Einmal krankmachen: Wie stellt man es geschickt an?
Wenn Sie dringend eine Pause vom Job brauchen, aber keine Urlaubstage übrig haben (oder opfern möchten), kann Krankfeiern eine Lösung sein. Damit Sie beim Krankmachen nicht ertappt werden, sollten Sie aber einige Dinge beachten. Was wichtig ist, erfahren Sie hier. Außerdem geht es darum, welche Kontrollmöglichkeiten der Arbeitgeber bei Krankmeldungen hat und welche Konsequenzen es haben kann, wenn auffliegt, dass Sie gar nicht wirklich krank sind.
Krankfeiern: Was ist damit gemeint?
Krankmachen, krankfeiern, blaumachen – unterschiedliche Begriffe, die alle dasselbe meinen: Jemand geht nicht zur Arbeit (oder zur Schule), ohne tatsächlich krank und damit arbeitsunfähig zu sein. Die Krankheit ist also nur vorgeschoben, um einen oder mehrere freie Tage zu bekommen. Arbeitstätige können zuhause bleiben und erhalten trotzdem ihren Lohn.
Viele Arbeitnehmer lassen sich von Zeit zu Zeit krankschreiben, obwohl sie eigentlich arbeiten könnten. Das kann viele Gründe haben: Manche sind im Job überlastet und brauchen dringend etwas Zeit, sich vom Stress des Alltags zu erholen. Andere müssen sich um ihr krankes Kind kümmern, haben aber keine Kinderkrankentage mehr übrig, die sie in solchen Fällen eigentlich nehmen könnten. Oder es geht darum, einen Angehörigen zu unterstützen, der Hilfe benötigt.
Manchmal haben die Betroffenen aber auch schlicht keine Lust auf ihren Job. Sie möchten lieber ein paar freie Tage haben oder ihren Urlaub durch eine vorgetäuschte Krankheit verlängern. Wieder andere sind selbst schuld daran, dass sie nicht arbeiten können, weil sie nach einem berauschenden Abend mit einem Kater aufwachen.
Krankmachen: Das sollten Sie beim Krankfeiern beachten
Unabhängig davon, welche Gründe Sie für Ihren Wunsch nach einem freien Tag haben, sollten Sie mit Bedacht vorgehen, wenn Sie krankfeiern wollen. Wie Sie das Ganze angehen, entscheidet darüber mit, ob der Chef die Wahrheit erfährt oder nicht.
Manche Arbeitnehmer machen den Fehler, ihr Fehlen vorher anzukündigen. Vielleicht haben sie vorher erfolglos versucht, Urlaub im betreffenden Zeitraum zu bekommen, oder sie hatten einen Streit mit dem Vorgesetzten, den sie mit den Worten „Morgen bin ich krank“ beendet haben. Solche Äußerungen sind unklug. Sie geben dem Arbeitgeber Munition gegen Sie – wenn Sie nun nämlich tatsächlich fehlen, weil Sie angeblich krank sind, erweckt das schnell Verdacht. Das können Sie vermeiden, indem Sie sich vorher nicht zu den betreffenden Tagen äußern.
Am ersten Fehltag sollten Sie alle Pflichten beachten, die Sie als Arbeitnehmer im Fall einer Arbeitsunfähigkeit haben. Insbesondere betrifft das die Pflicht, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren. Sagen Sie also möglichst schnell – und in jedem Fall vor Arbeitsbeginn – bei der Arbeit Bescheid, dass Sie nicht kommen können. Wichtig ist auch, dass Sie rechtzeitig ein ärztliches Attest beim Arbeitgeber vorlegen. Die gesetzliche Frist hierfür beträgt drei Tage, der Arbeitgeber kann das Attest aber auch schon am ersten Fehltag verlangen.
Seit Januar 2023 müssen Sie die Weiterleitung ihrer Krankschreibung allerdings nicht mehr zwangsläufig selbst übernehmen. Für gesetzlich Krankenversicherte gibt es nämlich die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), die der behandelnde Arzt an die zuständige Krankenkasse übermittelt. Diese stellt dem Arbeitgeber die benötigten Daten zur Verfügung.
Des Weiteren ist seit Dezember 2023 bei leichten Erkrankungen auch eine telefonische Krankschreibung für bis zu fünf Tage möglich. Du musst also nicht zwangsläufig eine Praxis aufsuchen, wenn der Arzt einen telefonischen Kontakt als ausreichend empfindet.
Krankfeiern: Welche Krankheit kommt infrage?
Gehen Sie also rechtzeitig zum Arzt, um sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen. Vorher sollten Sie sich überlegt haben, weshalb Sie sich krankschreiben lassen möchten. Um sich krankschreiben zu lassen, kommen viele Gründe infrage. Es sollte sich um Beschwerden handeln, die der Arzt nicht ohne Weiteres überprüfen kann.
