Zweitjob: Regelungen & Steuern

Viele Arbeitnehmer in Deutschland haben einen Zweitjob: Von Minijob über Saisonkraft bis hin zu einer nebenberuflichen Selbstständigkeit – es gibt viele Möglichkeiten. Worin sich diese unterscheiden, was es bei der Steuer zu beachten gibt und welche Mitbestimmungsrechte der Hauptarbeitgeber hat, verraten wir hier. Außerdem haben wir ein Muster für ein Schreiben, um sich den Zweitjob vom Chef genehmigen zu lassen.

Eine Frau sucht in der Zeitung nach einem Zweitjob

Zweitjob: Was versteht man darunter?

Mit einem Zweitjob meint man, wenn Arbeitnehmer neben ihrem eigentlichen Hauptjob noch eine weitere Beschäftigung ausüben. Die Gründe dafür können vielfältig sein: steigende Mieten, eine größere, unvorhergesehene Anschaffung oder die Arbeitnehmer wollen sich schlichtweg ein klein wenig Luxus nebenbei gönnen, den sie jedoch nicht allein von ihrem herkömmlichen Lohn zahlen können. In all diesen Fällen kann ein Zweitjob eine Alternative sein.

Jedoch gilt grundsätzlich bei einem Nebenjob: Achten Sie sehr genau darauf, dass Sie nicht gegen Vorschriften verstoßen, die sich zum Beispiel aus Ihrem Arbeitsvertrag ergeben. Sie wollen doch mit Sicherheit Ihren Arbeitgeber nicht vor den Kopf stoßen und vielleicht Ärger in Ihrem eigentlichen Job riskieren. Daher sollten Sie auf einige Dinge unbedingt achten, bevor Sie sich einen Zweitjob suchen und diesen antreten.

Zweitjob suchen: Das sollten Sie beachten

Die erste Maßnahme, die Sie grundsätzlich vor jeder Nebentätigkeit durchführen sollten, ist ein Blick in den Arbeitsvertrag zu werfen. Denn in Ihrem Arbeitsvertrag ist Schwarz auf Weiß festgehalten, worauf Sie und Ihr Arbeitgeber sich geeinigt haben und woran Sie sich entsprechend halten müssen.

Grundsätzlich gibt es dabei verschiedene Optionen, die Sie kennen sollten:

  • Keine Einschränkungen: In Bezug auf einen Zweitjob oder eine Nebenbeschäftigung hat der Arbeitgeber keine Einschränkungen gemacht. Solange Sie die Tätigkeit in Ihrem Hauptjob nicht gefährden oder diese durch den Zweitjob beeinträchtigt wird, dürfen Sie jede Nebentätigkeit annehmen. Selbstverständlich müssen Sie auch bei dieser eher ungeregelten Form des Zweitjobs die gesetzlichen Vorgaben wie beispielsweise das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) beachten – dazu später mehr.
  • Wettbewerbsverbot: Der Arbeitgeber verbietet im Arbeitsvertrag lediglich, dass Sie keinen Zweitjob in der gleichen Branche annehmen dürfen. Sie dürfen theoretisch also jeden Zweitjob annehmen, den Sie möchten, solange Sie dabei nicht für den direkten Wettbewerb Ihres Arbeitgebers tätig werden.
  • Informations- und Meldepflicht: Ihr Arbeitgeber besteht bei einer derartigen Klausel im Arbeitsvertrag darauf, dass Sie ihn über Ihren Zweitjob informieren.
  • Genehmigungspflicht: Dabei geht der Arbeitgeber noch weiter. Er möchte nicht nur wissen, dass Sie eine Nebentätigkeit ausüben, sondern vorher seine Zustimmung dazu erteilen. Allerdings dürfte diese Zustimmung eine reine Formsache sein. In der Praxis kann der Arbeitgeber einen Zweitjob kaum verbieten (mit Ausnahme der Konkurrenztätigkeit). Schließlich können Sie in ihrer Freizeit tun und lassen, was Sie möchten. Solange keine betrieblichen Gründe dagegensprechen, wird Ihr Arbeitgeber seine Zustimmung also erteilen. Trotzdem müssen Sie der Genehmigungspflicht nachkommen. Verstoßen Sie nämlich gegen diese vertraglich vereinbarte Pflicht, droht Ihnen eine Abmahnung oder gar die Kündigung.

