Überstunden abfeiern: Alles Relevante zum Freizeitausgleich

Wer Überstunden macht, arbeitet mehr, als er müsste. Das muss in der Regel ausgeglichen werden – über Geld oder in Form eines Freizeitausgleichs. Hier erfahren Sie, wie der Freizeitausgleich bei Überstunden im Arbeitsrecht geregelt ist, wie Sie Ihr Recht geltend machen und was wichtig ist, wenn Sie Ihren Freizeitausgleich planen.

Überstunden abfeiern und einfach Freizeitausgleich erhalten

Was heißt Freizeitausgleich?

Wenn Arbeitnehmer Überstunden machen, haben sie häufig Anspruch auf einen Ausgleich. Die Überstunden können finanziell kompensiert, also bezahlt werden. Oder der Arbeitgeber gewährt einen Ausgleich in Form von Freizeit. In diesem Fall erhalten die Beschäftigten keinen zusätzlichen Lohn, sondern stattdessen bezahlte Freizeit. Wer mehr gearbeitet hat, als es seiner Arbeitszeit entspricht, kann die zusätzliche Belastung durch freie Tage oder stundenweise Freizeit ausgleichen. Das kann die Work-Life-Balance stärken und schützt die Betroffenen vor einer Überlastung durch zu viel Arbeit.

Doch was sind Überstunden eigentlich? Überstunden entstehen, wenn ein Beschäftigter mehr arbeitet, als es in seinem Arbeitsvertrag vorgesehen ist – weil der Arbeitgeber die Überstunden anordnet oder weil ein Beschäftigter sie mit Billigung seines Arbeitgebers macht. Davon abzugrenzen ist der Begriff der Mehrarbeit: Sie ist gegeben, wenn durch Überstunden die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit überschritten wird. Diese Zeit liegt regulär bei acht Stunden pro Tag oder 48 Stunden in einer 6-Tage-Woche.

Wie können Überstunden ausgeglichen werden?

Die Grundlage für den Freizeitausgleich bei Überstunden ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Es regelt, wie lange Beschäftigte pro Tag und Woche maximal arbeiten dürfen. Eine konkrete Vorgabe, wie genau Überstunden ausgeglichen werden dürfen und sollen, enthält das Arbeitszeitgesetz allerdings nicht. In der Praxis kommt es auf die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag sowie eine mögliche Betriebsvereinbarung an. Auch ein anwendbarer Tarifvertrag kann diesbezüglich Regelungen enthalten.

Ein häufiger Irrtum ist die Gleichsetzung von Freizeitausgleich mit bezahltem Urlaub. Der Effekt ist zwar für Arbeitnehmer letztlich derselbe – sie haben frei. Arbeitsrechtlich gibt es aber entscheidende Unterschiede. Urlaub dient der Erholung, auf die Arbeitnehmer gesetzlich Anspruch haben. Freizeitausgleich hingegen setzt Überstunden voraus. Hier wird dem Beschäftigten nichts „geschenkt“ – er hat die entsprechende Zeit schließlich vorher länger gearbeitet. 

Übrigens: Auch bei Sonntagsarbeit ist ein Freizeitausgleich vorgesehen. Dafür müssen die Beschäftigten keine Überstunden gemacht haben – ein Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit muss innerhalb der darauffolgenden zwei Wochen an einem Werktag gewährt werden.

Wann besteht Anspruch auf einen Freizeitausgleich bei Überstunden?

Die meisten Arbeitnehmer leisten zumindest hin und wieder Überstunden. Dann stellt sich die Frage: Worauf habe ich Anspruch? Darf ich von meinem Arbeitgeber einen Freizeitausgleich verlangen? Oder besteht im Umkehrschluss Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung der Überstunden? Hierauf gibt es keine pauschalen Antworten, denn es kommt auf verschiedene Aspekte an. Entscheidend sind die Regelungen des Arbeitsvertrags, eines möglicherweise geltenden Tarifvertrags und gesetzliche Vorgaben.

Ein Anspruch auf Ausgleich entsteht grundsätzlich in der Regel nur dann, wenn der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet oder sie zumindest stillschweigend geduldet hat. Das heißt: Wer länger arbeitet, ohne dass der Arbeitgeber etwas davon mitbekommt, kann auch keinen Ausgleich verlangen.

