Eigenkündigung: Frist, Sperrzeit plus Muster für Kündigung

Wenn es mit dem Chef oder den Kollegen nicht mehr klappt, ist es häufig Zeit für eine Eigenkündigung. Auch ein besseres Jobangebot kann ein Grund dafür sein, dass Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag kündigen. Doch von heute auf morgen nicht mehr am Arbeitsplatz zu erscheinen, klappt meist nicht ohne Weiteres. Was Sie als Arbeitnehmer beachten müssen, wenn Sie kündigen möchten, und welche Folgen drohen, wenn Sie gegen Vorgaben verstoßen, lesen Sie hier. Zusätzlich dazu können Sie hier ein Muster für Ihre Eigenkündigung bekommen.

Eigenkündigung: Was versteht man darunter?

Als Eigenkündigung bezeichnet man die Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer. Im Gegensatz zur Kündigung durch den Chef, die Arbeitgeberkündigung genannt wird.

In einem unbefristete Arbeitsverhältnis haben Sie jederzeit das Recht auf eine ordentliche oder außerordentliche Eigenkündigung.

Auch einen befristeten Arbeitsvertrag können Sie jederzeit außerordentlich kündigen – sofern die dafür nötigen Voraussetzungen vorliegen. Jedoch ist eine ordentliche Eigenkündigung schwieriger.

Denn einen befristeten Arbeitsvertrag können Sie nur dann kündigen, wenn es entsprechende Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung gibt. In allen anderen Fällen bleibt der befristete Arbeitsvertrag bis zum Enddatum bestehen.

Abfindung bei Eigenkündigung

Als Arbeitnehmer hast du keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, dein Arbeitgeber kann sie jedoch freiwillig bezahlen – zum Beispiel als Gegenleistung für eine Eigenkündigung, da eine Arbeitgeberkündigung nicht wirksam wäre.

Arbeitsrechtler warnen jedoch davor, denn eine Abfindung bei einer Eigenkündigung ist nämlich etwas ganz anderes als eine Abfindung nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Und so können Sie sich schnell eine längere Sperre beim Arbeitslosengeld I (ALG I) einhandeln.

Sperre beim Arbeitslosengeld bei Kündigung durch Arbeitnehmer

Wenn Sie als Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag kündigen, müssen Sie in der Regel davon ausgehen, dass Sie zwölf Wochen lang kein ALG I bekommen. Der Grund: Sie haben in Eigenregie gekündigt und sind daher selbst für Ihre Arbeitslosigkeit verantwortlich. “Versicherungswidriges Verhalten” nennt es die Agentur für Arbeit, was in Paragraf § 144 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) III geregelt ist.

Es gibt jedoch auch Gründe, die eine Eigenkündigung rechtfertigen, und nicht zwingend zu einer Sperre beim Arbeitslosengeld I führen. Was der jeweilige Sachbearbeiter in der konkreten Situation jedoch gelten lässt, hängt vom Einzelfall ab.

Sollten Sie als Arbeitnehmer planen, den Arbeitsvertrag zu kündigen, kann es daher sinnvoll sein, vorab bei der Agentur für Arbeit vorzusprechen und die Situation zu schildern. Unter Umständen können Sie so eine Sperre beim ALG I vermeiden.

Das kann noch aus einem anderen Grund sinnvoll sein: Die Sperre muss nicht zwingend die vollen zwölf Wochen andauern. Auch kürzere Sperren von sechs oder gar nur drei Wochen sind ebenfalls denkbar – beispielsweise wenn eine „besondere Härte“ vorliegt.

Kündigung durch den Arbeitnehmer: die Fristen

Bei jeder Kündigung müssen Sie sich an bestimmte Fristen halten, die jedoch variieren können.

  1. Eigenkündigung während der Probezeit: In der Probezeit gelten andere Fristen für Kündigungen. Sofern zwischen den Parteien nichts anders vereinbart wurde, beträgt die Frist für eine Eigenkündigung während der Probezeit zwei Wochen. Die entsprechende Vorschrift findet sich in Paragraf § 622 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
  2. Eigenkündigung nach der Probezeit: Nach dem Ende der Probezeit gilt gemäß Paragraf § 622 Abs. 1 BGB eine Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende bei einer Eigenkündigung. Dabei ist es gleichgültig, wie lange des Arbeitsverhältnis bestand, die Frist verlängert sich nicht mit der Betriebszugehörigkeit. Jedoch gelten die Vorgaben des BGB nur dann, wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung nichts anders vereinbart wurde. Haben sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber dort auf andere Regelungen geeinigt, gelten diese.