Muster: Zweitjob genehmigen lassen

Sollte Ihr Arbeitgeber darauf bestehen, dass Sie sich Ihren Nebenjob genehmigen lassen, sollten Sie das schriftlich tun. Auf diese Weise haben Sie eine Vereinbarung in der Hand, falls es zu Streitigkeiten kommen sollte. Das folgende Muster können Sie nutzen, um der Genehmigungspflicht nachzukommen:

Maria Mustermann
Musterstraße 1
11111 Musterstadt

Meier GmbH
Herr Meier
Meierstraße 2
22222 Meierstadt

Musterstadt, TT.MM.JJJJ

Vereinbarung der Nebentätigkeit

Sehr geehrter Herr Meier,

auf diesem Wege informiere ich Sie darüber, dass ich die Aufnahme einer Nebentätigkeit plane. Diese Nebentätigkeit soll ab dem TT.MM.JJJJ beginnen. Hiermit bitte ich darum, diese Nebentätigkeit zu genehmigen.

Folgende Tätigkeiten werde ich dabei ausführen:



Mein voraussichtlicher Arbeitgeber im Zweitjob wird die Müller AG sein, bei der ich einen Minijob ausüben werde. Wöchentlich ist dabei mit einem Zeitaufwand von X Stunden zu rechnen. Die gesetzlich vorgeschriebene wöchentliche Höchstarbeitszeit wird mit der Nebentätigkeit damit nicht überschritten.

Die Vereinbarungen, die mit dem Arbeitsvertrag vom TT.MM.JJJJ geschlossen wurden, bleiben von der Nebentätigkeit unberührt.

Mit freundlichen Grüßen
Maria Mustermann
(Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift)

Gelesen und genehmigt durch
(Ort, Datum und Unterschrift des Personalverantwortlichen)

Achtung: Dieses Muster ist tatsächlich nur als Muster zu verstehen. Was bedeutet, dass Sie es nicht eins zu eins übernehmen und davon ausgehen können, rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Eine juristisch einwandfreie Vereinbarung über einen Zweitjob kann nur ein Fachmann oder eine Fachfrau erstellen. Wenden Sie sich im Zweifel daher an diese Personen. Wir können nur allgemeine Anregungen liefern, aber keine Haftung übernehmen.

Einschränkungen: Diese Regelungen sind beim Zweitjob zu beachten

Neben den Einschränkungen, die Ihr Arbeitgeber im Arbeitsvertrag macht, gibt es noch weitere Regelungen, an die Sie sich halten müssen. Sie entstehen häufig durch gesetzliche Vorgaben, wie zum Beispiel diese hier:

