Mutterschutzgesetz: Das besagen die Regelungen

Das Mutterschutzgesetz schützt schwangere Arbeitnehmerinnen und Beschäftigte nach der Entbindung und während der Stillzeit. Nicht nur bestimmte Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit sind darin geregelt, sondern auch das Kündigungsverbot in der Schwangerschaft sowie finanzielle Zahlungen für (werdende) Mütter. Was die Regelungen im Einzelnen besagen, erfahren Sie hier.

Eine schwangere Frau, sie profitiert von den Regeln des Mutterschutzgesetzes

Mutterschutzgesetz: Für wen gilt es?

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) soll werdende Mütter und stillende Frauen davor schützen, sich während der Arbeitszeit zu überlasten. Mit dem Mutterschutzgesetz sollen auch die ungeborenen oder neugeborenen Kinder geschützt werden.

Es gilt für alle Arbeitnehmerinnen, die schwanger sind oder ein Kind stillen. Konkret gilt das Mutterschutzgesetz also

  • für alle Arbeitnehmerinnen, die in Voll- oder Teilzeit arbeiten,
  • für alle Auszubildende,
  • für Frauen, die einen Minijob ausüben,
  • für Frauen in der Probezeit bis zu vier Monate nach der Geburt des Kindes,
  • für Frauen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten,
  • für Selbstständige, die als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind, also wirtschaftlich von einem Auftraggeber abhängen,
  • für (werdende) Mütter mit einer Behinderung, die in einer Behindertenwerkstatt arbeiten,
  • für Arbeitnehmerinnen, die einer geistlichen Genossenschaft angehören,
  • für Heimarbeiterinnen und
  • mit einigen Einschränkungen für Schülerinnen und Studentinnen, sofern die (Hoch-)Schule Zeit, Ort und Ablauf des Unterrichts vorschreibt.

Das Mutterschutzgesetz gilt jedoch nicht für

  • Richterinnen,
  • Soldatinnen
  • und Beamtinnen.

Für diese Frauen gelten andere Regelungen des Beamtenrechts, die sie während der Schwangerschaft und Stillzeit schützen. Zu finden sind diese Vorschriften in der sogenannten Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) und in der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen.

Daneben sind folgende Personen vom Mutterschutzgesetz ausgenommen:

  • Hausfrauen
  • Selbstständige
  • Geschäftsführerinnen, sofern sie Organfunktion aufweisen
  • Adoptivmütter

Eine weitere Besonderheit gilt für Frauen, die einen befristeten Arbeitsvertrag haben. Laut Mutterschutzgesetz darf ihnen während der Schwangerschaft nicht gekündigt werden. Läuft der befristete Vertrag jedoch noch in der Schwangerschaft aus, kann auch das Mutterschutzgesetz nicht weiterhelfen. Denn die gesetzlichen Regelungen gelten nur so lange, wie sich die Frau in einem Arbeitsverhältnis befindet. Endet die Befristung, verliert die Frau ihre Beschäftigung. Das Ende des befristeten Arbeitsvertrags ist nämlich etwas anderes als eine Kündigung. Frauen, die schwanger werden wollen, sollten daher genau überlegen, ob sie einen befristeten Arbeitsvertrag annehmen.

Wann müssen schwangere Frauen den Arbeitgeber informieren?

Die Frage, wann schwangere Arbeitnehmerinnen ihren Chef informieren sollten, müssen sie ganz für sich allein beantworten. Das Mutterschutzgesetz gibt nämlich keinen verbindlichen Zeitpunkt vor, zu dem die Frau ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen muss.

Allerdings sollten Schwangere folgendes bedenken: Der Arbeitgeber kann sich nur dann an die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes halten, wenn er von der Schwangerschaft weiß. Daher raten einige Experten dazu, dem Arbeitgeber so schnell wie möglich von der bestehenden Schwangerschaft zu berichten. Nach dem Besuch beim Frauenarzt, wenn dieser die Schwangerschaft bestätigt und den Mutterpass ausgehändigt hat, scheint ein guter Zeitpunkt zu sein.

