Abfindungsrechner: Wie viel Abfindung steht mir zu?
Wenn ein Arbeitsverhältnis endet, kann mit der Kündigung die Zahlung einer Abfindung verbunden sein. Für betroffene Arbeitnehmer ist das attraktiv, erleichtert es ihnen doch in finanzieller Hinsicht die Zeit nach dem Jobverlust. Aber wann wird eigentlich eine Abfindung gezahlt? In welcher Höhe steht Ihnen (möglicherweise) eine Abfindung zu? Und was ist mit Steuern? In unserem Ratgeber erfahren Sie, was rund um das Thema Abfindung wichtig ist.
Was ist eine Abfindung und wer hat einen Anspruch darauf?
Eine Abfindung ist eine Entschädigung, die Arbeitgeber an Arbeitnehmer zahlen, wenn ein Arbeitsverhältnis endet. Die Abfindung gleicht die Nachteile der Kündigung ein Stück weit aus, denn der Arbeitnehmer hat nun unmittelbar keine Verdienstmöglichkeiten mehr. Eine Abfindung wird in der Regel als einmalige Zahlung gewährt.
Um das Thema Abfindung ranken sich viele Mythen. So glauben viele Arbeitnehmer, dass es ein gesetzlich verbrieftes Recht auf den Erhalt einer Abfindung gäbe. Das ist so pauschal jedoch nicht der Fall. Im Einzelfall kann durchaus ein Rechtsanspruch bestehen, diese Fälle bilden jedoch die Ausnahme. Meist hängt es von der Bereitschaft des Arbeitgebers ab, ob er eine solche Kompensation zahlt, wenn ein Arbeitsverhältnis endet.
Ob der Arbeitgeber bei einer Kündigung möglicherweise eine Abfindung zahlen muss, kann sich aus geltenden Tarifverträgen ergeben. Auch ein Sozialplan, wie er etwa im Zuge von Stellenabbau oder einer Insolvenz üblich ist, kann festlegen, dass beziehungsweise wem am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung gezahlt werden muss.
Betriebsbedingte Kündigung: Wann besteht ein Anspruch auf Abfindung?
Ein gesetzlicher Anspruch auf den Erhalt einer Abfindung besteht nach § 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hat. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit das der Fall ist. So darf der entlassene Mitarbeiter nicht rechtlich gegen die Kündigung vorgehen. Nur, wenn er die dreiwöchige Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage verstreichen lässt, besteht ein Anspruch auf Abfindung. Der Arbeitgeber muss seinen Mitarbeiter außerdem darauf hinweisen, dass er möglicherweise einen Anspruch auf Abfindung hat.
Zudem muss es dringende betriebliche Erfordernisse für die Kündigung gegeben haben. Ein Abfindungsanspruch besteht auch dann jedoch nur, wenn Sie in einem Betrieb tätig waren, in dem das Kündigungsschutzgesetz gilt. Das ist der Fall, wenn im Betrieb mindestens zehn Vollzeit-Mitarbeiter beschäftigt waren. Sie selbst müssen darüber hinaus mindestens sechs Monate dort gearbeitet haben, damit der gesetzliche Kündigungsschutz für Sie gilt.
Abfindung im Zuge eines Aufhebungsvertrags oder einer Kündigungsschutzklage
In vielen Fällen geht der Zahlung einer Abfindung eine Einigung mit dem Arbeitgeber voraus, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufzulösen. Ein Aufhebungsvertrag ist aus Arbeitgebersicht vor allem dann eine Option, wenn dem betreffenden Mitarbeiter ordentlich nicht gekündigt werden kann. Mit der Zahlung einer Abfindung setzt der Arbeitgeber dem Beschäftigten Anreize, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben und das Beschäftigungsverhältnis damit zu beenden.
Mitunter geht der Abfindungszahlung ein Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber voraus. Erhebt ein gekündigter Mitarbeiter Kündigungsschutzklage, kann das Gericht die Kündigung für unwirksam erklären. Dann besteht das Arbeitsverhältnis fort – theoretisch zumindest. Denn praktisch kommt eine weitere Zusammenarbeit oft weder für Arbeitgeber noch für Arbeitnehmer infrage. Das Arbeitsgericht kann festlegen, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Dann wird das Vertragsverhältnis beendet. In der Regel geht mit einem solchen Auflösungsurteil für den Arbeitgeber die Pflicht zur Zahlung einer Abfindung einher.
