Mutterschutz: Welche Regeln gelten in der Schwangerschaft?

Für Frauen im Mutterschutz gelten besondere Regeln. Sie sind etwa besonders vor Kündigungen geschützt und dürfen keine Tätigkeiten ausüben, die sie oder ihr Kind gefährden würden. In diesem Überblick erfahren Sie, für wen der Mutterschutz gilt, welchen Zeitraum die Mutterschutzfrist umfasst und wer Mutterschaftsgeld erhalten kann. Außerdem erfahren Sie mehr über den speziellen Kündigungsschutz im Mutterschutz und verbotene Tätigkeiten.

Eine schwangere Frau sitzt Zuhause auf dem Sofa, denn sie ist im Mutterschutz

Mutterschutz: Was ist darunter zu verstehen?

Schwangere Frauen und junge Mütter, die gerade ihr Kind bekommen haben, gelten als besonders schutzwürdig. Deshalb gilt für sie der Mutterschutz, der sich insbesondere aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) ergibt. Das Ziel des Mutterschutzes ist es, die (werdende) Mutter und ihr Kind vor Gefahren und wirtschaftlichen Nachteilen zu schützen.

Es geht beim Mutterschutz um die Minimierung von Risiken, die Mutter und Kind gefährden könnten, aber auch um eine gewisse finanzielle Sicherheit. Frauen im Mutterschutz sind besonders vor einer Kündigung geschützt. Gleichzeitig dürfen sie eine gewisse Zeit vor und nach der Geburt ihres Kindes nicht arbeiten.

Eine schwangere Mitarbeiterin darf während der Arbeit nichts tun, was ein gesundheitliches Risiko darstellen würde. Deshalb müssen Arbeitgeber, sobald sie Kenntnis über eine Schwangerschaft haben, eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dabei wird geprüft, ob es mögliche Risiken am Arbeitsplatz der Schwangeren gibt – etwa durch Dämpfe, große Temperaturunterschiede oder durch Aufgaben wie schweres Heben. Der Arbeitgeber muss anschließend dafür sorgen, dass die Gesundheit der schwangeren Mitarbeiterin und von ihrem ungeborenen Kind bestmöglich geschützt werden.

Was dürfen Frauen im Mutterschutz nicht tun?

Während des Mutterschutzes sind der Arbeitstätigkeit von Frauen enge gesetzliche Grenzen gesetzt. Das Mutterschutzgesetz legt fest, in welchem Rahmen eine Arbeitstätigkeit weiterhin erlaubt ist. Die werdende oder stillende Mutter darf nichts tun, was ein gesundheitliches Risiko darstellen würde. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass sie ihre Arbeit ausführen kann, ohne gefährdet zu sein.

Das Mutterschutzgesetz sieht vor, dass Betroffene keine körperlich schweren Arbeiten ausführen dürfen. Sie dürfen nicht schwer tragen und nicht am Fließband arbeiten. Akkordarbeit ist während des Mutterschutzes ebenfalls untersagt. Die Arbeitsumgebung der Betroffenen darf weder sehr heiß noch kalt, nass oder feucht sein. Frauen im Mutterschutz dürfen nicht in Berührung mit gefährlichen Stoffen wie Dämpfen oder Chemikalien kommen. Als gefährlich gelten auch Lärm, Erschütterungen, Staub und Strahlen.

Auch bei der Arbeitszeit ergeben sich im Mutterschutz Einschränkungen. Wer schwanger ist, darf im Regelfall nur zwischen 6 und 20 Uhr arbeiten. Wer dazu bereit ist, darf abends auch bis 22 Uhr arbeiten. Dafür bedarf es der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde. Ebenfalls freiwillig ist eine Arbeitstätigkeit an Sonn- und Feiertagen. Je nachdem, in welchem Bereich die Frau tätig ist, gelten besondere Regeln – etwa in der Gastronomie und im Beherbergungswesen. Dort ist die Arbeit an Sonn- und Feiertagen erlaubt, sofern es anschließend einen Ausgleich in Form einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens 24 Stunden gibt.

Überstunden sind während des Mutterschutzes nicht erlaubt. Werdende Mütter dürfen täglich höchstens 8,5 Stunden arbeiten. Falls es nicht anders geht, muss der Arbeitgeber schwangere Frauen für Vorsorgeuntersuchungen freistellen. Ihr Gehalt darf er dafür nicht kürzen.

