Betriebsferien: Wann darf der Chef sie anordnen?
Bei Betriebsferien kommt der gesamte Betrieb in einem Unternehmen zum Erliegen. Eine solche Zwangspause kann der Arbeitgeber in bestimmten Situationen anordnen. Welche das sind, wie lange die Betriebsferien dauern dürfen und ob Sie für Betriebsferien Urlaub nehmen müssen, erfahren Sie in unserem Überblick.
Betriebsferien: Was ist das?
Normalerweise ist es beim Erholungsurlaub so: Der Arbeitnehmer teilt seinem Arbeitgeber mit, wann er gerne Urlaub hätte. Nach § 7 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche eines Mitarbeiters berücksichtigen, wenn er den Zeitpunkt von dessen Urlaub festlegt. Zugleich eröffnet § 7 BUrlG Spielraum für Ausnahmen von dieser gesetzlichen Vorgabe. Wenn dringende betriebliche Belange dem Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers entgegenstehen, kann der Arbeitgeber diesen ablehnen.
Diese Einschränkung ist die Grundlage für die Anordnung von Betriebsferien, die in der Produktion auch als Werksferien bekannt sind. Während Betriebsferien sind im Normalfall alle Beschäftigten im Urlaub, mitunter sind davon aber auch nur bestimmte Abteilungen betroffen. Wenn der Chef Betriebsferien angeordnet hat, können die davon betroffenen Mitarbeiter nicht arbeiten, selbst, wenn sie es gerne würde.
Oft ist die Möglichkeit des Arbeitgebers, Betriebsferien anzuordnen, im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt. In vielen Unternehmen finden Betriebsferien jedes Jahr zur selben Zeit statt – etwa zwischen Weihnachten und Silvester. Beschäftigte müssen für Betriebsferien Urlaub nehmen. Die jeweilige Zeitspanne geht also von ihren Urlaubstagen ab und sie erhalten für die Dauer der Betriebsferien die übliche Lohnfortzahlung des Arbeitgebers.
Wann darf der Arbeitgeber Betriebsferien anordnen?
Betriebsferien sind vielen Arbeitnehmern ein Dorn im Auge, weil sie der individuellen Urlaubsplanung im Weg stehen können. Eltern schulpflichtiger Kinder sind etwa an die Schulferien gebunden, wenn sie verreisen möchten – die Betriebsferien finden aber womöglich außerhalb dieses Zeitraums statt. Andere hatten sich auf einen günstigen Urlaub in der Nebensaison gefreut und müssen nun deutlich tiefer in die Tasche greifen, wenn sie Urlaub buchen. Besonders ärgerlich sind Betriebsferien für Arbeitnehmer, wenn sie zu einem Zeitpunkt stattfinden, an dem der Partner oder andere Mitreisende keinen Urlaub bekommen können.
Mitunter ist ein Großteil des Jahresurlaubs von vornherein für Betriebsferien verplant. Aber wann darf der Arbeitgeber eigentlich Betriebsferien anordnen? Eine spezifische gesetzliche Regelung dafür gibt es nicht. Die Grundlage bildet wiederum § 7 BUrlG. Daraus ergibt sich, dass der Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe vorbringen können muss, um Betriebsferien anordnen zu können.
In welchen Situationen kommen Betriebsferien infrage?
Dringende betriebliche Gründe liegen in Situationen vor, in denen es nicht möglich ist, den normalen Betrieb aufrechtzuerhalten. Ein Beispiel für einen Fall, in denen Betriebsurlaub gerechtfertigt sein kann, ist eine wiederkehrend maue Auftragslage. Deshalb machen manche Betriebe Betriebsferien zu Weihnachten, die sich bis ins neue Jahr erstrecken können. Ein geplanter Umbau, durch den die Arbeit vorübergehend nicht möglich ist, kann ebenso ein Grund für Betriebsferien sein. Sie sind auch dort denkbar, wo eine Person fehlt, mit der die Arbeit steht und fällt. Ein klassisches Beispiel hierfür sind Arztpraxen mit nur einem Arzt oder Kanzleien.
Manche Betriebe machen Betriebsferien, weil ihr Hauptkunde ebenfalls im Urlaub ist. In manchen Ferienorten schließen bestimmte Einrichtungen – etwa Geschäfte oder Hotels – außerhalb der Saison.