Auf eine Abfindung können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs einigen. Damit wollen Arbeitgeber langwierige juristische Auseinandersetzungen vermeiden, die für sie teuer werden können. Stellt das Gericht ansonsten fest, dass die Kündigung unwirksam war, gilt das Arbeitsverhältnis als nicht beendet. Dann muss der Arbeitgeber Annahmeverzugslohn zahlen. Der Gehaltsanspruch, der sich seit der unrechtmäßigen Kündigung ergeben hat, müsste dann nachgezahlt werden. Etwaige anderweitige Einkünfte des Arbeitnehmers in diesem Zeitraum werden in solchen Fällen verrechnet.
Abfindungsrechner: Wie hoch kann die Abfindung ausfallen?
Neben der Frage, ob sie überhaupt einen Anspruch auf Abfindung haben, beschäftigt Arbeitnehmer in der Regel vor allem die Frage, wie hoch die Abfindung ausfällt beziehungsweise ausfallen kann. Als Anhaltspunkt für die Berechnung der Abfindungssumme gilt § 1a Abs. 2 KSchG. Dabei handelt es sich um eine Regelung, die eigentlich nur den Abfindungsanspruch bei einer betriebsbedingten Kündigung festlegt. In der Praxis orientieren sich viele Arbeitgeber jedoch daran, wenn sie die Höhe einer Abfindungszahlung festlegen.
Entscheidend für die Berechnung der Abfindungshöhe sind das bisherige Monatsgehalt und die Zeit, in der der Mitarbeiter beim betreffenden Arbeitgeber beschäftigt war. Nach § 1a Abs. 2 KSchG wird die folgende Formel verwendet, um die Höhe der Abfindung zu berechnen:
Monatsgehalt (brutto) x Zahl der Jahre der Betriebszugehörigkeit x 0,5
Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten ist bei der Berechnung auf ein volles Jahr aufzurunden. Mitunter weichen Arbeitgeber vom Faktor 0,5 ab. Die Abfindung kann entsprechend höher ausfallen, wenn der Arbeitgeber einen höheren Faktor – etwa 1,0 oder höher – gewährt. Eine höhere Zahlung wird meist nur gewährt, wenn sich der Arbeitgeber schlechte Chancen bei einem möglichen Kündigungsschutzprozess ausrechnet.
Sehr hohe Faktoren von mehr als 1,5 oder sogar 2,0 sind Ausnahmefälle, die in der Praxis nur denkbar sind, wenn der Arbeitgeber von einer rechtsunwirksamen Kündigung ausgeht und zugleich ein besonderer Kündigungsschutz besteht – etwa bei schwerbehinderten Mitarbeitern oder Mitgliedern des Betriebsrats.
Abfindung: Bei einem Vergleich ist Verhandlungsgeschick gefragt
Ergibt sich die Pflicht zur Zahlung einer Abfindung aus einem Kündigungsschutzprozess, beläuft sich die Höhe der Abfindung üblicherweise auf zwölf bis 18 Bruttomonatsgehälter. Das Gericht legt die Abfindungshöhe im Einzelfall fest. Einbezogen werden nicht nur die Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Bruttolohn, sondern oft auch Umstände wie das Alter des gekündigten Mitarbeiters. Arbeitnehmer, die schon etwas älter sind, erhalten oft eine höhere Entschädigung, weil ihre Chancen am Arbeitsmarkt tendenziell schlechter sind.
Einigen Sie sich hingegen mit dem ehemaligen Arbeitgeber gerichtlich oder außergerichtlich zu einem Vergleich, müssen Sie die Höhe der Abfindungszahlung selbst aushandeln. In solchen Fällen gelten keine gesetzlichen Regelungen. Lassen Sie sich am besten von einem Fachanwalt beraten.
