Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung: Das sollten Unternehmen beachten

Manchmal brauchen Firmen zeitweise Unterstützung, es würde sich aber kaum lohnen, neue Mitarbeiter dafür einzustellen. In solchen Fällen kann die Arbeitnehmerüberlassung, auch bekannt als Leiharbeit, eine sinnvolle Lösung sein. Unternehmen sollten aber darauf achten, dass alles korrekt abgewickelt wird, damit es nicht zu einer verdeckten und damit illegalen Arbeitnehmerüberlassung kommt. Hier erfahren Sie, welche Aspekte dabei wichtig sind.

Ein Mann mit einem Buch und Symbolen für die Justiz, was ist verdeckte Arbeitnehmerüberlassung?

Was ist Arbeitnehmerüberlassung?

Arbeitnehmerüberlassung ist die offizielle Bezeichnung für Zeitarbeit oder Leiharbeit. Bei Zeitarbeit wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber an einen Dritten – einen anderen Arbeitgeber – verliehen. Dabei haben die Beschäftigten mit einer Zeitarbeitsfirma (ihrem Arbeitgeber, dem Verleiher) einen Arbeitsvertrag geschlossen, der die wesentlichen Eckpunkte der Arbeitnehmerüberlassung regelt. Für den Verleiher selbst arbeitet ein Leiharbeitnehmer allerdings nicht, sondern er wird für zeitlich begrenzte Arbeitseinsätze an Entleihfirmen überlassen. Meist dauern Überlassungen nur wenige Monate.

Damit eine solche Arbeitnehmerüberlassung legal ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die sich aus den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ergeben. So brauchen Arbeitgeber grundsätzlich eine Erlaubnis der Agentur für Arbeit, um Arbeitskräfte an andere Firmen verleihen zu dürfen. Nur in Ausnahmefällen reicht es, wenn eine Überlassung angezeigt wird, zum Beispiel bei manchen unternehmensinternen Überlassungen.

Für Unternehmen kann es Vorteile bieten, Leiharbeiter einzustellen. Das gilt vor allem für Fälle, in denen zeitlich sehr begrenzt Unterstützung benötigt wird, zum Beispiel, weil ein Mitarbeiter in Elternzeit ist. Die Zusammenarbeit mit einer Zeitarbeitsfirma ermöglicht es, flexibel Leiharbeiter einzustellen. Die Kosten für ein sonst nötiges Recruiting-Verfahren entfallen, außerdem wird kein gesonderter Arbeitsvertrag mit dem temporären Mitarbeiter benötigt. Im Entleihunternehmen sind Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation eingegliedert. Sie unterliegen dabei den Weisungen dieses Arbeitgebers, obwohl sie selbst keinen Arbeitsvertrag mit der Entleihfirma geschlossen haben und es sich so gesehen nicht um ihren eigentlichen Arbeitgeber handelt.

Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung: Wann liegt sie vor?

Eine Arbeitnehmerüberlassung kann legal sein, es kann sich aber auch um eine verdeckte und damit illegale Arbeitnehmerüberlassung handeln. Legal ist der Verleih von Arbeitskräften nur, wenn das verleihende Unternehmen eine Erlaubnis hierfür hat. Bei der Zeitarbeitsfirma muss der Arbeitnehmer korrekt angestellt sein und es müssen Sozialversicherungsbeiträge für ihn abgeführt werden. Alle wichtigen Details der Zusammenarbeit werden in einem Arbeitsvertrag geregelt, den Verleiher und Leiharbeiter schließen. Kommt es zu einer Arbeitnehmerüberlassung, braucht es hierfür einen weiteren Vertrag, und zwar zwischen der Verleih- und Entleihfirma. Ein solcher Arbeitnehmerüberlassungsvertrag muss die Arbeitnehmerüberlassung konkret benennen. Er darf nicht etwa als Werkvertrag gekennzeichnet sein.

Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann es sich um eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung handeln. Eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung kann somit zum Beispiel entstehen, wenn

  • der Verleiher keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt (unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung)
  • es keinen Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer gibt
  • kein Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleihfirma existiert
  • die Arbeitnehmerüberlassung im Überlassungsvertrag nicht konkret benannt wird (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung)
  • faktisch ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleihfirma und Leiharbeitnehmer vorliegt, das nur nicht offiziell als solches gekennzeichnet wird

Illegale Arbeitnehmerüberlassung kann zum Beispiel so aussehen, dass ein Werkvertrag genutzt wird, der die Arbeitnehmerüberlassung verschleiern soll. Der Beschäftigte ist dann womöglich nicht, wie eigentlich vorgeschrieben, bei einer legal agierenden Zeitarbeitsfirma angestellt, sondern kann formell selbstständig sein. Ebenso kann er bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt sein, die ihn gar nicht verleihen darf, weil sie die Erlaubnis hierzu nicht besitzt. Egal, wodurch es zu einer unerlaubten oder verdeckten Arbeitnehmerüberlassung kommt: Sie ist strafbar, und zwar sowohl für den Personaldienstleister, der illegalerweise Leiharbeiter anbietet, als auch für den Entleiher, der diese Leiharbeiter beschäftigt.

Mögliche Folgen einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung

Was kann eine illegale Arbeitnehmerüberlassung für Folgen haben? Zunächst einmal hat das Auswirkungen auf die Art des Verhältnisses zwischen Leiharbeiter und der Entleihfirma, bei der er tätig ist: Es kommt automatisch zu einem Arbeitsverhältnis, und zwar unbefristet. Damit sind alle üblichen Rechte und Pflichten für beide Seiten verbunden, zum Beispiel bei Themen wie Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit. Außerdem müssen gegebenenfalls Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt werden.

Für die Entleihfirma und die Firma, die Leiharbeiter ohne Erlaubnis verleiht, sind darüber hinaus Strafen denkbar. Dabei kommt es darauf an, um welche Art von Verstößen es sich handelt. Das kann zum Beispiel betreffen:

  • Verstöße gegen die Meldepflicht zur Sozialversicherung (Bußgelder bis zu einer Höhe von 25.000 Euro)
  • Ordnungswidrigkeiten bei der Entleihe von Leiharbeitern, wenn der Verleiher keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt (Bußgelder von bis zu 30.000 Euro)
  • Schwarzarbeit (Bußgelder von bis zu 50.000 Euro)
  • Sofern ausländische Arbeitskräfte eingesetzt werden, die die jeweilige Tätigkeit nicht ausüben dürfen, können zudem eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe drohen

Probleme vermeiden: Das sollten Unternehmen bei der Arbeitnehmerüberlassung beachten

Arbeitgeber, die Leiharbeiter einstellen wollen, sollten bestimmte Aspekte beachten, damit die geltenden gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitnehmerüberlassung erfüllt sind. Es fängt schon bei der vertraglichen Ausgestaltung der Zusammenarbeit an. Ein Werkvertrag ist nicht der richtige Weg, sondern es ist ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag gefragt. Ein Werkvertrag bietet sich für die Zusammenarbeit mit einer selbstständigen Person an, wenn es um ein konkretes Ergebnis von deren Arbeit geht. Der Selbstständige haftet für dieses Ergebnis. Wie er es erreicht, wann und wie er arbeitet, kann er selbst bestimmen. Er unterliegt nicht den Weisungen des Auftraggebers.

Bei einer Arbeitnehmerüberlassung ist das anders: Der Leiharbeiter ist in den Betrieb eingegliedert und den Weisungen des Entleihers unterworfen. Es besteht kein Unterschied zwischen der Behandlung eines Leiharbeitnehmers und der Stammbelegschaft, außerdem wird keine eigenstände, im Vertrag konkret benannte Leistung erbracht. 

