Bereitschaftsdienst: Was ist erlaubt – und was nicht?

Vor allem bei Polizei, Feuerwehr und im Krankenhaus kommt er vor: der Bereitschaftsdienst. Dabei müssen die Beschäftigten zwar nicht immer arbeiten, sich in der Regel aber am Arbeitsplatz aufhalten. Was das bedeutet, ob Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit gilt und wie viel Bereitschaftsdienst erlaubt ist, lesen Sie hier.

Bereitschaftsdienst: Was ist das überhaupt?

Hört man den Begriff Bereitschaftsdienst, denkt man wohl in erster Linie an Ärzte oder Sanitäter. Doch es gibt auch andere Branchen und Berufe, in denen Bereitschaftsdienst nicht unüblich ist. Beispielsweise bei Energieversorgern. Denn fällt unverhofft der Strom aus, ist ebenfalls schnelles Handeln angesagt. Um genau das rund um die Uhr gewährleisten zu können, gibt es auch dort Bereitschaftsdienst.

Der Bereitschaftsdienst ist also dadurch gekennzeichnet, dass der Mitarbeiter innerhalb kürzester Zeit seinem Beruf nachgehen kann. Ärzte halten sich dazu in der Regel direkt im Krankenhaus auf und werden gerufen, sobald es einen Notfall gibt.

In diesen Branchen ist Bereitschaftsdienst die Regel

Neben den Mitarbeitern im Krankenhaus oder bei Energieversorgern müssen in folgenden Berufen und Branchen Beschäftigte mit Bereitschaftsdienst rechnen:

  • Feuerwehr
  • Polizei
  • Richter und Staatsanwälte
  • Katastrophenschutz
  • Seelsorge und psychologischer Notdienst
  • Entsorgungsbetriebe
  • Verkehrswesen
  • Sicherheitsdienst
  • IT-Branche, besonders in der Computersicherheit

Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Arbeit auf Abruf: die Unterschiede

Die Begriffe Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft werden in der Alltagssprache immer wieder verwechselt. Tatsächlich handelt es sich dabei aber um unterschiedliche Dinge. Auch die sogenannte Arbeit auf Abruf wird in dem Zusammenhang immer wieder genannt, ist aber ebenfalls von dem Bereitschaftsdienst und der Rufbereitschaft zu trennen.

Bereitschaftsdienst

Im Bereitschaftsdienst darf der Arbeitgeber festlegen, wo sich der Mitarbeiter aufhalten soll. Was der Mitarbeiter in der Zeit seines Bereitschaftsdiensts macht, bleibt ihm überlassen. Denkbar ist – wie es viele Ärzte tun – dass Mitarbeiter sich während des Bereitschaftsdiensts ausruhen. Werden sie gerufen, schreiten sie schnell zur Tat.

Außerdem darf der Arbeitgeber verbindlich vorgeben, innerhalb welcher Zeitspanne der Mitarbeiter erreichbar sein muss. Daher halten sich Mitarbeiter im Bereitschaftsdienst häufig am Arbeitsplatz auf. Wie beispielsweise Polizisten, die ihren Dienst auf der Wache verbringen und bei einem Einsatz schnell handeln können.

Rufbereitschaft

Im Unterschied zum Bereitschaftsdienst haben Mitarbeiter in Rufbereitschaft etwas mehr Spielraum. Sie können sich zum Beispiel zu Hause aufhalten. Und haben dort sogar noch mehr Freiräume. Denn die Ausgestaltung der Zeit in Rufbereitschaft bleibt ihnen überlassen. Sie können also fernsehen, ein Buch lesen oder sogar schlafen – solange sie erreichbar sind, dürfte der Arbeitgeber nichts einzuwenden haben.

Arbeit auf Abruf

Bei der Arbeit auf Abruf muss sich der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz aufhalten. Er darf sich also nicht – wie Mitarbeiter im Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft – von seinem Arbeitsplatz entfernen. Vielmehr besteht für Mitarbeiter in Arbeitsbereitschaft Anwesenheitspflicht. Während dieser Zeit müssen sie jedoch nicht arbeiten. Typisches Beispiel für Arbeit auf Abruf sind Verkäufer, die im Verkaufsraum auf Kunden warten. Nähert sich ein Kunde, wird aus der Arbeit auf Abruf wieder „echte“ Arbeit.

Bereitschaftsdienst: Zählt er als Arbeitszeit?

Beim Bereitschaftsdienst muss sich der Mitarbeiter am Arbeitsort aufhalten. Genau das ist ein wichtiges Argument dafür, dass Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit gewertet wird. Das hat im Jahr 2000 sogar der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 03.10.2000, C-303/98) in einem Urteil bestätigt.

Da Bereitschaftsdienst also als Arbeitszeit im klassischen Sinne zu betrachten ist, müssen auch die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes einhalten werden. Aber es gibt Ausnahmen: In Tarifverträgen dürfen Regelungen vereinbart werden, die das Arbeitszeitgesetz umgehen. So ist beispielsweise denkbar, dass sich Mitarbeiter im Bereitschaftsdienst dazu verpflichten, täglich unbegrenzt Bereitschaftsdienst zu leisten. Arbeitnehmer können diese Zustimmung wieder rückgängig machen, müssen dabei jedoch genügend Zeit einplanen. Die Frist für den Widerruf beträgt nämlich bis zu sechs Monate.

Wie viel Bereitschaftsdienst ist erlaubt?