Die Gründe für die Eigenkündigung

Arbeitnehmer haben in Bezug auf die Kündigung einen großen Vorteil ihrem Arbeitgeber gegenüber: Denn anders als dieser, benötigen sie für die ordentliche Kündigung keinen triftigen Grund.

Bedeutet: Sollten Sie zu dem Ergebnis kommen, dass Sie beispielsweise wegen des schlechten Betriebsklimas nicht mehr bei Ihrem Arbeitgeber arbeiten möchten, können Sie den Arbeitsvertrag jederzeit kündigen – unter Berücksichtigung der Fristen, versteht sich.

Lediglich bei einer außerordentlichen Kündigung oder dann, wenn Sie einen befristeten Arbeitsvertrag vorzeitig beenden möchten, müssen Sie einen Grund haben, der die Kündigung rechtfertigt.

Außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer

Sowohl in einem befristeten als auch in einem unbefristeten Arbeitsvertrag haben Arbeitnehmer das Recht auf eine außerordentliche, fristlose Kündigung, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen.

Grundsätzlich kommen einige Gründe für eine außerordentliche Eigenkündigung infrage. Allerdings kann es sinnvoll sein, vor einer Kündigung mit einem Fachanwalt zu sprechen. In einigen Fällen sind die Pflichtverstöße des Arbeitgebers nicht schwerwiegend genug, um sofort eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

Sollte dem so sein, müssen Sie als Arbeitnehmer Ihren Arbeitgeber vor einer Eigenkündigung abmahnen, sonst könnte die Kündigung am Ende nicht wirksam sein.

Gründe für eine Eigenkündigung können sein:

  • Aufforderung zu einer Straftat
  • rechtswidriges Verhalten des Arbeitgebers
  • Gefahr für Leib und Leben des Arbeitnehmers (beispielsweise durch unzureichenden Arbeitsschutz)
  • sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
  • Mobbing
  • Beleidigungen
  • keine Gehaltszahlung über längeren Zeitraum hinweg

Obwohl eine außerordentliche Kündigung fristlos sein kann, müssen Sie sich trotzdem an einen zeitlichen Rahmen halten: Innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Grund für die Eigenkündigung aufgetreten ist, müssen Sie die Kündigung einreichen.

Tun Sie das nicht, könnte Ihr Arbeitgeber argumentieren, dass der Grund offenbar nicht so schlimm war, weil Sie eben nicht unverzüglich gekündigt haben.

Kündigung durch Arbeitnehmer: Was gehört hinein?

Bei einer Eigenkündigung müssen Sie bestimmte Formalitäten einhalten, damit die Kündigung auch vor einem Arbeitsgericht Bestand hat:

  1. Schriftform: Zunächst einmal muss die Kündigung schriftlich erfolgen, jedoch nicht zwingend handschriftlich. Sie können die Kündigung selbstverständlich auch an einem Computer verfassen und ausdrucken. Eigenkündigungen per WhatApp oder SMS sind dagegen nicht wirksam, ebenso wenig wie eine mündliche Kündigung.
  2. Unterschrift: Die Eigenkündigung an sich muss zwar nicht handschriftlich verfasst sein, eine eigenhändige Unterschrift gehört aber in jedem Fall darunter. Achten Sie unbedingt darauf, mit Ihrem vollständigen Namen zu unterschreiben. Auch dann, wenn Sie zum Abzeichnen von Dokumenten bei Ihrem Arbeitgeber sonst immer ein Kürzel verwenden. Auf einer Kündigung haben diese nichts verloren.
  3. Name und Anschrift: Auf eine Kündigung gehört sowohl Ihr kompletter Name und Ihre Adressdaten als auch die vollständige Adresse Ihres Arbeitgebers.
  4. Kündigungstermin: Das Datum, zu dem das Arbeitsverhältnis enden soll, sollten Sie ebenfalls in der Eigenkündigung angeben.
  5. Willenserklärung: Bringen Sie ganz deutlich zum Ausdruck, dass Sie das Arbeitsverhältnis beenden möchten. Formulierungen im Konjunktiv („Ich würde gerne zum TT.MM.JJJ kündigen…) sind in einer Eigenkündigung fehl am Platz.