Es kommt auch darauf an, wie lange Sie bei der Arbeit fehlen wollen. Kopfschmerzen kann der Arzt zum Beispiel nicht prüfen, aber er wird Sie dafür kaum länger als einen Tag krankschreiben. Bei Bauchschmerzen oder Rückenschmerzen werden Sie dagegen wahrscheinlich länger krankgeschrieben. Auch Magen-Darm-Probleme, depressive Episoden, Überlastung und Migräne kommen als Begründung beim Arzt infrage.
Entscheidend ist nicht zuletzt der Job, den Sie ausüben. Wenn Sie zum Beispiel ständig auf den Beinen sind, können Sie Fußschmerzen oder Knieschmerzen beim Arzt angeben. Wer hingegen im Job vorwiegend sitzt, bekommt bei solchen Beschwerden womöglich keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sondern lediglich Schmerzmittel verschrieben.
Falls Sie vorhaben, sich auch künftig von Zeit zu Zeit krankschreiben zu lassen, ist es noch wichtiger, welche Beschwerden Sie beim Arzt nennen. Der Arzt könnte zum Beispiel im Fall angeblicher Rückenschmerzen weitere Untersuchungen anordnen, etwa ein MRT oder CT.
Krankmachen: Was darf man währenddessen tun?
Sobald Sie das Attest vom Arzt haben, reichen Sie es fristgerecht beim Arbeitgeber ein. Das gilt allerdings nur dann, wenn Ihnen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform ausgehändigt wird. Als gesetzlich Krankenversicherter müssen Sie sich, wie bereits erwähnt, nicht um die Einreichung des Attests beim Arbeitgeber kümmern, sofern es sich um eine eAU handelt. Wenn Sie länger fehlen als es auf der ursprünglichen Krankschreibung stand, sorgen Sie für ein rechtzeitiges Folgeattest. Es darf keine Lücken bei Ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geben.
Während Sie krankgeschrieben sind, sollten Sie gut überlegen, was Sie außerhalb der eigenen vier Wände unternehmen. Generell dürfen Sie zwar einkaufen, zum Arzt gehen oder einen Spaziergang machen, wenn Sie offiziell arbeitsunfähig sind. Erlaubt ist grundsätzlich alles, was der Genesung nicht im Weg steht. Je nachdem, wo die Ursache für die Arbeitsunfähigkeit liegt, kann das auch bedeuten, dass man in eine Bar, ins Kino oder ins Fitnessstudio gehen darf.
Wenn Sie krankfeiern, ist es aber grundsätzlich sinnvoll, sich so unauffällig wie möglich zu verhalten. Machen Sie nichts, was Zweifel an Ihrer Arbeitsunfähigkeit wecken könnte, oder weichen Sie auf Orte aus, an denen Sie garantiert niemand von der Arbeit sehen wird. Wenn der Arbeitgeber Sie hingegen bei fragwürdigen Aktivitäten beobachtet oder ihm andere davon berichten, kann das dazu führen, dass er hellhörig wird und überprüft, ob Sie wirklich krank sind.
Warum Sie nicht zu häufig krankfeiern sollten
Es mag Gründe dafür geben, in bestimmten Situationen krankzufeiern. Allzu oft sollten Sie das aber lieber nicht tun. Es schadet nicht nur Ihrem Arbeitgeber, sondern letztlich auch Ihnen selbst. So kann der Arbeitgeber Verdacht schöpfen, wenn Sie immer wieder fehlen – vor allem, wenn Sie dafür bestimmte Zeiten wie Montage oder Freitage wählen. Wenn der Arbeitgeber Ihnen nicht mehr glaubt, dass Sie krank sind, schädigt das Ihr Verhältnis zum Vorgesetzten. Ihre Leistung lässt womöglich nach und der Chef ist weniger zufrieden mit Ihnen. Außerdem können Sie dadurch im Job in Schwierigkeiten kommen, wenn der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Mittel nutzt.
Es ist nicht nur ein Nachteil für den Arbeitgeber, wenn Sie häufig krankmachen. Er muss immer wieder auf Ihre Arbeitskraft verzichten und dadurch womöglich Produktivitätseinbußen hinnehmen. Auch die Kollegen sind durch Ihr Fehlen wahrscheinlich belastet, zumindest dann, wenn sie Ihre Arbeit auffangen müssen. Dadurch haben sie möglicherweise mehr Stress oder müssen Überstunden machen. Ihrer Beliebtheit im Kollegium dürfte das nicht zuträglich sein, zudem kann das Betriebsklima leiden, wenn Mitarbeiter überlastet sind.
Verdacht auf Krankfeiern: Was darf der Arbeitgeber?
