Beschäftigungsverbot: Diese Rechte haben Schwangere

Eine Schwangerschaft läuft nicht immer ohne Komplikationen ab. Gut, dass schwangere Arbeitnehmerinnen bei anhaltenden und/oder schweren Beeinträchtigungen die Option auf ein Beschäftigungsverbot haben. Was man darunter versteht, welche Arten von Beschäftigungsverboten es gibt und was mit dem Gehalt während des Beschäftigungsverbots ist, verraten wir hier.

Eine schwangere Frau mit einem Arbeiter auf der Baustelle - sie könnte von einem Beschäftigungsverbot profitieren

Beschäftigungsverbot: Was versteht man darunter?

Für schwangere Frauen gelten ganz besondere Regeln im Arbeitsrecht. Eine davon ist das sogenannte Beschäftigungsverbot. Denn während der Schwangerschaft und Stillzeit dürfen Schwangere bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben. Besonders die Arbeit mit gesundheitsschädlichen oder gefährlichen Stoffen ist verboten.

Daneben hat der Arbeitgeber aber auch dafür Sorge zu tragen, dass schwangere Mitarbeiterinnen die vorgeschriebenen Pausenzeiten einhalten und nicht zu lange arbeiten.

Man unterscheidet diese Formen des Beschäftigungsverbots:

  1. Individuelles Beschäftigungsverbot
  2. Generelles Beschäftigungsverbot

Beschäftigungsverbote sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG) festgeschrieben und sollen die Gesundheit von werdender Mutter und Kind in der Schwangerschaft und Stillzeit schützen. Als Beschäftigungsverbot in diesem Sinne gelten auch die gesetzlichen Mutterschutzfristen, in denen werdende Mütter oder stillende Arbeitnehmerinnen ohnehin nicht arbeiten dürfen.

Die gesetzlichen Mutterschutzfristen beziehen sich auf diese Zeiten in der Schwangerschaft und danach:

  • 6 Wochen vor dem Geburtstermin
  • 8 (oder 12) Wochen nach der Entbindung

Generelles Beschäftigungsverbot: Das besagt es

Sobald Sie ihren Arbeitgeber darüber informieren, dass Sie schwanger sind, muss er handeln. Dazu gehört zum Beispiel, dass er die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes für die Zeit Ihrer Schwangerschaft aktualisiert – sofern sie nicht bereits aktuell ist.

Sie als Schwangere müssen und dürfen sogar nicht arbeiten, bis diese Gefährdungsbeurteilung aktualisiert ist. In diesem Fall spricht man von einem vorläufigen Beschäftigungsverbot. Denn sobald die Probleme am Arbeitsplatz behoben sind und dieser so umgestaltet ist, dass er weder für die werdende Mutter noch für das Kind eine Gefahr darstellt, kann die schwangere Mitarbeiterin wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren.

Daneben gibt es auch das generelle Beschäftigungsverbot. Es gilt für bestimmte Aufgaben, Arbeitsplätze oder Arbeitszeiten, die eine Gesundheitsgefährdung für die Schwangere und/oder das ungeborene Kind sein könnten.

Gründe für das generelle Beschäftigungsverbot

  • Verbot von Nachtarbeit
  • Verbot von Mehrarbeit
  • Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit
  • Verbot von Akkordarbeit
  • Verbot schwerer körperlicher Tätigkeiten
  • Verbot von Tätigkeiten, bei denen Sie regelmäßig mehr als 5 Kilogramm heben müssen
  • Verbot von Arbeiten, bei denen Sie sich regelmäßig strecken müssen
  • Verbot von gefährlichen Stoffen
  • Verbot von Arbeiten mit infektiösen Stoffen und Arbeiten, die eine Infektion auslösen können
  • Verbot von Tätigkeiten in großer Hitze oder bei starkem Lärm

Neben diesen Verboten, die der Arbeitgeber zu beachten hat, muss er auch die zuständige Behörde informieren. Auch diese kann sich die Gefährdungen am Arbeitsplatz genauer ansehen und zu dem Schluss kommen, dass ein Beschäftigungsverbot nötig ist. Da dieses Verbot von der Behörde erteilt wird, nennt man es behördliches Beschäftigungsverbot.

Vorläufiges Beschäftigungsverbot: Was besagt es?

Sollte der Arbeitgeber nicht in der Lage sein, die Vorschriften der Behörde korrekt umzusetzen oder die Gefährdungsbeurteilung rechtzeitig fertigzustellen, wird ein vorläufiges Beschäftigungsverbot erteilt. Unter Umständen wird dieses Beschäftigungsverbot wieder zurückgenommen, wenn der Arbeitgeber seine schwangere Mitarbeiterin besser schützen kann.

Unser Tipp: Sollte Ihr Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung in der Schwangerschaft nicht anpassen wollen, setzen Sie sich mit der zuständigen Behörde in Verbindung. Bis alle Streitigkeiten geklärt sind, kann Ihnen auch ein Arzt ein vorübergehendes Beschäftigungsverbot ausstellen. So müssen Sie keine Gefahr für sich oder Ihr ungeborenes Kind in Kauf nehmen.

