Arbeitslosengeld und Bürgergeld: Alles, was Sie wissen müssen

Wer keinen Job und damit keine Einkünfte hat, kann Arbeitslosengeld bekommen – entweder in Form des regulären Arbeitslosengelds oder des Bürgergelds. In diesem Beitrag erfahren Sie alles, was Sie zum Thema Arbeitslosengeld wissen müssen, darunter: Welche Voraussetzungen müssen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sein? Wie viel Geld gibt es vom Staat? Und wie kann man Arbeitslosengeld beantragen?

Eine Frau durchsucht ihre Dokumente, sie möchte Arbeitslosengeld beantragen

Arbeitslosengeld: Soziale Sicherung für Menschen ohne Job

Wer keine Arbeit hat, hat ein Problem: Er muss weiterhin für seinen Lebensunterhalt aufkommen, hat aber keine Einkünfte mehr, mit denen er die entsprechenden Kosten decken könnte. Wenn auch keine Rücklagen vorhanden sind, sind Betroffene auf Unterstützung angewiesen. Für solche Fälle gibt es das Arbeitslosengeld, das eine Leistung der Arbeitslosenversicherung darstellt und von der Agentur für Arbeit ausgezahlt wird. Menschen ohne Arbeit können es unter bestimmten Voraussetzungen für eine gewisse Zeit – üblicherweise bis zu einem Jahr – erhalten. Näheres regelt das Dritte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB III).

Unterschieden werden dabei zwei Varianten: das eben beschriebene reguläre Arbeitslosengeld, umgangssprachlich mitunter auch als Arbeitslosengeld 1 bezeichnet, und das Bürgergeld. Bürgergeld als Form der Grundsicherung hat zu Beginn des Jahres 2023 das ehemalige Arbeitslosengeld 2 („Hartz IV“) ersetzt. Die beiden Formen von Arbeitslosengeld unterscheiden sich durch die Höhe der Leistungen, die Bezugsvoraussetzungen und die mögliche Auszahlungsdauer.

Arbeitslosengeld: Überbrückungsleistung für die erste Zeit nach der Kündigung

Wenn ein Arbeitsverhältnis gekündigt wurde oder ausgelaufen ist, hat nicht jeder Arbeitnehmer sofort einen neuen Job. In diesem Fall kann unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld (auch Arbeitslosengeld 1) bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.

Diese Leistung des Staates finanziert sich aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung, weshalb sie nur Menschen zur Verfügung steht, die zuvor in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Angestellte Arbeitnehmer tun dies in sozialversicherungspflichtigen Jobs automatisch über ihren Arbeitgeber; die Beträge gehen dann vom Bruttolohn ab. Aus diesem Grund besteht bei Selbstständigen im Fall einer Arbeitslosigkeit in der Regel kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. 

Arbeitslosengeld dient als Unterstützung für Betroffene in der ersten Zeit einer neuen Arbeitslosigkeit. Es wird nur für einen bestimmten Zeitraum bezahlt. Wer anschließend noch keinen neuen Job gefunden hat, erhält stattdessen Bürgergeld.

Bürgergeld: Grundsicherung für Arbeitslose

Die andere Form von Arbeitslosengeld ist das Bürgergeld, zuvor bekannt als Arbeitslosengeld II. Die Regierung hat Ende des Jahres 2022 die Einführung des neuen Bürgergelds beschlossen, welches seit Januar 2023 von den Jobcentern an Empfangsberechtigte ausgezahlt wird. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich im zugehörigen Bürgergeld-Gesetz.

Das Bürgergeld stellt eine Grundsicherung für Menschen ohne Job dar. Bis Ende 2022 diente Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich auch als Hartz IV oder Hartz 4 bezeichnet, diesem Zweck. Wie Arbeitslosengeld II richtet sich das Bürgergeld an Menschen, die arbeitslos sind, aber keinen Anspruch auf das reguläre Arbeitslosengeld haben. In seiner Grundstruktur ist die staatliche Unterstützungsleistung trotz des neuen Namens gleichgeblieben, dennoch haben sich einige Veränderungen ergeben. Es gibt inzwischen zum Beispiel Schonfristen bei der Anrechnung von Vermögen und der Größe der Unterkunft. Außerdem erhalten Leistungsempfänger mit dem Bürgergeld mehr Geld als bei Hartz IV und Sanktionen sind auf maximal 30 Prozent des Regelbedarfs begrenzt.