Hat der Arbeitgeber das Recht dazu, eine Krankschreibung zu überprüfen? Welche Kontrollmöglichkeiten hat er, wenn der Verdacht im Raum steht, dass ein Mitarbeiter krankfeiert? Das hängt von den Umständen ab. Wenn der Arbeitgeber einen begründeten Verdacht darauf hat, dass ein Mitarbeiter gar nicht wirklich krank ist, darf er der Sache prinzipiell nachgehen. Dabei muss er sich an die geltenden Gesetze halten.
Ein begründeter Verdacht auf Krankfeiern kann zum Beispiel dadurch begründet sein, dass ein Mitarbeiter immer wieder kurzzeitig fehlt. In vielen Unternehmen ist ein Attest am ersten Krankheitstag noch nicht nötig. Wer diese Zeitspanne ausnutzt, kann theoretisch immer wieder für ein bis drei Tage blaumachen. Auffällig wäre es auch, wenn ein Beschäftigter immer am Ende oder am Anfang der Woche krank ist, an Brückentagen oder im Anschluss an seinen Urlaub. Dasselbe gilt bei Krankheit während einer Urlaubssperre oder wenn der behandelnde Arzt dafür bekannt ist, dass er leichtfertig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellt.
Der Chef darf in solchen Fällen zum Beispiel bei Ihnen zuhause vorbeischauen und sich nach Ihrem Befinden erkundigen, wenn Sie krankgeschrieben sind. Sie müssen ihn natürlich nicht ins Haus lassen, wobei ein abweisendes Verhalten Ihrerseits wiederum Verdacht wecken könnte. Was der Arbeitgeber nicht darf: Sie fragen, was der Grund für Ihre Arbeitsunfähigkeit ist. Sie sind nicht dazu verpflichtet, dem Chef diesbezüglich Auskunft zu geben. Auch Ihr Arzt kann dazu nicht gedrängt werden.
Der Arbeitgeber kann eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung fordern
Falls der Arbeitgeber einen begründeten Verdacht hat, dass Sie krankmachen, kann er auch selbst Recherchen anstellen. Er darf Sie sogar beobachten, wenn er dabei nicht zu stark in Ihre Persönlichkeitsrechte eingreift. Alternativ kann er in schwerwiegenden Fällen auch einen Privatdetektiv engagieren. Es kann aber sein, dass dessen Erkenntnisse in einem möglichen Gerichtsverfahren nicht zugelassen werden, falls die Informationen auf unerlaubte Art und Weise erlangt wurden.
Der Arbeitgeber hat in begründeten Verdachtsfällen außerdem die Möglichkeit, sich an die Krankenkasse des Mitarbeiters zu wenden. Nach § 275 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sind die Krankenkassen in bestimmten Fällen dazu verpflichtet, eine gutachtliche Stellungnahme durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung einzuholen – zum Beispiel, wenn ein Arbeitnehmer immer wieder zu auffälligen Zeiten fehlt. Die Krankenkasse kann davon absehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit aus ihrer Sicht eindeutig ist. Bei privat versicherten Beschäftigten haben Arbeitgeber diese Option nicht.
Untersuchung durch den Betriebsarzt nur mit rechtlicher Grundlage
Möglicherweise gilt ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung für Ihr Arbeitsverhältnis. Daraus können sich weitere Kontrollrechte des Arbeitgebers ergeben. So ist es zum Beispiel in der öffentlichen Verwaltung aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen so, dass der Dienstherr bei einer begründeten Veranlassung dazu berechtigt ist, eine Untersuchung eines angeblich kranken Mitarbeiters durch einen Amtsarzt oder das Gesundheitsamt zu fordern.
Ohne eine entsprechende rechtliches Grundlage darf der Arbeitgeber von Ihnen aber nicht verlangen, dass Sie sich vom Betriebsarzt untersuchen lassen. Dazu hat er keine Berechtigung, außerdem sind solche Kontrollen auch nicht die Aufgabe von Betriebsärzten.
Diese arbeitsrechtlichen Konsequenzen können Ihnen drohen, wenn Sie beim Krankmachen erwischt werden
Vorsichtig sein sollten Sie beim Krankmachen auch, weil Ihnen arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, wenn der Schwindel auffliegt. Wer krankfeiert, erschleicht sich Leistungen, nämlich die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers. Krankmachen kann deshalb juristisch als versuchter Betrug zulasten des Arbeitgebers gewertet werden.
Neben einer mündlichen Rüge kann der Arbeitgeber Sie dann auch schriftlich abmahnen. Er ist auch dazu berechtigt, Ihnen zu kündigen – gegebenenfalls sogar fristlos. Falls Sie nach dem Krankmachen die Kündigung erhalten, können Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage dagegen wehren. Die Angelegenheit wird dann juristisch geklärt. Richter gehen in der Regel davon aus, dass das Attest eines Arztes glaubwürdig ist. Deshalb muss der Arbeitgeber beweisen, dass sein Mitarbeiter gar nicht wirklich krank war.
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