Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag: Das müssen Arbeitnehmer wissen

In bestimmten Fällen können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer dazu verpflichten, eine Vertragsstrafe zu zahlen. Denkbar ist diese Strafzahlung zum Beispiel dann, wenn der Arbeitnehmer Betriebsgeheimnisse nicht für sich behält. Aber auch andere Verhaltensweisen des Beschäftigten können eine Geldstrafe nach sich ziehen. Welche das sein können und welche Verstöße keine Konventionalstrafe rechtfertigen, lesen Sie hier.

Ein Mann sitzt am Tisch, liest einen Brief und ärgert sich über die Vertragsstrafe

Vertragsstrafe: Was ist das?

Die Vertragsstrafe kennt man im Arbeitsrecht auch unter den Namen Konventionalstrafe oder Pönale. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich im Rahmen des Arbeitsvertrags darauf einigen, dass in bestimmten Fällen eine Vertragsstrafe verhängt werden darf. Sollte dabei alles korrekt zugehen, muss sich der Arbeitnehmer an die dort getroffenen Vereinbarungen halten.

Tut er das nicht und begeht einen Verstoß gegen den Vertrag, wird die Vertragsstrafe fällig. Die Vertragsstrafe an sich ist meist eine pauschale Summe, die der Arbeitnehmer zahlen muss. Wie hoch die Strafe ausfällt, hängt vom Verdienst des Arbeitnehmers und von der Schwere des Verstoßes ab.

Die Vertragsstrafe ist gewissermaßen ein Druckmittel des Arbeitgebers. Denn damit hat er ein Instrument an der Hand, um den Arbeitnehmer dazu zu bringen, die im Arbeitsvertrag vereinbarten Pflichten zu erfüllen. Verstößt der Arbeitnehmer gegen diese im Arbeitsvertrag vereinbarten Pflichten, droht eine Vertragsstrafe.

Übrigens: Damit die Vertragsstrafe angewendet werden kann, muss Ihnen als Arbeitnehmer ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden. Das bedeutet, dass Sie die Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag fahrlässig oder vorsätzlich missachtet haben.

Wo und wie ist die Konventionalstrafe geregelt?

Die Vertragsstrafe ist in der Regel im Arbeitsvertrag festgehalten und vor allem für den Arbeitgeber vorteilhaft. Außerdem nutzen Arbeitgeber für die Vertragsstrafe meist vorformulierte Musterverträge, sogenannte Formularverträge. Für diese können andere, eigene Regularien gelten.

Kaum ein Mitarbeiter kann all die Vorschriften überblicken, die für seine Situation wichtig sind oder wichtig sein könnten. Daher hat der Gesetzgeber klare Rahmenbedingungen geschaffen, innerhalb derer die Vertragsstrafe ausgestaltet sein muss.

Und zwar:

  1. Klar erkennbar: Die Vertragsstrafe an sich muss klar erkennbar sein. Es ist damit nicht zulässig, dass der Arbeitgeber sie irgendwo am Ende des Arbeitsvertrags inmitten anderer Klauseln „versteckt“. Meist trägt der Paragraf zu den Vertragsstrafen daher auch die Überschrift „Vertragsstrafe“.
  2. Klar verständlich: Ein durchschnittlicher Mitarbeiter muss den Inhalt der Vertragsstrafe verstehen können. Bedeutet: Der betreffende Abschnitt darf nicht so formuliert sein, dass man juristisches Fachwissen mitbringen muss, um ihn zu begreifen.
  3. Keine Benachteiligung: Durch die Vertragsstrafe darf der Beschäftigte nicht unangemessen benachteiligt werden. Die Geldstrafe muss im Vergleich zur Straftat angemessen sein.

Vertragsstrafe: Welches Verhalten ist strafbar?

Meist „reservieren“ Arbeitgeber die Vertragsstrafe für ganz besondere Fälle. Denn der Arbeitgeber darf nicht jedes Verhalten seines Arbeitnehmers nach Gutdünken unter Strafe stellen.

