Ausbildungsvertrag: Was ist erlaubt und was nicht?

Bewerbung geschrieben, Vorstellungsgespräch mit Bravour gemeistert und die Zusage für den Ausbildungsplatz erhalten. Ein Grund zur Freude, denn jetzt fehlt nur noch die Unterschrift unter dem Ausbildungsvertrag, bevor es mit der Ausbildung losgehen kann. Jedoch gibt es dabei einige Dinge zu beachten, denn nicht alle Formulierungen, die der Ausbilder in den Vertrag schreibt, sind auch gültig. Was es bei dem Thema Berufsausbildungsvertrag zu beachten gibt, lesen Sie hier.

Ausbildungsvertrag: Was gibt es zu beachten?

Der wichtigste Unterschied gleich vorab: Anders als ein herkömmlicher Arbeitsvertrag muss der Ausbildungsvertrag schriftlich geschlossen werden. Die elektronische Form ist dabei nicht möglich. Diese Vorschrift findet sich in Paragraf § 11 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).

Während es also durchaus denkbar ist, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer mündlich auf einen Vertragsabschluss einigen und die Details zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich fixieren, ist das bei einer Ausbildung nicht erlaubt. Ausbildungsbetrieb und zukünftiger Azubi sind gezwungen, vor Beginn der Ausbildung einen schriftlichen Vertrag zu schließen, in dem die wichtigsten Punkte der Ausbildung geregelt sind.

Zwar gilt die mündliche Zusage des Ausbildungsbetriebs bereits als Vertragsschluss, juristisch wasserdicht wird der Vertrag aber erst durch den schriftlichen Ausbildungsvertrag. Denn der gilt als schriftliche Bestätigung der Zusage.

Ein schriftlicher Vertrag hat ohnehin deutliche Vorteile gegenüber einer mündlichen Absprache. So können beide Seiten ihre Rechte und Pflichten in dem schriftlichen Vertrag festhalten. Was beide Seiten tun und vor allem unterlassen sollten, steht natürlich auch in dem Ausbildungsvertrag. Sollte es zu Streitigkeiten oder Auseinandersetzungen kommen, haben Azubi und Ausbildungsbetrieb ein Schriftstück, auf das sie sich beziehen können und das Ihnen dabei helfen kann, ihren Standpunkt zu erläutern.

Berufsausbildungsvertrag: Zuständige Kammer muss unterschreiben

Auszubildende sind häufig Jugendliche und für Jugendliche gelten ganz besondere Regelungen. So muss der Ausbildungsvertrag an die zuständige Kammer, also Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder eine andere Stelle zur Unterzeichnung geschickt werden.

Insgesamt 6 mögliche Kammern kommen in Frage:

  1. Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte– und Apothekerkammer: Für Auszubildende, die einen Gesundheitsberuf erlernen möchten.
  2. Handwerkskammer: Azubis, die einen handwerklichen Beruf erlernen, werden durch diese Kammer vertreten.
  3. Industrie- und Handelskammer: Diese Kammer ist in erster Linie für Azubis in Handelsberufen zuständig.
  4. Landwirtschaftskammer: Auszubildende, die einen landwirtschaftlichen Beruf erlernen, finden hier den richtigen Ansprechpartner.
  5. Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer: Angehende Rechtsanwaltsfachangestellte oder Azubis anderer Rechtspflegeberufe wenden sich an diese Kammer.
  6. Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkammer: Azubis, die in diesem Bereich eine Ausbildung absolvieren, wenden sich bei Fragen am besten an diese Stelle.

Das hat folgenden Hintergrund: Die Kammer prüft, ob der Ausbildungsvertrag korrekt formuliert ist und nicht gegen gesetzliche Regelungen verstößt. Im nächsten Schritt wird der Ausbildungsvertrag in einem speziellen Verzeichnis eingetragen, abgestempelt und an den Ausbildungsbetrieb zurückgeschickt. Der Ausbildungsbetrieb übergibt den registrierten Ausbildungsvertrag dann dem Azubi.

Übrigens: Anhand des Stempels können Azubis sehen, welche Kammer für ihr Anliegen zuständig ist. Kommt es zu Problemen mit dem Ausbildungsbetrieb, ist somit sofort klar, an wen sie sich wenden können.

Aber nicht nur das. Wenn der Ausbildungsvertrag nicht bei der zuständigen Stelle registriert ist, können handfeste Probleme auf den Azubi zukommen. So kann zum Beispiel die Zwischen- oder gar Abschlussprüfung verwehrt werden, wenn eine entsprechende Anmeldung bei der Kammer fehlt.

Unser Tipp: Achten Sie daher sorgfältig darauf, dass Ihr Vertrag registriert ist und lassen Sie sich im Zweifel eine schriftliche Bestätigung über den Vorgang geben.

Ausbildungsvertrag und ärztliche Bescheinigung

Allerdings ist der Vorgang mit der Abzeichnung durch die zuständige Kammer noch nicht erledigt. Bei angehenden Auszubildenden, die noch minderjährig sind, muss zusätzlich ein Arzt bestätigen, dass die Ausbildung aufgenommen werden darf.

Das hat folgenden Hintergrund: Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schreibt vor, dass ein Arzt eine Erstuntersuchung vornehmen und sein OK geben muss, bevor die Ausbildung begonnen werden darf.

Kurz vor Ende der Ausbildung – meist innerhalb der letzten 3 Monate – muss die ärztliche Untersuchung wiederholt werden, sofern der Abzubildende dann immer noch nicht 18 Jahre alt ist.

In dieser Untersuchung wird überprüft, ob die Gesundheit des Azubis durch die Ausbildung Schaden genommen hat. Sollte das so sein, kann der Azubi unter Umständen rechtliche Ansprüche gegenüber seinem Ausbilder geltend machen.