Für wen gilt der Mutterschutz und wann beginnt er?

Der Mutterschutz gilt für alle werdenden und stillenden Mütter, sofern sie als Arbeitnehmerinnen einzustufen sind. Dabei ist die Form des Arbeitsverhältnisses unerheblich. Das Mutterschutzgesetz gilt für Vollzeit-Beschäftigte ebenso wie Frauen, die in Teilzeit oder auf geringfügiger Basis arbeiten. Auch Auszubildende, Praktikanten im Rahmen einer Ausbildung und Freiwilligendienstleistende sind durch den Mutterschutz geschützt. Dasselbe gilt für Hausangestellte, Mitglieder von geistlichen Genossenschaften oder Angestellte von Werkstätten für behinderte Menschen. Frauen, die ein befristetes Arbeitsverhältnis haben, sind ebenfalls geschützt.

Der Mutterschutz beginnt, wenn eine Frau schwanger ist. Der Arbeitgeber kann jedoch nur für einen erhöhten Schutz der werdenden Mutter an ihrem Arbeitsplatz sorgen, wenn er von der Schwangerschaft weiß. Deshalb ist es sinnvoll, den Arbeitgeber möglichst früh über die Schwangerschaft zu informieren. Eine Pflicht dazu oder eine bestimmte Frist gibt es jedoch nicht. In einem Bewerbungsgespräch müssen Sie übrigens nicht sagen, dass Sie schwanger sind. Eine gezielte Nachfrage des Arbeitgebers ist nicht zulässig; Sie dürfen dann sogar lügen.

Bis wann darf man arbeiten, wenn man im Mutterschutz ist?

Die engere Mutterschutzfrist, in der eine Arbeitstätigkeit der Mutter nicht mehr erlaubt ist, beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Im Normalfall endet sie acht Wochen nach der Geburt. Falls das Kind früher als erwartet geboren wird, muss die Mutterschutzfrist trotzdem insgesamt 14 Wochen dauern. Sie verkürzt sich also durch die frühe Geburt nicht. Die acht Wochen Schutzfrist nach der Geburt verlängern sich vielmehr um die Tage, die das Kind zu früh zur Welt gekommen ist. Falls es sich medizinisch um eine Frühgeburt handelt, liegt die Mutterschutzfrist nach der Geburt bei zwölf Wochen.

Zwölf Wochen nach der Geburt dürfen auch Frauen nicht arbeiten, die Zwillinge oder Mehrlinge bekommen haben. Dasselbe gilt, wenn das Kind eine Behinderung hat. In diesem Fall müssen Sie eine Verlängerung der Schutzfrist bei der Krankenkasse beantragen.

Die Mutterschutzfrist nach der Geburt freiwillig zu verkürzen, ist nicht möglich, weil ein Arbeitsverbot besteht. Sie dürfen jedoch vor der Geburt länger arbeiten. Das ist jedoch nur denkbar, wenn Sie dies ausdrücklich möchten. Der Arbeitgeber darf Sie nicht dazu drängen.

Wenn die Gesundheit von Ihnen oder Ihrem Kind durch die Arbeitstätigkeit gefährdet ist, kann ein Arzt ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Daran müssen Sie und Ihr Arbeitgeber sich halten. Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Notwendigkeit des Beschäftigungsverbots, kann er eine weitere Untersuchung durch einen anderen Arzt verlangen. Diesen Arzt dürfen Sie jedoch selbst bestimmen. Die Kosten für die Untersuchung muss der Arbeitgeber übernehmen.

Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?

Damit werdende und stillende Mütter vor wirtschaftlichen Nachteilen geschützt sind, bekommen sie während der Mutterschutzfrist Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. So sieht es das Mutterschutzgesetz vor. Das Mutterschaftsgeld beträgt maximal 13 Euro pro Arbeitstag. Wer durchschnittlich weniger als 13 Euro pro Tag verdient hat, erhält auch entsprechend weniger Mutterschaftsgeld.

Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, so dass Sie insgesamt auf Ihr übliches Nettogehalt der letzten drei Monate vor dem Beginn der Mutterschutzfrist kommen. Das Mutterschaftsgeld beziehungsweise den Zuschuss müssen Sie bei der Krankenkasse und dem Arbeitgeber beantragen. Dafür benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin.

