Fürsorgepflicht: Darum muss sich der Arbeitgeber kümmern
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Wenn Arbeitnehmer an gefährlichen Orten wie Baustellen oder Gerüsten oder mit Gegenständen arbeiten, die ein Verletzungsrisiko bergen, muss der Arbeitgeber Vorkehrungen zum Schutz seiner Beschäftigten treffen. Tut er das nicht, drohen im Konsequenzen. Das gilt übrigens nicht nur für körperliche Schäden. Zur Fürsorgepflicht gehört auch, dass der Arbeitgeber seine Beschäftigten vor psychischen Gefahren schützt. Was das bedeutet und welche Optionen Sie als Arbeitnehmer bei Verstößen haben, erfahren Sie hier.
Definition: Was versteht man unter Fürsorgepflicht?
Aus dem Arbeitsvertrag, den Arbeitnehmer und Arbeitgeber schließen, ergeben sich für beide Seiten bestimmte Rechte und Pflichten. So verpflichtet sich der Arbeitnehmer beispielsweise dazu, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Das ist eine sogenannte Hauptpflicht. Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer dafür eine Bezahlung.
Auf der anderen Seite muss sich der Arbeitgeber allerdings bemühen, die Interessen des Mitarbeiters in Betracht zu ziehen. Diese Nebenpflicht, die sich aus Paragraf § 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergibt, wird auch Fürsorgepflicht genannt.
Die Fürsorgepflicht ist jedoch keine Pflicht, die irgendwo im Arbeitsschutzgesetz als eindeutige Regelung definiert wäre. Sie ergibt sich aus vielen weiteren Pflichten, die der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter gegenüber hat.
Unter anderem spielen dabei folgende Regelungen, Gesetze und Paragraphen eine Rolle:
- Das Arbeitsschutzgesetz
- Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
- Das Arbeitssicherheitsgesetz
- Das Arbeitszeitgesetz
- Das Mutterschutzgesetz
Diese Aufzählung ist nicht vollständig, da für verschiedene Berufe und Branchen unterschiedliche Regelungen relevant sein können. So müssen Arbeitgeber bei Jugendlichen beispielsweise auch das Jugendarbeitsschutzgesetz beachten, während bei Beschäftigen in Heimarbeit das Heimarbeitsgesetz zusätzlich eine Rolle spielt.
Grundsätzlich kann man festhalten, dass die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bedeutet, dass er seinen Mitarbeiter vor allen körperlichen und psychischen Gefahren, aber auch dessen Eigentum schützen muss.
Deshalb muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass seinem Beschäftigten während seiner Arbeit nichts passiert und ihn zusätzlich mit Schutzkleidung ausstatten und den Arbeitsplatz entsprechend herrichten.
Auf der anderen Seite beinhaltet die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aber auch, dass er seinen Mitarbeiter vor übermäßigen psychischen Belastungen schützen muss. Dazu zählen sowohl eine zu hohe Arbeitsbelastung als auch psychische Belastungen, die sich aus unfairer Behandlung oder gar Mobbing ergeben können.
Die einzelnen Bestandteile der Fürsorgepflicht
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers lässt sich in verschiedene Teilbereiche untergliedern. Dazu gehören:
- Auskunftspflichten: Dieser Teilbereich der Fürsorgepflicht besagt, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern alle Informationen zukommen lassen müssen, die für diese von besonderer Bedeutung sind.
- Unterrichtungspflicht: Der Arbeitgeber hat nicht nur die Pflicht, seinem Arbeitnehmer alle notwendigen und wichtigen Informationen zukommen zu lassen. Er muss dieses auch über wichtige Sachverhalte informieren. So zum Beispiel im Falle einer Kündigung darüber, dass sich der Arbeitnehmer so schnell wie möglich bei der Agentur für Arbeit melden muss, um seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld aufrecht zu erhalten.
- Schutzpflichten: Meist ist mit der Schutzpflicht gemeint, dass der Arbeitgeber dafür sorgen muss, vermeidbare Schäden von dem Arbeitnehmer fernzuhalten. In diesem Sinne muss er beispielsweise seine Beschäftigten vor Passivrauch schützen, aber auch dafür Sorge tragen, dass sich diese nicht mit dem neuartigen Coronavirus infizieren.
- Sorgfaltspflichten: Zur Sorgfaltspflicht gehört, dass die Arbeitsplätze so gesichert sind, dass die Beschäftigten bestmöglich geschützt werden. Das gilt selbstverständlich auch für Materialien und Stoffe, mit denen der Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit in Kontakt kommt. Außerdem gehört der Schutz des Eigentums des Beschäftigten ebenfalls zur Sorgfaltspflicht dazu.
