Geldwerter Vorteil: Was ist das?

Mit geldwerten Vorteilen bieten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern neben dem Gehalt zusätzliche Anreize für eine Mitarbeit. Doch worum handelt es sich dabei eigentlich genau? Was zählt zu den geldwerten Vorteilen? Und was muss in Hinblick auf Steuern beachtet werden? In unserem Ratgeber erfahren Sie es.

Ein Beispiel für einen geldwerten Vorteil: Ein Jobticket

Geldwerter Vorteil: Was zählt dazu?

Bei geldwerten Vorteilen handelt es sich um eine Sonderleistung des Arbeitgebers. Gemeint ist eine Variante der Vergütung, die den eigentlichen Lohn übersteigt. Anders als das Gehalt werden geldwerte Vorteile nicht bar ausgezahlt. Vielmehr stellen sie Sachbezüge dar, die auch Sachleistungen genannt werden. Der Arbeitnehmer erhält dadurch nicht mehr Geld, aber die entsprechenden Vorteile können dazu führen, dass er an anderer Stelle Geld spart. Würde er sich die entsprechenden Sachgüter selbst kaufen, müsste er schließlich Geld dafür ausgeben.

Beispiele für geldwerte Vorteile sind Dienstwagen, Handys oder Laptops, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Auch Rabatte und Gutscheine, ein kostenloses Mittagessen oder die Übernahme von Kosten für Fortbildungen können geldwerte Vorteile darstellen. Weitere Beispiele für geldwerte Vorteile, die der Arbeitgeber gewähren kann, sind übernommene Umzugskosten, Kosten für Gesundheit und Fitness sowie für Kinderbetreuung. Auch Zuschüsse zu Verträgen im Fitnessstudio oder Monatstickets im öffentlichen Nahverkehr gelten als Sachbezüge.

Wie werden Sachbezüge versteuert?

Ein weiterer Vorteil von geldwerten Vorteilen liegt in ihrer Besteuerung. Während ein höheres Gehalt oft nur auf den ersten Blick eine gute Nachricht ist, die sich mit Blick auf einen höheren Steuersatz relativiert, sind Sachbezüge unter bestimmten Voraussetzungen steuervergünstigt oder ganz von der Steuer befreit. Das gilt jedoch nicht prinzipiell. Grundsätzlich sind geldwerte Vorteile, die mit einem Sachbezug verknüpft sind, nach § 8 des Einkommenssteuergesetzes Einnahmen. Als solche müssen sie versteuert werden und auch Sozialversicherungsbeiträge fallen darauf an.

Ob geldwerte Vorteile steuerpflichtig sind, hängt insbesondere von ihrem Wert ab. Es gelten bestimmte monatliche Freigrenzen. Bis zu einer Höhe von 44 Euro pro Monat sind Sachbezüge steuerfrei. Übersteigt ein geldwerter Vorteil diesen Betrag, ist der Sachbezug jedoch in voller Höhe steuerpflichtig. Steuerfrei ist ein Gutschein in dieser Grenze zudem nur, wenn er zusätzlich zum eigentlichen Lohn gewährt wird. Handelt es sich um mehrere Sachleistungen, dürfen diese zusammengerechnet nicht mehr als 44 Euro wert sein.

Ein Sonderfall sind Geschenke zu einem persönlichen Anlass wie einem Geburtstag, der Geburt eines Kindes oder einer Hochzeit. Der Arbeitgeber kann Geschenke bis zu einer Höhe von 60 Euro gewähren, ohne, dass diese versteuert werden müssten – im Zweifelsfall sogar mehrfach, sofern es einen Anlass hierzu gibt. Persönliche Geschenke, deren Wert diese Grenze übersteigt, können vom Arbeitgeber pauschal über die Lohnsteuer besteuert werden. Für den Mitarbeiter fallen dann keine Abgaben an. Andere Geldgeschenke, die nicht mit einem persönlichen Anlass des betreffenden Mitarbeiters zusammenhängen, gelten steuerlich hingegen als Einnahme und müssen voll versteuert werden.

Sachbezüge: Wie werden Personalrabatte besteuert?

Viele Arbeitgeber geben ihren Mitarbeitern Rabatte auf eigene Leistungen und Waren. Es gilt ein Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro pro Jahr. Diese Freigrenze gilt für Mitarbeiterrabatte. Abgabenpflichtig ist hingegen ein Betrag, der den jährlichen Freibetrag übersteigt.

Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter eines Elektrofachgeschäfts erhält einen Personalrabatt in Höhe von zehn Prozent. Er kauft ein Hifi-System und erhält darauf einen Rabatt von 40 Euro. Damit liegt er weit unter der Grenze von 1.080 Euro und muss den Rabatt nicht versteuern. Anders in folgendem Beispiel: Eine Mitarbeiterin eines Möbelhauses erhält ebenfalls zehn Prozent Personalrabatt. Sie kauft sich neue Möbel im Wert von 17.000 Euro. Sie spart 1.700 Euro, die die Freigrenze von 1.080 Euro jedoch übersteigen. Die Differenz von 1.700 Euro und 1.080 Euro – 620 Euro – muss damit versteuert werden.

Die Steuerfreiheit von Personalrabatten in den genannten Grenzen gilt allerdings nur für Leistungen und Waren des Arbeitgebers. Es ist oft zulässig, dass der Lohn nach Absprache gekürzt wird, wenn ein Mitarbeiter Sachbezüge nutzen möchte. Dadurch kann der Arbeitnehmer Geld sparen, weil er weniger Steuern zahlen muss.

Geldwerte Vorteile für Arbeitnehmer: Beispiele für Sachbezüge

Manche geldwerten Vorteile werden von Arbeitgebern besonders häufig gewährt. Eine Auswahl stellen wir in diesem Abschnitt vor – mit Informationen zu den steuerlichen Regelungen.

Firmenwagen

Mitunter stellen Arbeitgeber bestimmten Mitarbeitern einen Firmenwagen zur Verfügung, der oft auch privat genutzt werden darf. Dadurch ergibt sich für den Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil, der allerdings versteuert werden muss. Beim Dienstwagen ist insbesondere die Ein-Prozent-Regelung relevant. Danach werden private Fahrten im Firmenwagen pauschal jeden Monat mit einem Prozent des Brutto-Inlandslistenpreises des Fahrzeugs versteuert.

Relevant zur Berechnung ist der Wert zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs. Sonderausstattungen werden hinzugerechnet. Außerdem muss der Mitarbeiter bei dieser Regelung monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises je Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz versteuern. Wer an höchstens 14 Tagen im Monat mit dem Firmenwagen zur Arbeit fährt, der kann eine Pauschale von 0,002 Prozent pro Kilometer ansetzen.

Eine Beispielrechnung: Der Firmenwagen hat samt Sonderausstattung einen Gesamtwert von 30.000 Euro. Die Ein-Prozent-Regelung führt dazu, dass pro Monat ein Betrag von 300 Euro versteuert werden muss. Hinzu kommen 225 Euro für die tägliche Fahrt von 25 Kilometern zur Arbeit. Für den Arbeitnehmer ergibt sich damit eine monatlich zu versteuernde Summe von 300 + 225 = 525 Euro. Auf diesen Betrag fallen auch Sozialversicherungsbeiträge an.

Alternativ zur Ein-Prozent-Regelung kommt auch ein Fahrtenbuch infrage, wodurch die tatsächlichen Kosten für die Fahrten ermittelt werden können. Welche Variante sich eher lohnt, hängt vom Einzelfall ab.

Jobtickets

Viele Arbeitgeber übernehmen die Kosten für ein Ticket im öffentlichen Personennahverkehr oder leisten einen Zuschuss hierzu. Arbeitgeber dürfen ein Jobticket in Form eines Monats-Abos ebenso bezuschussen wie ein Jahresticket im ÖPNV. Auch Fernreisen können bezuschusst werden. Neben Zeitkarten sind auch Fahrscheine und Bahncards steuer- und abgabenfrei, sofern sie zusätzlich zum eigentlichen Lohn gewährt werden. Der Zuschuss muss in der Steuererklärung auf die abzugsfähige Entfernungspauschale angerechnet werden. Das gilt nicht, wenn der geldwerte Vorteil vom Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer besteuert wird.

Gesundheitsförderung

Gesunde Arbeitnehmer sparen Arbeitgebern Kosten, weil sie seltener ausfallen. Auch deshalb sponsern viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitern gesundheitsfördernde Kurse oder andere Maßnahmen, etwa Physiotherapie-Sitzungen, Sportkurse oder eine Ernährungsberatung. Auch Seminare können in diese Kategorie fallen.

Als Sachbezug bleiben solche geldwerten Vorteile bis zu einer Höhe von 600 Euro jährlich steuer- und abgabenfrei. Das gilt jedoch nur, wenn die Kurse gemäß § 20 SGB V zertifiziert sind oder sie den Vorgaben der Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen nach dem „Leitfaden Prävention“ entsprechen. Übersteigt ein Sachbezug den Freibetrag, muss der darüber hinausgehende Betrag versteuert werden. Geht der Zuschuss mit einer Umwandlung des Lohns einher, ist er hingegen nicht steuerfrei.