Mit dem Mutterpass haben Mitarbeiterinnen auch sofort ein Dokument, mit dem sie die Schwangerschaft belegen können. Obwohl sie das nicht müssten. Übrigens: Möchte der Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Schwangerschaft haben, sollten Sie diesem Wunsch nachkommen. Die Kosten für dieses Attest muss allerdings der Arbeitgeber allein tragen.

Sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft Kenntnis hat, muss er die zuständige Aufsichtsbehörde informieren. Denn ab jetzt greifen die Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, die sich im Mutterschutzgesetz finden. Informiert der Arbeitgeber die zuständige Behörde nicht, droht ein Bußgeld.

Schwangerschaft und Kündigungsschutz

Viele Beschäftigte denken an den besonderen Kündigungsschutz, wenn der Begriff Mutterschutzgesetz fällt. Und tatsächlich spielt dieser Aspekt eine große Rolle. Denn ohne besonderen Kündigungsschutz hätten bestimmt einige schwangere Arbeitnehmerinnen Angst um ihren Job.

Daher gilt laut Mutterschutzgesetz ein Verbot für ordentliche und sogar fristlose Kündigungen während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung des Kindes. Wobei in Ausnahmefällen auch in der Schwangerschaft gekündigt werden kann, zum Beispiel wenn der Arbeitgeber einen Teil seines Betriebes schließt. Die zuständige Behörde muss jedoch der Kündigung zustimmen.

In der Regel gilt der besondere Kündigungsschutz auch dann, wenn die Mutter eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche hatte. Auch in diesem Fall ist sie bis zu vier Monate nach der Fehlgeburt vor einiger Kündigung geschützt.

Der Kündigungsschutz kann natürlich nur dann greifen, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß. Sollte er ihr kündigen, ohne dass die schwangere Arbeitnehmerin ihn über die Schwangerschaft informiert hat, muss sie das so schnell wie möglich tun. Spätestens zwei Wochen nach Zugang der Kündigung muss der Arbeitgeber darüber in Kenntnis gesetzt werden. In der Regel wird die Kündigung dadurch unwirksam. Bei konkreten Rechtsfragen sollten Schwangere jedoch Rücksprache mit einem Anwalt halten.

Finanzielle Absicherung während des Mutterschutzes

Gerade über die finanzielle Absicherung, die im Mutterschutzgesetz geregelt ist, freuen sich wohl viele Frauen. Denn während der Schwangerschaft und Stillzeit gibt es wohl Wichtigeres, als sich über die Finanzen Gedanken machen zu müssen.

Glücklicherweise hat der Gesetzgeber vorgesorgt und folgende Regelungen erlassen: Sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen (beziehungsweise zwölf Wochen bei einer Mehrlingsgeburt) danach, erhält die Frau Mutterschaftsgeld. Dieses Geld soll als Ersatz für den herkömmlichen Lohn oder das Gehalt dienen und ist daher in der Regel ebenso hoch wie das regelmäßige Nettoentgelt.

Gezahlt wird das Mutterschaftsgeld von Arbeitgeber und Krankenkasse. Die Krankenkasse zahlt allerdings nur maximal 13 Euro pro Tag, den Rest stockt der Arbeitgeber auf.

Um das Mutterschaftsgeld zu erhalten, muss die Frau eine Bescheinigung des behandelnden Gynäkologen oder ihrer Hebamme bei der Krankenkasse einreichen. Auf dieser Bescheinigung wird der voraussichtliche oder errechnete Entbindungstermin genannt. Anhand dieses Termins errechnen sich die Mutterschutzfristen und damit auch der Beginn der Zahlung des Mutterschaftsgeldes.

Mutterschutzlohn statt Mutterschaftsgeld

Neben dem Mutterschaftsgeld gibt es auch noch den Mutterschutzlohn. Diese finanzielle Leistung bekommen schwangere Arbeitnehmerinnen, die sich in einem Beschäftigungsverbot befinden. Das Mutterschutzgesetz sieht nämlich vor, dass Arbeitnehmerinnen aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht schlechter gestellt werden dürfen als nicht schwangere Arbeitnehmerinnen.

Können sie aufgrund ihrer Schwangerschaft ihren Beruf nicht mehr oder nicht mehr in gewohntem Umfang ausüben, bekommen sie als finanzielle Entschädigung den sogenannten Mutterschutzlohn. Dieses Geld ersetzt den normalen Lohn oder das Gehalt in voller Höhe und wird bis zum Ende des Beschäftigungsverbots gezahlt.