Individuelles (ärztliches) Beschäftigungsverbot: Darauf ist zu achten

Bei einem individuellen Beschäftigungsverbot liegen – wie der Name bereits andeutet – individuelle Gründe bei der werdenden Mutter vor, die das Beschäftigungsverbot notwendig machen. Da das individuelle Beschäftigungsverbot von dem behandelnden Arzt erteilt wird, nennt man es auch ärztliches Beschäftigungsverbot.

Häufig sind in diesen Fällen gesundheitliche Probleme der Schwangeren dafür verantwortlich, dass ein Beschäftigungsverbot erteilt wird. Der behandelnde Arzt spricht in diesem Fall das Beschäftigungsverbot aus. Dabei muss er auch angeben, ob seiner Einschätzung nach gewisse Komplikationen eintreten können, sollte die werdende Mutter weiterhin ihrer Arbeit nachgehen. Großer Stress oder andere physische Belastungen können ein Grund für ein individuelles Beschäftigungsverbot sein.

Das individuelle Beschäftigungsverbot gibt es in 2 Varianten:

  1. Teilweise individuelles Beschäftigungsverbot: Hierbei kann die schwangere Mitarbeiterin noch bestimmte Tätigkeiten ausüben, sodass sie noch hin und wieder oder für einen begrenzten zeitlichen Umfang am Arbeitsplatz erscheint.
  2. Vollständiges individuelles Beschäftigungsverbot: Eine Beschäftigung ist überhaupt nicht mehr möglich, sodass die schwangere Mitarbeiterin gar nicht mehr am Arbeitsplatz erscheint.

Gründe für ein individuelles Beschäftigungsverbot

  • Muttermundschwäche
  • Risikoschwangerschaft
  • Drohende Frühgeburt
  • Schwangerschaft mit Mehrlingen
  • Starke Übelkeit oder andere starke Beschwerden
  • Psychische Belastungen (Stress, Mobbing, großer Druck auf der Arbeit)

Voraussetzung für individuelles Beschäftigungsverbot

Schwangere, denen der Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot ausspricht, müssen ein Attest bei ihrem Arbeitgeber einreichen. Dieses Attest können alle Mediziner ausstellen. Es ist also auch möglich, dass beispielsweise ein Orthopäde ein Beschäftigungsverbot ausstellt, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass die Gesundheit der Schwangeren oder des Kindes durch die Arbeit gefährdet ist.

In dem Attest muss der Arzt angeben, ob es ein vollständiges oder nur teilweises Beschäftigungsverbot für die Arbeitnehmerin geben soll. Auch die Dauer des Beschäftigungsverbots gehört in das Attest hinein. Das bedeutet natürlich nicht, dass das Beschäftigungsverbot nur so lange wie angegeben gilt. Es ist möglich, dass nach dem Ende des ersten Beschäftigungsverbots ein weiteres erteilt wird.

Rechte des Arbeitgebers bei ärztlichem Beschäftigungsverbot

Der Arbeitgeber kann gegen das individuelle Beschäftigungsverbot nichts unternehmen. Wenn ein Arzt zu der Einsicht kommt, dass es für die werdende Mutter besser ist, nicht zu arbeiten, muss er sich daran halten. Allerdings kann er eine zweite Meinung verlangen. Tut er das, muss die schwangere Beschäftigte eine weitere Untersuchung bei einem anderen Arzt vornehmen lassen.

Der Arbeitgeber hat jedoch kein Recht, den Arzt zu bestimmen, bei dem seine Mitarbeiterin die zweite Untersuchung machen lässt. Sollten dabei Kosten entstehen, muss der Arbeitgeber diese übernehmen.

Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit: die Unterschiede

Ein Beschäftigungsverbot ist nicht das Gleiche wie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes. Wenn die Arbeitsunfähigkeit nichts mit der Schwangerschaft zu tun hat, wie zum Beispiel bei einer Grippe, bekommen kranke schwangere Arbeitnehmerinnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Hängt der Grund für die Arbeitsunfähigkeit dagegen offensichtlich mit der Schwangerschaft zusammen, wie bei einer Muttermundschwäche, wird der Arzt ein Beschäftigungsverbot ausstellen.

Vorsicht: Schwangere, die aktuell nicht arbeiten, sondern Arbeitslosengeld I beziehen, sollten – wenn möglich – kein Attest über ein Beschäftigungsverbot verlangen. Denn mit einem Beschäftigungsverbot steht man dem Arbeitsmarkt nicht mehr zu Verfügung. Das ist jedoch eine Voraussetzung für das ALG I. Arbeitssuchende werdende Mütter müssten dann ALG II beantragen, um den Lebensunterhalt zu sichern. Bei einer Krankschreibung passiert das nicht.

Gehalt und Beschäftigungsverbot: Wer zahlt?

Wird schwangeren Arbeitnehmerinnen ein Beschäftigungsverbot erteilt, ist die Furcht vor finanziellen Einbußen groß. Das ist jedoch unbegründet. Denn im Beschäftigungsverbot wird der vorherige Lohn oder das vorherige Gehalt weiterhin gezahlt – und das zeitlich unbegrenzt.

Der Arbeitgeber ist bei einem Beschäftigungsverbot übrigens auch aus dem Schneider. Denn für den Verdienstausfall kommt über Umwege die Krankenkasse auf.

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