Wie hoch die Abfindung ausfallen könnte, können Sie mit einem Abfindungsrechner berechnen. Dort geben Sie Ihr durchschnittliches Bruttogehalt der letzten zwölf Monate an, ergänzt um den Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnisses aufgenommen wurde. Nun geben Sie einen Faktor – etwa 0,5 – ein. Dann zeigt Ihnen der Abfindungsrechner, mit welcher Abfindung Sie rechnen können.
Abfindung berechnen: Müssen auf eine Abfindung Steuern gezahlt werden?
Im Regelfall müssen Sie eine Abfindung versteuern. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Ihre gesamten Einkünfte des betreffenden Jahres den Grundfreibetrag – 9.408 Euro im Jahr 2020 – nicht übersteigen. Einen Vorteil gibt es dennoch für Betroffene: Abfindungen sind sozialversicherungsfrei, denn es handelt sich dabei rechtlich nicht um beitragspflichtige Arbeitsentgelte. Die Beiträge an Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung sparen Sie sich also.
Um die Versteuerung der Abfindung kümmert sich der Arbeitgeber: Er berechnet die anfallende Lohnsteuer, behält sie ein und führt sie an das zuständige Finanzamt ab.
Üblicherweise werden Abfindungen als Einmalzahlung überwiesen. Das kann steuerlich zum Problem werden, denn durch die oft hohe Summe kann sich nicht nur eine höhere Steuerlast, sondern auch ein höherer Steuersatz ergeben. Dadurch zahlen Sie oft deutlich mehr Steuern und müssen entsprechende Abzüge bei der Höhe Ihrer Abfindung hinnehmen.
Die Fünftelregelung sorgt für weniger Abzüge bei Abfindungen
Damit die Zahlung einer Abfindung nicht zu gravierenden finanziellen Nachteilen führt, kommt bei der Berechnung der Steuerlast im Regelfall die Fünftelregelung zur Anwendung. Dabei wird der Abfindungsbetrag durch fünf geteilt und zum regulären Einkommen hinzugezählt. Daraus lässt sich die fällige Lohnsteuer ausrechnen.
Im nächsten Schritt wird diese Lohnsteuer-Summe mit der Lohnsteuer verglichen, die ohne das Fünftel der Abfindung entstanden wäre. Diese Differenz wird schließlich wieder mal fünf genommen und ergibt die Steuerlast, die durch die Abfindung entsteht. In der Regel bleibt betroffenen Arbeitnehmern dank der Fünftelregelung deutlich mehr Netto vom Brutto. Vor allem bei niedrigeren Einkommen ist diese Regelung günstig.
Vorsicht ist geboten, wenn der Arbeitgeber die Abfindung in mehreren Raten auszahlen möchte. Die Fünftelregelung kann im Normalfall nur angewendet werden, wenn die Abfindung als Einmalzahlung erfolgt. Wird die Abfindung in zwei verschiedenen Kalenderjahren ausgezahlt, kann die Fünftelregelung nur unter einer Voraussetzung genutzt werden: die zweite Rate darf nicht mehr als zehn Prozent des Gesamtbetrags ausmachen.
Ihre Abfindung sollten Sie in der Steuererklärung angeben, und zwar in Anlage N. Falls der Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht angewandt hat, prüft das Finanzamt, ob dies korrekt war oder ob die Fünftelregelung zur Berechnung der Steuerlast genutzt werden kann.
Wie wirkt sich eine Abfindung auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld aus?
Mitunter wirkt sich der Erhalt einer Abfindung auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld aus. Im Normalfall ist eine Abfindungszahlung irrelevant. Allerdings kann ein Aufhebungsvertrag dafür sorgen, dass das Arbeitsamt eine Sperrzeit verhängt. Das ist dann der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis dadurch vor Ablauf der eigentlich geltenden Kündigungsfrist endet. Arbeitnehmer sollten deshalb darauf achten, dass die reguläre Kündigungsfrist auch im Zuge eines Aufhebungsvertrags eingehalten wird.
Wer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dem drohen durch den Erhalt einer Abfindung Kürzungen beim Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II, „Hartz IV“). Die Abfindungssumme wird in diesem Fall angerechnet und das Bürgergeld entsprechend gekürzt.
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