Resturlaub: Auszahlung, Verfall, Kündigung

Jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat ein Recht auf Erholungsurlaub. Die Urlaubstage müssen in dem Jahr genommen werden, für das sie gewährt werden – eigentlich. Es kommt immer wieder vor, dass Beschäftigte am Ende des Jahres noch Urlaub übrig haben. Was passiert mit dem Resturlaub? Bis wann muss man ihn nehmen – und kann er verfallen? Was Sie zum Thema Resturlaub wissen sollten.

Ein Mann verplant seinen Resturlaub

Gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub

Arbeitnehmer in Deutschland haben einen gesetzlich verankerten Anspruch auf Erholungsurlaub. An diesen Urlaubstagen muss der Arbeitgeber das übliche Gehalt weiterhin zahlen, der Urlaub ist also bezahlt. Wie viele Urlaubstage es mindestens sein müssen, ist im Bundesurlaubsgesetz (kurz BUrlG) geregelt. Demnach erstreckt sich der Anspruch von Arbeitnehmern auf mindestens 24 Urlaubstage bei einer Sechs-Tage-Woche, was umgerechnet 20 Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche ergibt.

Dabei handelt es sich lediglich um einen Mindesturlaubsanspruch. Das heißt, dass Arbeitgeber nach oben davon abweichen dürfen, aber nicht nach unten. Der Urlaubsanspruch kann sich im Einzelfall aus den Bestimmungen des Arbeitsvertrags, von einem geltenden Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.

So ist Resturlaub gesetzlich geregelt

Grundsätzlich wird Erholungsurlaub für ein bestimmtes Jahr gewährt, in dem er auch genommen werden muss. Wäre es nämlich standardmäßig erlaubt, dass der Urlaub aufs Folgejahr übertragen wird, könnte es sein, dass Arbeitnehmer dazu von ihrem Arbeitgeber gedrängt werden und schlimmstenfalls keinen Erholungsurlaub in einem Jahr haben.

Urlaubstage sind für die meisten Arbeitnehmer immer ein Grund zur Freude – je mehr, desto besser. Trotzdem gibt es Umstände, die dafür sorgen können, dass am Ende des Jahres noch Urlaubstage übrig sind. Die Urlaubstage, die noch genommen werden müssen, werden als Resturlaub bezeichnet. Was passiert mit diesem Resturlaub?

Es ist grundsätzlich möglich, Resturlaub ins Folgejahr zu übertragen. Genaueres regelt § 7 Absatz 3 BUrlG. Demnach ist die Übertragung von Resturlaub in das nächste Jahr nur in Ausnahmefällen möglich, und zwar dann, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Es darf also nicht möglich gewesen sein, den Resturlaub noch vor dem Jahreswechsel zu nehmen.

Kann Resturlaub verfallen?

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn im Unternehmen so viel los war, dass ein Beschäftigter aus betrieblichen Gründen nicht seine ganzen Urlaubstage nutzen konnte. Oder wenn ein Beschäftigter während eines Urlaubs krank geworden ist und diese Urlaubstage durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt nun wieder zur Verfügung stehen.

In diesem Zusammenhang fragen sich viele Beschäftigte: Kann Resturlaub verfallen? Und wenn ja, wann? Resturlaub muss innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres genommen werden, also bis zum 31. März. Genommen bedeutet dabei, dass der gesamte Urlaub innerhalb dieser Zeit liegen muss. Es reicht nicht, den Urlaub am 31. März anzutreten. Wird der Resturlaub nicht bis zum 31. März des Folgejahres genommen, verfällt er in der Regel. Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn es die alleinige Schuld des Arbeitgebers ist, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht nehmen konnte, verfällt der Resturlaub nicht zu diesem Zeitpunkt.

Was ist mit Resturlaub bei einer Kündigung?

Nicht genutzte Urlaubstage können unter den genannten Bedingungen ins Folgejahr übertragen werden. Den Resturlaub auszubezahlen ist im Normalfall nicht erlaubt. Es gibt jedoch eine Ausnahme, und sie betrifft den Resturlaub bei einer Kündigung. Wer nach einer Kündigung noch Resturlaub hat, sollte ihn nach Möglichkeit vor dem Austritt aus dem Unternehmen noch nehmen. Arbeitgeber sind dazu angehalten, ausscheidenden Mitarbeitern ihren Resturlaub noch zu gewähren.

