Sonderzahlung im Job: Das sollten Arbeitnehmer wissen

Früher war es üblich, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Urlaubs- und häufig auch Weihnachtsgeld zahlten. Heute ist die Sonderzahlung im Job seltener geworden, kommt aber trotzdem noch vor. Was als Sonderzahlung gilt, ob es einen Anspruch auf die Sondervergütung gibt und ob Mitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen das Geld zurückzahlen müssen, lesen Sie hier.

Eine Frau lächelt und berechnet mit einem Taschenrechner ihre Sonderzahlung

Sonderzahlung: Was versteht man darunter?

Sonderzahlungen werden auch als Gratifikation oder Sondervergütung bezeichnet. Gemeint sind damit Zahlungen des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer zusätzlich zu ihrem regulären Gehalt bekommen.

Sonderzahlungen begegnen uns häufig in Form von:

  • Urlaubsgeld
  • Weihnachtsgeld
  • Erfolgsprämie
  • Prämie bei langer Betriebszugehörigkeit
  • Jubiläumszuwendung
  • Provision

Eine Sonderzahlung dient in erster Linie dazu, dem Mitarbeiter Wertschätzung zu vermitteln. Aus diesem Grund wird meist dann ein Bonus gezahlt, wenn der Mitarbeiter gute Arbeit geleistet und beispielsweise das Jahresziel erreicht oder gar übertroffen hat.

Verschiedene Arten der Sonderzahlung

Meist unterscheidet man zwischen drei verschiedenen Arten der Sonderzahlung:

  1. Sonderzahlung mit Entgeltcharakter: Hat die Sonderzahlung den Charakter von Entgelt, möchte der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter über den regulären Lohn hinaus Geld zukommen lassen.
  2. Sonderzahlung mit Gratifikationscharakter: Damit bedankt sich der Arbeitgeber dafür, dass der Mitarbeiter schon länger im Betrieb arbeitet. Diese Sonderzahlung wird daher auch als Treue- oder Halteprämie bezeichnet.
  3. Sonderzahlung mit Mischcharakter: Bei dieser Sonderzahlung bedankt sich der Arbeitgeber für die geleistete Arbeit und möchte gleichzeitig seinen Arbeitnehmer anregen, weiterhin im Unternehmen zu bleiben und gute Leistung zu bringen.

Wann steht mir eine Sonderzahlung zu?

Die wichtigste Information gleich vorab: Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Sonderzahlung gibt es nicht. Arbeitgeber sind also nicht dazu verpflichtet, ihren Mitarbeitern Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zu zahlen.

Der Arbeitgeber kann jedoch durch einen anderen Vertrag daran gebunden sein kann, eine Sonderzahlung zu leisten. Der Anspruch auf die Gratifikation muss sich nämlich nicht zwangsweise aus dem Gesetz ergeben. Auch folgende Sachverhalte können dazu führen, dass die Mitarbeiter sich über einen regelmäßigen Bonus freuen können:

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben sich im Arbeitsvertrag auf eine entsprechende Sonderzahlung geeinigt.
  • Für den Betrieb gilt ein Tarifvertrag, in dem eine Gratifikation vorgesehen ist.
  • Auch eine gültige Betriebsvereinbarung kann den Anspruch auf die Sonderzahlung begründen.
  • Die Verpflichtung des Arbeitgebers kann sich aus der sogenannten betrieblichen Übung ergeben. Also dann, wenn der Arbeitgeber über drei Jahre hinweg die Sonderzahlung an seine Mitarbeiter ausgezahlt hat.
  • Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz kann ein Grund dafür sein, dass der Chef die Gratifikation zahlen muss. Es ist nämlich nicht erlaubt, dass einzelne Mitarbeiter des Betriebs ohne sachlichen Grund von der Sonderzahlung ausgeschlossen werden.

Ein Hinweis zur betrieblichen Übung: Diese entsteht nur dann, wenn der Arbeitgeber über mindestens drei Jahre hinweg die Sonderzahlung in gleicher Höhe ausgezahlt hat. Haben die Mitarbeiter jedoch in einem Jahr 500 Euro, im nächsten 700 Euro und im darauffolgenden Jahr 300 Euro bekommen, kann es schon anders aussehen.

Hat der Arbeitgeber dann zusätzlich angemerkt, dass die Sonderzahlung an den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens gebunden ist, lässt sich auch aus mehrmaligen Zahlungen nicht zwingend eine betriebliche Übung ableiten. Bei konkreten Fragen sollten Sie jedoch am besten an einen Fachanwalt wenden.

Wie viel Gratifikation kann ich bekommen?

Wie hoch die Sonderzahlung ausfallen kann, lässt sich pauschal nicht sagen. Es kommt darauf an, was Sie und Ihr Arbeitgeber vereinbart haben. Daher sollten Sie zunächst in dem Vertragswerk nachschauen, in dem die Sonderzahlung geregelt ist.

