Kündigungsverbot: Dann sind Arbeitnehmer unkündbar
Will der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen, gelten in Hinblick auf einige Beschäftigte besonders strenge Regeln. Daher spricht man bei ihnen auch von einem Kündigungsverbot oder gar einer Unkündbarkeit. Auf diese Weise sind etwa Auszubildende sowie Schwangere und junge Mütter direkt nach der Geburt besonders geschützt.
Kündigungsverbot: Was versteht man darunter?
Der Begriff „Kündigungsverbot“ wird hauptsächlich umgangssprachlich genutzt. Juristen sprechen dagegen von einem Sonderkündigungsschutz für besondere Arbeitsverhältnisse. Fällt eine Person unter den Sonderkündigungsschutz, kann sie gar nicht oder nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen gekündigt werden. Das Kündigungsverbot schränkt damit den herkömmlichen Ablauf einer Vertragsbeendigung ein.
In der Regel führt der Sonderkündigungsschutz dazu, dass der betreffende Mitarbeiter mit einer ordentlichen Kündigung gar nicht mehr gekündigt werden kann. Will der Arbeitgeber sich von einem Mitarbeiter trennen, für den ein Kündigungsverbot gilt, bleibt ihm daher nur die außerordentliche (gegebenenfalls fristlose) Kündigung. Und für diese Arten von Kündigungen braucht es einen wichtigen Grund.
Außerdem benötigt der Arbeitgeber für viele Personengruppen, die unter das Kündigungsverbot fallen, die Zustimmung einer zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese ist meist nicht einfach zu bekommen.
Wo ist der Sonderkündigungsschutz geregelt?
Das Kündigungsverbot, also der Sonderkündigungsschutz, ist in unterschiedlichen Gesetzen und Paragrafen zu finden. Es gibt nicht den zentralen Rechtstext, der alle Regelungen enthält. Vielmehr muss man in der Regel den Einzelfall genauer betrachten, um herauszufinden, ob der Beschäftigte unter das Kündigungsverbot fällt.
Zutreffen können beispielsweise diese Regelungen:
- Das Mutterschutzgesetz (MuSchG), wenn es um das Kündigungsverbot geht, das schwangere Mitarbeiterinnen oder junger Mütter betrifft.
- Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG), wenn ein Mitarbeiter gekündigt werden soll, der Pflegezeit beantragt hat.
- Das Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX), wenn sich der Arbeitgeber von einem Mitarbeiter mit einer Schwerbehinderung trennen möchte.
- Das Berufsbildungsgesetz (BBiG), wenn der Ausbildungsbetrieb einen Ausbildungsvertrag auflösen möchte.
Kündigungsverbot: Wer ist besonders geschützt?
Der Gesetzgeber schützt mit dem Kündigungsverbot bestimmte Personengruppen vor der Kündigung durch den Arbeitgeber. In der Regel gibt es für diesen besonderen Schutz handfeste Gründe:
- Die aktuelle Lebenssituation des Arbeitnehmers: Mitarbeiter, die Elternzeit oder Pflegezeit beantragt haben, sollen besonders vor einer Kündigung geschützt werden. Ebenso schwangere Mitarbeiterinnen sowie Mütter, die vor kurzer Zeit ein Kind entbunden haben. Als besondere Lebenssituation, die ein Kündigungsverbot rechtfertigt, gilt auch eine Schwerbehinderung des Mitarbeiters.
- Die besondere Stellung im Betrieb: Über einen Sonderkündigungsschutz dürfen sich außerdem Mitarbeiter freuen, die sich für die Belange anderer Mitarbeiter einsetzen oder für bestimmte Fragen im Betrieb zuständig sind. Dazu gehören Betriebsratsmitglieder, Datenschutzbeauftragte oder andere Mitarbeitervertreter. Das Kündigungsverbot soll den Arbeitnehmer davor schützen, dass er im Falle einer Meinungsverschiedenheit mit dem Arbeitgeber zu leicht gekündigt werden kann. Das könnte nämlich dazu führen, dass die Mitglieder des Betriebsrats sich nicht mehr trauen könnten, ihre eigentliche Funktion auszuüben.
Besonders geschützte Personengruppen
Schauen wir uns nun genauer an, welche Personengruppe von dem Kündigungsverbot in welcher Weise profitieren kann:
Schwangere Mitarbeiterinnen und Frauen bis zu vier Monate nach der Entbindung
Möchte der Arbeitgeber einer schwangeren Mitarbeiterin kündigen, muss vorab die zuständige Behörde zustimmen. Das tut sie jedoch nur in Ausnahmefällen. Beispielsweise dann, wenn der Mitarbeiterin eine Straftat nachgewiesen werden kann.
Übrigens: Wurde der Mitarbeiterin gekündigt, ohne dass der Arbeitnehmer von der Schwangerschaft wusste, ist die Kündigung unwirksam. Voraussetzung: Die Mitarbeiterin informiert den Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung.
Mitarbeiter in Elternzeit
Für Mitarbeiter, die in Elternzeit sind, gilt ebenfalls ein Kündigungsverbot. Das beginnt sogar schon mit dem Antrag auf Elternzeit beziehungsweise frühestens acht Wochen vor der Auszeit. Auch hier braucht der Arbeitgeber die Zustimmung der Behörde, wenn er Mitarbeiter in Elternzeit entlassen möchte.