Diese genannten Punkte geben nur einen kleinen Einblick davon, was tatsächlich alles zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gehören kann. Im konkreten Arbeitsalltag können sich viele verschiedene Bereiche ergeben, die vom Arbeitgeber geschützt werden müssen.
Unser Tipp: Sollte es bei Ihrem Arbeitgeber einen Betriebsrat geben, halten Sie mit diesem Rücksprache, wenn Sie einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht vermuten.
Missachtung der Fürsorgepflicht: Das können Arbeitnehmer tun
Sollte Ihr Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht missachten, müssen Sie das nicht ohne Weiteres hinnehmen. Besonders dann, wenn Ihre Gesundheit in Gefahr ist, dürfen und sollten Sie aktiv werden.
Als ersten Schritt sollten Sie versuchen, offen mit Ihrem Arbeitgeber zu sprechen und Ihre Bedenken kundzutun. Unter Umständen kann auch ein Vertreter des Betriebsrats bei diesem Gespräch anwesend sein.
Kommen Sie zu keinem Ergebnis, können Sie selbst handeln, bevor Sie sich gefährden. Grundsätzlich haben Sie verschiedene Möglichkeiten, wenn Ihr Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nicht nachkommt. Achtung: Es muss sich um einen klaren und eindeutigen Verstoß des Arbeitgebers handeln. Ansonsten riskieren Sie eine Abmahnung.
Folgende Optionen stehen Ihnen bei einem Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zur Verfügung:
- Arbeitsverweigerung: Wenn sich aus der Arbeit an sich, der Ausstattung des Arbeitsplatzes oder einem anderen Grund eine Gefahr für Leib und Leben ergibt, dürfen Sie die Arbeit verweigern, ohne dass Ihnen arbeitsrechtliche Konsequenzen für die Arbeitsverweigerung drohen. Bevor Sie diesen Schritt gehen, sollten Sie die Gefahren bestmöglich dokumentieren und/oder mit dem Betriebsrat sprechen. So sichern Sie sich bei einer eventuellen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber ab.
- Zurückbehaltung: Das Zurückbehaltungsrecht besagt, dass Arbeitnehmer die Arbeit verweigern dürfen, wenn ein beträchtlicher Teil des Gehalts nicht (mehr) gezahlt wird. Jedoch spielt hierbei die Höhe des Gehalts sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme eine Rolle. Denn gerät der Arbeitgeber aufgrund wirtschaftlicher Faktoren bei der Gehaltszahlung ins Hintertreffen, ist das noch kein Grund, die Arbeit zu verweigern. Das gilt auch dann, wenn Sie nur wenige Stunden pro Woche bei Ihrem Arbeitgeber arbeiten und für einen überschaubaren Zeitraum kein Arbeitsentgelt bekommen haben. Außerdem spielen auch die Abläufe im Unternehmen eine Rolle im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Sollten Sie eine Schlüsselposition im Unternehmen ausüben, von der andere Arbeitsabläufe abhängen, sollten Sie ebenfalls nicht unbedacht eigenmächtig die Arbeit niederlegen. Unter Umständen kann Ihrem Arbeitgeber ein gewaltiger Schaden daraus entstehen, der in keinem Verhältnis zu der ausstehenden Gehaltszahlung steht.
- Schadenersatz: Ihr Arbeitgeber kann Ihnen gegenüber außerdem zu Schadenersatz verpflichtet sein. Zum Beispiel dann, wenn Ihnen während der Arbeitszeit Dinge am Arbeitsplatz gestohlen werden und Sie keine Möglichkeiten hatten, diese sicher (beispielsweise in einem abschließbaren Spind) zu verwahren. Aber auch körperliche Schäden können ein Grund für Schadenersatz durch den Arbeitgeber sein. Dazu muss es übrigens noch nicht einmal tatsächlich zu einem Schaden gekommen sein. Bereits ein Verstoß gegen die Vorschriften des Arbeitsschutzes reicht in einigen Fällen für einen Anspruch aus.
- Kündigung: Als letzter Ausweg bleibt Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber sich nicht an die Fürsorgepflicht halten, die Kündigung – und zwar außerordentlich und fristlos. Damit schafft der Gesetzgeber eine Möglichkeit für Beschäftigte, sich effektiv gegen Missstände am Arbeitsplatz wehren zu können. Allerdings sollten Sie vor einer fristlosen Kündigung Ihren Arbeitgeber auf die Verstöße und Gefahren hinweisen. Tun Sie das nicht, könnte die Kündigung unwirksam sein.
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