Fristgerechte Kündigung: Was muss man dabei beachten?

Eine ordentliche Kündigung muss zugleich eine fristgerechte Kündigung sein, damit sie wirksam ist. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen bei einer ordentlichen Kündigung die geltenden Kündigungsfristen beachten. Hier erfahren Sie, worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einer fristgerechten Kündigung achten müssen, welche Kündigungsfristen gelten und welchen Inhalt eine fristgerechte Kündigung des Arbeitsvertrags hat – inklusive Muster-Kündigungsschreiben.

Ein Mann wirft seine fristgerechte Kündigung in den Briefkasten

Fristgerechte Kündigung: Was ist das?

Ein einmal geschlossener Arbeitsvertrag ist für die Vertragspartner – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – bindend. Möchte eine Seite das Arbeitsverhältnis beenden, setzt das eine Kündigung voraus, wenn nicht ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird oder das Arbeitsverhältnis von vornherein befristet geschlossen wurde.

Bei der Kündigung durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gibt es verschiedene Varianten. Die häufigste Art der Kündigung ist die ordentliche und fristgerechte Kündigung. Der kündigende Vertragspartner hält sich dabei an die geltende Kündigungsfrist, die sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder den gesetzlichen Kündigungsfristen ergeben kann. Anders bei einer außerordentlichen Kündigung, die nur mit wichtigem Grund möglich ist: Sie kann auch fristlos erfolgen. Ob eine fristlose Kündigung zulässig ist, hängt von den Umständen im Einzelfall ab.

Eine ordentliche Kündigung kann nur wirksam sein, wenn die Kündigung fristgerecht zugegangen ist. Ob eine Kündigung fristgerecht erfolgt ist, hängt nicht vom Datum ab, welches auf dem Kündigungsschreiben vermerkt ist. Auch das Versanddatum des Kündigungsbriefs ist nicht entscheidend.

Vielmehr kommt es darauf an, wann die Kündigung ihrem Empfänger zugeht. Dabei muss dieser die Kündigung nicht zwingend persönlich entgegennehmen. Eine in den Briefkasten eingeworfene Kündigung gilt als zugestellt. Wer die Annahme der Kündigung verweigert, schützt sich damit nicht vor einer Kündigung – solange sich der kündigende Vertragspartner an die Kündigungsfrist gehalten hat, gilt sie auch in diesem Fall als fristgerecht zugestellt.

Was bedeutet eine fristgerechte Kündigung für Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer können ihren Arbeitsvertrag jederzeit kündigen – ohne wichtigen Grund geht das allerdings nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Eine fristgerechte Kündigung bedeutet für Arbeitnehmer, dass sie sich dabei an die jeweils geltende Kündigungsfrist halten müssen. Diese geht in der Regel aus dem Arbeitsvertrag hervor. Ist im Arbeitsvertrag keine gesonderte Kündigungsfrist für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer genannt, gelten die gesetzlichen Fristen.

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt für Arbeitnehmer unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit immer vier Wochen zum Monatsende oder dem 15. eines Monats. Es handelt sich also nicht um einen ganzen Monat, sondern um 28 Tage. Entscheidend ist, wann die Kündigung dem Arbeitgeber zugeht. Wenn Sie Ihren Arbeitsvertrag fristgerecht kündigen, sollten Sie deshalb am besten einen Puffer von einigen Tagen einplanen – besonders, wenn Sie die Kündigung per Post verschicken.

Ein Sonderfall ist die fristgerechte Kündigung des Arbeitnehmers in der Probezeit. Während der Probezeit, die oft die ersten sechs Monate eines Beschäftigungsverhältnisses umfasst, gelten die üblichen gesetzlichen Kündigungsfristen noch nicht. Vielmehr haben Sie als Arbeitnehmer eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Kündigung ist jederzeit möglich; sie muss nicht zur Mitte oder dem Ende eines Monats erfolgen, sondern kann zu einem beliebigen Zeitpunkt ausgesprochen werden.

Die fristgerechte Kündigung des Arbeitgebers

Auch der Arbeitgeber muss bei einer ordentlichen Kündigung die geltenden Kündigungsfristen beachten. Anders als bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer hängt die Kündigungsfrist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber davon ab, wie lange der Arbeitnehmer schon bei ihm beschäftigt ist. Die Kündigungsfrist verlängert sich mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit. Sie beträgt zwischen vier Wochen und sieben Monaten und ist in mehreren Schritten gestaffelt.