Weiterbildung

Wenn der Arbeitgeber Weiterbildungen bezahlt oder bezuschusst, fallen darauf keine Steuern an. Weiterbildungskosten sind rückwirkend ab dem Jahr 2019 steuerbefreit. Dabei ist unerheblich, ob die Kurse einen klaren Bezug zum Arbeitsplatz haben oder nicht. Sie müssen jedoch die Beschäftigungsfähigkeit verbessern. Wird die Weiterbildungsmaßnahme als Belohnung eingesetzt, ist sie hingegen steuerpflichtig.

Kinderbetreuung

Für Arbeitnehmer mit kleinen Kindern ist es attraktiv, wenn der Arbeitgeber die Kinderbetreuung komplett übernimmt oder sie zumindest bezuschusst. Kosten für die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder sind steuer- und abgabenfrei. Ob das Kind in einer Kita, im Kindergarten oder bei einer Tagesmutter betreut wird, ist dafür unerheblich. Steuerfrei ist der Zuschuss des Arbeitgebers jedoch nur, wenn er nicht mit Abzügen im Lohn verrechnet, sondern zusätzlich zu diesem gewährt wird.

Müssen Kinder unter 14 Jahren oder pflegebedürftige Angehörige kurzfristig betreut werden, kann der Arbeitgeber das mit bis zu 600 Euro pro Jahr steuerfrei bezuschussen. Darüber hinausgehende Beträge sind steuerpflichtig, auch Sozialversicherungsbeiträge fallen an.

Dienstlaptops und Handys

Viele Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeitern kostenlose Dienstlaptops, Handys oder Tablets zur Verfügung. Sofern diese nur leihweise überlassen werden und im Eigentum des Arbeitgebers verbleiben, fallen darauf keine Steuern an. Der Arbeitgeber kann solche elektronischen Geräte auch verschenken. Dann muss er dafür jedoch 25 Prozent Lohnsteuer pauschal abführen.

Zuschüsse zu Mahlzeiten

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern einen Zuschuss zu Mahlzeiten gewähren, etwa für Essen in der Kantine. Steuerfrei ist dieser Zuschuss jedoch nur, wenn der Mitarbeiter mindestens den amtlichen Sachbezugswert als Eigenanteil übernimmt. Dieser beträgt im Jahr 2020 für ein Mittag- oder Abendessen 3,40 Euro, für ein Frühstück macht er 1,80 Euro aus. Auch andere Abgaben fallen dann nicht an. Anders verhält es sich, wenn der Eigenanteil des Arbeitnehmers geringer ist. Der geldwerte Vorteil muss dann voll versteuert werden.

Nicht jedes Unternehmen hat eine eigene Kantine. Viele Arbeitgeber beteiligen sich an Essenkosten ihrer Mitarbeiter, indem sie Restaurant-Schecks gewähren. Pro Arbeitstag können Arbeitgeber Restaurant-Schecks im Wert von höchstens 6,50 Euro bereitstellen. In diesem Wert ist der amtliche Sachbezugswert von 3,40 Euro enthalten. Wenn Arbeitgeber diesen Betrag um höchstens 3,10 Euro aufstocken, bleibt das für sie steuerfrei. Für Arbeitnehmer ist ein Restaurant-Scheck steuer- und abgabenfrei, wenn sie selbst mindestens den amtlichen Sachbezugswert übernehmen.

Was gilt für Bonuszahlungen während der Corona-Krise?

Manche Arbeitgeber gewähren ihren Mitarbeitern während der Corona-Krise Boni, insbesondere, wenn diese im Einzelhandel, in Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen des Gesundheitssystems tätig sind. Sonderzahlungen, die höchstens 1.500 Euro betragen, sind zwischen März und Ende Dezember des Jahres 2020 steuerfrei. Auch Abgaben für die Sozialversicherungen fallen darauf nicht an. Ein Sachbezug ist ebenfalls zulässig; er muss jedoch zusätzlich zum eigentlichen Gehalt gewährt werden. Die Regelung für Boni in der Corona-Krise gilt prinzipiell für alle Branchen und Arbeitnehmer.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Aufstockungen des Kurzarbeitergelds durch den Arbeitgeber steuerfrei. Beides zusammen – Kurzarbeitergeld und Aufstockung – darf dafür jedoch maximal 80 Prozent des eigentlichen Bruttolohns ausmachen. Auch diese Regelung gilt zwischen März und Dezember 2020.

Bildnachweis: franz12 / Shutterstock.com

Nach oben scrollen