Checkliste: Was muss in einem Arbeitsvertrag stehen?

Beschäftigte, die einen neuen Job antreten, müssen einen Arbeitsvertrag unterschreiben. Um keine ungünstigen Klauseln zu unterzeichnen, sollten die zukünftigen Mitarbeiter den Arbeitsvertrag vorab allerdings möglichst genau prüfen. Auf welche Punkte sie dabei achten sollten, verrät unsere Checkliste für den Arbeitsvertrag.

Eine Frau unterschreibt einen Arbeitsvertrag, was muss dieser beinhalten?

Arbeitsvertrag: Das schreibt das Gesetz vor

Mit der Unterschrift unter den Arbeitsvertrag einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf bestimmte Rechte und Pflichten. Im Bürgerlichen Gesetzbuch Paragraf 611 ist das folgendermaßen formuliert:

„Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.”

Diese Definition zeigt, dass es den Typus des Arbeitsvertrags an sich im Gesetz nicht gibt. Vielmehr gilt der Arbeitsvertrag als Sonderform des Dienstvertrags, der in dem genannten Paragrafen erwähnt wird. Das hat zur Folge, dass es keine konkreten gesetzlichen Regelungen zum Arbeitsvertrag an sich gibt. Für beide Vertragsparteien gilt die sogenannte Vertragsfreiheit.

Checkliste: Warum Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag kontrollieren sollten

Diese Vertragsfreiheit führt dazu, dass Arbeitgeber ungünstige Klauseln für Arbeitnehmer in den Arbeitsvertrag aufnehmen können. Beschäftigte, die nicht vorsichtig sind und den Arbeitsvertrag unterzeichnen, ohne ihn vorher zum Beispiel mithilfe einer Checkliste zu überprüfen, könnten daher nachteiligen Vereinbarungen zustimmen.

Manche Klauseln sind jedoch automatisch ungültig, selbst wenn beide Seiten sie unterzeichnen. Zum Beispiel ist die Formulierung, alle geleisteten Überstunden seien mit dem Gehalt abgegolten, so nicht haltbar. Erlaubt sind lediglich Formulierungen, aus denen für den Arbeitnehmer klar ersichtlich ist, welche Anzahl von Überstunden mit dem Gehalt abgegolten ist. Grundsätzlich jede Überstunde nicht bezahlen zu wollen, ist nicht erlaubt.

Schriftlich oder nicht schriftlich: Was gilt für den Arbeitsvertrag

Übrigens werden die allermeisten Arbeitsverträge schriftlich geschlossen. Das muss aber gar nicht zwingend so sein. Theoretisch würde es für einen unbefristeten Arbeitsvertrag ausreichen, ihn mündlich zu schließen. Damit begnügen sich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in der Praxis jedoch selten. Denn nur in Form eines schriftlichen Arbeitsvertrags können sie nachweisen, auf welche Vereinbarungen sie sich mit ihrem neuen Mitarbeiter verständigt haben. Auch für Mitarbeiter hat ein schriftlicher Arbeitsvertrag genau diesen Vorteil. Denn auch Regelungen, die vorteilhaft für den Beschäftigten sind, lassen sich nur anhand eines schriftlichen Arbeitsvertrags zweifelsfrei belegen.

Davon abgesehen müssen sich Arbeitgeber ohnehin an die Vorgaben des sogenannten Nachweisgesetzes halten. Darin ist geregelt, dass der Arbeitgeber seinem Neu-Mitarbeiter die wichtigsten Konditionen des Arbeitsverhältnisses spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich vorlegen muss.

Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen befristeten Arbeitsvertrag, gibt es die Wahlmöglichkeit zwischen schriftlicher und nicht-schriftlicher Variante des Vertrags nicht. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, den befristeten Arbeitsvertrag schriftlich auszuformulieren.

