Kindergeld 2024: Höhe, Anspruch, Antrag

Um Eltern und Sorgeberechtigte ein wenig zu unterstützen, zahlt der Staat Kindergeld. Wie lange Eltern mit dem Kindergeld rechnen können, wie der Antrag gestellt wird und was Sie tun können, wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind, erfahren Sie hier.

Eine Familie im Wald, wie hoch ist das Kindergeld?

Definition: Was ist Kindergeld?

Das Kindergeld ist dazu gedacht, die grundlegende Versorgung des Kindes zu decken. Formal betrachtet ist das Kindergeld aber keine Sozialleistung wie beispielsweise Arbeitslosengeld (ALG) oder Bürgergeld. Vielmehr wirkt sich das Kindergeld als steuerliche Vergünstigung aus. Denn Eltern werden entweder bestimmte Steuerfreibeträge für ihre Kinder angerechnet oder sie erhalten das Kindergeld – sie bekommen nie beide Vergünstigungen gemeinsam.

Am Ende des Steuerjahres prüft das Finanzamt, welche Form der Vergünstigung für die Eltern besser ist und setzt entweder das Kindergeld oder die Freibeträge an. Das macht das Finanzamt übrigens ganz automatisch.

Anspruch auf Kindergeld

Um einen Anspruch auf Kindergeld zu haben, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Kind ist noch nicht volljährig. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie jedoch auch noch für Kinder, die älter als 18 Jahre sind, Kindergeld bekommen.
  • Sie übernehmen die Betreuung des Kindes. Kindergeld können Sie also auch für Pflegekinder, Enkelkinder oder Stiefkinder bekommen.
  • Das Kind lebt in Ihrem Haushalt.
  • Sie selbst leben in Deutschland, der EU, Norwegen, Liechtenstein, der Schweiz oder Island.

Kindergeld Höhe: So viel steht Ihnen zu

Das Kindergeld wird in regelmäßigen Abständen erhöht. Damit reagiert der Staat auf Inflation und steigende Lebenshaltungskosten. Die letzte Erhöhung fand am 1. Januar 2023 statt. Seitdem sind die Beträge nicht nur höher, sondern die Berechnung wurde auch vereinfacht und vereinheitlicht.

Kindergeld 2024

Eltern und Sorgeberechtigte können mit folgenden Zahlungen rechnen:

  • 250 Euro pro Kind, das im eigenen Haushalt lebt – unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder

Vor 2023 hing die Höhe des Kindergelds von der Anzahl der betreuten Kinder ab. Der Betrag stieg progressiv: Je mehr Kinder Sie betreuten, desto höher fiel das Kindergeld aus. Dabei spielten auch sogenannte „Zählkinder“ eine Rolle. Damit waren leibliche Kinder gemeint, die nicht im eigenen Haushalt lebten, bei der Berechnung des Kindergelds aber berücksichtigt wurden. Seit 2023 sind solche Differenzierungen überflüssig, denn die Höhe des Kindergelds ist nun pauschal pro Kind festgelegt.

Kindergeldanspruch bei älteren Kindern

Sorgeberechtigte können auch dann noch Kindergeld beantragen und bekommen, wenn das Kind schon volljährig ist. Folgende Voraussetzungen müssen dabei vorliegen:

  1. Das Kind befindet sich noch in der Ausbildung: Sollte das Kind, für das Kindergeld beantragt wird, eine Ausbildung absolvieren, können Sorgeberechtigte bis zum Ende der Ausbildung Kindergeld bekommen. Allerdings höchstens so lange, bis das Kind 25 Jahre alt wird. Der Anspruch auf Kindergeld endet in dem Monat, in dem die Ausbildung beendet wird. Bei Ausbildungen mit einer gesetzlichen Dauer, endet der Anspruch mit dem vorgesehenen Termin. Bedeutet: Wenn Ihr Kind eine Ausbildung absolviert, die laut Gesetzgeber drei Jahre dauern soll, bekommen Sie auch so lange Kindergeld. Auch dann, wenn Ihr Nachwuchs die Ausbildung schon einige Monate vor diesem Termin erfolgreich beendet.
  2. Das Kind ist auf der Suche nach einer Ausbildung: Wenn Ihr Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, aber ernsthaft auf der Suche nach einem ist, kann auch dann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Allerdings müssen Sie die ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachweisen. In der Regel genügen dazu die schriftlichen Absagen der Ausbildungsbetriebe.
  3. Das Kind leistet ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) oder Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ): FSJ, FÖJ sowie Bundesfreiwilligendienst (BFD) können ebenfalls den Anspruch auf Kindergeld begründen.
  4. Das Kind hat die Ausbildung abgeschlossen, sucht aber einen Arbeitsplatz: Auch für den Fall, dass Ihr Kind bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen kann, aber noch keinen Arbeitsplatz gefunden hat, können Sie Kindergeld erhalten. Allerdings gilt hier im Unterschied zu den anderen vorgestellten Fällen, dass Ihr Kind in diesem Fall nicht älter als 20 Jahre alt sein darf. Weitere Voraussetzung: Das Kind ist bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet.
  5. Das Kind hat eine Behinderung: Die genannten Altersbegrenzungen gelten nicht für Kinder mit einer Behinderung. Sollte Ihr Kind eine körperliche, seelische oder geistige Behinderung haben und daher nicht in der Lage sein, selbst seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, können Sie unbegrenzt Kindergeld erhalten. Allerdings muss dazu die Behinderung eingetreten sein, bevor Ihr Kind 25 Jahre alt wurde.