Betriebsferien, weil der Chef Urlaub hat: Nicht immer gerechtfertigt
Nur, weil der Chef Urlaub hat, heißt das jedoch nicht, dass Betriebsferien immer gerechtfertigt wären. Dass der Arbeitgeber nicht möchte, dass der Betrieb ohne ihn weiterläuft, ist meist kein hinreichender Grund für Zwangsurlaub. Unter Juristen ist jedoch umstritten, wie triftig der Grund für Betriebsferien tatsächlich sein muss.
Nach der gängigen juristischen Meinung sind betriebliche Störungen, für die der Arbeitgeber verantwortlich ist, keine Rechtfertigung für Betriebsferien. Dasselbe gilt für eine kurzfristige schlechte Auftragslage. Der Arbeitgeber trägt das unternehmerische Risiko für solche Situationen.
Auch während der Corona-Krise haben viele Arbeitgeber ihre Mitarbeiter zeitweise in den Zwangsurlaub geschickt. In einer existenziellen Krise ist das auch kurzfristig möglich. Zuvor muss der Arbeitgeber jedoch andere Möglichkeiten geprüft und ausgeschöpft haben. Dazu kann der Abbau von Überstunden ebenso zählen wie Kurzarbeit oder eine Reduzierung der Arbeitszeit der Beschäftigten.
Sofern es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, muss der Arbeitgeber sich nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit diesem absprechen, wenn er Betriebsferien anordnen möchte. Der Betriebsrat kann somit über die Lage und Dauer von Betriebsferien mitentscheiden.
Dauer: Wie lang können Betriebsferien sein?
Wie lange Betriebsferien dauern dürfen, ist nicht gesetzlich begrenzt. Die aktuelle Rechtsprechung gibt jedoch Hinweise darauf, was erlaubt ist und was nicht. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dürfen Betriebsferien nicht den gesamten Jahresurlaub eines Beschäftigten umfassen. Das BAG hat im Jahr 1981 geurteilt, dass Arbeitnehmer mindestens zwei Fünftel ihres Jahresurlaubs frei einsetzen können sollten (Az. 1 ABR 79/79).
Somit hängt es vom Urlaubsanspruch ab, wie viele Urlaubstage Arbeitnehmer im Zweifel für einen Betriebsurlaub aufwenden müssen. Das BAG-Urteil ist zwar nach wie vor ein wichtiger Richtwert, es schließt allerdings nicht aus, dass andere Richter anders urteilen. Praktisch kann man jedoch davon ausgehen, dass es für den Arbeitgeber juristisch schwierig würde, mehr als zwei Wochen Betriebsferien im Jahr durchzusetzen.
Mit welchem Vorlauf muss der Arbeitgeber Betriebsferien ankündigen?
Auch in der Frage, bis wann der Arbeitgeber Betriebsferien angekündigt haben muss, gibt es keine klare Regelung. Eine gesetzliche Vorgabe hierzu gibt es nicht. Allerdings sollten Arbeitgeber ihren Beschäftigten so früh wie möglich mitteilen, wenn Betriebsferien geplant sind. Die Arbeitnehmer müssen ihren Urlaub für das Jahr schließlich planen können. Deshalb ist es sinnvoll, die Mitarbeiter zum Jahreswechsel – wo diese sich oft auf eine Urlaubsplanung festlegen müssen – über bevorstehende Betriebsferien in Kenntnis zu setzen. Juristen empfehlen eine Ankündigung mindestens ein halbes Jahr im Voraus, besser ein Jahr.
Betriebsferien kurzfristig zu beschließen, ist meist schwierig. Das ist schon deshalb der Fall, weil die Beschäftigten ihre Urlaubstage dann wahrscheinlich bereits verplant haben. Nur in Ausnahmefällen kann es gerechtfertigt sein, wenn Arbeitgeber spontan entscheiden, dass die Belegschaft in den Zwangsurlaub muss.
Betriebsferien: Was ist mit bereits genehmigtem Urlaub?
