Arbeitszeitverkürzung: Vor- und Nachteile

Weniger arbeiten? Das klingt nach weniger Stress und mehr Zeit für Dinge, die abseits der Arbeit wichtig sind. Viele Arbeitnehmer liebäugeln mit einer Arbeitszeitverkürzung. Unter welchen Voraussetzungen ist sie möglich? Gibt es vielleicht sogar einen Anspruch darauf? Und wie spricht man das Thema am besten an? Das und mehr erfahren Sie hier.

Ein Vater spielt mit seinem Kind, er hat mehr Zeit dank Arbeitszeitverkürzung?

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Arbeitszeitverkürzung denkbar?

Der Alltag vieler Arbeitnehmer ist durch Stress geprägt. Zwischen Vollzeitjob, Familie, Haushalt und eigenen Hobbys herrscht oft permanenter Stress, und Zeit ist ein ewig rares Gut. Vor diesem Hintergrund ist es kein Wunder, dass viele Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit gerne verkürzen würden. Auch die mit einer Arbeitszeitverkürzung meist verbundenen finanziellen Einbußen wären viele bereit, hinzunehmen.

Besteht ein Recht darauf, die Arbeitszeit zu verkürzen? Nicht generell; Sie brauchen dazu das Einverständnis Ihres Arbeitgebers. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich bei Ihrer Bitte nach einer Arbeitszeitverkürzung aber auf das gesetzlich verankerte Recht auf Teilzeit gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) stützen. Wenn Sie länger als sechs Monate im Betrieb sind und die Firma mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt, dürfen Sie Ihre Arbeitszeit grundsätzlich regulieren.

Das heißt allerdings nicht, dass Sie mit der Arbeitszeitverkürzung schon sicher planen können. Einen gewissen Spielraum hat der Arbeitgeber. Er darf den Antrag eines Mitarbeiters auf Arbeitszeitverkürzung ablehnen, wenn es dringende betriebliche Gründe gibt, die das rechtfertigen. Wenn also zum Beispiel die betrieblichen Abläufe durch Ihre Arbeitszeitverkürzung gestört würden oder die Organisation dadurch erschwert wäre, darf der Arbeitgeber Ihren Wunsch nach Teilzeit ablehnen.

Nach einem negativ beschiedenen Antrag auf Teilzeit müssten Sie für eine gewisse Zeit mit Ihrem aktuellen Pensum leben: Erst nach zwei Jahren können Sie noch einmal einen entsprechenden Antrag stellen. Dasselbe gilt, nachdem Ihre Arbeitszeit verkürzt wurde.

Arbeitszeitverkürzung: Beschäftigte mit Schwerbehinderung haben Sonderrechte

Menschen mit einer Schwerbehinderung haben bei der Arbeit Sonderrechte. Dazu gehören nicht nur ein erweiterter Urlaubsanspruch und ein erhöhter Kündigungsschutz, sondern auch ein gestärktes Recht auf Teilzeit. Aus § 164 Absatz 5 Satz 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ergibt sich ein Anspruch von Beschäftigten mit Schwerbehinderung auf eine Teilzeitbeschäftigung – allerdings nur, wenn die Arbeitszeitverkürzung durch die Behinderung erforderlich ist.

Es spielt dann keine Rolle, wie lange die Beschäftigten schon für den Arbeitgeber arbeiten oder wie viele Mitarbeiter das Unternehmen hat. Der Arbeitgeber darf den Wunsch von Mitarbeitern mit Schwerbehinderung nach einer Teilzeitbeschäftigung nur ablehnen, wenn es für ihn unzumutbar oder mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden wäre. Eine Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich ist bei Schwerbehinderung aber nicht vorgesehen. Es liegt somit im Ermessen des Arbeitgebers, ob er schwerbehinderten Beschäftigten auch in Teilzeit den vollen Lohn zahlt.

Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich?

Der wohl größte Nachteil einer Arbeitszeitverkürzung betrifft die finanziellen Folgen, die mit diesem Schritt verbunden sind. Man bekommt weniger Gehalt, hat dadurch auch geringere Rentenansprüche und würde im Fall einer Arbeitslosigkeit weniger Arbeitslosengeld bekommen. Eine Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich würde all diese Probleme lösen.