Häufig finden sich in Arbeitsverträgen folgende Gründe, die eine Vertragsstrafe rechtfertigen können:

  • Der Arbeitnehmer erscheint am ersten Arbeitstag nicht bei seinem Arbeitgeber.
  • Der Mitarbeiter hält sich nicht an die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist.
  • Der Beschäftigte gibt Betriebsgeheimnisse ohne Erlaubnis weiter, hält sich also nicht an die Geheimhaltungspflicht.
  • Der Arbeitnehmer geht trotz Verbots im Arbeitsvertrag einer Nebenbeschäftigung nach.
  • Der Beschäftigte ignoriert das nachvertragliche Wettbewerbsverbot und nimmt unmittelbar nach der Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses einen neuen Job bei einem direkten Konkurrenten des ehemaligen Arbeitgebers an.

Höhe der Vertragsstrafe: Was ist zulässig?

Die Höhe der Vertragsstrafe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Daher lässt sich pauschal nicht sagen, welche Höhe angemessen und welche nicht mehr ok ist. Bei dem Thema Vertragsstrafe – wie übrigens bei allen anderen juristischen Themen – sollten Sie daher am besten einen Fachanwalt fragen.

Regelmäßig wird in Urteilen zur Vertragsstrafe entschieden, dass sie nicht zu hoch ausfallen darf. Meist orientiert man sich dabei an dem durchschnittlichen Gehalt. Man schaut sich an, wie viel Geld der Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist verdienen würde, wenn der Arbeitgeber zum nächstmöglichen Termin kündigen würde. Höher als diese Summe darf die Vertragsstrafe in der Regel nicht sein. Das würde eine Benachteiligung des Arbeitnehmers bedeuten.

Generell raten Anwälte dazu, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen und die Vertragsstrafe prüfen zu lassen. Unter Umständen ist die gesamte Vertragsstrafe ungültig. Grund dafür ist das sogenannte Verbot der geltungserhaltenden Reduktion. Das führt dazu, dass eine Vertragsstrafe, die im Vertrag zu hoch angesetzt ist, nicht automatisch auf das richtige Maß angepasst wird. Stattdessen entfällt sie komplett und der Beschäftigte muss gar nichts zahlen.

Kann man die Vertragsstrafe umgehen?

Eine Vertragsstrafe können Arbeitnehmer also dann umgehen, wenn sie unwirksam ist. Wann das im Einzelnen der Fall ist, sollten Betroffene am besten mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht klären.

Grundsätzlich können Sie sich an folgenden Voraussetzungen orientieren. Liegen diese nicht vor, haben Sie vermutlich gute Chancen, die Vertragsstrafe zu umgehen.

Zu diesen Voraussetzungen gehören:

  • Arbeitgeber hat berechtigtes wirtschaftliches Interesse: Der Arbeitgeber kann nicht jedes Verhalten des Beschäftigten sofort mit einer Vertragsstrafe belegen. Arbeitnehmer, die beispielsweise Zuspätkommen unter Strafe stellen wollen, könnten vor dem Arbeitsgericht Probleme bekommen. Etwas anderes ist es natürlich, wenn der Beschäftigte Betriebsgeheimnisse an die Konkurrenz weitergibt. Dann hat der Arbeitgeber durchaus ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran, dieses Verhalten abzustrafen.
  • Arbeitgeber muss konkret formulieren: Weitere Voraussetzung für eine zulässige Vertragsstrafe ist das sogenannte Bestimmtheitsgebot. Der Arbeitgeber darf den Vertragsverstoß also nicht zu allgemein formulieren. Aussagen wie „der Arbeitnehmer muss eine Vertragsstrafe zahlen, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig eine unverwertbare Arbeit ableistet“ dürften zu unklar sein. Hier muss der Arbeitgeber spezifischer werden, damit die Vertragsstrafe greifen kann.
  • Vertragsstrafe verstößt nicht gegen andere Bestimmungen: Die Regelungen, die für die Vertragsstrafe getroffen wurden, dürfen höherrangigem Recht nicht widersprechen. Damit sind allgemeine Gesetze, aber auch der Tarifvertrag oder eine geltende Betriebsvereinbarung gemeint.

Vertragsstrafe Muster: So könnte Sie aussehen

Falls Sie sich fragen, wie diese Regelungen und Vorgaben nun konkret auszusehen haben, gibt es gute Nachrichten. Wir haben eine Muster Vertragsstrafe vorbereitet, an der Sie sich orientieren können.

§ 123 Vertragsstrafen

Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich darauf, dass der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von X € zu zahlen hat, wenn er die Arbeit am ersten Arbeitstag nicht aufnimmt. Außerdem muss eine Vertragsstrafe in Höhe von X € gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vertragswidrig beendet.

Bildnachweis: fizkes / Shutterstock.com

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