Mutterschaftsgeld: Anspruch von gesetzlich und privat Versicherten

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ist an ein bestehendes Arbeitsverhältnis geknüpft. Außerdem kommt es darauf an, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind. Nur gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen haben den beschriebenen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Private Krankenversicherungen zahlen kein Mutterschaftsgeld, allerdings erhalten Betroffene einmalig maximal 210 Euro vom Bundesversicherungsamt. Der Arbeitgeber zahlt auch in diesem Fall einen Zuschuss, der unabhängig von der Art der Versicherung ist. Privat Versicherte erhalten also ihr übliches Nettogehalt minus das Mutterschaftsgeld.

Wer einen Minijob hat, erhält im Fall einer gesetzlichen Krankenversicherung ebenfalls Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Arbeitgeber müssen jedoch nur einen Zuschuss zahlen, wenn das durchschnittliche Nettogehalt der letzten drei Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist mindestens 390 Euro pro Monat betragen hat. Privat versicherte Arbeitnehmerinnen, die geringfügig beschäftigt sind, erhalten wie andere privat versicherte Beschäftigte eine Einmalzahlung über höchstens 210 Euro vom Bundesversicherungsamt sowie gegebenenfalls eine Arbeitgeberzuschuss.

Ist eine Kündigung während des Mutterschutzes erlaubt?

Frauen im Mutterschutz sind besonders vor einer Kündigung geschützt. Im Normalfall darf Ihnen Ihr Arbeitgeber nicht kündigen, wenn Sie sich im Mutterschutz befinden. Eine Kündigung wegen der Schwangerschaft ist grundsätzlich verboten. Nach § 17 des Mutterschutzgesetzes ist eine Kündigung während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Geburt nicht erlaubt. Selbst im Fall einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche darf der Arbeitgeber Betroffenen vier Monate nicht ordentlich kündigen.

Dieses Kündigungsverbot setzt voraus, dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft wusste. Betroffene können den Arbeitgeber noch nachträglich über ihre Schwangerschaft informieren. Dafür haben sie nach Erhalt der Kündigung zwei Wochen Zeit. Die Kündigung wird dadurch unwirksam. Auch während der Elternzeit sind Mütter und Väter besonders vor Kündigungen durch den Arbeitgeber geschützt. Sie selbst dürfen ihr Arbeitsverhältnis im Mutterschutz oder in der Elternzeit jederzeit kündigen.

In diesen Ausnahmefällen kommt eine Kündigung im Mutterschutz in Betracht

In bestimmten Fällen können Arbeitgeber Beschäftigten im Mutterschutz kündigen, obwohl dies eigentlich nicht erlaubt ist. Dafür brauchen sie die Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde. Unter dieser Voraussetzung ist eine Kündigung denkbar, wenn ein Betrieb stillgelegt wird und die Betroffene deshalb nicht weiterbeschäftigt werden kann. Auch eine Verlagerung eines Betriebs oder von Teilen hiervon kann eine Kündigung rechtfertigen.

Falls die Arbeitnehmerin ihre Pflichten erheblich verletzt und es dem Arbeitgeber dadurch unzumutbar ist, sie weiterzubeschäftigen, kann ihr ausnahmsweise gekündigt werden. Falls durch die Weiterbeschäftigung die Existenz des Betriebs gefährdet würde, kann eine Kündigung ebenfalls gerechtfertigt sein.

Falls Sie eine Kündigung während des Mutterschutzes erhalten haben, können Sie gegen die Zustimmung der Landesbehörde Widerspruch einlegen. Bleibt das erfolglos, können Sie den Widerspruchsbescheid mit einer Klage anfechten. Außerdem besteht die Möglichkeit, vor dem Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage einzureichen.

Befristetes Arbeitsverhältnis und Mutterschutz: Was gilt?

Viele Jobs sind befristet. Wenn Sie sich im Mutterschutz befinden, gelten die Schutzregeln für Sie auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Der besondere Kündigungsschutz von werdenden und stillenden Müttern bedeutet jedoch nicht, dass ihr Arbeitsvertrag durch den Mutterschutz länger gelten würde als vereinbart. Die befristete Beschäftigung endet trotz des Mutterschutzes zum vorgesehenen Zeitpunkt. Eine Kündigung ist schließlich nicht erforderlich, um das Arbeitsverhältnis zu beenden.

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