Urlaub streichen: Was darf der Arbeitgeber?
Der Jahresurlaub ist für viele Arbeitnehmer das Highlight des gesamten Jahres. Denn für viele bedeutet er nicht nur Sommer, Sonne und Strand sondern vor allem die nötige und ersehnte Erholung vom zuweilen stressigen Arbeitsalltag. Umso ärgerlicher, wenn der Chef seinen Arbeitnehmer ein paar Tage vor Urlaubsantritt darum bittet, den Urlaub zu verschieben. Aber hin und wieder müssen Arbeitnehmer dieser Aufforderung tatsächlich nachkommen. In welchen Fällen der Arbeitgeber den Urlaub streichen darf und welche Rechte Arbeitnehmer dabei haben, lesen Sie hier.
Urlaub nicht ohne Erlaubnis antreten
Sie als Arbeitnehmer dürfen den Urlaub nicht eigenmächtig antreten. Das ist nicht nur ein Grund für eine Abmahnung, sondern kann sogar zu einer fristlosen Kündigung führen.
Denn im Bundesurlaubsgesetz (BurlG) ist geregelt, dass der Chef den Urlaub genehmigen muss. Wenn Sie ohne diese Gewährung durch den Arbeitgeber in Urlaub fahren, wird das als eigenmächtiges Fernbleiben vom Arbeitsplatz gewertet – mit den bereits angesprochenen Konsequenzen.
Daher gilt: Stellen Sie rechtzeitig den Antrag auf Erholungsurlaub und warten Sie, bis Sie eine Bestätigung des Arbeitgebers haben. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie dies schriftlich haben.
Genehmigten Urlaub streichen: geht das?
Was aber, wenn der Urlaub vom Arbeitgeber bereits abgesegnet wurde und er Sie darum bittet, den Urlaub zu streichen und auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben?
In diesem Fall gilt: Wenn der Chef dem Urlaub zugestimmt hat, muss er seine Zusage auch einhalten. Ein genehmigter Urlaub kann nicht gestrichen werden – im Normalfall.
Auf der anderen Seite sollten Sie als Arbeitnehmer jedoch immer daran denken, dass Sie vermutlich noch länger bei Ihrem Arbeitgeber arbeiten möchten. Daher sind Sie gut beraten, alles daran zu setzen, dem Chef etwas entgegen zu kommen.
Urlaubsplanung ändern: dem Chef zustimmen
Sollte es Ihnen irgendwie möglich sein, den geplanten Urlaub zu verschieben, freut sich Ihr Arbeitgeber sicherlich darüber, wenn Sie das tun. Denn wahrscheinlich möchte er Ihnen den Urlaub nicht aus bösem Willen streichen. Vielleicht gibt es Engpässe beim Personal oder andere Gründe, die die Betriebsabläufe im Unternehmen betreffen und die Schuld daran sind, dass Ihr Arbeitgeber Sie darum bittet, den Urlaub zu streichen.
Grundsätzlich gilt im Arbeitsleben: Eine Einigung, der beide Seiten ohne große Bauchschmerzen zustimmen können, ist in jedem Fall besser als eine erzwungene.
Sie sollten daher Ihre Optionen prüfen und dem Chef – soweit es eben geht – entgegenkommen. In der jeweiligen Situation ist es zwar ärgerlich, dass an Ihrer Urlaubsplanung gerüttelt wird, langfristig kann sich Ihre Kompromissbereitschaft jedoch auszahlen.
Urlaub streichen: wichtige Gründe
Eigenmächtig darf der Chef den Urlaub nur aus einem sogenannten wichtigen Grund streichen. Die Voraussetzungen dafür sind ebenfalls im Bundesurlaubsgesetz geregelt.
So darf der Arbeitgeber den bereits genehmigten Urlaub nur bei unvorhergesehen Ereignisse wieder streichen.
Zu diesen wichtigen Gründen gehören:
- Es drohen erhebliche betriebswirtschaftliche Schäden: Der Arbeitnehmer wird unbedingt im Unternehmen gebraucht. Die drohenden Schäden können nur verhindert werden, wenn der Mitarbeiter seinen Urlaub streicht.
- Die Folgen einer Katastrophe sollten abgemildert werden: Ein weiterer Grund, wonach der Arbeitgeber auch eigenmächtig den Urlaub streichen darf, sind Naturkatastrophen. Daher kann es in einem derartigen Notfall passieren, dass der Arbeitgeber den Urlaub streicht.
Urlaub streichen wegen Personalmangel
Personalmangel ist jedoch kein Grund, den bereits genehmigten Urlaub wieder zu streichen. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, die Urlaubsplanung seiner Mitarbeiter so zu gestalten, dass Personalengpässe nicht vorkommen.
