Was macht ein Betriebsarzt? Typische Aufgaben & wichtige Regelungen

Für Arbeitgeber ist es wichtig, ihre Beschäftigten vor gesundheitlichen Risiken am Arbeitsplatz zu schützen. Zugleich brauchen sie einen Ansprechpartner, wenn es um Fragen zur Gesundheit und den Gesundheitsschutz geht. Diese Funktion erfüllt der Betriebsarzt. Was macht ein Betriebsarzt konkret? Ist ein Betriebsarzt Pflicht? Und wie laufen Vorsorgeuntersuchungen beim Betriebsarzt ab? Das und mehr erfahren Sie hier.

Eine Ärztin vor einem Schreibtisch, was macht ein Betriebsarzt?

Was ist ein Betriebsarzt?

Egal, ob Bürojob oder Arbeit am Fließband: In jedem Job können sich Gefahrenquellen für die Gesundheit der Beschäftigten ergeben. Potenzielle gesundheitliche Risiken hängen dabei nicht nur mit den Tätigkeiten von Arbeitnehmern an sich zusammen, weil es dabei zum Beispiel zu Unfällen kommen kann. Gefahren können auch durch eine falsche oder ungünstige Haltung oder psychische Belastungen ergeben.

Der Betriebsarzt spielt in Unternehmen eine wichtige Rolle, wenn es um den Arbeitsschutz geht. Dabei handelt es sich um einen Facharzt für Arbeitsmedizin mit einer betriebsmedizinischen Zusatzausbildung. Seine Aufgaben bestehen darin, den Arbeitgeber in Gesundheitsfragen zu beraten. Der Betriebsarzt trägt mit seiner Arbeit dazu bei, die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen und mögliche Gesundheitsrisiken aufzudecken und zu vermeiden. Betriebsärzte führen außerdem Vorsorgeuntersuchungen durch.

Ist ein Betriebsarzt Pflicht? Ja, grundsätzlich sind alle Unternehmen dazu verpflichtet, einen Betriebsarzt vorzuhalten. Diese Pflicht ergibt sich aus den Bestimmungen des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Arbeitgeber müssen sich demnach in Fragen der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes von einem Betriebsarzt beraten lassen. Näheres zur Tätigkeit des Betriebsarztes regeln außerdem die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2).

Betriebsarzt: Ab wie vielen Mitarbeitern er Pflicht ist

Dabei ist es jedoch Unternehmen überlassen, ob sie einen eigenen Betriebsarzt fest anstellen, der grundsätzlich vor Ort ist oder nur bei Bedarf kommt. Auch die Zusammenarbeit mit einem freiberuflich tätigen Arbeitsmediziner ist denkbar, ebenso mit einem arbeitsmedizinischen Dienst wie beispielsweise einem Betriebsarztservice.

Je nach Größe der Firma besteht für Arbeitgeber bei der Beauftragung eines Betriebsarztes ein gewisser Spielraum. Näheres regelt die DGUV Vorschrift 2. So ist für Firmen mit weniger als zehn Mitarbeitern eine Regelbetreuung mit Grundbetreuung und einer anlassbezogenen Betreuung durch einen Betriebsarzt vorgesehen, es ist jedoch auch eine alternative Betreuung denkbar. Alternative Betreuungsmodelle können zum Beispiel bedeuten, dass Arbeitgeber an Motivations- und Informationsmaßnahmen teilnehmen oder eine Fortbildung absolvieren. Bei besonderen Anlässen muss jedoch ein Betriebsarzt hinzugezogen werden.

Bei elf bis 50 Beschäftigten schreibt die DGUV-Vorschrift eine Regelbetreuung mit Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung vor. Auch hier ist eine alternative Betreuung eine Option für Arbeitgeber. Für größere Unternehmen mit 50 Mitarbeitern oder mehr gilt das nicht. Hier ist eine Regelbetreuung durch einen Betriebsarzt in Kombination mit einer betriebsspezifischen Betreuung Vorschrift.

