Betriebsgeheimnis: was zählt dazu und welche Strafen drohen bei einer Weitergabe?

Wer arbeitet, kommt häufig in Kontakt mit vertraulichen Informationen über seinen Arbeitgeber, die nicht öffentlich bekannt sind. Dabei kann es sich um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse handeln, die nicht weitergegeben werden dürfen. Aber welche Informationen zählen eigentlich zu den Interna, die Sie für sich behalten müssen? Und was passiert, wenn Sie doch ein Betriebsgeheimnis oder Geschäftsgeheimnis nach außen tragen? Das und mehr erfahren Sie in diesem Artikel.

Eine Frau sitzt am Computer und bearbeitet Daten, diese sind Teil des Betriebsgeheimnisses

Definition: Was ist ein Betriebsgeheimnis?

Die meisten Arbeitnehmer wissen, dass sie Betriebsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnisse für sich behalten müssen. Aber welche Informationen zählen eigentlich dazu? Eine Definition von Betriebsgeheimnissen und Geschäftsgeheimnissen ergibt sich aus der aktuellen Rechtsprechung. Im Jahr 2006 hat das Bundesverfassungsgericht erklärt, was unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu verstehen ist:

Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat“.

Das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) liefert in § 2 eine weitere Definition von Geschäftsgeheimnissen und Betriebsgeheimnissen, die unter dem Begriff Geschäftsgeheimnis zusammengefasst werden:

[Ein] Geschäftsgeheimnis [ist] eine Information, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht“.

Beispiele für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

Bei welchen Informationen kann es sich um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse handeln? Während Betriebsgeheimnisse in erster Linie technische Abläufe betreffen, geht es bei Geschäftsgeheimnissen um allgemeinere und betriebswirtschaftliche Informationen, die nicht an Unbefugte weitergegeben werden sollen. Dazu können etwa zählen:

  • Informationen über interne Abläufe
  • Pläne und Skizzen
  • Herstellungsverfahren
  • Rezepturen
  • Kundendaten
  • Techniken
  • Patente
  • Preislisten
  • Informationen über Produkteigenschaften
  • Ergebnisse aus der Forschung
  • Informationen über Personalangelegenheiten
  • Formeln
  • Strategien
  • geschäftliche Kennzahlen

Sind Informationen öffentlich zugänglich oder hat der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse daran, dass sie nicht öffentlich werden, handelt es sich nicht um ein Betriebsgeheimnis oder Geschäftsgeheimnis. Zudem muss der Arbeitgeber nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen Maßnahmen ergreifen, um die Geheimhaltung bestimmter Interna zu sichern, damit von Geschäftsgeheimnissen die Rede sein kann.

Was ändert sich durch das neue Betriebsgeheimnis-Gesetz?

Bis zum Jahr 2019 hat insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen geregelt. Seit April 2019 ist das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Kraft. Damit hat die Bundesregierung eine Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt, die den Schutz von vertraulichem Know-how und vertraulichen Geschäftsinformationen betrifft.

Was ändert sich durch das neue Betriebsgeheimnis-Gesetz? Einerseits wurde der Schutz von Unternehmen gegen den Verrat von Geschäftsgeheimnissen verbessert. Sie können mehr Ansprüche geltend machen als bisher; beispielsweise können sie (ehemalige) Mitarbeiter dazu auffordern, Informationen herauszugeben oder zu vernichten.

Arbeitgeber müssen sensible Informationen besser schützen

Andererseits ist die Definition von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen im Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen enger gefasst als in der Definition des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2006. Die Hürden, unter denen sich Arbeitgeber auf den Verrat von Geschäftsgeheimnissen berufen können, sind nun höher. Insbesondere müssen Arbeitgeber nun angemessene Maßnahmen zur Geheimhaltung sensibler Informationen treffen. War zuvor der subjektive Wille eines Unternehmens zur Geheimhaltung bestimmter Informationen ausschlaggebend, müssen nach dem neuen Gesetz objektive Voraussetzungen erfüllt sein.

Zu den Schutzmaßnahmen zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen kann es etwa gehören, dass Unternehmen im Arbeitsvertrag definieren, was zu den Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zählt. Auch durch organisatorische oder technische Mittel können Arbeitgeber den Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen erhöhen. Sie können etwa dafür sorgen, dass noch weniger Menschen Zugang zu internen Informationen haben, indem sie digitale oder analoge Zugangskontrollen einsetzen.

