Was Sie bei einem Arbeitsunfall wissen müssen

Ein Arbeitsunfall ist schnell passiert. Nicht nur auf Baustellen und bei Tätigkeiten an Maschinen ist die Gefahr gegeben, dass sich ein Mitarbeiter verletzt. Schnell ist man aus Unachtsamkeit über ein Kabel oder umherstehende Gegenstände gestolpert, schneidet sich ungeschickt in die Hand oder wird bei der Arbeit im Freien von einem Tier gestochen oder gebissen. Alles, was von außen plötzlich auf den Körper einwirkt und zu Verletzungen führt, gilt als Unfall. Passiert dieser während der Arbeitszeit, handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Kommt es daraufhin zur Krankschreibung, muss die Frage der Lohnfortzahlung geklärt werden.

Eine Frau hält sich ihr Knie nach einem Arbeitsunfall

In diesem Beitrag finden Sie in kompakter Form die wichtigsten Informationen rund um das Thema Arbeitsunfall:

Wegeunfall – Arbeitsunfall?

Erleiden Sie auf dem Weg zur Arbeit oder nach Hause einen Wegeunfall, sind die damit verbundenen Kosten vom Versicherungsschutz gedeckt. Das trifft einerseits auf den direkten Arbeitsweg zu, anderseits unter Umständen auch auf bestimmte Umwege. Beispielsweise sind Väter und Mütter versichert, wenn Sie auf dem Weg zum oder vom Arbeitsplatz ihre Kinder zur Kita bringen, beziehungsweise abholen und sich dabei ein Unfall ereignet.

Weitere Beispiele für versicherte Abweichungen vom Arbeitsweg:

  • Kinder werden in fremde Obhut gegeben, zum Beispiel zu den Großeltern oder zu einer Tagesmutter
  • Umweg wegen Bildung von Fahrgemeinschaften
  • Wahl einer längeren Strecke, weil diese verkehrsgünstiger ist

Unfallversicherung im Homeoffice?

Arbeiten Sie regelmäßig oder in Ausnahmefällen im Homeoffice, sind Sie ebenfalls unfallversichert. Das gilt allerdings nur, wenn Sie zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens für das Unternehmen tätig waren.

Beispiele:

  • Versichert: Sie haben dringend benötigtes Büromaterial eingekauft und stürzen auf dem Nachhauseweg mit dem Fahrrad.
  • Nicht versichert: Der Sturz ereignete sich, als Sie sich am Kiosk Zigaretten holten.
  • Versichert: Sie fielen von der Leiter, während Sie über dem Schreibtisch die Glühlampe auswechseln wollten.
  • Nicht versichert: Sie fielen von der Leiter, während Sie in der Küche eine Glühlampe auswechseln wollten.

Falsche Angaben zu machen, lohnt sich nicht. Sind keine Zeugen vorhanden, muss in der Regel der genaue Unfallhergang geschildert werden. Versicherungsunternehmen sind geübt darin, Betrugsversuche zu erkennen.

Wie der Arbeitsunfall gemeldet werden muss

Haben Sie sich während Ihrer Arbeit oder auf dem Arbeitsweg verletzt, informieren Sie unverzüglich Ihren Arbeitgeber. Ist die Verletzung so stark, dass ein persönlicher Anruf nicht möglich ist, sollten Angehörige so bald wie möglich im Betrieb anrufen. Der Arbeitgeber hat den Arbeitsunfall laut § 193 SGB VII innerhalb von drei Tagen zu melden. Erfolgt die Meldung zu spät, verfallen möglicherweise die Ansprüche. Bei einem Unfall, der mindestens drei Tage Krankschreibung erfordert, gilt eine Meldepflicht. Schwerste Verletzungen oder ein Unfall mit Todesfolge muss sofort bei der Berufsgenossenschaft gemeldet werden.

Nachdem der Verunfallte seinen Arbeitgeber in Kenntnis gesetzt hat, ist dieser für das weitere Vorgehen zuständig:

  • Die Berufsgenossenschaft stellt sofort nach der Meldung ein Formular für die Unfallanzeige zur Verfügung.
  • Dieses wird in dreifacher Ausführung erstellt: zwei Kopien gehen an das Versicherungsunternehmen, bzw. die Berufsgenossenschaft, eine wird in der Firma abgelegt.
  • Größere Unternehmen mit einem Betriebsrat müssen auch diesen informieren und ihm eine Kopie der Unfallmeldung zustellen.
  • Auf Wunsch wird auch dem Verunfallten eine Kopie ausgehändigt.

Gut zu wissen: Zusätzlich zur Meldung durch den Arbeitgeber sollte der behandelnde Arzt die Berufsgenossenschaft innerhalb von drei Tagen informieren.

Wer zahlt bei einem Arbeitsunfall?