Dabei ist der Arbeitgeber zunächst in seiner Entscheidung frei. Er kann die Höhe der Sonderzahlung so festlegen, wie er sie für richtig hält. Schließlich ist die Gratifikation eine freiwillige Leistung. Ist jedoch einmal vertraglich festgehalten, wie hoch beispielsweise das Urlaubsgeld ausfällt, muss sich der Arbeitgeber an diese Vereinbarung halten.

Allerdings gibt es für Arbeitgeber trotzdem einen Ausweg: Wenn die Gratifikation zwar im Arbeitsvertrag festgehalten ist, der Arbeitgeber sie aber nicht mehr zahlen kann oder will, kann er eine Änderungskündigung anstreben.

Dabei kündigt er den bestehenden Arbeitsvertrag, bietet seinem Beschäftigen aber gleichzeitig einen neuen an – der allerdings keine Zusicherung einer Sonderzahlung mehr enthält. Dieser Ausweg ist aber nur dann möglich, wenn die Sonderzahlung im Arbeitsvertrag steht, denn nur dann kommt eine Änderungskündigung infrage.

Ist die Sondervergütung dagegen in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgeschrieben, hilft die Änderungskündigung nicht weiter. Dann muss der Arbeitgeber zahlen.

Unterschiedlich hohe Sonderzahlung für Mitarbeiter

Obwohl bei Sonderzahlungen der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt, ist es möglich, verschiedenen Mitarbeiter unterschiedlich hohe Sonderzahlungen zu genehmigen – sofern ein sachlicher Grund vorliegt.

Als sachlicher Grund in diesem Sinne gilt zum Beispiel:

  • Betriebszugehörigkeit: Es kann gerechtfertigt sein, Mitarbeitern mit einer langen Betriebszugehörigkeit eine höhere Gratifikation zu zahlen als Beschäftigten, die gerade erst ihren Arbeitsvertrag bei dem Unternehmen unterschrieben haben.
  • Familienstand: Ebenfalls denkbar ist, dass Mitarbeiter, die verheiratet sind und/oder Kinder haben, eine höhere Sonderzahlung als ledige und kinderlose Beschäftigte bekommen.

Kann der Arbeitgeber die Sonderzahlung kürzen?

Tatsächlich ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass der Arbeitgeber einen Teil der Sonderzahlung einbehält. Dabei kommt es jedoch auf die individuellen Umstände und vor allem die Art der Sonderzahlung (siehe oben) an:

  • Sonderzahlung mit Gratifikationscharakter: Wir erinnern uns, mit dieser Form der Sonderzahlung soll der Mitarbeiter dazu motiviert werden, weiterhin im Unternehmen zu arbeiten. Bei dieser Form ist es möglich, sogenannte Rückzahlungsklauseln im Vertrag zu vereinbaren. Verlässt der Mitarbeiter dann bis zu einem bestimmten Datum den Betrieb, muss er die Sonderzahlung zurückgeben.
  • Sonderzahlung mit Entgeltcharakter: Ist die Sonderzahlung im Sinne einer Anwesenheitsprämie gedacht ist, dann ist der Arbeitgeber berechtigt, bei Mitarbeitern, die längere Zeit wegen Krankheit ausgefallen sind, die Prämie zu kürzen.

Unser Tipp: Sollten Sie detaillierte Fragen dazu haben, halten Sie mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht Rücksprache. Wir dürfen an dieser Stelle nur allgemeine Hinweise geben. Juristisch verbindlichen Rat erhalten Sie von einem Anwalt.

FAQs: Häufige Fragen zum Thema Sonderzahlung

Rund um das Thema Sonderzahlung stellen sich Arbeitnehmer häufig ähnliche Fragen. Wir haben diese Fragen zusammengetragen und geben eine kurze Antwort darauf.

Muss die Sonderzahlung versteuert werden?

Ja, auch Sonderzahlungen müssen versteuert werden. In welcher Höhe das passiert, hängt von den individuellen Umständen ab. Einige Arbeitnehmer müssen die Lohnsteuer auf die Sonderzahlung zahlen, während andere – dank entsprechender Steuerfreibeträge – nur einen Teil versteuern müssen.

Ist die Corona-Sonderzahlung steuerfrei?

Ja, die Corona-Sonderzahlung ist eine Ausnahme von der oben beschriebenen Regel. Diese Ausnahme geht darauf zurück, dass viele Arbeitnehmer während der Corona-Pandemie ganz besonderen Belastungen ausgesetzt waren. Die Bundesregierung hat daher beschlossen, Sonderzahlungen bis zu 1500 Euro steuerfrei zu gewähren. Dazu müssen die Arbeitnehmer die Sonderzahlung zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2021 zusätzlich zum regulären Lohn oder Gehalt bekommen.

Sonderzahlung für Pflegekräfte

Im Zuge der Corona-Pandemie wurde ebenfalls eine spezielle Sonderzahlung für Pflegekräfte beschlossen. Arbeitnehmer, die in der Altenpflege arbeiten, sollen eine Gratifikation als Ausgleich für die besonderen Belastungen bekommen. Der Bonus soll zwischen 1000 und 1500 Euro liegen.

Bildnachweis: Antonio Guillem / Shutterstock.com

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