Entgeltfortzahlungsgesetz: Wie wirken sich Krankheit und Feiertage auf den Lohn aus?

Arbeit gegen Lohn: Das ist der Grundsatz jedes Arbeitsverhältnisses. Doch was, wenn ein Arbeitnehmer nicht arbeiten kann, weil er erkrankt ist – oder er nicht zur Arbeit erscheint, weil ein Feiertag ist? Solche Fälle regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Was Sie über die Vorgaben zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder in anderen Fällen von Arbeitsausfall wissen sollten, erfahren Sie in unserem Ratgeber.

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Entgeltfortzahlungsgesetz: Was ist darin geregelt und für wen gilt es?

Das Entgeltfortzahlungsgesetz, kurz EFZG oder EntgFZG, gibt es seit dem Jahr 1994. Es gilt prinzipiell für alle Arbeitnehmer in Deutschland, also auch für Teilzeitkräfte, Aushilfen, Auszubildende und freiwillige Praktikanten. In dem Gesetz ist festgelegt, was mit dem Lohn geschieht, wenn Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Feiertagen nicht arbeiten. Gleichzeitig legt das EFZG Rechte und Pflichten für die Betroffenen im Fall einer Entgeltfortzahlung fest.

Der Arbeitgeber ist in bestimmten Fällen dazu verpflichtet, den Lohn von Mitarbeitern weiterzuzahlen, die nicht arbeiten können oder dürfen. Die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ist auf maximal sechs Wochen begrenzt. Wer länger erkrankt ist, wird von der Krankenkasse mit Krankengeld oder Verletztengeld unterstützt. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seinen Ausfall nicht selbst verschuldet hat. Bei einem unverschuldeten Arbeitsausfall hat der Betroffene einen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung. Er kann also weiter mit seinem Gehalt rechnen, obwohl er nicht arbeiten kann.

Entgeltfortzahlungsgesetz: Was gilt bei Krankheit?

Wer als Arbeitnehmer unverschuldet erkrankt und dadurch nicht arbeiten kann, hat Anspruch auf den weiteren Bezug seines Lohns. Das setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen ununterbrochen besteht. Durch diese Regelung müssen sich betroffene Arbeitnehmer keine Sorgen darum machen, wie sie die Fehlzeiten im Job finanziell kompensieren können. Die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes § 3 gelten nicht nur bei Krankheit, sondern auch bei Arbeitsunfällen, Organspenden oder Blut- oder Gewebespenden sowie Schwangerschaftsabbrüchen.

Der Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geht mit Pflichten des Arbeitnehmers einher. Diese ergeben sich insbesondere aus Entgeltfortzahlungsgesetz § 5. Wer erkrankt ist und nicht zur Arbeit gehen kann, muss dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Spätestens kurz vor dem eigentlichen Beginn der Arbeitszeit sollte der Arbeitgeber wissen, dass ein Mitarbeiter fehlen wird. Auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit sollte in diesem Zuge erwähnt werden. Die Krankmeldung kann telefonisch, per E-Mail oder Nachricht oder per Fax erfolgen.

Neben dieser Anzeigepflicht haben Arbeitnehmer im Krankheitsfall auch eine Nachweispflicht. Sie müssen ihrem Arbeitgeber nach den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes spätestens nach drei Kalendertagen eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer vorlegen. Es steht Arbeitgebern jedoch frei, individuell eine kürzere Frist festzulegen. Manche Arbeitgeber fordern schon am ersten Krankheitstag ein Attest vom Arzt. Auch durch geltende Tarifverträge kann es nötig sein, früher als am vierten Tag der Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen.

Die Krankschreibung muss lückenlos sein

Aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes geht hervor, wie lange der Arbeitnehmer wahrscheinlich ausfällt. Nicht immer sind Betroffene am Ende dieser ursprünglichen Frist tatsächlich schon wieder so fit, dass sie an der Arbeit erscheinen können. Dann müssen sie sich frühzeitig um einen neuen Nachweis ihrer Arbeitsunfähigkeit kümmern.

Es darf während des Arbeitsausfalls keine Tage geben, für die der Arbeitnehmer nicht krankgeschrieben ist – etwa, weil er nach dem Ende der ersten Krankschreibung zu spät beim Arzt war, um sich ein neues Attest zu besorgen. Falls der krankgeschriebene Mitarbeiter sich im Ausland befindet, muss er zusätzlich zur Krankschreibung seine Adresse vor Ort mitteilen. Ist der Erkrankte zurück in Deutschland, muss er auch das melden – und zwar dem Arbeitgeber und der Krankenkasse.