In vielen Arbeitsverträgen ist geregelt, wie mit Überstunden umgegangen wird. Dort kann zum Beispiel stehen: „Überstunden werden durch Freizeit abgegolten.“ In diesem Fall haben Arbeitskräfte Anspruch auf einen Freizeitausgleich bei Überstunden. Solche Regelungen können auch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen enthalten.

Gibt es eine solche Regelung nicht, kann ein Arbeitgeber einen Freizeitausgleich auch ablehnen. Dasselbe gilt, wenn es um den Zeitraum geht, den sich ein Beschäftigter vorstellt: Stehen betriebliche Gründe dem Wunsch des Mitarbeiters entgegen, muss der Arbeitgeber ihm nicht nachkommen. Er kann dann einen anderen Zeitraum für den Ausgleich der Überstunden festlegen.

Handelt es sich nicht nur um Überstunden, sondern auch um Mehrarbeit, ist die Sache gesetzlich klar: Maximal erlaubt sind 48 Stunden in der Woche. Mehr Stunden sind in Ausnahmefällen möglich, müssen aber gemäß den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes anschließend ausgeglichen werden, und zwar in Form von Freizeit.

So kann der Freizeitausgleich gestaltet werden

Wenn bei Überstunden ein Freizeitausgleich gewählt wird, kann das unterschiedlich ausgestaltet werden. Die Grundlage dafür bildet die Absprache mit dem Arbeitgeber. In der Regel wird im Arbeitsvertrag thematisiert, wie mit Überstunden umgegangen wird (oder umgegangen werden kann).

Es ist nicht zwingend erforderlich, Überstunden unmittelbar durch Freizeit abzugelten. Allerdings sollte es auch nicht zu lange dauern, bis der Freizeitausgleich bei Überstunden erfolgt. Zumindest im Verlauf der darauffolgenden Monate sollten Beschäftigte im Gegenzug für ihre zusätzliche Arbeit freibekommen. Dabei haben sie so viel mehr Freizeit, wie sie mehr gearbeitet haben. Zehn Überstunden sind also auch zehn Stunden Freizeitausgleich.

Wenn es darum geht, wann der Freizeitausgleich erfolgt, haben Arbeitnehmer ein Mitspracherecht. Sie können dem Arbeitgeber Vorschläge zum gewünschten Zeitpunkt machen. Folgen muss der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht zwingend: Es muss auch machbar und vereinbar mit den betrieblichen Abläufen sein. Lehnt der Arbeitgeber den Zeitpunkt ab, muss er dem Mitarbeiter einen Gegenvorschlag unterbreiten.

Wie genau ein Freizeitausgleich ausgestaltet wird, kann ganz unterschiedlich aussehen. Viele Beschäftigte freuen sich, wenn sie an einzelnen Tagen komplett zu Hause bleiben können. Dadurch kann etwa ein verlängertes Wochenende möglich sein. Ebenso ist es jedoch auch denkbar, später anzufangen oder früher Feierabend zu machen. Der Freizeitausgleich kann dabei auch auf mehrere Tage verteilt werden. 

In vielen Unternehmen werden Arbeitszeitkonten geführt. Überstunden fließen dort oft automatisch als Plusstunden ein. Sie können dann häufig – in Absprache mit dem Arbeitgeber – flexibel abgebaut werden, wenn nicht so viel Arbeit anfällt. Ein solches Modell ist besonders transparent und sorgt für mehr Gerechtigkeit, weil Überstunden sorgfältig dokumentiert werden.

Freizeitausgleich: Berechnungsgrundlagen

Die Grundlage für die Berechnung des Freizeitausgleichs ist die Zahl der geleisteten (und vom Arbeitgeber anerkannten) Überstunden. Eine Überstunde entspricht einer Stunde Freizeitausgleich.