Personal leihen: Nur bei seriösen Personaldienstleistern

Besonders vorsichtig sollten Arbeitgeber bei Scheinwerkverträgen sein. In diesem Fall gibt es zwar einen Werkvertrag, de facto handelt es sich aber um ein Arbeitsverhältnis in Form einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung – mit entsprechend weitreichenden Folgen für Auftraggeber und -nehmer.

Wer Personal entleihen möchte, sollte das grundsätzlich nur bei seriösen Verleihfirmen tun, die die nötige Erlaubnis hierfür besitzen und alles ordnungsgemäß abwickeln. Im Zweifel ist es sinnvoll, sich vorab Referenzen vom Personaldienstleister vorlegen zu lassen. Wichtig ist außerdem, dass es einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag gibt, in dem die Rahmenbedingungen der Arbeitnehmerüberlassung geregelt sind. Dieser Vertrag muss den Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes entsprechen.

Bei der Beschäftigung von entliehenen Arbeitnehmern müssen Firmen sicherstellen, dass diese der Stammbelegschaft gleichgestellt sind. Außerdem müssen Leiharbeiter korrekt eingruppiert werden und es müssen alle gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden, zum Beispiel zum Mindestlohn, Erholungsurlaub oder der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Illegale Arbeitnehmerüberlassung anzeigen: Wer ist zuständig?

In vielen Fällen fällt eine verdeckte oder unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung nicht auf, wenn sie nicht angezeigt wird. Grundsätzlich können verschiedene Behörden beziehungsweise Institutionen prüfen, ob eine illegale Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. Denkbar ist zum Beispiel eine Betriebsprüfung der Agentur für Arbeit bei einer Personalverleihfirma, zum Beispiel, wenn die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erstmals verlängert werden soll. Hierbei werden dann unter anderem alle Dokumente auf Vollständigkeit und Gesetzestreue geprüft.

Arbeitgeber, die als Entleiher Leiharbeiter einsetzen, können Besuch vom Zoll bekommen, der ebenfalls Betriebsprüfungen durchführen kann. Dabei stellen die Beamten sicher, dass alle gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitnehmerüberlassung eingehalten werden. Steht der Verdacht der Scheinselbstständigkeit im Raum, wie es etwa bei Werkverträgen der Fall sein könnte, kann zudem die Deutsche Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren in die Wege leiten. Dabei prüft sie anhand eines Fragenkatalogs, ob jemand tatsächlich selbstständig oder in Wahrheit scheinselbstständig ist.

An wen Sie sich bei einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung wenden können

Eine Betriebsprüfung kann vorher angekündigt werden, was zumindest bei Routine-Überprüfungen in aller Regel auch der Fall ist. Eine vorherige Ankündigung kann auch entfallen – zum Beispiel, wenn es einen Verdacht auf Unregelmäßigkeiten und Rechtsverstöße gibt.

Wenn Sie eine illegale Arbeitnehmerüberlassung anzeigen möchten, können Sie sich an die entsprechenden Behörden wenden. Falls Sie selbst als Leiharbeiter davon betroffen sind, kann es sinnvoll sein, sich Unterstützung zu suchen. Bei Fragen und für Ratschläge können Sie sich intern zum Beispiel an den Betriebsrat wenden. Ein externer Ansprechpartner ist ein Anwalt. Natürlich steht es Ihnen frei, auch mit Ihrem Arbeitgeber das Gespräch über seine unerlaubten Praktiken zu führen. Möglicherweise ist den Verantwortlichen in der Firma nicht bewusst, dass sie sich gesetzeswidrig verhalten. Dann könnte eine offene Unterhaltung Abhilfe schaffen. In den meisten Fällen aber hat unerlaubte oder illegale Arbeitnehmerüberlassung System. In diesem Fall würden Sie wahrscheinlich bei einem Gespräch mit dem Chef nicht weit kommen.

Bildnachweis: Freedomz / Shutterstock.com

Nach oben scrollen