Ist die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen nur verboten, wenn es so im Arbeitsvertrag steht?

Viele Arbeitgeber machen im Arbeitsvertrag deutlich, dass die Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nicht erlaubt ist. Oft wird in den entsprechenden Klauseln auch näher erläutert, welche Informationen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gelten, welche Folgen die unerlaubte Weitergabe haben kann und wie lange die Vereinbarung gilt.

Nun enthält nicht jeder Arbeitsvertrag solche Regelungen zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Bedeutet das, dass Arbeitnehmer keine Strafen befürchten müssen, wenn sie Geschäftsgeheimnisse ausplaudern? Das ist nicht der Fall. Zu den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten jedes Arbeitnehmers gehört die Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Dagegen würde ein Mitarbeiter verstoßen, der unerlaubt ein Betriebsgeheimnis an Dritte weitergibt und seinem Arbeitgeber so Schaden zufügt.

Vor Strafen sind Sie bei einem Verrat von Geschäftsgeheimnissen nicht geschützt, nur weil sich in Ihrem Arbeitsvertrag kein explizites Verbot der Weitergabe von Betriebsgeheimnissen findet.

Verrat von Geschäftsgeheimnissen: Welche Konsequenzen drohen?

Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitnehmer Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse unerlaubt weitergeben. Dabei geschieht das nicht immer absichtlich. Wer dem Partner von seinem Arbeitstag erzählt, kann dabei leicht Geschäftsgeheimnisse verraten. Außerdem ist die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen nicht daran geknüpft, dass man diese aktiv nach außen trägt. Auch, wenn Unbefugte Zugang zu einem Dienstlaptop, einem Diensthandy oder einem USB-Stick haben, kann ein Betriebsgeheimnis weitergegeben werden.

Egal, ob es absichtlich geschieht oder nicht: Der Verrat von Geschäftsgeheimnissen ist strafbar. In arbeitsrechtlicher Hinsicht droht Ihnen eine Kündigung, die auch fristlos erfolgen kann. Das Vertrauen ist in solchen Fällen häufig nachhaltig beschädigt, so dass eine weitere Zusammenarbeit außer Frage steht. Zumindest eine Abmahnung werden Sie sich wahrscheinlich einhandeln, wenn auffliegt, dass Sie ein Betriebsgeheimnis verraten haben.

Bei Geheimnisverrat ist eine Haft- oder Geldstrafe denkbar

Der Arbeitgeber kann auch Schadensersatz von Ihnen fordern. Ob er den Verrat von Geschäftsgeheimnissen strafrechtlich verfolgt, entscheidet der Arbeitgeber. Tut er dies nicht, kann es nur zu einer Anklage kommen, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht. Nach dem § 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb kann jemand, der ein Betriebsgeheimnis oder Geschäftsgeheimnis unbefugt weitergibt, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden. So sieht es auch das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor.

In schweren Fällen drohen beim Verrat von Geschäftsgeheimnissen sogar bis zu fünf Jahre Haft. Das wäre bei gewerbsmäßigem Handel mit den jeweiligen Informationen denkbar, aber auch, wenn diese Informationen im Ausland verwertet werden. Strafrechtliche Konsequenzen sind nicht nur möglich, wenn tatsächlich ein Betriebsgeheimnis weitergegeben wurde. Schon der Versuch ist strafbar.

Betriebsgeheimnis: Was ist nach der Kündigung?

Endet die Pflicht zur Verschwiegenheit nach der Kündigung? Grundsätzlich können Sie davon nicht ausgehen. Haben Sie sich dazu verpflichtet, bestimmte interne Informationen für sich zu behalten, gilt dies auch noch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Dabei ist unerheblich, ob die jeweiligen Informationen überhaupt noch aktuell sind oder nicht.

Häufig ist die Verschwiegenheitspflicht nach der Kündigung im Arbeitsvertrag geregelt. Möglicherweise besteht auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Dann dürfen Sie für einen bestimmten Zeitraum nicht für einen unmittelbaren Konkurrenten des ehemaligen Arbeitgebers tätig werden – und selbstverständlich auch keine Betriebsgeheimnisse weitergeben.

Bildnachweis: Gorodenkoff / Shutterstock.com

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