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für sämtliche ärztliche Behandlungen und Mittel. Die Berufsgenossenschaft bietet eine bessere Versorgung als allgemein üblich, um die schnelle Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu ermöglichen.

Und wenn diese Leistungen bei einem Berufsunfall nicht ausreichen?

Bleiben nach einem Berufsunfall gesundheitliche Einschränkungen, wird von einem Härtefall gesprochen. Die gesetzliche Unfallversicherung wird abklären, ob und wie eine barrierefreie und behindertengerechte Umgestaltung und Umbau von Arbeitsplatz und Wohnung des Betroffenen möglich und sinnvoll sind. Sie beteiligt sich mit Zuschüssen an den Kosten.

Machen Sie sich Gedanken darüber, ob Sie für den Fall einer dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung nach einem Arbeitsunfall genügend abgesichert sind? Möglicherweise kann der Abschluss einer privaten Unfallversicherung sinnvoll sein.

Unfallrente, Verletztenrente, Erwerbsminderungsrente – die finanzielle Situation nach einem Berufsunfall

Nach schwerwiegenden Berufsunfällen kann eine längere oder gar dauerhafte gesundheitliche Einschränkung bestehen bleiben. In einem solchen Fall haben Sie Anspruch auf eine Rente. Welcher Art diese ist, hängt von Ihrem individuellen Fall ab:

  • Verletztenrente oder Unfallrente: Sind Sie für mindestens 26 Wochen nicht voll einsetzbar und zwanzig Prozent oder mehr eingeschränkt, haben Sie Anspruch auf eine Verletztenrente. Diese wird durch die Berufsgenossenschaft ausgerichtet. Bei 100 Prozent Erwerbsunfähigkeit erhalten Sie eine Rente, die zwei Drittel Ihres Brutto-Jahreslohnes beträgt.
  • Erwerbsminderungsrente: Eine Erwerbsminderungsrente steht Arbeitnehmern zu, die aufgrund einer Erkrankung Ihrer Arbeit nicht mehr nachkommen können. Erhalten Sie zudem Unfallrente, ist es möglich, dass die Erwerbsminderungsrente entsprechend gekürzt wird.

Wenden Sie sich bei Unklarheiten an eine Beratungsstelle für gesetzliche Rentenversicherung.

Lohnfortzahlung bei einem Arbeitsunfall

Die Lohnfortzahlung im Falle eines Arbeitsunfalls ist gesetzlich geregelt. Für sechs Wochen wird der unfallbedingte Ausfall wie eine Berufsunfähigkeit im Krankheitsfall behandelt. Das heißt, dass Sie auch für sechs Wochen Lohn bekommen. Die Höhe richtet sich nach dem Verdienst der drei Monate bevor der Unfall geschah. Zuschläge und Spesen werden nicht mit eingerechnet.

Können Sie Ihre Arbeit auch nach Ablauf der sechs Wochen noch nicht wieder aufnehmen, haben Sie Anspruch auf Verletztengeld in Höhe von 80 Prozent Ihres Bruttolohnes. Beiträge für Arbeitslosen- und Rentenversicherung werden von diesem Betrag abgezogen. Verletztengeld wird maximal für 78 Wochen ausgezahlt. Nutzen Sie in dieser Zeit alle gebotenen Möglichkeiten, um die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Kann die berufliche Tätigkeit auch dann nicht wieder aufgenommen werden, muss die Verletztenrente beantragt werden.

Schmerzensgeld nach Arbeitsunfall

Ob nach einem Arbeitsunfall ein Schmerzensgeld gezahlt werden muss, ist immer wieder Gegenstand von Rechtsstreit. Dabei ist klar gesetzlich geregelt, wann ein Anspruch besteht und wann nicht. Schmerzensgeld erhält, wer durch die Schuld des Arbeitgebers oder Mitarbeiters einen Unfall erleidet. Allerdings ist es nicht einfach, Vorsätzlichkeit nachzuweisen.

Schmerzensgeld muss nach einem Arbeitsunfall nur selten gezahlt werden. In den meisten Fällen lagen Sicherheitsmängel und die Vernachlässigung der Aufsichtspflicht vor.

Darf einem Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall gekündigt werden?

Auch dieses Thema landet immer wieder vorm Arbeitsgericht. Grundsätzlich darf einem Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall gekündigt werden. Allerdings müssen die allgemeinen gesetzlichen Regelungen bezüglich der Kündigung eingehalten werden. Vor allem darf das Kündigungsschutzgesetz nicht außer Acht gelassen werden.

Gut zu wissen: Die gesetzliche Unfallversicherung gilt auch für junge Menschen in der Ausbildung, für Studenten und Schüler und außerdem für Organ- und Blutspender.

Bildnachweis: Halfpoint / Shutterstock.com

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