Typische Aufgaben eines Betriebsarztes

Ein Betriebsarzt übernimmt verschiedene Aufgaben im Gesundheits- und Arbeitsschutz. Dazu zählen grundlegend die schon erwähnten Bereiche Grundbetreuung, anlassbezogene Betreuung und betriebsspezifische Betreuung. Damit sind jeweils etwas unterschiedliche Aufgaben verbunden:

  • Grundbetreuung: Der Betriebsarzt unterstützt den Arbeitgeber grundsätzlich bei Maßnahmen zum Gesundheitsschutz, Gefährdungsbeurteilungen und der Evaluation von getroffenen Maßnahmen
  • anlassbezogene Betreuung: Sie kann zum Beispiel erforderlich sein, wenn sich Arbeitsmodelle ändern, Betriebsanlagen geplant werden oder sich Änderungen bei Untersuchungen von Unfallrisiken oder der arbeitsmedizinischen Vorsorge ergeben
  • betriebsspezifische Betreuung: Hierbei geht es um firmenspezifische Unfallrisiken und Gefahren für die Gesundheit der Beschäftigten

Ein Betriebsarzt setzt sich auf verschiedene Art und Weise für die Sicherheit der Beschäftigten in dem Betrieb ein, in dem er beschäftigt ist. Es geht dabei sowohl um die Gesundheitsvorsorge und die Prävention von Unfällen und Krankheiten als auch um Früherkennung. Der Betriebsarzt berät Firmen in sämtlichen Fragen des Arbeitsschutzes, ebenso ist er bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen involviert. Er berät den Arbeitgeber zum Beispiel, wenn neue Anlagen geplant werden oder Arbeitsmittel beschafft werden müssen. Ebenso wichtig ist seine Unterstützung bei der Ausgestaltung der Arbeits- und Pausenzeiten.

Vorsorgeuntersuchungen beim Betriebsarzt

Betriebsärzte bieten außerdem Untersuchungen für Beschäftigte an, wobei es sich um reine Vorsorgeuntersuchungen ebenso handeln kann wie Untersuchungen bei akuten Gesundheitsbeschwerden und Symptomen. Der Betriebsarzt berät die Beschäftigten und kann ihnen, falls nötig, weitere Schritte empfehlen.

Der Betriebsarzt leistet darüber hinaus Aufklärungsarbeit. Er stellt sicher, dass die Beschäftigten wissen, welche Regeln in Sachen Gesundheitsschutz gelten, um Unfälle und Krankheiten zu vermeiden. Sie sind zudem an der Schulung von Ersthelfern im Unternehmen beteiligt. Ebenso gehört es zu den Aufgaben eines Betriebsarztes, zu überprüfen, ob Vorgaben zum Arbeitsschutz und der Unfallverhütung im Unternehmen eingehalten werden. Stellen Betriebsärzte im Rahmen von solchen Überprüfungen Mängel fest, müssen sie das dem Arbeitgeber mitteilen, damit er nachbessern kann.

Vorteile eines Betriebsarztes für Arbeitgeber und Beschäftigte

Ein Betriebsarzt, der sich um den Gesundheits- und Arbeitsschutz im Betrieb kümmert, bietet viele Vorteile für Arbeitgeber und Beschäftigte. So kann ein Betriebsarzt im Rahmen seiner Tätigkeit darauf hinwirken, dass Arbeitsunfälle unwahrscheinlicher werden und es seltener zu Erkrankungen bei den Beschäftigten kommt, die mit ihrer Arbeitstätigkeit in Verbindung stehen.

Eine Prävention von Unfällen und Krankheiten kommt dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten insgesamt zugute. Dadurch können häufig Fehlzeiten reduziert werden, was Arbeitgebern Kosten und Aufwand spart. Wenn weniger Kollegen ausfallen, schützt das auch die übrige Belegschaft: Sie müssen keine Extra-Aufgaben für erkrankte Kollegen übernehmen und haben somit weniger Stress, wenn die Fehlzeiten durch eine gute Gesundheitsvorsorge reduziert werden können.

