Wegeunfall: Das ist zu beachten

Wenn Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg einen Unfall haben, kann es sich um einen Wegeunfall handeln. Wer zahlt in solchen Fällen? Was ist bei einem Wegeunfall versichert? Und wie geht man richtig vor, wenn man einen Wegeunfall hat? Hier erfahren Sie alles, was zum Thema Wegeunfall wichtig ist.

Eine Frau sitzt auf dem Boden nach einem Wegeunfall

Wegeunfall Definition: Was ist das?

Was genau ist unter einem Wegeunfall zu verstehen? Es handelt sich dabei um eine Variante des Arbeitsunfalls. Ein Arbeitsunfall (auch Betriebsunfall) ist ein Unfall eines Arbeitnehmers während einer versicherten Tätigkeit, die er im Rahmen seines Jobs ausübt. Wenn ein Unfall, der mit einer beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang steht, auf dem Weg zur oder von der Arbeit passiert, spricht man von einem Wegeunfall. Das gilt nur für Unfälle, die auf direktem Weg zur Arbeit beziehungsweise dem direkten Heimweg passieren.

Ein Wegeunfall kann zum Beispiel so aussehen, dass ein Arbeitnehmer mit dem Auto auf dem Weg zur Arbeit ist, als ihm ein anderer Autofahrer reinfährt. Oder ein Beschäftigter ist zu Fuß auf dem Weg ins Büro, ein Auto nimmt ihm die Vorfahrt und er wird angefahren. Ein weiteres Beispiel für einen Wegeunfall: Ein Angestellter fährt mit dem Fahrrad von der Arbeit nach Hause, beim Auffahren auf einen höheren Bordstein verliert er die Balance und fällt hin. Ebenso könnte ein Wegeunfall so aussehen: Ein Arbeitnehmer nimmt die Bahn, um zur Arbeit zu fahren. Beim Einsteigen stolpert er und verletzt sich dabei den Knöchel.

Wegeunfall: Wer zahlt?

Wegeunfälle von Arbeitnehmern sind über den Arbeitgeber versichert. Dieser ist Zwangsmitglied in der gesetzlichen Unfallversicherung, in der er in der Regel über eine Berufsgenossenschaft versichert ist. Nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Wegeunfälle über die Unfallversicherung abgedeckt. Dort heißt es: „Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“.

Das bedeutet, dass der zuständige Unfallversicherungsträger die Kosten für einen Wegeunfall übernimmt. Die Unfallversicherung zahlt nicht nur die akuten Behandlungskosten, falls eine Behandlung nötig sein sollte, sondern gegebenenfalls auch weitere Behandlungsmaßnahmen wie eine Reha. Auch finanzielle Leistungen wie Verletztengeld, Pflegegeld oder eine Unfallrente sind in der Folge eines Wegeunfalls möglich. Praktisch kommt meist erst die Krankenkasse für diese Kosten auf und holt sie sich später von der Unfallversicherung zurück. Es kann eine Weile dauern, bis die Unfallversicherung entsprechende Anträge überprüft hat.

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Unfallversicherung bei Wegeunfällen zahlt

Die Unfallversicherung zahlt für Wegeunfälle – aber nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der betroffene Arbeitnehmer ist (über seinen Arbeitgeber) in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert
  • Der Unfall stand im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Betroffenen
  • Der Wegeunfall wurde korrekt und rechtzeitig an den zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet

Es spielt keine Rolle, wie lange der Beschäftigte schon für seinen Arbeitgeber tätig ist. Versichert sind neben Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten auch Minijobber, Azubis und gegebenenfalls auch Praktikanten, abhängig von den individuellen Umständen. Wenn der Beschäftigte in Folge eines Wegeunfalls arbeitsunfähig ist, hat er Anspruch auf die übliche Lohnfortzahlung des Arbeitgebers im Krankheitsfall. Das heißt, dass der Arbeitgeber maximal sechs Wochen lang den gewohnten Lohn weiterzahlen muss.

Es gibt eine Ausnahme, bei der nicht die Unfallversicherung die Kosten für einen Wegeunfall übernimmt, sondern der Arbeitgeber sie tragen muss: Wenn ein Mitarbeiter im Auto des Arbeitgebers mitfährt und dieser fahrlässig einen Unfall verursacht, haftet er selbst.

Wegeunfall: Was ist versichert?

Wegeunfälle sind grundsätzlich nur versichert, wenn sie auf dem Weg zur oder von der Arbeit geschehen und im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Gemeint ist der direkte Weg, mit Ausnahmen, die in § 8 SGB VII geregelt sind. Demnach ist es erlaubt, von einem direkten Weg abzuweichen, wenn man eine Fahrgemeinschaft mit anderen Arbeitnehmern bildet. Ebenso darf man Umwege machen, um das eigene Kind oder ein Kind, was im eigenen Haushalt lebt, zur Kita oder an einen anderen Ort zwecks Kinderbetreuung zu bringen. Auch der Weg in eine Zweitwohnung, die aus beruflichen Gründen erforderlich ist, kann abgedeckt sein.

Es muss also ein direkter Arbeitsweg, aber nicht zwingend der kürzeste Weg sein. Es ist kein Problem, zur Umfahrung eines Staus oder einer Sperrung einen Umweg zu machen. Man darf jedoch nicht zwischendurch private Dinge erledigen, zum Beispiel am Bahnhof kurz in einen Drogeriemarkt gehen, einen Brief einwerfen oder ein Päckchen zum Kiosk bringen. Auf solchen sogenannten Abwegen besteht für Arbeitnehmer kein Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung. Das heißt jedoch nicht, dass der Versicherungsschutz auf dem Arbeitsweg durch private Zwischenstopps vollkommen erlöschen würde. Betroffene sind lediglich während dieser privaten Erledigungen nicht über den Arbeitgeber unfallversichert. Wenn sie ihren Arbeitsweg fortsetzen, greift der Versicherungsschutz wieder. Allerdings darf der Arbeitsweg nicht länger als zwei Stunden unterbrochen werden.

