Karenzentschädigung: Höhe, Steuer, Arbeitslosengeld
Manche Arbeitgeber vereinbaren mit ihren Arbeitnehmern ein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Dann darf der ehemalige Arbeitnehmer nicht für die Konkurrenz arbeiten oder sich in bestimmten Branchen nicht selbstständig machen. Zum Ausgleich bekommt der ehemalige Mitarbeiter Geld: die sogenannte Karenzentschädigung. Was es dabei zu beachten gibt und wie hoch die Karenzentschädigung sein muss, lesen Sie hier.
Karenzentschädigung: Was ist das?
Die Karenzentschädigung ist eine Entschädigungszahlung für den ehemaligen Mitarbeiter. Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Damit erklärt sich der Arbeitnehmer einverstanden, nach seiner Kündigung nicht sofort bei der Konkurrenz zu starten.
Als Entschädigung erhält der Arbeitnehmer dafür die sogenannte Karenzentschädigung. Sie ist eine Geldleistung dafür, dass der ehemalige Beschäftigte zunächst nicht dort arbeiten kann, wo er vielleicht möchte.
Übrigens kann das nachvertragliche Wettbewerbsverbot noch weitere Klauseln enthalten. So kann nicht nur die Arbeit bei einem direkten Konkurrenten, sondern auch die Selbstständigkeit verboten werden. Der Arbeitgeber kann mit dem Wettbewerbsverbot regeln, dass sich sein ehemaliger Mitarbeiter nicht in der gleichen Branche selbstständig machen darf – jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum.
Auch für diesen Fall muss der ehemalige Chef seinen früheren Beschäftigten finanziell entschädigen. Mit anderen Worten: Auch dann muss er die Karenzentschädigung zahlen.
Wettbewerbsverbot schränkt Grundrechte ein
Mit dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot verbietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zumindest zu einem Teil, beruflich das zu tun, was er gerne tun möchte. Und das ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Der Grund dafür: Das Recht auf freie Berufswahl ist im deutschen Recht geschützt.
Diese Beschränkung des Grundrechts ist möglich, weil natürlich auch der Arbeitgeber ein wirtschaftliches Interesse hat. Er möchte in der Regel vermeiden, dass seine Geschäftsgeheimnisse an die Konkurrenz weitergegeben werden. Je nachdem, wie gut gehütet das Geschäftsgeheimnis ist, könnte es letztlich sogar um die wirtschaftliche Existenz des gesamten Unternehmens gehen.
Berechnung der Entschädigung: So wird die Karenzentschädigung festgelegt
Die Höhe der Karenzentschädigung ist im Handelsgesetzbuch (HGB) § 74 Absatz 2 geregelt. Dieser Paragraf besagt:
„Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.“
Das bedeutet, dass Arbeitnehmer mindestens 50 Prozent ihres letzten durchschnittlichen Gehalts erhalten müssen. Nicht zu vergessen sind dabei variable Gehaltsbausteine und Sonderzahlungen. Denn die gehören ebenfalls in die Berechnung der Karenzentschädigung hinein.
Arbeitnehmer sind also gut beraten, folgende Gehaltsbausteine möglichst genau festzuhalten:
- Dienstwagen oder Diensthandy
- Zuschuss zu Fahrtkosten, Kinderbetreuung, Fitnessstudio oder Essen in der Kantine
- Weihnachts- und Urlaubsgeld
- Provisionen und Bonuszahlungen
Es kann sich lohnen, nachzurechnen, ob der Arbeitgeber auch all diese Bausteine einberechnet hat.
Eigenes Einkommen mindert Karenzentschädigung
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bedeutet natürlich nicht, dass die ehemaligen Beschäftigten keinen neuen Job antreten dürfen. Sie müssen sich lediglich an die Regelungen im Wettbewerbsverbot halten. Der Verdienst während des nachvertraglichen Wettbewerbsverbot wird jedoch unter bestimmten Umständen auf die Karenzentschädigung angerechnet.