Checkliste Arbeitsvertrag: Das sollte im Vertrag stehen

Da der Arbeitsvertrag in den meisten Fällen also schriftlich geschlossen wird, haben Beschäftigte die Chance, den Vertrag zu überprüfen. Besonders vorteilhaft für Beschäftigte ist folgendes Vorgehen: Bitten Sie Ihren zukünftigen Arbeitgeber darum, dass Sie den Arbeitsvertrag schon einige Tage vor der Vertragsunterzeichnung bekommen. Dann haben Sie ausreichend Zeit, den Arbeitsvertrag anhand einer Checkliste zu überprüfen. Folgende Punkte sollten unbedingt in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt sein.

1. Vertragsparteien

Aus dem Vertrag sollte eindeutig hervorgehen, welche Vertragspartei Arbeitnehmer und welche Arbeitgeber ist. Achten Sie darauf, dass sowohl Ihre Adresse als auch die Ihres Arbeitgebers in dem Vertrag korrekt genannt werden.

2. Beginn des Arbeitsverhältnisses

Das Datum, zu dem Sie Ihre Arbeit beim neuen Arbeitgeber aufnehmen, muss ebenfalls im Vertrag festgehalten sein. Dieser Tag markiert gleichzeitig den Beginn Ihrer Probezeit.

3. Dauer der Probezeit

Der Beginn der Probezeit fällt automatisch mit dem ersten Arbeitstag zusammen. Die Dauer der Probezeit ist gesetzlich nicht klar vorgegeben. In der Regel wird im Arbeitsvertrag eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart – der Zeitraum darf jedoch auch kürzer ausfallen, allerdings nicht länger.

Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für beide Seite nur zwei Wochen. Neben der Probezeit gibt es aber auch Arbeitsverhältnisse, die zum Zwecke der Erprobung befristet werden. Das bedeutet, dass diese Arbeitsverhältnisse mit dem Ende der Probefrist auslaufen. Und zwar ohne dass Arbeitgeber oder Arbeitnehmer separat kündigen müssten. Arbeitnehmer, die nicht genau auf solche Details achten, könnten also aus Versehen einen befristeten Arbeitsvertrag unterschreiben, der mit dem letzten Tag der Probezeit endet. Ob danach ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen wird, muss individuell ausgehandelt werden.

4. Dauer des Arbeitsverhältnisses

Natürlich möchten Sie als Arbeitnehmer auch wissen, ob Sie einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag unterschreiben. Daher ist ein weiterer Punkt auf der Checkliste die Frage danach, ob der Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet ist.

5. Aufgaben des Arbeitnehmers

Die Tätigkeiten, die im Arbeitsvertrag für den Mitarbeiter festgelegt werden, sind häufig bindend. Sie sollten daher ganz genau darauf achten, welche Tätigkeiten im Arbeitsvertrag genannt werden. Häufig verwenden Arbeitgeber für die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag dieselben Formulierungen wie in der Stellenbeschreibung. Neue Mitarbeiter sollten sich darauf aber nicht blind verlassen. Denn die Aufgabenbeschreibung, die sich im Arbeitsvertrag findet, gibt den Rahmen für die spätere Zusammenarbeit vor. Wenn dort ganz allgemein die Rede davon ist, dass Sie als Fachkraft für Lagerlogistik eingestellt werden, kann Ihnen der Arbeitgeber im Rahmen seiner Weisungsbefugnis entsprechende Aufgaben zuteilen. Auch dann, wenn im Vorstellungsgespräch davon gesprochen wurde, dass Sie als Führungskraft mit Personalverantwortung im Bereich Lager und Logistik eingestellt werden sollen. Ausschlaggebend ist letztlich, was im Arbeitsvertrag steht. Daher sollten Sie diesen Punkt nicht außer Acht lassen, wenn Sie die Checkliste durchgehen.