Übrigens: Auch der Erhalt ist eine Voraussetzung für eine wirksame Kündigung. Achten Sie daher nicht nur darauf, dass Sie ihre Eigenkündigung richtig adressieren, sondern lassen Sie sich auch den Erhalt schriftlich bestätigen.

Eigenkündigung: Muster Kündigungsschreiben

Falls Sie sich nun fragen, wie Sie all diese Formalitäten in ein Schriftstück bekommen, können wir Ihnen unser Muster für eine Eigenkündigung empfehlen. Darin sind alle wichtigen Angaben enthalten, die in eine Kündigung durch den Arbeitnehmer gehören. Achten Sie jedoch darauf, dass Sie Ihre und die Daten Ihres Arbeitgebers entsprechend anpassen.

Max Mustermann

Musterstraße 1

12345 Musterstadt

Muster AG

Personalabteilung

Herr Hans Meier

Müllerstraße 12

12345 Musterstadt

Musterstadt, 2.12.2020

Kündigung des Arbeitsvertrags (Personalnummer: 0000000)

Sehr geehrter Herr Meier,

hiermit kündige ich den Arbeitsvertrag, der am TT.MM.JJJJ geschlossen wurde, ordentlich und fristgerecht zum TT.MM.JJJJJ.

Auf diesem Wege möchte ich mich für die stets kollegiale Zusammenarbeit bedanken.

Bitte bestätigen Sie den Erhalt der Kündigung schriftlich und händigen Sie mir neben meinen Arbeitspapieren auch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aus.

Mit freundlichen Grüßen

Max Mustermann

(Unterschrift nicht vergessen!)

Eigenkündigung: die Folgen

Sollten Sie den Arbeitsvertrag außerordentlich kündigen, ohne einen triftigen Grund zu haben, kann das ernste Konsequenzen für Sie als Arbeitnehmer haben. Unter Umständen können Sie Ihrem Arbeitgeber gegenüber zu Schadenersatz verpflichtet sein.

Denkbar ist beispielsweise, dass Sie aufgrund Ihrer außerordentlichen Kündigung nicht mehr am Arbeitsplatz erscheinen, der Arbeitgeber so schnell aber keinen Ersatz für Sie findet. Muss er dann bei einer Zeitarbeitsfirma einen Ersatz für Sie suchen und bezahlen, könnte es sein, dass Sie die Kosten übernehmen müssen.

Im produzierenden Gewerbe kann das in kurzer Zeit zu Problemen führen, wenn ein Mitarbeiter fehlt und daher die Produktion ins Stocken gerät. Aber auch in anderen Branchen besteht die Gefahr, dass Ihr Chef einen Auftrag oder Kunden verliert, weil er nicht schnell genug liefern kann. Auch hier könnten Sie sich schadensersatzpflichtig machen.

Allerdings wird Ihr Chef die Forderung nach Schadenersatz nicht allzu leicht durchsetzten können, denn dazu muss er nachweisen, dass der Schaden auf Ihre Kündigung zurückzuführen ist – und das ist in der Praxis gar nicht so einfach.

Leichtsinnig sollten Sie aber trotzdem nicht handeln. Denn neben der Gefahr des Schadenersatzes droht Arbeitnehmern, die ohne wichtigen Grund den Arbeitsvertrag fristlos kündigen, noch eine Vertragsstrafe.

Vertragsstrafe bei Eigenkündigung

Weil es meist schwierig ist, Schadenersatz von ehemaligen Mitarbeitern zu bekommen, versuchen sich einige Arbeitgeber auf anderem Weg abzusichern.

Die sogenannte Vertragsstrafe soll dabei wenigstens einen Teil der Kosten auffangen, die bei einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer entstehen können.

Diese Strafzahlung wird daher schon im Arbeitsvertrag festgehalten und darf bis zu einem Monatsgehalt betragen.

Schauen Sie vor einer Eigenkündigung daher unbedingt in Ihren Arbeitsvertrag und prüfen Sie, ob Sie eine Vertragsstrafe zahlen müssen. Vielleicht lässt sich mit dem Arbeitgeber eine Regelung finden, wie Sie ohne Strafzahlung das Arbeitsverhältnis beenden können. Einen Versuch ist es wert.

Bildnachweis: Elle Aon / Shutterstock.com

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