Es gibt beim Bürgergeld Freibeträge, die höher sind als beim bisherigen Arbeitslosengeld II, außerdem gibt es für Betroffene mehr Möglichkeiten, etwas hinzuzuverdienen. Ein neuer Job ist nicht mehr zwingend das oberste Ziel: Auch eine Aus- oder Weiterbildung kann in erster Linie anvisiert werden. Bürgergeldempfänger, die an Weiterbildungsangeboten teilnehmen, können dafür eine Förderung erhalten.

Voraussetzungen: Wer kann Arbeitslosengeld bekommen?

Sowohl Arbeitslosengeld als auch Bürgergeld werden nur unter bestimmten Bedingungen gezahlt. Wer einen Anspruch auf diese beiden staatlichen Leistungen hat, erfahren Sie hier.

Anspruch auf Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht unter den folgenden Voraussetzungen:

  • In den letzten 30 Monaten vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit bestand mindestens zwölf Monate lang eine versicherungspflichtige Beschäftigung (sogenannte Anwartschaftszeit)
  • Bei überwiegend kurzfristig Beschäftigten gilt: Sie müssen in den letzten 30 Monaten vor ihrer Arbeitslosigkeit mindestens sechs Monate Versicherungspflichtzeiten nachweisen können
  • Eine Arbeitsfähigkeit ist grundsätzlich gegeben

Angerechnet werden können auch Zeiten, in denen Arbeitslose freiwillig in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, etwa im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit. Dasselbe gilt für Zeiten der Kindererziehung bis zum dritten Lebensjahr oder des Bezugs von Krankengeld.

Um Arbeitslosengeld erhalten zu können, müssen Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben. Sie müssen zudem auf der Suche nach einem neuen Job sein und bereit sein, in diesem Zusammenhang mit der Arbeitsagentur zu kooperieren.

Anspruch auf Bürgergeld

Bürgergeld kommt für Menschen in Betracht, die arbeitslos sind, aber die Voraussetzungen für einen Anspruch auf das reguläre Arbeitslosengeld nicht erfüllen. Das kann zum Beispiel bei einer längeren Arbeitslosigkeit der Fall sein. Die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Bürgergeld bekommen zu können: 

  • Betroffene müssen erwerbsfähig und leistungsberechtigt sein; eine Arbeitsfähigkeit von mindestens drei Stunden am Tag wird vorausgesetzt
  • Es gilt ein Mindestalter von 15 Jahren, zudem kann Bürgergeld nur an Personen bezahlt werden, die die Regelaltersgrenze für die Altersrente noch nicht erreicht haben
  • Wohnsitz und Lebensmittelpunkt müssen in Deutschland sein
  • Es muss eine Hilfebedürftigkeit bestehen – die Betroffenen dürfen ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft finanzieren können
  • Anspruch auf Bürgergeld kann auch bestehen, wenn jemand mit einer erwerbsfähigen, leistungsberechtigten Person eine Bedarfsgemeinschaft bildet (zum Beispiel Ehepartner, Lebenspartner)

Arbeitslosengeld beantragen: So geht’s

Sowohl Arbeitslosengeld als auch Bürgergeld muss beantragt werden. Die konkreten Modalitäten hängen von der Art der Leistung ab.

Antrag auf Arbeitslosengeld stellen

Meist ist schon vorher abzusehen, dass man arbeitslos wird. Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld müssen sich Betroffene spätestens drei Monate vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Falls die Kündigung einen kürzeren Vorlauf hat, gilt eine Frist von drei Tagen nach Bekanntwerden der Kündigung.

