Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Darauf müssen Sie achten
Wer seinen Job kündigt, ohne einen neuen in Aussicht zu haben, riskiert eine vorübergehende Sperre beim Bezug vom Arbeitslosengeld. Auch in anderen Fällen droht eine solche Sanktion durch das Arbeitsamt. Vor beruflichen Veränderungen ist es deshalb sinnvoll, zu prüfen, ob und unter welchen Umständen eine Sperrfrist droht und wie diese gegebenenfalls umgangen werden kann. In diesem Ratgeber erfahren Sie, was Sie beim Thema Sperrfrist beachten müssen.
Wann Arbeitslosengeld gezahlt wird
Wer keinen Job hat oder von seinem Job nicht leben kann, erhält grundsätzlich vom Staat Arbeitslosengeld. Betroffene müssen hierfür arbeitslos sein, die Anwartschaftszeit erfüllt haben und sich arbeitslos gemeldet haben. Eine berufliche Tätigkeit in Kombination mit Arbeitslosengeld ist denkbar, wenn diese weniger als 15 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt. Je nach Ansprüchen handelt es sich dabei um Arbeitslosengeld (ALG) oder Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II, Hartz IV).
Das Arbeitslosengeld erfordert, dass die arbeitslose Person in den vergangenen zwei Jahren mindestens zwölf Monate lang im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Je nach Fall können auch Zeiten angerechnet werden, in denen Krankengeld oder Mutterschaftsgeld bezogen wurden. Meist wird ALG maximal ein Jahr lang gezahlt, bei älteren Arbeitnehmern kann sich die Bezugsdauer verlängern. Die Höhe von Arbeitslosengeld liegt bei 60 bis 67 Prozent des bisherigen Gehalts.
Bürgergeld stellt eine Grundsicherung dar. Wer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, bekommt vom Staat Bürgergeld. Dieser Betrag ist meist deutlich niedriger. Auch spielt das Einkommen eines möglichen Ehepartners oder Mitbewohners innerhalb einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft eine Rolle. Verdient die andere Person genug, bekommt der Arbeitslose weniger oder gar nichts. Dies gilt auch, wenn eine der Personen Vermögen besitzt.
Was steckt hinter der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Eine Sperrzeit, die für den Bezug von Arbeitslosengeld vom Arbeitsamt verhängt werden kann, erstreckt sich über bis zu zwölf Wochen. In dieser Zeit haben Arbeitslose keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dabei handelt es sich um eine Sanktion durch das Amt, die oft eine Konsequenz ist, wenn der Arbeitnehmer seinen Job selbst gekündigt hat. Mit diesem Schritt, so die Deutung des Amts, hat er seine Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund selbst verschuldet.
In jedem Fall steckt hinter einer Sperrzeit ein versicherungswidriges Verhalten des Arbeitnehmers. Die Sperrzeit ist in § 159 des Dritten Sozialgesetzbuchs (SGB III) geregelt. Eine entsprechende Sperrzeit ist beim Bezug von Bürgergeld grundsätzlich nicht vorgesehen, auch dort kann das Arbeitsamt jedoch Sanktionen verhängen.
Wann droht eine Sperre durch das Arbeitsamt?
Im Antrag auf Arbeitslosengeld wird nach den Gründen für den Jobverlust gefragt. Diese Angaben bestimmen maßgeblich darüber, ob die Betroffenen mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen müssen oder nicht.
Eine Sperre droht insbesondere, wenn der Arbeitnehmer gekündigt hat. Aus Sicht des Amts ist er dadurch schuld an seiner Arbeitslosigkeit. Auch wenn ihm aufgrund seines Verhaltens gekündigt worden ist, kann eine Sperrzeit verhängt werden. Wer sich nicht rechtzeitig arbeitssuchend oder arbeitslos meldet, riskiert ebenfalls entsprechende Sanktionen, ebenso arbeitslose Personen, die Jobvorschläge des Arbeitsamts ablehnen.
Wer sich nicht ausreichend um einen neuen Job bemüht oder Eingliederungsmaßnahmen ablehnt, kann ebenfalls zeitweise das Arbeitslosengeld gestrichen bekommen. Ebenso verhält es sich, wenn zwar der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat, diese jedoch offensichtlich nicht rechtens war, der Arbeitnehmer dagegen aber nicht juristisch vorgegangen ist.
Dauer der Sperrfrist
Die Dauer der Sperrzeit liegt zwischen einer und zwölf Wochen. Die Entscheidungsgrundlage stellt § 144 SGB III dar.
Beim Amt Arbeitslos melden müssen sich Arbeitslose spätestens am ersten Tag ihrer Arbeitslosigkeit. Wer dies nicht tut, muss mit einer Sperrzeit von einer Woche rechnen. Dies gilt auch bei verspäteten Meldungen der Arbeitssuche.