Falls der Arbeitnehmer eine Reha-Maßnahme machen möchte, muss er dies dem Arbeitgeber ebenfalls frühzeitig mitteilen und dabei auch sagen, wie lange diese voraussichtlich dauern wird. Zusätzlich müssen Arbeitnehmer einen Nachweis über die Bewilligung der Reha durch die Krankenkasse oder eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Maßnahme vorlegen.

Was droht, wenn Arbeitnehmer ihren Pflichten nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz nicht nachkommen?

Wer den Pflichten, die sich für ihn aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz ergeben, nicht nachkommt, riskiert schwerwiegende Konsequenzen. So regelt § 7 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, dass der Arbeitgeber das Gehalt nicht weiterzahlen muss, wenn der Arbeitnehmer im Krankheitsfall kein Attest vorliegt und/oder seiner Anzeigepflicht nicht wie vorgesehen nachkommt. Ausnahmen kann es nur geben, wenn der Arbeitnehmer nicht verantwortlich für die Pflichtverletzung war.

Wer nicht rechtzeitig eine Krankmeldung vorlegt, riskiert eine Abmahnung. Wiederholt sich dieses Verhalten, droht sogar die Kündigung.

Anspruch: Wie hoch ist die Lohnfortzahlung?

Während eines Arbeitsausfalls wegen Krankheit oder bedingt durch einen Feiertag haben Arbeitnehmer nichtsdestotrotz Anspruch auf den Bezug ihres Lohns – und zwar ohne Abzüge. Arbeitgeber müssen ihnen das ihnen zustehende Arbeitsentgelt weiterhin zahlen. Abweichende Regelungen können sich aus Tarifverträgen ergeben.

Anders verhält es sich hingegen, wenn es um Sondervergütungen durch den Arbeitgeber geht, die über den regulären Lohn hinausgehen. Die Kürzung von Sondervergütungen ist zulässig, auch, wenn der Arbeitnehmer erkrankt ist. Die Kürzung ist jedoch gedeckelt auf höchstens ein Viertel des durchschnittlichen Lohns pro Arbeitstag.

Wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine krankheitsbedingte Kündigung ausspricht, besteht dennoch ein Anspruch auf Lohnfortzahlung – notfalls auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus für eine maximale Dauer von sechs Wochen. Ansonsten endet der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

Entgeltfortzahlungsgesetz: Wie wirken sich Feiertage auf den Lohn aus?

Wer an einem Feiertag nicht arbeitet, obwohl es sich regulär um einen Arbeitstag handeln würde, erhält trotzdem weiter seinen Lohn. Dieser Anspruch ergibt sich aus Entgeltfortzahlungsgesetz § 2.

Ein Sonderfall besteht, wenn der Mitarbeiter wechselnde Arbeitstage hat – etwa bei einem Schichtdienst oder einer Tätigkeit in Teilzeit. Oft legen Arbeitgeber die Schichten dann so, dass der Feiertag zu einem freien Tag wird. So haben sie einen geringeren Arbeitsausfall.

Diese Vorgehensweise ist denkbar, wenn die Arbeitstage des Mitarbeiters generell so stark schwanken, dass keine Regelmäßigkeit gegeben ist. Wer hingegen immer donnerstags arbeitet und freitags frei hat, aber nun plötzlich am Freitag erscheinen soll, weil Donnerstag ein Feiertag ist, muss dies im Regelfall nicht tun. Sein üblicher freier Tag, der Freitag, bleibt bestehen, der Feiertag kommt als weiterer „freier“ Tag hinzu.

Heimarbeit: Was gilt bei Krankheit und an Feiertagen?

Nicht jeder Arbeitnehmer kommt zur Arbeit ins Büro oder in den Betrieb. Manche Jobs werden in Heimarbeit ausgeübt. Heimarbeiter werden von Unternehmen oder von sogenannten Zwischenmeistern beauftragt und üben ihre Tätigkeit nicht nur übergangsweise aus. Zwischenmeister dienen als Mittler: Sie leiten Aufträge an Heimarbeiter weiter.

Auch für Heimarbeiter gibt es im Entgeltfortzahlungsgesetz Regelungen. So haben Sie nach § 11 Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf eine Feiertagsbezahlung. Das Feiertagsgeld macht 0,72 Prozent des Gehalts aus, das in sechs Monaten gezahlt wurde. Es wird jeweils pro Halbjahr – vom 1.11. bis 30.4. und vom 1.5. bis 31.10. – ausgezahlt.

Heimarbeiter erhalten nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz § 10 zudem einen Sonderzuschlag im Krankheitsfall. Das dient der wirtschaftlichen Absicherung. Wie hoch der Zuschlag ist, hängt von der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit ab.

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