Das ist allerdings nicht immer möglich. Kann der Resturlaub bei einer Kündigung nicht mehr rechtzeitig genommen werden, muss er ausbezahlt werden. Diese Urlaubsabgeltung ist in § 7 Absatz 4 BUrlG vorgesehen. Wichtig: Im Zweifel muss der Arbeitnehmer diese Urlaubsabgeltung von seinem Arbeitgeber einfordern. Dabei sind die üblichen Ausschlussfristen zu beachten.

Eine andere Frage, die viele Arbeitnehmer bei einer Kündigung beschäftigt, betrifft die Zahl der Urlaubstage. Hat man im Jahr der Kündigung überhaupt noch die volle Anzahl an Urlaubstagen, obwohl man gar nicht das ganze Jahr für den Arbeitgeber tätig ist? Das hängt davon ab, was im Arbeitsvertrag geregelt ist. Findet sich dort keine spezielle Regelung, haben Beschäftigte meist Anspruch auf ihren vollen Erholungsurlaub. Es kann aber auch im Arbeitsvertrag vorgesehen sein, dass Resturlaub bei einer Kündigung nur noch anteilig gewährt wird.

Was ist mit Resturlaub in neuen Beschäftigungsverhältnissen?

Die Frage, was mit dem Resturlaub passiert, stellt sich auch in neuen Arbeitsverhältnissen. Angenommen, jemand hat etwa im September einen neuen Job angetreten. Die Urlaubstage, die sich im Rest des Jahres ergeben haben, hat er noch nicht genommen. Verfällt der Resturlaub dann wie sonst auch nach dem 31. März des Folgejahres?

Nicht zwingend; hier gilt eine Ausnahmeregelung. Entscheidend ist, ob die Wartezeit erfüllt ist, ob der Beschäftigte also mindestens sechs Monate ununterbrochen im Betrieb beschäftigt war. Erst nach dieser Wartezeit besteht der volle Urlaubsanspruch. Ist die Wartezeit noch nicht erfüllt, können Betroffene ihren Resturlaub noch im gesamten nächsten Jahr nehmen. Er verfällt also in diesem Fall nicht nach drei Monaten.

Was passiert mit Resturlaub im Mutterschutz und in der Elternzeit?

Ein weiterer Sonderfall betrifft den Resturlaub im Mutterschutz. Was passiert mit nicht genutzten Urlaubstagen, wenn eine Beschäftigte in den Mutterschutz geht? Das ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) klar geregelt, und zwar in § 24 MuSchG. Wenn Betroffene ihren Urlaub vor dem Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig nehmen konnten, steht er im Anschluss an den Mutterschutz noch zur Verfügung. Er kann noch im laufenden oder dem nächsten Urlaubsjahr genommen werden. Während des Mutterschutzes baut sich der Urlaubsanspruch weiter aus. Ausfallzeiten im Mutterschutz gelten in diesem Sinne als Beschäftigungszeiten; der Arbeitgeber darf also nicht Urlaubstage streichen, weil Betroffene nicht das ganze Jahr gearbeitet haben.

Resturlaub bleibt auch bei einer Elternzeit erhalten. Mütter und Väter können die Urlaubstage also nach der Rückkehr in den Job noch nutzen. Allerdings ist es in diesem Fall erlaubt, wenn der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch wegen der Elternzeit anteilig kürzt. Für jeden Monat der Elternzeit darf er ein Zwölftel des Jahresurlaubs streichen. Das geht allerdings für volle Monate und nicht, wenn Betroffene während der Elternzeit noch in Teilzeit arbeiten.

Resturlaub nehmen unmöglich wegen Krankheit – was nun?

Wenn ein Arbeitnehmer erkrankt, ist das nicht immer schnell ausgestanden. Manche Erkrankungen ziehen sich über einen längeren Zeitraum hin. So kann es passieren, dass ein Beschäftigter Resturlaub aufs neue Jahr übertragen hat, dann aber so lange krank ist, dass er diesen nicht bis Ende März nehmen kann. Verfällt der Resturlaub in diesem Fall?

Nein. Die verbleibenden Urlaubstage bleiben dem Betroffenen erhalten. Er muss sie aber nach seiner Genesung zeitnah nehmen. Eine bestimmte Frist gibt es so nicht, die Rechtsprechung hat allerdings eine Obergrenze gesetzt: Wenn die Urlaubstage nicht spätestens 15 Monate nach Ablauf des Jahres, für das sie gewährt wurden, genommen werden, verfallen sie. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2012 (Az. 9 AZR 623/10).

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