Wenn der Chef kurzfristig Betriebsurlaub ankündigt, haben Arbeitnehmer ihren Jahresurlaub womöglich nicht nur gedanklich schon verplant, sondern auch längst beantragt. Kann der Arbeitgeber den Urlaub wieder streichen, damit er für die Betriebsferien zur Verfügung steht? Wenn der Urlaub bereits bewilligt ist, geht das in aller Regel nicht. Sie müssen sich also keine Sorgen um Ihren geplanten Urlaub machen.
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber bereits bewilligten Urlaub nur in Situationen, in denen der Betrieb in einer existenziellen Krise steckt, streichen. Das setzt voraus, dass die Aufrechterhaltung des Betriebs im Unternehmen an die Arbeitsfähigkeit des betreffenden Mitarbeiters geknüpft ist und es keine andere Lösung gibt. Daraus folgt, das mit Blick auf Betriebsferien an einem genehmigten Urlaub nicht gerüttelt werden kann.
Krank während der Betriebsferien: Sind die Urlaubstage weg?
Urlaub dient der Erholung. Es kommt jedoch immer wieder vor, dass Arbeitnehmer in ihrem Urlaub erkranken. Sie können die freie Zeit dann nicht genießen und sich auch nicht erholen, sondern sind mit ihrer Genesung beschäftigt. In solchen Fällen lassen sich die Urlaubstage jedoch retten. Das gilt auch während der Betriebsferien.
Dazu müssen Sie sich schnellstmöglich bei Ihrem Arbeitgeber krankmelden und rechtzeitig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Welche Frist dafür gilt, hängt von den Bestimmungen des Arbeitsvertrags oder einem geltenden Tarifvertrag ab. Andernfalls gilt die gesetzliche Frist von drei Tagen; spätestens am vierten Wochentag muss die Krankschreibung dem Arbeitgeber vorlegen.
Was ist, wenn Arbeitnehmer zu wenige Urlaubstage für einen spontanen Betriebsurlaub übrig haben?
Besonders, wenn der Arbeitgeber relativ kurzfristig über einen Betriebsurlaub entscheidet, kann es sein, dass manche Mitarbeiter schon alle Urlaubstage anderweitig verplant haben und dies auch vom Arbeitgeber genehmigt wurde. Dann hat der Arbeitgeber das Nachsehen, denn beim Erholungsurlaub gilt die Grundregel: genehmigt ist genehmigt.
Manche Arbeitgeber versuchen in einer solchen Situation, den Mitarbeitern etwas vom Jahresurlaub des kommenden Jahres abzuziehen. Das wäre jedoch nicht erlaubt. Der Urlaubsanspruch bezieht sich nach dem Bundesurlaubsgesetz immer auf das laufende Kalenderjahr.
Wie die Situation gelöst wird, liegt am Arbeitgeber. Er kann entweder doch auf den Betriebsurlaub verzichten oder sich dazu entschließen, den betreffenden Mitarbeiter freizustellen. Einen Beschäftigten in einen unbezahlten Urlaub zu schicken wäre jedoch nicht rechtens; der Arbeitgeber muss ihm also bei einer Freistellung wie beim Urlaub den Lohn weiterzahlen.
Darf man während der Betriebsferien anderswo arbeiten?
Wer wegen Betriebsferien im Zwangsurlaub ist, hat oft keine Reisepläne – vor allem, wenn der Partner oder die Familie zu diesem Zeitpunkt nicht verreisen können. Dann überlegen viele, ob sie die Zeit nicht nutzen könnten, indem sie einer Nebenbeschäftigung nachgehen. Ist das erlaubt? Es kommt darauf an.
Grundsätzlich dient Urlaub der Erholung. Eine Erwerbstätigkeit steht diesem Ziel meist im Weg, vor allem eine Tätigkeit in Vollzeit oder eine körperlich oder geistig stark anstrengende Arbeit. Während der Betriebsferien anderswo zu arbeiten ist damit nur denkbar, wenn noch genügend Zeit zur Erholung bleibt. Arbeitnehmer sollten außerdem beachten, dass sie keine unerlaubte Nebentätigkeit aufnehmen dürfen. Ebenso wäre es nicht erlaubt, für einen direkten Konkurrenten des eigentlichen Arbeitgebers zu arbeiten.
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