Sollte er befürchten, dass es beispielsweise während der Sommerferien zu einem derartigen Engpass an Mitarbeitern kommt, darf er den Urlaub erst gar nicht genehmigen.
Eine nachträglich Änderung des bereits abgesegneten Urlaubs ist nur noch mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich.
Rückruf aus dem Urlaub: geht das?
Wenn Sie bereits am Urlaubsort sind, Ihr Chef Ihren Urlaub aber streichen möchte, geht das nicht. Auch dann nicht, wenn Ihr Arbeitgeber eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag festgehalten hat.
Allerdings gilt auch in diesem Fall, dass Sie guten Willen zeigen und Ihrem Arbeitgeber bei wirklich ernsten betrieblichen Problemen zur Seite stehen können. Einen Anspruch darauf hat er jedoch nicht – und es ist viel verlangt, wenn Arbeitnehmer aus dem bereits angetretenen Urlaub zurückkehren sollen.
Arbeitgeber streicht Urlaub: nicht ignorieren
Hin und wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber die Gesetzeslage nicht beachten und den Urlaub streichen, obwohl sie gar kein Recht dazu haben. Wie sollten sich Arbeitnehmer in diesem Fall verhalten?
Arbeitnehmer sollten sich keinesfalls eigenmächtig darüber hinwegsetzen, dass der Chef den Urlaub gestrichen hat. Auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber den Erholungsurlaub gar nicht streichen durfte.
Ignorieren Sie nämlich die Änderungswünsche Ihres Arbeitgebers, kann das ebenfalls schwerwiegende Folgen haben. Denn streng genommen verstoßen Arbeitnehmer bei einer Missachtung der Vorgaben des Arbeitgebers gegen die Pflichten, die im Arbeitsvertrag vereinbart sind.
Ein Verstoß gegen diese Pflichten ist ein Grund zur Abmahnung und kann bei einer Wiederholung sogar zu einer Kündigung führen. Arbeitnehmer dürfen nur mit Zustimmung des Arbeitgebers Urlaub machen. Zieht der Arbeitgeber seine Zustimmung zurück, würden Sie eigenmächtig in Urlaub fahren.
Unser Tipp: Erscheinen Sie daher am Arbeitsplatz und verrichten Sie ihre Arbeit. Im Anschluss können Sie die Hilfe des Arbeitsgerichts in Anspruch nehmen.
Chef streicht Urlaub: Ihre Rechte
Es ist schon ärgerlich genug, wenn der Chef den Urlaub streicht. Noch ärgerlich wird es allerdings, wenn Sie schon eine Reise gebucht haben und diese nun stornieren müssen.
Doch es gibt auch gute Nachrichten: Wenn Ihr Arbeitgeber den Urlaub streicht, ist er auch dafür verantwortlich, die entstehenden Kosten zu tragen:
- Stornogebühren
- Reiserücktrittskosten
- Kosten für mitreisende Familienmitglieder
- Mehrkosten bei späterer erneuter Buchung (beispielsweise zur Haupt- statt Nebensaison)
Für diese Kosten muss Ihr Arbeitgeber aufkommen, da er dafür verantwortlich ist, dass Sie den Urlaub nicht antreten können.
Unser Tipp: Sammeln Sie alle Belege und Rechnungen, die anfallen, weil Sie den Urlaub nicht antreten dürfen. So können Sie ihrem Arbeitgeber lückenlos darlegen, welche Kosten angefallen sind und was er zu zahlen hat.
Daneben haben Sie selbstverständlich das Recht, den Urlaub zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Wenn Ihr Arbeitgeber den Urlaub streicht, heißt das nämlich noch lange nicht, dass er damit verfällt.
Betriebsferien: Chef legt Urlaub fest
Wir sehen also, dass bei der Beantragung und Gewährung von Urlaub beide Seiten, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber, beteiligt sind. Das ist aber nicht immer so. Es gibt nämlich eine Ausnahme von dieser Regel, die rechtswirksam ist: die Betriebsferien.
In diesem Fall legt der Arbeitgeber – in Abstimmung mit dem Betriebsrat, sofern es diesen gibt – Schließzeiten des Unternehmens fest. Während der Betriebsferien bleibt die Firma geschlossen, womit Arbeitnehmer natürlich nicht arbeiten können. Für die Dauer der Betriebsferien ist es daher zulässig, dass die Beschäftigten Urlaub nehmen müssen und der Arbeitgeber damit streng genommen vorschreibt, wann seine Mitarbeiter ihren Urlaub beantragen.
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