Bei der Frage danach, wie viel Bereitschaftsdienst erlaubt ist, kommt es in erster Linie darauf an, was im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart ist. Daneben spielen auch die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes eine Rolle. Wie wir gesehen haben, können diese jedoch großzügig abgeändert werden.

Bis zu welchem Alter müssen Arbeitnehmer Bereitschaftsdienst leisten?

Der Gesetzgeber hat keine verbindliche Altersgrenze festgelegt. Auch hier kommt es also auf die individuellen Regelungen an. Denkbar wäre zum Beispiel, dass in der Betriebsvereinbarung festgehalten ist, dass Mitarbeiter nur bis zu einem bestimmten Alter Bereitschaftsdienst leisten müssen.

Unabhängig davon sollten Beschäftigte aktiv werden, wenn der Bereitschaftsdienst zu gesundheitlichen Einschränkungen führt. Bei Problemen sollten Arbeitnehmer den Betriebsarzt oder einen anderen Arzt aufsuchen und die Einschränkungen ansprechen. Unter Umständen stellt dieser ein Attest aus, dass der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen keinen Bereitschaftsdienst mehr leisten kann.

Die Vergütung: Wie wird Bereitschaftsdienst bezahlt?

Bereitschaftsdienst wird zwar als Arbeitszeit gewertet, wie herkömmliche Arbeitszeit wird er aber nicht bezahlt. Denn ein Grund für den Bereitschaftsdienst ist, dass der Arbeitgeber dadurch geringere Personalkosten hat.

Vielmehr berechnen Arbeitgeber die Bezahlung für den Bereitschaftsdienst auf der Grundlage des sogenannten Heranziehungsanteils. Dabei werden durchschnittliche Zahlen herangezogen, um die Vergütung zu ermitteln. Der Arbeitgeber rechnet dabei damit, dass der Mitarbeiter im Bereitschaftsdienst in 40 Prozent der Zeit arbeitet. Auf dieser Grundlage wird der reduzierte Stundenlohn in dem Bereitschaftsdienst errechnet. Der folglich 60 Prozent niedriger ist als der Stundenlohn, den der Mitarbeiter für Arbeitszeit bekommt, in der er arbeitet.

Allerdings gibt es dabei eine Grenze nach unten: den Mindestlohn. Der gilt jedoch nicht für jede Arbeitsstunde während des Bereitschaftsdienstes. Gemeint ist damit lediglich, dass der reguläre Stundenlohn zusammen mit der Vergütung für den Bereitschaftsdienst nicht unter dem Mindestlohn liegen darf.

Vergütung der Rufbereitschaft

Mitarbeiter, die Rufbereitschaft leisten, bekommen dagegen in der Regel eine Pauschale. Die muss jedoch nicht unbedingt hoch sein. Auf der anderen Seite hat die Rufbereitschaft aber einen Vorteil: Wird der Mitarbeiter in Rufbereitschaft zum Einsatz oder ins Unternehmen gerufen, wird er dafür wie gewohnt bezahlt. Denn schon ab dem Weg an den Arbeitsplatz oder den Einsatzort gilt die Zeit als Arbeitszeit, die regulär vergütet werden muss.

Weiterer Vorteil: Liegt die Rufbereitschaft am Wochenende oder nachts, kommen noch die jeweiligen Zuschläge hinzu.

Darf der Arbeitgeber Bereitschaftsdienst ohne Absprache einführen?

Weder der Bereitschaftsdienst noch die Rufbereitschaft darf ohne weiteres vom Arbeitgeber eingeführt werden. In der Regel muss eine gültige Vereinbarung im Arbeits- oder Tarifvertrag bestehen, damit der Bereitschaftsdienst eingeführt werden kann.

Wenn der Arbeitgeber unbedingt einen Bereitschaftsdienst einführen möchte, aber keinen entsprechenden Zusatz im Arbeitsvertrag vereinbart hat, bleibt ihm nur die Änderungskündigung.

Soll der Bereitschaftsdienst ganz neu im Unternehmen eingeführt werden, hat außerdem der Betriebsrat ein Wörtchen mitzureden. Der muss dann dafür sorgen, dass die Rahmenbedingungen für die Arbeitnehmer passen. Auch Zuschläge und Sonderzahlungen handelt der Betriebsrat direkt mit dem Arbeitgeber aus. Allerdings muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nur dann fragen, wenn der Bereitschaftsdienst zusätzlich zur regulären Arbeitszeit laufen soll. Überschreiten Mitarbeiter auch mit Bereitschaftsdienst nicht ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in Vollzeit, muss der Betriebsrat nicht unbedingt zustimmen. Im Hinblick auf das Betriebsklima holen trotzdem viele Arbeitgeber den Betriebsrat bei solchen Fragen mit ins Boot.

Kann ich Bereitschaftsdienst ablehnen?

Wenn der Bereitschaftsdienst im Arbeits- oder Tarifvertrag festgehalten ist, können ihn Arbeitnehmer nicht ablehnen. Möchte der Arbeitgeber Bereitschaftsdienst neu einführen und spricht dazu eine Änderungskündigung aus, bleibt nur die Option, diese Änderungskündigung nicht anzunehmen. Allerdings fällt damit auch der Arbeitsplatz weg.

Gerade in einer solchen Situation lohnt sich die Rücksprache mit einem Rechtsanwalt. Denn ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann dich individuell und verbindlich beraten.

Bildnachweis: Kzenon / Shutterstock.com

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