Diese gesetzlichen Kündigungsfristen müssen Arbeitgeber bei einer fristgerechten Kündigung beachten:

  • Betriebszugehörigkeit bis zwei Jahre: vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende
  • Betriebszughörigkeit mindestens zwei Jahre: ein Monat zum Monatsende
  • Betriebszughörigkeit mindestens fünf Jahre: zwei Monate zum Monatsende
  • Betriebszughörigkeit mindestens acht Jahre: drei Monate zum Monatsende
  • Betriebszughörigkeit mindestens zehn Jahre: vier Monate zum Monatsende
  • Betriebszughörigkeit mindestens zwölf Jahre: fünf Monate zum Monatsende
  • Betriebszughörigkeit mindestens 15 Jahre: sechs Monate zum Monatsende
  • Betriebszughörigkeit mindestens 20 Jahre: sieben Monate zum Monatsende

Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber während der Probezeit gilt ebenso wie bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer eine verkürzte zweiwöchige Kündigungsfrist. Auch der Arbeitgeber kann während der Probezeit zu einem beliebigen Zeitpunkt kündigen. Einen Grund muss er hierfür nicht nennen.

Anforderungen an die fristgerechte Kündigung durch den Arbeitgeber

Das sieht bei fristgerechten Kündigungen des Arbeitgebers außerhalb der Probezeit anders aus, zumindest, wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt. Das ist der Fall, wenn der Beschäftigte seit mindestens sechs Monaten ohne Unterbrechung für den Arbeitgeber arbeitet. Außerdem darf es sich nicht um einen Kleinbetrieb handeln, in dem regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Bei alten Arbeitsverträgen, die bis zum 31. Dezember 2003 geschlossen wurden, gelten Sonderregeln: Als Kleinbetrieb gilt dann ein Betrieb, in dem regelmäßig nicht mehr als fünf sogenannte Alt-Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Sofern das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, muss eine fristgerechte Kündigung durch den Arbeitgeber sozial gerechtfertigt sein. Der Arbeitgeber muss personenbedingte, betriebsbedingte oder verhaltensbedingte Gründe für die Kündigung seines Mitarbeiters vorbringen können. Diese muss er nicht zwingend im Kündigungsschreiben, aber auf Nachfrage nennen. Außerdem darf eine Kündigung immer nur das letzte Mittel sein, weshalb je nach Kündigungsgrund eine vorherige Abmahnung nötig sein kann. Der Arbeitgeber muss zudem seine Interessen gegen die des Arbeitnehmers abwägen – die Kündigung ist nur zulässig, wenn die Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausgefallen ist.

Diesen Inhalt hat eine fristgerechte Kündigung des Arbeitsvertrags

Ein Arbeitsvertrag kann immer nur schriftlich gekündigt werden. So sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vor, das zugleich die elektronische Form der Kündigung ausschließt. Das bedeutet, dass es nicht reicht, eine Kündigung per E-Mail zu verschicken, eine SMS zu senden oder die Kündigung mündlich auszusprechen. Eine fristgerechte Kündigung ist zudem nur wirksam, wenn der kündigende Vertragspartner sie unterschrieben hat. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber kann die Unterschrift auch von einer bevollmächtigten Person stammen.

Ein Kündigungsschreiben folgt einem bestimmten Aufbau. Im oberen Bereich der Seite finden sich Kontaktdaten des Absenders und anschließend jene des Empfängers. Das Schreiben wird außerdem unter Angabe des Orts datiert, zudem sollte es einen aussagekräftigen Betreff haben – etwa „Kündigung des Arbeitsvertrags“.

In einer fristgerechten Kündigung sollte der Kündigungszeitpunkt genannt werden

Aus dem eigentlichen Text des Kündigungsschreibens sollte klar hervorgehen, dass es sich um eine Kündigung handelt. Außerdem sollte der Kündigungszeitpunkt darin genannt werden. Eine Kündigung ohne Angabe eines Zeitpunkts kann dazu führen, dass die Kündigung unwirksam ist. Wer sich nicht sicher ist, ob er die Kündigungsfrist richtig berechnet hat, kann ergänzen, dass er hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigt.