Gesunde und fitte Mitarbeiter sind außerdem tendenziell motivierter und leistungsfähiger. Das kann sich positiv auf die Produktivität im Unternehmen auswirken. Sind die Mitarbeiter durch ein allgemeines Wohlbefinden zufriedener, kommt das auch dem Betriebsklima zugute. Die Stimmung im Team ist womöglich gut, was ebenfalls positiv auf Engagement und Motivation der Beschäftigten wirken kann.

Ein Arbeitgeber, der seine Verantwortung in Sachen Gesundheitsschutz ernstnimmt, zeigt damit nicht zuletzt, dass ihm das Wohlergehen seiner Mitarbeiter am Herzen liegt. Das signalisiert Wertschätzung, die ebenfalls zu einer höheren Mitarbeiterzufriedenheit beitragen kann. Dadurch sind die Beschäftigten weniger geneigt, den Job zu wechseln. Außerdem kann es dem Ruf eines Unternehmens als Arbeitgeber zugutekommen, wenn der Gesundheitsschutz dort einen hohen Stellenwert hat – das lockt Bewerber an.

Betriebsarzt: Auswahl und Beauftragung

Wie effektiv die Beschäftigten in einem Unternehmen durch die Tätigkeit eines Betriebsarztes vor gesundheitlichen Risiken geschützt werden, hängt in hohem Maße von der Kompetenz des Mediziners ab. Deshalb sollten Verantwortliche in Unternehmen sorgfältig auswählen, wen sie als Betriebsarzt engagieren.

Ein Betriebsarzt kann dabei fest im Unternehmen angestellt sein, es kann sich jedoch auch um einen Freiberufler mit eigener Praxis handeln, der auf Honorarbasis für das Unternehmen tätig wird. Es gibt zudem überbetriebliche betriebsärztliche Dienste, an die Arbeitgeber sich wenden können. In solchen Diensten haben sich mehrere Arbeitsmediziner zusammengeschlossen.

Bei der Entscheidung für einen Betriebsarzt sind dessen Qualifikationen und Erfahrung essenzielle Kriterien. Der Mediziner sollte die entsprechende Zusatzausbildung vorweisen können und im besten Fall Berufspraxis im Bereich der Arbeitsmedizin haben. Nicht zuletzt spielt das Vertrauensverhältnis eine Rolle: Der Arbeitgeber und seine Mitarbeiter müssen Vertrauen in die Kompetenzen des Betriebsarztes haben, damit eine gute Zusammenarbeit möglich ist. Ob das der Fall ist, hängt außerdem von der persönlichen Eignung des Arztes ab.

Welche Kosten verursacht ein Betriebsarzt?

Ein Betriebsarzt verursacht für Unternehmen Kosten. Womit müssen Verantwortliche rechnen? Die Vergütung für die arbeitsmedizinische Grundbetreuung richtet sich nach dem Leitfaden der gesetzlichen Unfallversicherung, auch bekannt als DGUV-2-Formel. Dabei berechnen sich die Kosten für eine Betreuung durch einen Betriebsarzt anhand der Zahl der Beschäftigten. Dabei spielt auch die Tätigkeit der Mitarbeiter eine Rolle: Die unterschiedlichen Berufsbilder sind jeweils einer bestimmten Gefahrenklasse zugeordnet. Je gefährlicher die Tätigkeit, desto teurer ist die betriebsärztliche Versorgung. Der Arbeitsmediziner kann dabei einen Faktor zwischen 0,5 (bei geringer Gefahr) bis 2,5 (bei hoher Gefahr) ansetzen, wenn er seine Leistungen abrechnet.