Arbeitszeit in der Schwangerschaft

Das Mutterschutzgesetz ist in erster Linie dazu da, die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen. Daher schaut der Gesetzgeber bei der Arbeitszeit von schwangeren Arbeitnehmerinnen ganz besonders hin und hat strenge Regelungen erlassen:

  1. Regelmäßige Arbeitszeit: Schwangere Beschäftigte und Arbeitnehmerinnen, die stillen, dürfen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht arbeiten. In Ausnahmefällen kann die Behörde jedoch zustimmen, dass die Frau von 20 bis 22 Uhr arbeiten darf. Dazu muss sie jedoch vorab ausdrücklich dieser Arbeitszeit zugestimmt haben.
  2. Sonn- und Feiertage: An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmerinnen, die unter das Mutterschutzgesetz fallen, ebenfalls nicht arbeiten.
  3. Überstunden: Auch Überstunden sind für schwangere und stillende Mitarbeiterinnen nicht erlaubt. Auch dann nicht, wenn die Arbeitnehmerin vor ihrer Schwangerschaft regelmäßig Überstunden gemacht hat. Arbeitnehmerinnen, die in Vollzeiten arbeiten, dürfen nicht mehr als 8 Stunden und 30 Minuten täglich arbeiten. Arbeitet die Schwangere in Teilzeit, darf sie durchschnittlich im Monat nicht mehr als die wöchentlich vereinbarte Arbeitszeit ableisten.

Fristen und Beschäftigungsverbote im Mutterschutzgesetz

Vor und nach der Geburt dürfen schwangere Arbeitnehmerinnen für eine gewisse Zeit nicht arbeiten – so steht es im Mutterschutzgesetz. Daneben gibt es Beschäftigungsverbote für bestimmte Tätigkeiten oder einige Beschäftigte:

  • Vor der Geburt: Sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin beginnt der Mutterschutz. Arbeitnehmerinnen müssen dann nicht mehr arbeiten, bekommen aber weiterhin ihr regelmäßiges Gehalt als Mutterschaftsgeld. Wenn sie möchten, dürfen sie jedoch noch weiterarbeiten.
  • Nach der Geburt: Acht Wochen nach der Geburt des Kindes (oder zwölf Wochen bei Mehrlingsgeburten oder bei der Geburt eines behinderten Kindes) hat die Mutter diese Wahl nicht mehr. Jetzt gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot, während dem sie nicht arbeiten darf. Auch in dieser Zeit erhält die Frau weiterhin Mutterschaftsgeld.
  • Beschäftigungsverbot aufgrund des Arbeitsplatzes: Der werdenden Mutter kann für die gesamte Dauer ihrer Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, wenn der Arbeitsplatz für Schwangere ungeeignet ist. Typischerweise kommt diese Art des Beschäftigungsverbots in der Pflege oder bei anderen Gesundheitsberufen vor.
  • Beschäftigungsverbot auf Anordnung des Arztes: Der behandelnde Arzt kann ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen. Kommt er zu dem Schluss, dass die Arbeit für die werdende Mutter und/oder das Kind eine Gefährdung darstellt, kann er eine Weiterbeschäftigung verbieten. Auch in diesem Fall erhält die Frau für die komplette Dauer des Beschäftigungsverbots weiterhin Geld: den sogenannten Mutterschutzlohn.

Mutterschutzgesetz und Urlaubsansprüche

Das Mutterschutzgesetz besagt außerdem, dass die Urlaubsansprüche schwangerer Mitarbeiterinnen im Beschäftigungsverbot nicht gekürzt werden dürfen. Konkret wirkt sich das so aus, dass der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmerin nicht verfällt, wenn sie sich im Beschäftigungsverbot befindet und danach vielleicht sofort in Elternzeit wechselt.

Auch wenn im Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart sein sollte, bleiben die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmerin bestehen und sie darf ihren Resturlaub nach dem Beschäftigungsverbot und der Elternzeit einlösen. Auch dann, wenn das Datum, zu dem der Resturlaub eigentlich verfällt, längt überschritten ist.

Bildnachweis: Natalia Deriabina / Shutterstock.com

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