  • Arbeitszeit: Die gesamte Arbeitszeit, also die Arbeitszeit im Haupt- und Nebenjob darf pro Woche nicht über 48 Stunden liegen.
  • Ruhezeit: Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) besagt, dass Arbeitnehmer zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem erneuten Arbeitsbeginn mindestens elf Stunden Ruhezeit haben müssen. Diese Zeitspanne gilt natürlich auch dann, wenn Sie einen Zweitjob ausüben. Heißt konkret: Nach der Arbeit eine Nachtschicht einlegen und am nächsten Morgen völlig übermüdet beim Hauptarbeitgeber erscheinen, geht schon aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht. Ganz zu schweigen davon, dass es Ihre Gesundheit vermutlich auch nicht lange tolerieren würde – und Ihr Chef sicherlich auch nicht.
  • Urlaub: Im Urlaub dürfen Sie die Arbeitszeit im Zweitjob nicht einfach auf eine Vollzeitstelle ausweiten. Das ist vielleicht verlockend, weil Sie auf diese Weise sowohl das Urlaubsentgelt, als auch die höhere Bezahlung aus dem Zweitjob bekommen würden, ist aber leider nicht möglich. Denn der Erholungsurlaub ist dazu da, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitskraft wieder voll herstellen. Aus diesem Grund zahlt Ihnen Ihr Chef auch Ihren Lohn oder Ihr Gehalt wie gewohnt weiter. Er möchte, dass Sie sich im Urlaub erholen und nach der Auszeit im besten Fall fitter und motivierter als zuvor sind. Wer seinen Urlaub allerdings dazu nutzt, in seinem Zweitjob möglichst viele Stunden abzuleisten, wird sich kaum erholen können. Sie dürfen zwar auch in Ihrem Urlaub einer Nebenbeschäftigung nachgehen, allerdings die Stundenanzahl nicht ausdehnen.
  • Krankheit: Bei einer Krankheit ist es dagegen nicht ganz so einfach. Denkbar ist zum Beispiel, dass Sie in Ihrem Hauptjob eine körperlich anstrengende Arbeit verrichten, in Ihrem Nebenjob dagegen lediglich kleinere Rechercheaufträge am PC übernehmen. Fallen Sie nun im Hauptjob aus, weil Sie zum Beispiel aktuell nicht in der Lage sind, mehrere Stunden am Stück zu stehen, was Sie in Ihrem Hauptjob müssen, könnten Sie theoretisch trotzdem weiterhin Ihren Zweitjob ausüben. Denn dazu müssen Sie sich lediglich vor dem PC befinden – und das geht sogar vom Bett aus. Trotzdem ist es natürlich keine gute Idee, wenn Sie sich in Ihrem Hauptjob krankmelden, gleichzeitig aber Ihrer Nebenbeschäftigung weiter nachgehen. Denn nicht alles, was rechtlich erlaubt ist, kommt auch beim Arbeitgeber gut an. Im Gegenteil, würde dieser davon erfahren, wäre er sicherlich nicht begeistert. Was das Arbeitsverhältnis entsprechend belasten würde.

Zweitjob und Steuern: Darauf sollten Sie achten

Arbeitnehmer haben verschiedene Möglichkeiten, neben dem eigentlichen Hauptjob Geld zu verdienen:

Von der Art der Nebentätigkeit hängt ab, wie viele Steuern Arbeitnehmer zusätzlich zahlen müssen:

  1. Minijob: Bei dieser Art von Zweitjob zahlen Arbeitnehmer gar keine Steuern. Was bedeutet, dass sie das Einkommen bis zur Minijobgrenze zusätzlich zu ihrem Gehalt aus dem Hauptjob behalten dürfen. In Ausnahmefällen darf diese Grenze sogar überschritten werden.
  2. Nebenjob mit Verdienst über der Minijob-Grenze: Diese Art von Zweitjob klingt zunächst vielleicht gar nicht schlecht, denn damit können Arbeitnehmer mehr als die für Minijobs gültige Einkommensgrenze verdienen. Doch je nach Steuerklasse haben sie am Ende des Monats nur unwesentlich mehr Geld verdient als Arbeitnehmer, die einem Minijob als Zweitjob nachgehen. Wer sich für diese Option interessiert, sollte daher ganz genau nachrechnen, ob es sich wirklich lohnt, mehr zu arbeiten, oder ob ein Minijob die bessere Alternative sein könnte.
  3. Aushilfsjob/Saisonkraft: Bei einem Aushilfsjob oder einer saisonalen Tätigkeit müssen Arbeitnehmer keine Sozialabgaben zahlen. Vorausgesetzt sie erfüllen die nötigen Anforderungen: Nämlich, dass der Aushilfsjob nicht länger als 70 Arbeitstage oder drei Monate im Jahr ausgeübt wird. Steuern werden jedoch trotzdem bei dieser Art von Zweitjob fällig. Häufig sogar nach Steuerklasse IV versteuert.
  4. Selbstständigkeit: Arbeitnehmer, die eine nebenberufliche Selbstständigkeit ausüben, müssen weder Sozialabgaben noch Beiträge in die Krankenkasse zahlen. Einige Berufsgruppen sind jedoch gesetzlich dazu verpflichtet, in die Rentenversicherung einzuzahlen – auch wenn sie nur einer nebenberuflichen Selbstständigkeit nachgehen. Bei einem jährlichen Gewinn von mehr als 410 Euro muss das Einkommen außerdem in der Steuererklärung angegeben und versteuert werden. Unter Umständen müssen Arbeitnehmer dann höhere Abgaben an den Fiskus zahlen.

Bildnachweis: Dmytro Zinkevych / Shutterstock.com

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