Arbeitnehmer, die fristgerecht die Kündigung aussprechen, sollten ihren Arbeitgeber um eine Bestätigung der Kündigung bitten. Außerdem ist es üblich, im Kündigungsschreiben ein Arbeitszeugnis zu erbitten. Wenn Sie ein qualifiziertes Arbeitszeugnis möchten – wie es bei Bewerbungen üblicherweise verschickt wird –, sollten Sie das explizit schreiben.

Es ist möglich, aber nicht zwingend, den Kündigungsgrund in der Kündigung zu nennen. Als Arbeitnehmer brauchen Sie diesen auch auf Nachfrage nicht anzugeben. Je nach Grund kann es sich trotzdem lohnen, diesen zu nennen – besonders, wenn äußere Umstände Sie zu einer Kündigung bewogen haben. Im Kündigungsschreiben können Sie dem Arbeitgeber auch für die Zusammenarbeit danken. Das kann nützlich sein, um in guter Erinnerung zu bleiben.

Fristgerechte Kündigung: Muster

Wie kann eine fristgerechte Kündigung praktisch aussehen? Das folgende Muster zeigt Ihnen, wie Sie Ihre Kündigung als Arbeitnehmer formulieren können.

Max Muster

Musterstraße 9

98765 Musterstadt

Muster-Arbeitgeber

Herrn Rolf Mustermann

Musterweg 6

98765 Musterstadt

[Ort, Datum]

Kündigung des Arbeitsvertrags

Sehr geehrter Herr Mustermann,

hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag, den wir am 6. Januar 2019 geschlossen haben, ordentlich und fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Nach meinen Berechnungen ist das der 31. Januar 2021. Ich bitte Sie, mir eine Bestätigung der Kündigung unter Angabe des Kündigungszeitpunkts zukommen zu lassen. Bitte stellen Sie mir außerdem ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aus.

Für die stets gute und lehrreiche Zusammenarbeit bedanke ich mich bei Ihnen herzlich.

Freundliche Grüße

[Unterschrift]

Max Muster

Fristgerechte Kündigung des Arbeitsvertrags vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses

Ist eine fristgerechte Kündigung durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber schon vor dem Beginn eines Arbeitsverhältnisses möglich? Wenn der Arbeitsvertrag unterschrieben ist, ist ein Rücktritt davon – anders als etwa bei Kaufverträgen – nicht ohne Weiteres möglich. Es kommt jedoch vor, dass Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sich die Sache anders überlegen. Für den Arbeitnehmer kann sich etwa ein interessanteres Jobangebot ergeben haben. Was kann man dann tun?

Es hängt in solchen Fällen davon ab, was im Arbeitsvertrag steht. Zum Teil schließen Arbeitgeber eine fristgerechte Kündigung vor Antritt einer Stelle im Arbeitsvertrag aus. In solchen Fällen können Sie als Arbeitnehmer erst dann die Kündigung einreichen, wenn Sie den Job angetreten haben. Sie könnten am ersten Tag der neuen Beschäftigung eine fristgerechte Kündigung unter Beachtung der Kündigungsfrist aussprechen. Sofern es eine Probezeit gibt, liegt die Kündigungsfrist bei zwei Wochen.

Ohne Klausel im Arbeitsvertrag ist eine Kündigung auch vor Beschäftigungsbeginn möglich

Enthält der Arbeitsvertrag keine Regelung zu einer fristgerechten Kündigung vor Beschäftigungsbeginn, können Sie den Arbeitsvertrag vorher kündigen. Es gilt dann die übliche Frist. Wurde eine Probezeit vereinbart, beträgt sie entsprechend zwei Wochen. Je nachdem, wann Sie kündigen, kann eine Kündigung vor Antritt eines neuen Beschäftigungsverhältnisses bedeuten, dass Sie trotzdem für einige Tage arbeiten müssen.

Keine gute Idee ist es, einen neuen Job einfach nicht anzutreten. Das gilt zumindest, wenn im Arbeitsvertrag Vertragsstrafen vorgesehen sind. Sie können in solchen Fällen fällig werden. Gegebenenfalls drohen Ihnen auch Schadensersatzforderungen des Arbeitgebers.

Bildnachweis: Lukassek / Shutterstock.com

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