Diese beiden Untersuchungen sind für den Azubi kostenlos und müssen nicht zwingend beim Betriebsarzt absolviert werden. Im Gegenteil, der Azubi hat freie Arztwahl.

Wer unterschreibt den Ausbildungsvertrag?

Wenn beide Seiten den Vertrag geprüft und sich auf den Inhalt geeinigt haben, kann er unterschrieben werden. Sofern der angehende Azubi volljährig ist, kann er selbst den Ausbildungsvertrag unterschreiben. Ist er noch minderjährig, müssen zusätzlich die Erziehungsberechtigten unterschreiben.

Achtung: Wenn beide Eltern das Sorgerecht haben, müssen auch beide unterschreiben, damit der Vorgang gültig ist.

Für den Ausbildungsbetrieb unterschreibt ein bevollmächtigter Vertreter. Das muss nicht zwingend die Person sein, die auch die Ausbildung übernimmt, also der eigentliche Ausbilder. Jedoch wird diese Person häufig im Ausbildungsvertrag namentlich genannt, da sie einen großen Anteil an der zukünftigen Ausbildung haben wird.

Ausbildungsvertrag Inhalt: Was steht im Berufsausbildungsvertrag?

Auch die Inhalte, die im Ausbildungsvertrag genannt werden müssen, sind in Paragraf § 11 BBiG geregelt.

So gehören folgende Angaben in einen Ausbildungsvertrag:

  • Die Art der Ausbildung
  • Das Ziel der Ausbildung inklusive der Bezeichnung der Berufstätigkeit (Ausbildungsplan; dazu weiter unten mehr)
  • Der zeitliche Rahmen mit Beginn und Dauer der Ausbildung und täglicher Ausbildungszeit
  • Die Maßnahmen, die außerhalb des Ausbildungsbetriebs stattfinden oder geplant sind
  • Die Höhe der Ausbildungsvergütung
  • Die Dauer der Probezeit
  • Der jährliche Urlaubsanspruch
  • Die Möglichkeiten und Modalitäten der Kündigung des Ausbildungsvertrages
  • Der Hinweis auf geltende Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge oder Dienstvereinbarungen

Zusatz zum Berufsausbildungsvertrag: Der Ausbildungsplan

Der Ausbildungsvertrag muss einen sogenannten Ausbildungsplan enthalten. Denn der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, die Ausbildung individuell zu gliedern und die Fähigkeiten und Kenntnisse konkret zu benennen, die der Azubi lernen soll.

Das bedeutet, dass in dem Ausbildungsplan alle Lernziele festgehalten werden müssen, die der Azubi am Ende seiner Ausbildung erreicht haben soll. Dazu wird der Plan meist in kleinere, überschaubare Einheiten unterteilt, die die jeweiligen Kenntnisse und Fähigkeiten übersichtlich zusammenfassen.

Unzulässige Regelungen: Das gehört nicht in den Ausbildungsvertrag hinein

Neben den Pflichtangaben, die unbedingt im Berufsausbildungsvertrag stehen müssen, gibt es noch solche Angaben, die auf keinen Fall darin vorkommen dürfen. Sollten Sie diese Formulierungen trotzdem in Ihrem Ausbildungsvertrag finden, müssen Sie sich keine Sorgen machen, sie sind nämlich ungültig.

Dazu gehören folgende Klauseln:

  • Verpflichtung zur Weiterarbeit im Unternehmen nach der Ausbildung: Eine Formulierung im Ausbildungsvertrag, wonach Sie sich verpflichten, nach erfolgreich absolvierter Ausbildung weiter im Unternehmen zu bleiben, ist nichtig. Jedenfalls in den meisten Fällen. Erlaubt ist, dass Sie der Ausbildungsbetrieb ein halbes Jahr vor Ende der Ausbildung übernehmen möchte und deshalb einen entsprechenden neuen Vertrag aufsetzt.
  • Verbot der Konkurrenztätigkeit: Ein Wettbewerbsverbot, wie es in manchen Branchen und Berufen üblich ist, darf ebenfalls nicht im Ausbildungsvertrag stehen. Denn damit würde der Ausbildungsbetrieb dem ehemaligen Azubi die Chance nehmen, in seinem erlernten Beruf zu arbeiten.
  • Keine Übernahme der Kosten: Die Berufsausbildung ist eine Investition in den Auszubildenden und kostet entsprechend Geld. Denn während der Ausbilder sich mit dem Azubi beschäftigt, kann er nicht seiner eigentlichen Arbeit nachgehen. Da kommen vielleicht einige Ausbildungsbetriebe auf die Idee, den Azubi an den Kosten zu beteiligen. Das geht aber nicht. Eine entsprechende Klausel – sollte sie denn im Ausbildungsvertrag auftauchen – ist unwirksam und kann getrost ignoriert werden.
  • Beschränkung des Schadenersatz: Es ist nicht möglich, durch einen Paragraf im Ausbildungsvertrag Schadenersatzansprüche des Auszubildenden zu begrenzen oder gar auszuschließen. Auch Pauschalbeträge für Schadenersatz sind nicht zulässig.
  • Unterwandern von Tarifverträgen: Gibt es einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung, gilt diese natürlich auch für den Auszubildenden. Es ist nicht zulässig, die Regelungen eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung durch eine Formulierung im Ausbildungsvertrag unterlaufen zu wollen.
  • Kein Kündigungsverbot: Im Ausbildungsvertrag kann nicht pauschal ausgeschlossen werden, dass der Azubi ein Recht zur Kündigung hat.

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