Die Kosten für den Betriebsarzt setzen sich durch den Faktor zusammen, der sich durch die jeweilige Gefahrenklasse ergibt, und der Zahl der Beschäftigten im Betrieb. Auch das gewählte Betreuungsmodell wirkt sich aus. Abgerechnet werden kann dabei auch mithilfe von Pauschalen, was besonders für die Grundbetreuung in kleinen Betrieben eine gängige Option ist. Welche Kosten ein Arbeitsmediziner im Betrieb verursacht, hängt somit von den Gegebenheiten vor Ort, ebenso vom Bedarf ab. Dieser Bedarf kann sich von Unternehmen zu Unternehmen zum Teil stark unterscheiden.

Nicht zuletzt kommt es auf die Preisgestaltung des jeweiligen Betriebsarztes an. Betriebsärzte sind nicht an die Gebührenordnung für Ärzte gebunden, sondern können ihre Preise frei festlegen. Ein Vergleich kann sich deshalb für Arbeitgeber lohnen. Nur nach dem Preis entscheiden sollten Verantwortliche jedoch nicht – es kommt schließlich maßgeblich auf die Qualifikationen und Erfahrung des Betriebsarztes an.

Termin beim Betriebsarzt: Was kommt auf mich zu?

Zu den Aufgaben eines Betriebsarztes gehören Untersuchungen von Beschäftigten. Rund um einen solchen Termin mit dem Betriebsarzt können sich für Beschäftigte viele Fragen ergeben, etwa: Was für Fragen stellt der Betriebsarzt? Was untersucht der Betriebsarzt? Wie ist bei einer Betriebsarzt-Untersuchung der Ablauf? Und ist der Termin beim Betriebsarzt Arbeitszeit? Nicht zuletzt bewegt viele Beschäftigte vor einem Termin mit dem Betriebsarzt die Frage, ob dieser dem Arbeitgeber mitteilt, was die Untersuchung ergeben hat.

Wie ein Termin beim Betriebsarzt abläuft, hängt davon ab, was der Anlass für das Gespräch oder die Untersuchung ist. Ein Betriebsarzt-Termin ist dabei nicht grundlegend anders als ein Termin bei einem Mediziner außerhalb des Arbeitsplatzes auch. Der Arzt befasst sich mit der individuellen Situation des Mitarbeiters; er kann außerdem Routine-Untersuchungen vornehmen oder einen Beschäftigten mit akuten Beschwerden untersuchen.

Angenommen, ein Beschäftigter war schon bei anderen Ärzten. Dann fragt er sich womöglich: Muss ich dem Betriebsarzt meine Befunde vorlegen? Das kommt darauf an, ob diese Befunde für die entsprechende Untersuchung relevant sind. Wenn der Arzt es für notwendig hält, bestimmte Befunde einzusehen, darf er diese verlangen. Händigt ein Arbeitnehmer sie nicht aus oder liegen sie nicht vor, kann der Betriebsarzt die entsprechenden Untersuchungen seinerseits vornehmen.

Auskünfte an den Arbeitgeber: Was darf der Betriebsarzt (nicht)?

Ein Termin beim Arbeitsmediziner sollte während der Arbeitszeit stattfinden. Das ergibt sich aus der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Sofern dieser Grundsatz eingehalten wird, stellt sich die Frage nicht, ob es sich beim Termin beim Betriebsarzt um Arbeitszeit handelt. Wenn der Termin extern stattfindet, handelt es sich auch bei der Fahrzeit zum Arzt in finanzieller Hinsicht um Arbeitszeit, die entsprechend vergütet werden muss.

Viele Arbeitnehmer machen sich Sorgen darüber, dass der Arbeitsmediziner dem Arbeitgeber berichten könnte, was bei der Untersuchung herausgekommen ist. Auch ein Betriebsarzt unterliegt jedoch der ärztlichen Schweigepflicht.