Kein Versicherungsschutz bei Drogen- oder Alkoholkonsum

Es spielt für den Versicherungsschutz bei einem Wegeunfall keine Rolle, welches Verkehrsmittel man nutzt. Abgedeckt sind also zum Beispiel Fahrten mit dem eigenen oder einem fremden Auto, mit einem Taxi, mit Bus, Bahn, Fahrrad, Motorrad, Scooter, Inline-Skates oder einem Skateboard. Dasselbe gilt für Fußwege.

Grundsätzlich nicht versichert sind Unfälle, die man selbst unter Alkohol- oder Drogeneinfluss verursacht hat. Wenn Alkohol oder Drogen als Ursache des Unfalls angesehen werden können, zahlt die Unfallversicherung nicht. Dass das der Fall war, muss allerdings der Unfallversicherungsträger nachweisen können. Ausgeschlossen können zudem bestimmte gesundheitliche Notfälle sein, die mit inneren Erkrankungen zusammenhängen, die plötzlich manifest werden – zum Beispiel ein Herzinfarkt. Wenn ein solcher Herzinfarkt allerdings mit hohem Stress im Job zusammenhängt, kann die Sache schon anders aussehen.

Wichtig zu wissen: Der Versicherungsschutz über die gesetzliche Unfallversicherung bei Wegeunfällen erstreckt sich von Tür zu Tür. Das heißt, wer in seinem Wohnhaus einen Unfall hat, noch bevor er das Haus verlassen hat, hat in diesem Sinne keinen Wegeunfall. Wenn ein Arbeitnehmer also etwa beim hastigen Treppensteigen stolpert, ist das kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung.

Wegeunfall: Wer zahlt einen Sachschaden?

Bei einem Unfall können die Betroffenen körperlichen Schaden nehmen. Es können aber auch Sachschäden entstehen, zum Beispiel am eigenen Auto oder Fahrrad oder an anderen Gegenständen im Besitz des Betroffenen. Ebenso können Gegenstände anderer Menschen bei einem Wegeunfall beschädigt werden. Wer zahlt dafür? Die Unfallversicherung zahlt nur für körperliche Verletzungen. Sachschäden sind über sie also nicht abgedeckt.

Das heißt jedoch nicht, dass man auf Kosten für Sachschäden zwingend sitzenbleiben würde. Es hängt von den Umständen ab, ob eine Versicherung einspringt und wenn ja, welche. Entsteht zum Beispiel ein Schaden am eigenen Auto, kommt es darauf an, wer der Unfallverursacher war. Bei selbstverschuldeten Unfällen zahlt die Vollkaskoversicherung. Wenn andere daran schuld sind, dass es zu einem Unfall gekommen ist, zahlt deren Kfz-Versicherung. Bei Schäden an weiteren Gegenständen im Besitz von anderen Unfallbeteiligten kann auch die eigene Haftpflichtversicherung einspringen.

Korrektes Verhalten bei einem Wegeunfall: Was tun?

Die Unfallversicherung zahlt für Wegeunfälle nur, wenn der Unfall rechtzeitig und korrekt gemeldet wurde. Nach § 193 Absatz 1 SGB VII und § 5 SGB VII sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, Arbeitsunfälle bei Versicherungsträgern zu melden, wenn ein Arbeitnehmer dabei verletzt oder sogar getötet wurde. Tödliche Unfälle müssen sofort gemeldet werden, ansonsten reicht eine Meldung innerhalb der drei Tage nach dem Unfall.

Diese Meldepflicht bedeutet für Arbeitnehmer, dass auch sie ihren Arbeitgeber zeitnah über einen Wegeunfall informieren müssen. Sonst weiß der Arbeitgeber schließlich gar nicht, dass sich ein Wegeunfall ereignet hat, und kann den Unfall nicht rechtzeitig beim zuständigen Unfallversicherungsträger melden. Häufig gibt es für solche Fälle spezielle Vordrucke, die Betroffene nutzen können.

Für die Meldung eines Wegeunfalls an die Unfallversicherung werden bestimmte Informationen benötigt, zum Beispiel Angaben zur Krankenkasse des betroffenen Arbeitnehmers, die Mitgliedsnummer des Unternehmens, der Name und die Adresse des Mitarbeiters und Kontaktangaben des behandelnden Arztes. Nötig ist natürlich auch eine Beschreibung des Unfallhergangs, und es sollten die Namen möglicher Zeugen angegeben werden.

Warum Wegeunfälle grundsätzlich gemeldet werden sollten

Als Arbeitnehmer sollten Sie sicherstellen, dass Ihr Arbeitgeber den Wegeunfall wie vorgesehen an die Unfallversicherung meldet – auch dann, wenn es im ersten Moment nicht danach aussieht, dass Sie dabei nennenswert verletzt worden sind. Stellt sich später heraus, dass doch eine Behandlung nötig ist, kann die Unfallversicherung die Kostenübernahme verweigern.

Apropos Behandlung: Viele Arbeitnehmer fragen sich bei einem Wegeunfall, welchen Arzt sie aufsuchen müssen. Sie sollten nicht einfach zu Ihrem Hausarzt gehen, sondern einen von der zuständigen Berufsgenossenschaft zugelassenen Durchgangsarzt. Tun Sie das nicht, kann es später Probleme mit der Kostenübernahme geben. Welche Ärzte als Durchgangsärzte zugelassen sind, können Sie direkt beim Unfallversicherungsträger erfragen.

Bildnachweis: tommaso79 / Shutterstock.com

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