Antrag auf Kindergeld stellen

Den Antrag auf Kindergeld müssen Sie bei der Familienkasse stellen, die der Bundesagentur für Arbeit zugeordnet ist. Besonders zu empfehlen ist, wenn Sie den Antrag schnellstmöglich nach der Geburt absenden. Zwar haben Sie auch rückwirkend einen Anspruch auf Kindergeld, allerdings gilt der nur für sechs Monate.

Damit Sie das Kindergeld so schnell wie möglich nach der Geburt Ihres Kindes bekommen, sollten Sie folgendermaßen vorgehen:

  1. Antrag auf Kindergeld online ausfüllen,
  2. Antrag ausfüllen und unterschreiben,
  3. per Post an die Bundesagentur für Arbeit oder die Familienkasse schicken.

Zusätzlich zum Antrag müssen Sie Ihre und die Steueridentifikationsnummer Ihres Kindes angeben. Die Steueridentifikationsnummer wird Ihnen kurz nach der Geburt vom Bundeszentralamt für Steuern zugeschickt. Sollten Sie den Brief verloren haben, können Sie die Steueridentifikationsnummer bei der Behörde noch einmal anfordern.

Gut zu wissen: Es genügt, wenn Sie den Antrag auf Kindergeld einmal stellen, Sie müssen nicht jedes Jahr einen neuen Antrag stellen. Sie sind jedoch dazu verpflichtet, der Familienkasse Veränderungen in den Familienverhältnissen schnellmöglich zu melden. Das Formular für die Veränderungsmitteilung finden Sie auf der Seite der Arbeitsagentur.

Kindergeld zurückzahlen: Das kann Ihnen drohen

Sollten Sie die Veränderungsmitteilung vergessen haben, obwohl sich etwas in Ihren Familienverhältnissen geändert hat, können Sie unter Umständen dazu verpflichtet sein, Kindergeld an die Familienkasse zurückzuzahlen. In diesem Fall würden Sie eine Aufforderung zur Rückzahlung bekommen, der Sie in jedem Fall nachkommen müssen.

Folgende Veränderungen können ein Grund dafür sein, dass Sie Kindergeld zurückzahlen müssen:

  • Das Kind befindet sich nicht mehr in einer Ausbildung.
  • Das Kind hat keinen Wohnsitz mehr in Deutschland.
  • Das Kind bekommt Zahlungen aus dem Ausland, die mit dem Kindergeld vergleichbar sind.

Auszahlungstermine: Wann bekomme ich Kindergeld?

Kindergeld wird nicht zwingend zum Monatsersten oder -letzten ausbezahlt. Der Termin für die Auszahlung richtet sich vielmehr nach der Endziffer der Kindergeldnummer. Anhand dieser Nummer können Sie über die entsprechende Liste bei der Bundesagentur für Arbeit nachsehen, wann bei Ihnen die Kindergeldauszahlung ansteht.

Einspruch gegen Bescheid einlegen

Sollten Sie mit einer Entscheidung der Familienkasse nicht einverstanden sein, können Sie Einspruch oder Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Dazu müssen Sie Ihren Einspruch an den Absender des Bescheides schicken. In der Regel haben Sie dazu einen Monat Zeit.

Sollte der Einspruch abgelehnt werden, Sie sich aber weiterhin im Recht fühlen, bleibt Ihnen im letzten Schritt eine Klage vor Gericht. Wie Sie dabei vorgehen müssen und was zu beachten ist, können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides entnehmen. In der Regel empfiehlt es sich außerdem, bei einer Klage Rücksprache mit einem Anwalt zu halten.

Kinderzuschlag: Unterschied zum Kindergeld

Der Kinderzuschlag ist eine sogenannte Sozialleistung. Eltern haben nur dann einen Anspruch auf diese Zahlung, wenn sie über ein geringes Haushaltseinkommen verfügen. Ob Sie einen Anspruch auf die Leistung haben, können Sie mit dem KiZ-Lotsen überprüfen.

Aktuell erhalten geringverdienende Sorgeberechtigte in Deutschland bis zu 292 Euro zusätzlich pro Monat. Damit ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Kind ist jünger als 25 Jahre alt, nicht verheiratet und lebt im elterlichen Haushalt (beziehungsweise im Haushalt der sorgenberechtigten Person).
  • Für das Kind besteht ein Anspruch auf Kindergeld.
  • Alleinerziehende haben ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro, Paare von mindestens 900 Euro.
  • Sie bekommen kein Bürgergeld. Der gleichzeitige Bezug von Bürgergeld und Kinderzuschlag ist nur in Ausnahmefällen möglich.
  • Das Einkommen, inklusive Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld, reicht aus, um die Lebenshaltungskosten zu decken.

Bildnachweis: szefei / Shutterstock.com

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