Dass sich der Betriebsarzt an die Schweigepflicht halten muss, heißt, dass er den Arbeitgeber nicht beziehungsweise nicht im Detail über die Ergebnisse von Untersuchungen informieren darf. Lediglich eine Beurteilung ist möglich, ob sich eine Tätigkeit grundsätzlich für den betreffenden Arbeitnehmer eignet oder nicht. Demzufolge hat der Arbeitgeber auch keinen Anspruch darauf, Auskunft über die Art oder Schwere einer Erkrankung vom Betriebsarzt zu erhalten. Beschäftigte können der Weitergabe ihrer persönlichen Daten jedoch freiwillig zustimmen.

Müssen Arbeitnehmer einen Termin beim Betriebsarzt wahrnehmen?

Wie sind beim Thema Betriebsarzt die Rechte von Arbeitnehmern – müssen sie zu einer Untersuchung erscheinen? Das kommt auf die Variante der arbeitsmedizinischen Vorsorge an. Unterschieden wird zwischen Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge.

Pflichtvorsorge-Termine sind, wie die Bezeichnung schon nahelegt, verpflichtend. Der Arbeitgeber muss sie bei besonders gefährlichen Tätigkeiten veranlassen. Der Arbeitnehmer darf sich dem nicht verweigern, denn solche Untersuchungen sind eine zwingende Voraussetzung dafür, eine Tätigkeit ausüben zu dürfen. Gegen den Willen des Beschäftigten dürfen jedoch auch bei solchen Terminen mit dem Betriebsarzt keine Untersuchungen erfolgen.

Dann gibt es die sogenannte Angebotsvorsorge. Der Arbeitgeber muss seinen Beschäftigten entsprechende Untersuchungen beim Betriebsarzt anbieten. Ob sie dieses Angebot nutzen, ist den Mitarbeitern überlassen. Bei der Wunschvorsorge handelt es sich demgegenüber um eine Vorsorge, die ein Arbeitgeber allen Mitarbeitern ungeachtet ihrer Tätigkeit gewähren muss. Beschäftigte haben einen Anspruch darauf, der nur dann entfällt, wenn ein Gesundheitsschaden im Rahmen ihrer Arbeit unwahrscheinlich ist.

Kündigung nach Betriebsarzt: Wann droht sie?

Kann es passieren, dass ein Arbeitnehmer nach einem Termin mit dem Betriebsarzt eine Kündigung von seinem Arbeitgeber erhält? Grundsätzlich ist das unwahrscheinlich, denn der Betriebsarzt ist an seine Schweigepflicht gebunden. Er darf dem Arbeitgeber gar nicht mitteilen, was die Untersuchung ergeben hat. Anders verhält es sich nur, wenn ein Beschäftigter den Arbeitsmediziner von seiner Schweigepflicht entbindet.

Hat der Arzt den Mitarbeiter als ungeeignet für die betreffende Tätigkeit eingestuft, kann das durchaus dazu führen, dass eine Kündigung im Raum steht. Das wäre aber nur dann eine rechtlich zulässige Option, wenn es keine milderen Maßnahmen wie zum Beispiel die Zuweisung von anderen Tätigkeiten gäbe.

Fazit: Der Betriebsarzt als wichtiger Partner im betrieblichen Gesundheitsschutz

  • Eine betriebsärztliche Betreuung ist für jedes Unternehmen verpflichtend.
  • Die konkrete Ausgestaltung kann sich von Arbeitgeber zu Arbeitgeber unterscheiden. Welche rechtlichen Vorgaben gelten, hängt auch von der Größe des Unternehmens ab.
  • Arbeitsmediziner übernehmen eine wichtige Rolle beim betrieblichen Gesundheits- und Arbeitsschutz.
  • Zu ihren Aufgaben gehört die Beratung des Arbeitgebers ebenso wie Vorsorgeuntersuchungen.
  • Ein guter Betriebsarzt ist dabei sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer ein Vorteil: Gesunde Mitarbeiter sind zufriedener und fallen seltener aus. Das kann Kosten senken und kommt dem Betriebsklima zugute.

Bildnachweis: antoniodiaz / Shutterstock.com

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