6. Arbeitsort

Besonders wenn der Arbeitgeber mehrere Betriebsstätten oder Filialen hat, sollte der genaue Ort genannt sein, an dem der Arbeitnehmer eingesetzt werden soll. Unter Umständen könnte der Arbeitgeber nämlich eine Klausel in den Arbeitsvertrag setzen, wonach sich Mitarbeiter damit einverstanden erklären, an unterschiedlichen Orten eingesetzt zu werden. Je nach Unternehmensgröße sind derartige Versetzungsklauseln gar nicht selten. Arbeitnehmer sollten ihren Arbeitsvertrag in dieser Hinsicht genau untersuchen.

7. Arbeitszeit

Die genaue wöchentliche Arbeitszeit des Beschäftigten sollte im Arbeitsvertrag ebenfalls genannt werden. Auch wie die vereinbarten Stunden über die einzelnen Wochentage verteilt sind, sollte im Arbeitsvertrag stehen. Fehlt dieser Punkt oder ist er zu vage formuliert, könnte der Arbeitgeber den Beschäftigten theoretisch so einteilen, wie es für ihn selbst günstig, für den Arbeitnehmer aber nachteilig ist – natürlich nur solange er die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes berücksichtigt.

8. Vergütung

Die genaue Höhe der monatlichen oder jährlichen Vergütung, die der Arbeitnehmer zu erwarten hat, darf auf der Checkliste zum Arbeitsvertrag natürlich ebenfalls nicht fehlen.

9. Überstunden

Überstunden sind ein weiterer wichtiger Punkt, der auf die Checkliste zum Arbeitsvertrag gehört. Weiter oben haben wir schon angesprochen, warum: Es gibt Arbeitgeber, die versuchen, Überstunden generell nicht zu bezahlen. Sie formulieren im Arbeitsvertrag, dass mit dem Gehalt automatisch alle Überstunden abgegolten seien. Haltbar ist das jedoch nicht. Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach Arbeitnehmern bei einer Vollzeitstelle zum Beispiel sechs unbezahlte Überstunden pro Woche leisten müssen, ist es dagegen schon. Der Unterschied: Im letztgenannten Fall ist dem Beschäftigten klar, wie viele Überstunden nicht bezahlt werden. In der erstgenannten Formulierung ist die Anzahl dagegen nicht bestimmt.

10. Urlaubstage

Sofern dem Beschäftigten mehr als der gesetzliche Mindesturlaub zusteht, sollte das im Arbeitsvertrag festgehalten sein.

11. Kündigungsfrist

Mit welcher Frist Beschäftigte das Arbeitsverhältnis beenden können, sollte ebenfalls Bestandteil des Arbeitsvertrags sein und gehört daher auf die Checkliste. Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass die Kündigungsfrist in ihrem Arbeitsvertrag nicht die gesetzlichen Mindestvorgaben unterschreitet – entsprechende Klauseln sind außerdem automatisch ungültig.

12. Sonderzahlungen

Wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch auf Sonderzahlungen wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld verständigt haben, gehört dieser Punkt in den Arbeitsvertrag. Fehlt er nämlich im Schriftwerk und der Arbeitgeber weigert sich später, die eigentlich versprochenen Sonderzahlungen zu leisten, haben Beschäftigte ohne explizite Regelungen im Arbeitsvertrag schlechte Karten. Dann können sie nämlich nicht nachweisen, dass der Arbeitgeber ihnen entsprechende Zahlungen zugesichert hat.

13. Tarifvertrag

Fällt der Arbeitsvertrag unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrags, sollte der Arbeitsvertrag auch dazu eine eigene Klausel enthalten.

14. Ausschlussfristen

Wenn dieser Punkt fehlt, hat das für Arbeitnehmer in der Regel nur Vorteile. Mithilfe von Ausschlussfristen wird nämlich festgelegt, welcher Zeitraum Arbeitnehmern zur Verfügung steht, um Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen, bevor diese automatisch verfallen.

Bildnachweis: djile / Shutterstock.com

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