Eine Arbeitsuchendmeldung ist auf verschiedenen Wegen möglich. Sie können persönlich beim Amt vorbeischauen, sich telefonisch oder auch online arbeitsuchend melden. Für eine Online-Arbeitsuchendmeldung ist jedoch eine vorherige Registrierung erforderlich.

Wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, muss eine Meldung an die Agentur für Arbeit erfolgen, dass Sie arbeitslos sind. Im selben Zug können Sie Arbeitslosengeld beantragen, und zwar bei einem persönlichen Termin beim Amt. Dazu brauchen Sie einen amtlichen Ausweis wie einen Personalausweis oder Reisepass, falls relevant auch die Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis. Wichtig sind außerdem der Arbeitsvertrag, die Kündigung und der Sozialversicherungsausweis. Den Antrag für das Arbeitslosengeld bekommen Sie vor Ort bei der Agentur für Arbeit, alternativ können Sie sich das Dokument vorab online herunterladen und schon ausgefüllt zu Ihrem Termin mitbringen.

Antrag auf Bürgergeld stellen

Bürgergeld kann beim zuständigen Jobcenter beantragt werden, und zwar für Einzelpersonen oder Bedarfsgemeinschaften. Eine Bedarfsgemeinschaft kann weitere Personen umfassen, die im selben Haushalt leben und die Verantwortung füreinander übernehmen. Üblicherweise betrifft das Ehepartner oder den Freund oder die Freundin, aber auch Kinder.

Der Antrag auf Bürgergeld kann persönlich beim Jobcenter gestellt werden, alternativ kann die staatliche Leistung zunächst telefonisch, schriftlich oder online beantragt werden. Während ein formloser Antrag – etwa am Telefon – vorerst ausreicht, braucht es in jedem Fall einen schriftlichen Antrag auf Bürgergeld.

Für den Antrag auf Bürgergeld ist wie beim Arbeitslosengeld ein gültiger Ausweis nötig. Ebenso benötigen Sie Nachweise über Ihre Wohnsituation – etwa einen Mietvertrag und eine Nebenkostenabrechnung – sowie über Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen. Üblicherweise wird ein Kontoauszug der letzten drei Monate gefordert, falls vorhanden auch Gehaltsnachweise und Bescheinigungen über Geldeingänge, zum Beispiel von Kindergeld.

Falls Sie schon einmal Bürgergeld beziehungsweise Arbeitslosengeld II erhalten haben, bringen Sie die zugehörigen Bewilligungsbescheinigungen mit. Nach einer Kündigung benötigen Sie außerdem Ihren Arbeitsvertrag, das Kündigungsschreiben und eine Arbeitsbescheinigung vom Arbeitgeber.

Anders als Arbeitslosengeld kann Bürgergeld längerfristig gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. Dafür ist es wichtig, rechtzeitig Folgeanträge zu stellen, um keine Leistungseinbußen zu haben.

Höhe von Arbeitslosengeld und Bürgergeld

Wie viel Geld Sie in der Arbeitslosigkeit vom Staat bekommen können, hängt davon ab, ob Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Bürgergeld haben. Darüber hinaus bestimmen einige individuelle Faktoren darüber, wie sich das Arbeitslosengeld berechnet. Hier erfahren Sie mehr.

So viel Arbeitslosengeld können Sie bekommen

Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, bekommt mehr Unterstützung als Bürgergeld-Empfänger. Die konkrete Höhe des Arbeitslosengelds hängt von verschiedenen Aspekten ab. Grundsätzlich wird sie anhand der Bruttoeinkünfte der letzten zwölf Monate berechnet. Entscheidend ist der Teil des Gehalts oder Lohns, der im Sinne der Arbeitslosenversicherung relevant war.

Anhand dieser Summe wird das durchschnittliche tägliche Arbeitsentgelt berechnet – das sogenannte Bemessungsentgelt. Von diesem Betrag gehen nun noch die Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge in einer pauschalen Höhe von 20 Prozent und – soweit relevant – der Solidaritätszuschlag ab. Durch diese Rechnung erhält man das sogenannte Leistungsentgelt. Dieser Betrag zählt, denn als Arbeitslosengeld-Empfänger bekommen Sie 60 Prozent davon. Wer ein Kind hat, bei dem erhöht sich der Betrag auf 67 Prozent.