Die Karenzentschädigung wird angerechnet, wenn
- die Einkünfte aus neuem Job plus Karenzentschädigung höher als 110 Prozent des vorherigen Einkommens sind.
- die Einkünfte aus neuem Job plus Karenzentschädigung höher als 125 Prozent des vorherigen Einkommens sind, wenn Sie für den neuen Arbeitsplatz umziehen mussten.
Wettbewerbsverbot ist an Regelungen gebunden
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist ein Eingriff in die Berufsfreiheit des ehemaligen Arbeitnehmers. Aus diesem Grund ist es auch an strenge Voraussetzungen gebunden. So muss der Arbeitgeber bestimmte Dinge darlegen und sich an enge Voraussetzungen halten. Nur dann gilt das nachvertragliche Wettbewerbsverbot und mit ihm auch die Karenzentschädigung.
- Das Wettbewerbsverbot muss nach Zeit, Inhalt und Ort angemessen sein. Das bedeutet zunächst, dass es zeitlich auf maximal zwei Jahre begrenzt ist. Außerdem darf der Vertrag nicht derart einschränken, dass der ehemalige Arbeitnehmer überhaupt keine Arbeit mehr finden kann.
- Das Wettbewerbsverbot gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran hat. Klassisches Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der in leitender Position gearbeitet hat, darf nicht zum direkten Konkurrenten wechseln – denn er könnte Betriebsgeheimnisse seines ehemaligen Arbeitgebers verraten.
Daneben gibt es noch weitere Regelungen, an die sich der ehemalige Arbeitgeber halten muss. Wir empfehlen, für konkrete Fragen und ausführliche Erläuterungen einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen.
Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung
Zentraler Punkt des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist die Karenzentschädigung. Das bedeutet, dass sich ein Arbeitnehmer nicht an das nachvertragliche Verbot halten muss, wenn keine Karenzentschädigung vereinbart wurde.
Ebenfalls ungültig wird das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, wenn die Karenzentschädigung nicht hoch genug ist. Da verschiedene variable Gehaltsbausteine einfließen können, ist die Berechnung für einen Laien meist nicht ganz einfach. Auch an dieser Stelle lohnt es sich daher, einen Fachmann aufzusuchen und die korrekte Höhe der Karenzentschädigung kontrollieren zu lassen. Ist die Entschädigung zu niedrig, könnten Sie theoretisch auch sofort bei der direkten Konkurrenz Ihres ehemaligen Arbeitgebers starten.
Karenzentschädigung für Geschäftsführer
Besonders für ehemalige Geschäftsführer wird häufig ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Diese ehemaligen Mitarbeiter haben normalerweise einen Einblick in alle Geschäftsbereiche und die komplette wirtschaftliche Situation des Unternehmens.
Ebenfalls ganz normal ist, dass für Geschäftsführer andere Regelungen gelten als für „herkömmliche“ Arbeitnehmer. Statt sich an den Vorschriften zu orientieren, die im Handelsgesetzbuch niedergeschrieben sind, gelten für Geschäftsführer die Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Was das für die Karenzentschädigung bedeutet, sollten Geschäftsführer direkt mit einem Fachanwalt besprechen.
Karenzentschädigung und Arbeitslosengeld
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat entschieden, dass die Karenzentschädigung nicht auf die Höhe des Arbeitslosengelds angerechnet werden muss. Beides wird also in voller Höhe ausbezahlt.
Ist die Karenzentschädigung steuerfrei?
Arbeitnehmer, die eine Karenzentschädigung bekommen, müssen für diese keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Das bedeutet, dass die Beiträge zur
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
nicht gezahlt werden müssen. Das gilt aber nur dann, wenn die Karenzentschädigung nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt wird.
Das bedeutet aber nicht, dass überhaupt keine Steuerbeiträge fällig werden. Lohnsteuer muss nämlich auch auf die Karenzentschädigung gezahlt werden. Daran sollten Arbeitnehmer denken, bevor Sie sich über die Entschädigungszahlung freuen und vielleicht zu viel Geld ausgeben.
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