Das Kündigungsverbot gilt übrigens auch dann, wenn der Mitarbeiter in Elternzeit ist, gleichzeitig aber in Teilzeit bei seinem Arbeitgeber arbeitet. Die Teilzeitbeschäftigung ändert in diesem Falle nichts am Sonderkündigungsschutz.
Mitarbeiter in Pflegezeit
Auch dieser Personenkreis wird durch den Sonderkündigungsschutz vor einer Kündigung bewahrt. Auch in diesem Fall muss der Arbeitgeber vorab die Zustimmung der zuständigen Behörde einholen.
Mitarbeiter mit einer Schwerbehinderung
Bei der Kündigung von schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Mitarbeitern, muss vorab das Integrationsamt angehört werden und zustimmen. Bei einer außerordentlichen Kündigung des Mitarbeiters muss außerdem der Betriebsrat sein Einverständnis geben.
Betriebsratsmitglieder/Mitglieder in einer Arbeitnehmervertretung
Für Mitarbeiter, die sich in diesem Sinne engagieren, gilt ebenfalls ein Kündigungsverbot. Möglich ist eine ordentliche Kündigung nur dann, wenn Teile des Betriebs oder gleich der komplette Betrieb geschlossen werden. Der Arbeitgeber hat jedoch die Option, sich von Betriebsräten (oder anderen Vertretern) außerordentlich zu trennen. Allerdings muss dazu vorab der restliche Betriebsrat zustimmen.
Auch nach ihrer Amtszeit sind Betriebsratsmitglieder vor einer Kündigung geschützt. Das Kündigungsverbot gilt bis zu einem Jahr nach Ende der Arbeit für den Betriebsrat.
Auszubildende
Nach der Probezeit gilt für Auszubildende ein Kündigungsverbot für ordentliche Kündigungen. Der Ausbildungsbetrieb hat damit immer noch die Chance, dem Azubi außerordentlich zu kündigen. Dabei gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die außerordentliche Kündigung anderer Arbeitnehmer auch. Das Kündigungsverbot für Azubis ist daher nicht so streng geregelt wie beispielsweise das für schwangere Mitarbeiterinnen.
Wehr- und Ersatzdienstleistende
Auch freiwillig Wehr- und Ersatzdienstleistende genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Das Kündigungsverbot gilt für die gesamte Laufzeit des Dienstes. Auch hier ist jedoch nur die ordentliche Kündigung betroffen. Das Recht auf eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers bleibt davon unberührt.
Kündigungsverbot bei Kurzarbeit: Gibt es das?
In wirtschaftlich schwierigen Zeiten beantragen einige Unternehmen Kurzarbeit für ihre Beschäftigten. Dabei übernimmt die Agentur für Arbeit einen Teil des Lohns oder Gehalts, wodurch der Arbeitgeber finanziell entlastet wird und im besten Fall auf betriebsbedingte Kündigungen verzichten kann.
Kurzarbeit ist also dazu da, die arbeitgeberseitige Kündigung von Mitarbeitern zu verhindern. Das bedeutet aber nicht, dass die Kurzarbeit ein Grund für ein Kündigungsverbot wäre. Auch in der Kurzarbeit können Mitarbeiter gekündigt werden. Wie das konkret ablaufen kann, hängt vom Einzelfall ab.
Kündigung und Krankheit: Gibt es ein Kündigungsverbot?
Einige Arbeitnehmer denken, dass sie während einer Krankheit nicht gekündigt werden dürfen. Doch das entspricht nicht der Realität. Im Gegenteil: Eine längere Krankheit oder mehrere kürzere Krankheiten können sogar ein expliziter Grund für eine Kündigung sein. Eine Krankschreibung ist damit keinesfalls mit einem Kündigungsverbot gleichzusetzen.
Vielmehr darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei ungünstiger Prognose und langwieriger Erkrankung personenbedingt kündigen. Wer lange ausfällt oder aufgrund einer Verletzung bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausführen kann, könnte also seinen Arbeitsplatz verlieren.
Bei Arbeitnehmern, für die ein Kündigungsverbot gilt, ist eine außerordentliche Kündigung wegen Krankheit jedoch schwieriger. Die meisten Gerichte argumentieren dabei so: Wenn Mitarbeiter länger als 6 Wochen krank sind, muss der Arbeitgeber nicht mehr das regelmäßige Gehalt zahlen (die Entgeltfortzahlung entfällt). Auch der Urlaubsanspruch entfällt nach 15 Monaten Krankheit. Somit entstehen dem Arbeitgeber keine Kosten, wenn der Mitarbeiter weiter im Unternehmen beschäftigt ist.
Daher lassen Arbeitsgerichte solche Kündigungen häufig nicht zu, was einem Kündigungsverbot gleichkommt. Jedoch gilt auch hier: Im Einzelfall können Gerichte zu ganz anderen Urteilen kommen. Daher sollten Arbeitnehmer bei konkreten Fragen am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Rate ziehen.
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