Tipp: Um herauszufinden, wie viel Geld Sie in der Arbeitslosigkeit bekommen können, können Sie die voraussichtliche Höhe von Arbeitslosengeld 1 berechnen. Für die Berechnung des Arbeitslosengelds können Sie den Arbeitslosengeldrechner der Agentur für Arbeit nutzen.

Gestaffelte Regelsätze beim Bürgergeld

Beim Bürgergeld ist unerheblich, was Sie in früheren Jobs verdient haben. Es kommt vielmehr darauf an, wie Ihre persönlichen Umstände sind. Es gibt unterschiedliche Regelsätze, die für bestimmte Personengruppen gelten. Das betrifft Alleinstehende, Ehe- oder Lebenspartner, Volljährige in stationären Einrichtungen sowie Arbeitslose unter 25-Jährige, die noch bei den Eltern leben und Kinder in verschiedenen Altersgruppen.

Die Bürgergeld-Regelsätze steigen regelmäßig an. Für das Jahr 2023 gelten die folgenden Beträge:

  • 502 Euro pro Monat für Alleinstehende
  • 451 Euro pro Monat für Partner
  • 402 Euro pro Monat für Volljährige in stationären Einrichtungen und unter 25-Jährige, die im Haushalt der Eltern leben
  • 420 Euro pro Monat für 14- bis 17-Jähirge
  • 348 Euro pro Monat für 6- bis 13-Jährige
  • 318 Euro pro Monat für Kinder bis fünf Jahre

Zum 1. Januar 2024 werden die Regelsätze beim Bürgergeld steigen. Sie sind dann wie folgt gestaffelt:

  • 563 Euro pro Monat für Alleinstehende
  • 506 Euro pro Monat für Partner
  • 451 Euro pro Monat für Volljährige in stationären Einrichtungen und unter 25-Jährige, die im Haushalt der Eltern leben
  • 471 Euro pro Monat für 14- bis 17-Jährige
  • 390 Euro pro Monat für 6- bis 13-Jährige
  • 357 Euro pro Monat für Kinder bis fünf Jahre

Wer Bürgergeld bekommt, kann über die entsprechende Summe frei verfügen. Separat übernimmt das Jobcenter die Miete, soweit sie angemessen ist. Lediglich im ersten Jahr des Bürgergeld-Bezugs übernimmt das Amt im Rahmen einer Karenzzeit auch eine höhere Miete, die über den geltenden Richtwerten liegt. Auch für die Heizkosten kommt das Jobcenter in einem gewissen Rahmen auf. Kosten für Strom, Lebensmittel, Freizeitaktivitäten, Kleidung und Haushaltsgeräte müssen Sie hingegen aus Ihrem Bürgergeld-Satz aufbringen. Wer zusätzliches Geld braucht – etwa für besondere Anschaffungen wie eine neue Waschmaschine –, kann ein Darlehen beim Amt beantragen.

Wie lange kann man Arbeitslosengeld bekommen?

Sie haben erfolgreich Arbeitslosengeld oder Bürgergeld beantragt und bekommen nun Geld vom Staat. Wie lange können Sie mit der Unterstützung rechnen? Das kommt darauf an, welche Leistung Sie erhalten. Bürgergeld wird so lange gezahlt, wie die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Das heißt, dass Sie zum Ablauf eines Bewilligungszeitraums rechtzeitig einen Folgeantrag stellen müssen, um weiterhin Bürgergeld zu bekommen.