Einen Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich gibt es jedoch in aller Regel nicht. Es steht dem Arbeitgeber frei, ob er den Lohn entsprechend reduziert oder nicht. Die gute Nachricht für Arbeitgeber: Mehr und mehr Unternehmen experimentieren mit verkürzten Arbeitszeiten, zum Beispiel in Form einer Vier-Tage-Woche. In manchen Fällen zahlen Firmen dabei den vollen Lohn, um für Beschäftigte (und Bewerber) attraktiv zu sein.

Pro & Contra: Was spricht für, was gegen eine Arbeitszeitverkürzung?

Bevor Sie eine Arbeitszeitverkürzung bei Ihrem Chef beantragen, sollten Sie die Vor- und Nachteile kennen, die mit diesem Schritt verbunden sein können. Hier finden Sie die wichtigsten Argumente für und gegen eine Verkürzung der Arbeitszeit im Überblick.

Vorteile einer verkürzten Arbeitszeit

  • Wenn Sie Ihre Arbeitszeit verkürzen, haben Sie mehr Zeit. Dadurch können Sie mehr machen, zum Beispiel mehr Zeit mit Ihrer Familie verbringen, mit Freunden oder Hobbys. Das kann Ihre Zufriedenheit steigern.
  • Auch Ihrer Gesundheit kann eine Arbeitszeitverkürzung zugutekommen: Wenn Sie dadurch weniger gestresst sind und mehr schöne Dinge machen können, ist das positiv für Ihr körperliches und mentales Wohlbefinden.
  • Die Arbeit selbst kann durch eine Arbeitszeitverkürzung angenehmer werden. Sie verbringen schließlich weniger Stunden mit Ihrem Job, so dass der nächste freie Tag oder das Ende des Arbeitstags schon in Reichweite ist.
  • Dadurch können Sie sich womöglich auch besser für Ihre Arbeit motivieren, wodurch Ihre Leistung steigen kann.
  • Darüber freut sich auch der Arbeitgeber: Wenn Mitarbeiter im Job zufrieden und weniger gestresst sind, engagieren sie sich eher und wandern seltener zu anderen Arbeitgebern ab. Auch der Ruf des Arbeitgebers verbessert sich, was dazu führen kann, dass das Unternehmen aus mehr Bewerbern auswählen kann, wenn eine Stelle besetzt werden muss.

Nachteile einer verkürzten Arbeitszeit

  • Mit einer Arbeitszeitverkürzung gehen meist finanzielle Nachteile einher. Wenn eine Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich nicht möglich ist, müssen Sie mit weniger Gehalt auskommen. Bei manchen Beschäftigten führt das dazu, dass es schlicht nicht möglich ist, die Arbeitszeit zu verkürzen – weil das Geld dann nicht mehr zum Leben reichen würde.
  • Durch eine Arbeitszeitverkürzung mit einer entsprechenden Gehaltskürzung haben Sie nicht nur weniger Lohn, sondern bekommen auch weniger Rente. Für den Fall, dass Sie arbeitslos werden, ist auch Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld verringert. Immerhin: Durch die Progression bleibt Ihnen von Ihrem verringerten Gehalt womöglich relativ gesehen mehr als von einem höheren Gehalt.
  • Je nach Job kann eine Arbeitszeitverkürzung auch zu mehr Stress an der Arbeit führen. Wenn der Arbeitgeber hohe Anforderungen an Sie hat, können Sie unter Druck stehen, in weniger Zeit fast dasselbe wie vorher zu leisten. Wenn Sie dann Überstunden machen müssen, um alles zu schaffen, haben Sie wenig von der Arbeitszeitverkürzung.