Dabei muss das jeweilige Arbeitszeitmodell beachtet werden: Wer in Vollzeit tätig ist, leistet Überstunden, wenn er mehr arbeitet als vertraglich vereinbart. Häufig betrifft das Stunden, die über die üblichen 40 Stunden Vollzeit hinausgehen. Für Teilzeitbeschäftigte gilt: Es handelt sich bei Arbeitszeit um Überstunden, die die Sollarbeitszeit überschreiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gesamtzahl der Stunden die Vollzeitgrenze überschreitet oder nicht. Wer also zum Beispiel vertraglich in Teilzeit zu 25 Wochenstunden verpflichtet ist, macht ab 26 Stunden Überstunden.

Durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder den Arbeitsvertrag können Zuschläge für Überstunden vorgesehen sein. Das betrifft jedoch in der Regel die Überstundenabgeltung in Form von Geld. Prinzipiell ist es jedoch auch denkbar, dass es beim Freizeitausgleich einen Aufschlag um einen bestimmten Faktor gibt.

Um den Freizeitausgleich korrekt und fair berechnen zu können, ist eine sorgfältige Dokumentation der Arbeitszeit unerlässlich. Das bedeutet auch, dass der Arbeitgeber über die Überstunden in Kenntnis gesetzt werden muss, wenn er sie nicht selbst angeordnet hat. Nur dann kann auch ein Anspruch auf Überstundenausgleich bestehen.

Wie kann man einen Freizeitausgleich beantragen?

Wenn Sie Überstunden gemacht haben und diese in Freizeit ummünzen wollen, müssen Sie das mit Ihrem Vorgesetzten klären. Wie Sie dabei am besten vorgehen, hängt davon ab, was in Ihrem Unternehmen üblich ist. Der erste Schritt besteht darin, mit dem Chef oder der Chefin darüber zu sprechen, dass Sie gern einen Freizeitausgleich für Ihre Überstunden hätten.

Dabei sollten Sie sich vorher überlegen:

  • Wie viele Überstunden möchten Sie durch Freizeit ausgleichen?
  • Möchten Sie einen oder mehrere Tage frei haben oder lieber einen stundenweisen Freizeitausgleich?
  • Schwebt Ihnen ein bestimmter Zeitpunkt für den Freizeitausgleich vor, etwa vor oder nach einem Wochenende? Oder zur Verlängerung eines Urlaubs?
  • Gibt es womöglich betriebliche Gründe, die Ihren Wünschen entgegenstehen könnten?

Den Wunsch nach Freizeitausgleich schriftlich formulieren

Wenn Sie diese Dinge geklärt haben, können Sie Ihren Vorgesetzten um ein Gespräch bitten. Machen Sie am besten direkt einen Vorschlag, wie der Freizeitausgleich aussehen kann. Oft ist eine mündliche Absprache ausreichend. Vielleicht möchte die Chefin Ihre Präferenzen auch übersichtlich in einer Nachricht oder E-Mail erläutert haben.

In anderen Fällen wird ein schriftlicher Antrag verlangt, was häufig ebenfalls per E-Mail geschehen kann. In diesem Fall sollte die Nachricht Ihren Namen beinhalten, deutlich machen, um wie viele Überstunden es geht und wann Ihr bevorzugter Zeitpunkt für den Überstundenausgleich wäre. So könnte eine solche E-Mail etwa klingen:

Sehr geehrter Herr Müller,
hiermit beantrage ich einen Freizeitausgleich für zehn Überstunden gemäß Arbeitszeitkonto. Wenn möglich, würde ich gerne am XX.XX. zu Hause bleiben und am XX.XX. nur von XX bis XX Uhr arbeiten.
Ich danke Ihnen für Ihre Rückmeldung.

Mit freundlichen Grüßen
S. Meier

Nach einem Antrag auf Freizeitausgleich ist der Arbeitgeber am Zug. Bevor sich die Verantwortlichen nicht bei Ihnen zurückgemeldet haben, dürfen Sie nicht einfach frei machen. Sollte der Vorgesetzte mit Ihrer gewünschten Planung nicht einverstanden sein, wird er einen Gegenvorschlag machen.

Wie verhält es sich bei einer Kündigung mit Überstunden?

