen Jugendliche gefährlicher Strahlung ausgesetzt werden,
  4. Tätigkeiten, bei denen die Jugendlichen mit gefährlichen Stoffen in Berührung kommen könnten und
  5. generell alle Tätigkeiten, von denen eine besondere Gefahr für einen Unfall ausgeht oder die für die Jugendlichen noch zu schwer sein könnten.

Ausnahmen für einige gefährliche Arbeiten

Auch von dieser Vorschrift macht der Gesetzgeber einige Ausnahmen. Der Grund: Es gibt einige Ausbildungsberufe, in denen die Jugendlichen wohl oder übel Tätigkeiten verrichten müssen, die zu den eigentlich verbotenen Arbeiten gehören. Ein Jugendlicher, der die Ausbildung zum Straßenbauer macht, wird beispielsweise unter großer Hitze arbeiten müssen. Ebenso wird eine Auszubildende zur Röntgenassistenz mit Strahlung in Berührung kommen.

Damit diese (und andere) Jugendliche trotzdem mit allen Ausbildungsinhalten vertraut gemacht werden können und damit alle Prüfungsvoraussetzungen erfüllen, lässt das Jugendarbeitsschutzgesetz einige Ausnahmen von den oben beschriebenen Verboten zu:

  • Jugendliche dürfen in Ausnahmefällen gefährliche Arbeiten ausführen, wenn die Tätigkeit für die Ausbildung unumgänglich ist.
  • Auch dann, wenn eine fachkundige Person den Jugendlichen beaufsichtigt, sind gefährliche Arbeiten erlaubt.
  • Sofern der sogenannte Luftgrenzwert für gefährliche Stoffe eingehalten wird, dürfen Jugendliche auch mit Gefahrstoffen arbeiten.

Wer kontrolliert das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Die jeweiligen Aufsichtsbehörden kontrollieren, ob die Arbeitgeber die Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes einhalten. Stellen sie dabei fest, dass sich der Arbeitgeber nicht an die gesetzlichen Regelungen hält, drohen Konsequenzen.

Die Art und Schwere der Konsequenzen hängt von dem Verstoß ab. Sollte die Nichtbeachtung des Jugendarbeitsschutzgesetzes noch als Ordnungswidrigkeit gelten, kann ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro verhängt werden. Macht sich der Arbeitgeber einer Straftat schuldig, droht ihm in schweren Fällen sogar eine Freiheitsstrafe. Eine kurze Übersicht über die möglichen Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz:

  • Der Arbeitgeber beschäftigt einen Jugendlichen über die zulässige Dauer der Arbeitszeit, die im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt ist, hinaus.
  • Der Arbeitgeber stellt Jugendlichen nicht für eine Prüfung oder eine schriftliche Abschlussprüfung frei.
  • Der Arbeitgeber gewährt dem Jugendlichen nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub.
  • Der Arbeitgeber gleicht Mehrarbeit des Jugendlichen nicht durch entsprechende Freizeit aus.

Gut zu wissen: Arbeitgeber, die mehr als dreimal zu einer Geldstrafe verurteilt wurden, weil sie gegen die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes verstoßen haben, dürfen keine Jugendlichen mehr beschäftigen.

Bildnachweis: Sorbis / Shutterstock.com

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