Den Chef um eine Arbeitszeitverkürzung bitten: So gehen Sie richtig vor

Sie möchten Ihre Arbeitszeit verkürzen, aber der Chef weiß noch nichts davon? Dann sollten Sie das Thema möglichst frühzeitig ansprechen. Bitten Sie Ihren Vorgesetzten am besten um ein Gespräch unter vier Augen – zwischen Tür und Angel sollten Sie Ihre Bitte nicht äußern. In diesem Gespräch können Sie begründen, warum Sie weniger arbeiten möchten. Vielleicht bringen Sie auch Argumente dafür, was nicht nur Sie von der Arbeitszeitverkürzung haben, sondern auch der Arbeitgeber. Das kann zum Beispiel sein, dass Sie weniger überarbeitet und dadurch leistungsfähiger und motivierter sind. Falls Sie aus gesundheitlichen Gründen beruflich kürzertreten möchten oder müssen, ist ein ärztliches Attest für die Arbeitszeitverkürzung sinnvoll. Ihre Angaben werden dadurch glaubwürdig.

Um die Arbeitszeitverkürzung in die Wege zu leiten, reicht ein Gespräch mit dem Chef nicht aus. Sie müssen die Arbeitszeitverkürzung formell beantragen. Allerdings ist ein vorheriges Gespräch eine gute Idee, weil der Vorgesetzte von Ihrem Antrag dann nicht überrascht ist. Außerdem können Sie dabei offene Fragen klären und mögliche Bedenken des Arbeitgebers im besten Fall entkräften.

Der Antrag auf Arbeitszeitverkürzung muss schriftlich übergeben werden, und zwar mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn. Eine Begründung ist im Antrag nicht nötig. Sie müssen aber erwähnen, auf wie viele Stunden Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren möchten und von welchem Zeitpunkt an das der Fall sein soll. Wenn Sie den Antrag übergeben haben, muss der Arbeitgeber reagieren. Tut er das nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverkürzung, ist das kein Nachteil für Sie: Der Antrag gilt dann als genehmigt.

Arbeitszeitverkürzung durch Arbeitgeber: Ist das erlaubt?

Eine Arbeitszeitverkürzung auf Wunsch des Arbeitnehmers ist das eine – was aber, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit verkürzen möchte? Darüber freuen sich wohl die wenigsten Beschäftigten, wenn es nicht ihre Idee war. Ist eine Arbeitszeitverkürzung durch den Arbeitgeber überhaupt erlaubt? In gewissen Grenzen ja. Es kommt aber darauf an, was im Arbeitsvertrag geregelt ist.

In den meisten Fällen ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag geregelt. Davon darf der Arbeitgeber nicht einfach in Eigenregie abweichen. Möglicherweise ist das Thema aber im Arbeitsvertrag so geregelt, dass eine Arbeitszeitverkürzung grundsätzlich denkbar ist. Auch dann gibt es allerdings Grenzen: Die Arbeitszeit eines Mitarbeiters darf durch den Arbeitgeber um maximal 20 Prozent gekürzt werden. Bezogen auf eine Vollzeitstelle würde das bedeuten, dass Sie trotz der Arbeitszeitverkürzung mindestens 32 Stunden pro Woche arbeiten müssten. Klauseln im Arbeitsvertrag, die eine Verkürzung der Arbeitszeit um mehr als 20 Prozent vorsehen, sind unwirksam.

Wenn eine Arbeitszeitverkürzung gemäß Arbeitsvertrag nicht ohne Weiteres möglich ist, hat der Arbeitgeber gegebenenfalls die Option, eine Änderungskündigung auszusprechen. Er unterbreitet Ihnen damit das Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Konditionen fortzusetzen. Lassen Sie sich nicht darauf ein, wird die Kündigung wirksam. In so einem Fall kann es sich lohnen, die Änderungskündigung von einem Fachanwalt prüfen zu lassen – die Kündigung ist möglicherweise nicht rechtens.

Möglicherweise steht die vom Arbeitgeber geplante Arbeitszeitverkürzung im Zusammenhang mit Kurzarbeit. Dann gelten gesonderte Regeln. Kurzarbeit ist nur erlaubt, wenn der Arbeitgeber nicht genug Arbeit für seine Mitarbeiter hat und mit diesem Schritt eine Kündigung abwenden möchte. In diesem Fall erhalten die Beschäftigten ein Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit.

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