Das Arbeitsverhältnis ist gekündigt, der letzte Arbeitstag rückt näher – was ist in diesem Fall mit den angesammelten Überstunden? Das hängt davon ab, worauf Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber einigen. Grundsätzlich müssen Überstunden auch bei einer Kündigung ausgeglichen werden. Denkbar ist sowohl ein Freizeitausgleich als auch eine Auszahlung der Überstunden.

Wenn noch genügend Zeit dafür ist, kann ein Freizeitausgleich eine gute Lösung sein. Für Arbeitnehmer kann sich das lohnen, wenn sie nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen direkt in den nächsten Job starten. Für Arbeitgeber hat diese Variante den Vorteil, dass sie keine zusätzlichen Kosten verursacht.

Manchmal ist ein Freizeitausgleich von Überstunden vor dem Ende der Kündigungsfrist jedoch nicht mehr möglich. Wenn es organisatorisch nicht klappt, die Überstunden durch Freizeit auszugleichen, verfallen sie dadurch nicht automatisch, sondern müssen ausbezahlt werden. Das geschieht auf Grundlage des üblichen Gehalts, das dann entsprechend auf den Stundenlohn heruntergerechnet wird, wenn nicht ohnehin ein Stundenlohn gilt.

Obwohl Überstunden nicht einfach verfallen, sollten Arbeitnehmer aufpassen, welche Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag geregelt sind. Es kann sein, dass sie ihren Anspruch auf eine Überstundenvergütung schriftlich geltend machen müssen. Wer das innerhalb der Ausschlussfristen nicht tut, riskiert, dass sein Anspruch verfällt.

Tipps, um das meiste aus einem Freizeitausgleich herauszuholen

Überstunden sind für viele Arbeitnehmer nicht umsonst: Sie haben in vielen Fällen Anspruch auf einen Freizeitausgleich. Es lohnt sich, den Freizeitausgleich bewusst einzusetzen – und rechtzeitig zu planen, wie man ihn aufwenden möchte.

Damit Sie überhaupt einen Anspruch auf Freizeitausgleich (oder einen finanziellen Ausgleich) geltend machen können, sollten Sie Ihre Überstunden sorgfältig dokumentieren. Protokollieren Sie genau, wann Sie länger geblieben sind. Es ist für den Anspruch auf Überstundenausgleich essenziell, dass der Arbeitgeber die Überstunden entweder angeordnet oder zumindest gebilligt hat. Machen Sie ihn also gegebenenfalls darauf aufmerksam, dass Sie mehr arbeiten als vereinbart, um nicht am Ende leer auszugehen.

Im nächsten Schritt gilt es, den Freizeitausgleich zu planen. Sprechen Sie möglichst frühzeitig mit Ihrem Vorgesetzten darüber, was Sie sich vorstellen. Das erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Sie zum gewünschten Zeitpunkt zu Hause bleiben dürfen. Eine frühe Planung hat außerdem den Vorteil, dass Sie selbst noch überlegen können, wie Sie die Zeit genau nutzen möchten.

Lassen Sie Überstunden nicht verfallen

Wenn klar ist, wann Sie frei haben werden, können Sie überlegen, wie Sie diese Zeit nutzen möchten. Es spricht zwar nichts dagegen, die freien Stunden oder Tage einfach auf sich zukommen zu lassen. Es kann sich aber lohnen, sich darüber etwas mehr Gedanken zu machen. Sie könnten zum Beispiel bei einem Kurztrip über ein verlängertes Wochenende mal wieder richtig runterkommen. Oder sich einem Projekt widmen, das Sie schon länger ins Auge fassen wollten. Planung erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Sie am Ende damit zufrieden sind, was Sie während des Freizeitausgleichs getan haben.

Warten Sie nicht zu lange, bis Sie einen Freizeitausgleich mit Ihrem Chef oder Ihrer Chefin vereinbaren – die Überstunden könnten ansonsten verfallen. Hierbei kommt es auch auf die Ausschlussfristen gemäß Arbeitsvertrag an. Überstunden, die auf einem Arbeitszeitkonto gesammelt wurden, können normalerweise nicht verfallen, wenn es nicht eine entsprechende Übereinkunft zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gibt.

Bildnachweis: New Africa / Shutterstock.com

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