Kurzarbeit: Das sollten Beschäftigte wissen

Kurzarbeit – gerade aktuell betrifft das Thema recht viele Arbeitnehmer. Aber auch ohne Pandemie kommt Kurzarbeit in Unternehmen immer wieder vor. Doch wer beantragt Kurzarbeit, wie hoch ist das Kurzarbeitergeld und müssen Beschäftigte ihren Urlaub aufbrauchen, bevor sie in Kurzarbeit gehen? Die Antworten auf diese und weitere Fragen gibt es hier.

Definition Kurzarbeit: Was versteht man darunter?

Wenn es dem Arbeitgeber wirtschaftlich nicht gut geht, kann er Kurzarbeit anmelden. Unternehmen, die in Kurzarbeit sind, reduzieren entweder die Arbeitszeit oder setzen die Produktion für eine bestimmte Zeit ganz aus. Das nennt man dann Kurzarbeit Null.

So wird das Unternehmen für einen bestimmten Zeitraum finanziell entlastet, da sich die Personalkosten verringern. Damit soll der Betrieb die Möglichkeit erhalten, trotz schlechter Auftragslage nicht sofort ganz schließen zu müssen.

Wie umfangreich die Kurzarbeit letztlich wird, hängt von den Aussichten des Arbeitgebers ab. Gibt es nur einen leichten Auftragsrückgang, muss auch die Arbeitszeit nur in geringem Umfang reduziert werden. Bei einem starken Einbruch ist es hingegen relativ wahrscheinlich, dass die Mitarbeiter für längere Zeit zuhause bleiben, weil sie keine Arbeit haben.

Kurzarbeit kann allerdings nur dann beantragt werden, wenn es sich um ein vorübergehendes Problem handelt – so wie beispielsweise die aktuelle Corona-Krise. Bei längerfristigen Problemen kann keine Kurzarbeit beantragt werden.

Übrigens: Bei der Ausgestaltung der Kurzarbeit sind die Unternehmen recht flexibel. So können auch nur einige Abteilungen oder sogar nur einzelne Mitarbeiter von der Kurzarbeit betroffen sein.

Obwohl Kurzarbeit bedeutet, dass die Beschäftigten weniger verdienen, hat dieses Instrument durchaus positive Eigenschaften. Denn so wird vermieden, dass Unternehmen sofort betriebsbedingte Kündigungen aussprechen müssen. Kurzarbeit sichert also Arbeitsplätze.

Voraussetzungen für Kurzarbeit

Im Unternehmen muss es zu nicht vermeidbaren und vorübergehenden Problemen gekommen sein, damit Kurzarbeit beantragt werden kann. Daneben müssen aber noch weitere Voraussetzungen vorliegen, um Kurzarbeit beantragen zu können: So muss es sich um ein gewerbliches Unternehmen handeln, wobei auch Unternehmen, die einen sozialen oder kulturellen Zweck verfolgen, Kurzarbeit anmelden können.

Im öffentlichen Dienst kann dagegen in den meisten Fällen keine Kurzarbeit beantragt werden. Trotzdem haben auch diese Beschäftigten unter Umständen einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn sie aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse nicht arbeiten können.

Müssen Arbeitnehmer Kurzarbeit beantragen?

Arbeitnehmer müssen sich zunächst um nichts kümmern, wenn es bei ihrem Arbeitgeber zu Kurzarbeit kommt. Denn für den Antrag auf Kurzarbeit und das Kurzarbeitergeld ist nur Ihr Chef verantwortlich.

Ab einem Arbeitsausfall von 10 Prozent im Unternehmen kann Ihr Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen – diese Schwelle wurde aufgrund der Corona-Krise gesenkt, bisher mussten mindestens 30 Prozent der Belegschaft betroffen sein. Meist wird gleichzeitig der Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt, denn einen Teil der Gehaltszahlung kann er sich von der Agentur für Arbeit erstatten lassen – falls bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Um Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit zu bekommen, muss der Arbeitgeber dort einen schriftlichen Antrag stellen. Nicht vergessen: Sofern es einen Betriebsrat im Unternehmen gibt, muss dieser dem Antrag auf Kurzarbeit zustimmen und eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Zusätzlich zum Antrag muss Ihr Arbeitgeber eine Einschätzung darüber abgeben, wie hoch die Kurzarbeit im jeweiligen Monat wohl ausfallen wird.

Achtung: Auch wenn Kurzarbeit individuell und sogar nur in kleinem Umfang im Unternehmen angeordnet werden kann, gilt das nicht für den Bezug von Kurzarbeitergeld. Damit die Beschäftigten diesen Ausgleich für entgangenes Gehalt bekommen, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Die Arbeitnehmer müssen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen (Minijobber bekommen also kein Kurzarbeitergeld) und dürfen kein Krankengeld beziehen.
  • Der Arbeitsausfall muss erheblich sein und zu Gehaltseinbußen bei den Beschäftigten führen.
  • Der Arbeitsausfall ist nur vorübergehend und ließ sich nicht vermeiden.
  • Mindestens 1/3 der Beschäftigten ist von mindestens 10 Prozent Gehaltseinbußen betroffen.

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes

Kurzarbeitergeld ist zwar als Ausgleich für entgangenen Lohn gedacht, ersetzt diesen jedoch nicht komplett. Konkret heißt das für Arbeitnehmer, dass sie während der Kurzarbeit weniger (oder gar nicht) arbeiten, dafür aber auch weniger Gehalt als üblich bekommen:

  • Arbeitnehmer ohne Kinder bekommen in der Regel 60 Prozent des üblichen Nettogehalts.
  • Arbeitnehmer mit Kindern immerhin 67 Prozent des durchschnittlichen Nettoverdiensts.

Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie wurden die Regelungen für Kurzarbeitergeld im Mai 2020 geändert. Sollte sich Ihr Lohn oder Gehalt wegen Kurzarbeit um mehr als die Hälfte verringern, gelten zusätzlich folgende Regelungen:

  • Ab dem 4. Monat erhalten Beschäftigte ohne Kinder 70 Prozent des durchschnittlichen Nettogehalts, Beschäftigte mit Kinder 77 Prozent.
  • Ab dem 7. Monat erhalten diese Beschäftigten ohne Kinder 80 Prozent, ihre Kollegen mit Kindern 87 Prozent.

Übrigens hat das Kurzarbeitergeld noch einen weiteren Vorteil für Arbeitnehmer: Auch die Beiträge in die Sozial-, Kranken- und Rentenversicherung werden weiter gezahlt. Das bedeutet, dass Sie sich darum keine Gedanken machen und nicht nach Alternativen suchen müssen, um die Kurzarbeit zu überbrücken.

Kurzarbeitergeld Rechner: Hier gibt es eine erste Einschätzung

Ihr Arbeitgeber hat Kurzarbeit angemeldet und Sie möchten eine grobe Einschätzung, wie viel Kurzarbeitergeld Sie voraussichtlich bekommen werden? Dann können wir Ihnen einen der zahlreichen Kurzarbeitergeld Rechner empfehlen, die Sie im Netz finden. Oder Sie orientieren sich an den Informationen der Agentur für Arbeit.

Auf der Webseite gibt es zwei Tabellen, die Ihnen einen ersten Überblick über die Höhe Ihres Kurzarbeitergeldes geben können:

FAQs: Häufige Fragen zum Thema Kurzarbeit

Das Thema Kurzarbeit betrifft aktuell viele Beschäftigte, die sich häufig ähnliche Fragen stellen. Wir haben diese Fragen im Folgenden zusammengetragen und liefern Ihnen eine Antwort.

Kann ich während Kurzarbeit Urlaub beantragen?

Aktuell sind recht viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit – und das schon einen längeren Zeitraum. Da fragt man sich zurecht, ob es eigentlich möglich ist, Urlaub zu beantragen. Vor allem dann, wenn auch die Kinder Ferien haben.

Grundsätzlich gilt, dass Beschäftigte auch in Kurzarbeit einen Anspruch auf Erholungsurlaub haben. Schließlich arbeiten viele Beschäftigte in Kurzarbeit wenigstens ein paar Stunden in der Woche und verdienen sich somit ihren Urlaubsanspruch.

Die Kurzarbeit hat dabei übrigens keinen Einfluss auf das Urlaubsentgelt, denn das wird in normaler Höhe gezahlt.

Muss ich vor der Kurzarbeit meinen Resturlaub aufbrauchen?

Beschäftigte können nicht dazu gezwungen werden, ihren Jahresurlaub aufzubrauchen, bevor ihr Arbeitgeber Kurzarbeit beantragt. Im Idealfall sollte jedoch der Urlaub für das laufende Kalenderjahr schon geplant sein, bevor Ihr Chef Kurzarbeit anmeldet.

Für Resturlaub aus dem bereits zurückliegenden Jahr ist die Sachlage ein wenig anders. Diesen sollten Sie vor Beginn der Kurzarbeit abbauen oder zumindest verbindlich eintragen. Denn unter Umständen wird Ihr Arbeitgeber aufgefordert, genau diese Angaben zu machen, wenn er Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit beantragt.

Muss ich Überstunden vor der Kurzarbeit abbauen?

In Bezug auf Überstunden sind die Regelungen für Arbeitnehmer nicht so rosig. Denn in Unternehmen, in denen es flexible Arbeitszeitmodelle gibt, müssen die Beschäftigten tatsächlich zunächst Überstunden abbauen, um Kurzarbeit wenigstens für einen kurzen Zeitraum noch zu verhindern oder hinauszuzögern.

Das gilt jedoch nur für diejenigen Unternehmen, in denen es keine abweichende tarifliche Regelung gibt. Denn Tarifverträge werden durch die (geplante) Kurzarbeit nicht gebrochen.

Muss ich Kurzarbeitergeld versteuern?

Kurzarbeitgeld gilt zwar als steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Dieses Wortungetüm bedeutet, dass zwar auf das Kurzarbeitergeld nicht direkt Steuern gezahlt werden, sich aber das Einkommen dadurch erhöht. Daher kann sich der Steuersatz ingesamt erhöhen, was wiederum einen Einfluss auf die am Ende zu zahlenden Steuerabgaben hat.

Kurzarbeit und Krankheit: Was muss ich beachten?

Beim Thema Kurzarbeit und Krankheit kommt es zunächst einmal auf den Zeitraum der Erkrankung an:

  1. Werden Sie krank, während Sie in Kurzarbeit sind, bekommen Sie für sechs Wochen weiterhin das aktuelle Kurzarbeitergeld.
  2. Werden Sie krank, bevor Sie Kurzarbeitergeld bekommen, wechseln Sie von der Lohnfortzahlung in den Bezug von Kurzarbeitergeld, sobald dies für die übrigen Beschäftigten gezahlt wird.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen, bekommen Sie von Ihrer Krankenkasse Krankengeld.

Bildnachweis: SeventyFour / Shutterstock.com

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