Beim Arbeitslosengeld ist die maximale Bezugsdauer hingegen von Anfang an begrenzt. Entscheidend ist dabei, wie lange Sie vor dem Beginn Ihrer Arbeitslosigkeit versicherungspflichtig beschäftigt waren, und zwar in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosmeldung:

  • Können Sie Versicherungszeiten von zwölf Monaten nachweisen, besteht maximal sechs Monate lang Anspruch auf Arbeitslosengeld
  • Bei 16 Monaten sind es maximal acht Monate
  • Bei Versicherungszeiten von 20 Monaten erhöht sich die maximale Bezugsdauer auf zehn Monate
  • Bei 24 Monaten sind es zwölf Monate

Ältere Arbeitslose können länger Arbeitslosengeld bekommen

Sonderregelungen gelten für ältere Menschen und Menschen, die überwiegend kurzfristig beschäftigt waren. Wer sein 50. Lebensjahr vollendet und in den letzten fünf Jahren 30 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, kann bis zu 15 Monate lang Arbeitslosengeld erhalten. Bis zu 18 Monate zahlt die Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld an Menschen, die mindestens 55 Jahre alt sind und im selben Zeitraum 36 Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren. Wer 58 Jahre oder älter ist und eine versicherungspflichtige Beschäftigung von 48 Monaten in fünf Jahren vorwiesen kann, erhält bis zu 24 Monate lang Arbeitslosengeld.

Arbeitslose, die zuletzt überwiegend kurzfristig beschäftigt waren, können Arbeitslosengeld nur für kürzere Zeiträume bekommen. Hier gilt:

  • Wer Versicherungspflichtverhältnisse mit einer Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten nachweisen kann, erhält für maximal drei Monate Arbeitslosengeld
  • Bei acht Monaten erhöht sich der mögliche Bezugszeitraum auf vier Monate
  • Bei zehn Monaten sind es fünf Monate

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Wer Arbeitslosengeld bekommt, von dem erwartet das Arbeitsamt, dass er sich kooperativ und pflichtgemäß verhält. Ist das aus Sicht des Amtes nicht der Fall, drohen Sanktionen in Form von Leistungseinbußen. Das Arbeitsamt kann in begründeten Fällen eine Sperrzeit verhängen. In dieser Zeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld; die Betroffenen bekommen also im entsprechenden Zeitraum kein Geld vom Amt. Dieses Geld wird auch später nicht mehr gezahlt, so dass sich der Bezugszeitraum insgesamt durch eine Sperrzeit mindert.

Eine Sperrzeit kann zwischen einer und zwölf Wochen dauern. Wie lang sie ist, hängt davon ab, was den Leistungsempfängern vorgeworfen wird. Gründe für eine Sperrzeit sind etwa:

  • Der Beschäftigte kündigt seinen Arbeitsvertrag ohne guten Grund oder hat die arbeitgeberseitige Kündigung selbst verschuldet
  • Der Leistungsempfänger nimmt einen zumutbaren Job nicht an oder verhindert, dass ein Beschäftigungsverhältnis tatsächlich zustande kommt
  • Der Leistungsempfänger zeigt nicht die gewünschten Eigenbemühungen
  • Er verweigert die Teilnahme an einer Maßnahme
  • Der Leistungsempfänger verweigert die Teilnahme an einem Integrationskurs oder einem Sprachförderungskurs
  • Er bricht eine Maßnahme ab
  • Er meldet sich nicht wie verlangt bei der Agentur für Arbeit oder erscheint nicht bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin
  • Der Leistungsempfänger meldet sich nicht rechtzeitig arbeitsuchend

Arbeitslosengeld und Steuer: Das sollten Sie beachten

Darüber, inwieweit sich der Bezug von Arbeitslosengeld auf die Steuer auswirken könnte, machen sich viele Menschen keine Gedanken. Grundsätzlich ist Arbeitslosengeld zwar steuerfrei, es muss aber in der Steuererklärung angegeben werden. Das heißt, wer Arbeitslosengeld bekommen hat, ist dadurch zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Das gilt auch, wenn jemand das ganze Jahr nicht gearbeitet hat – zumindest, wenn seine Einkünfte (auch durch Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld) 410 Euro überstiegen haben. Dieselbe Regelung gilt ebenso für andere Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Insolvenzgeld.

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