Arbeitslose, die sich aus Sicht des Arbeitsamts nicht ausreichend um einen Job bemühen, können dafür mit einer Sperrzeit von zwei Wochen beim Arbeitslosengeld belegt werden.
Wer eine Stelle ablehnt, muss mit einer Sperrzeit von drei Wochen rechnen. Bei mehreren Verstößen kann sich diese Zeit um weitere drei beziehungsweise, vom dritten Verstoß an, um zwölf Wochen verlängern. Auch, wenn der Betroffene eine Maßnahme des Amts nicht akzeptiert, droht eine solche Sperrzeit.
Wer seinen Job selbst kündigt, erhält meist eine Sperrzeit von zwölf Wochen. Dies ist auch der Fall, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund seines Verhaltens gekündigt wird.
In manchen Fällen kann die Sperrzeit auch mehr als zwölf Wochen betragen. Das passiert, wenn mehrere Gründe für deren Verhängung zusammenkommen. Die damit verknüpften Zeitspannen können aufaddiert werden.
Ältere Arbeitslose müssen mit einer noch längeren Sperrzeit rechnen. Das betrifft Menschen, die durch ihre bisherige Berufstätigkeit einen Anspruch auf den Erhalt von Arbeitslosengeld für bis zu zwei Jahre erworben haben. Verhängt das Arbeitsamt eine Sperrzeit von zwölf Wochen, mindert sich die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds damit automatisch um mindestens ein Viertel der gesamten Bezugsdauer. Während dies für Arbeitnehmer, die ohnehin nur ein Jahr lang Anspruch auf den Bezug von ALG haben, auf zwölf Wochen hinausläuft, sind es für ältere Betroffene bei zwei Jahren sechs Monate.
Betroffene erhalten nicht nur später Arbeitslosengeld, auch haben sie insgesamt finanzielle Einbußen, da sich die gesamte Bezugsdauer um die Sperrzeit verkürzt.
Verkürzung der Sperrzeit
Unter bestimmten Umständen kann die Sperrzeit verkürzt werden. Das ist möglich, wenn damit eine besondere Härte für die betreffende Person einhergehen würde. Auch, wenn das Arbeitsverhältnis auf absehbare Zeit ohnehin vom Arbeitgeber beendet worden wäre, ist eine Verkürzung möglich. Konkret heißt das: Wenn die Beschäftigung innerhalb von sechs Wochen geendet hätte, kann die Sperrzeit um drei Wochen reduziert werden. Bei einer Kündigung innerhalb von zwölf Wochen verringert sich die Sperrzeit um sechs Wochen.
Sperrzeit bei eigener Kündigung umgehen
Viele Arbeitnehmer sind in ihrem Job unzufrieden und denken darüber nach, zu kündigen. Aus Angst vor finanziellen Einbußen schrecken jedoch viele vor diesem Schritt zurück. Denn wer aus eigenem Antrieb und ohne gute Gründe seine Stelle aufgibt, riskiert damit eine zeitweise Sperre beim Arbeitslosengeld.
Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es jedoch Möglichkeiten, eine Sperrzeit zu umgehen. Das gilt etwa, wenn der Arbeitnehmer aufgrund schwerwiegender Begebenheiten Grund gehabt hätte, selbst fristlos zu kündigen. Das kann zum Beispiel durch sexuelle Belästigung, Mobbing oder die wiederholte verspätete Zahlung von Gehalt bedingt sein.
Wenn der Arbeitnehmer für ein anderes, konkretes Jobangebot gekündigt hat, kann dies ebenfalls dazu führen, dass die Sperrzeit nicht rechtens ist. Ebenso verhält es sich, wenn die bisherige Jobsituation gesundheitlich für den Betroffenen stark belastend war und ein Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses unmöglich gemacht haben. In solchen Fällen ist ein Attest vom Arzt erforderlich.
Eine Eigenkündigung kann auch gerechtfertigt im Sinne des Arbeitsamts sein, wenn die Person mit ihrem Ehepartner zusammenzieht. Dies gilt auch für uneheliche Partnerschaften, wenn es dabei um die Erziehung von Kindern geht.
Wie wirkt sich ein Aufhebungsvertrag aus?
In einem Aufhebungsvertrag einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf, das Beschäftigungsverhältnis zu beenden. So gesehen stellt dies keine Kündigung dar. Geht der Wunsch nach einem Aufhebungsvertrag vom Arbeitgeber aus, erhält der scheidende Mitarbeiter häufig eine Abfindung. Obgleich es sich dabei nicht um eine Kündigung durch den Arbeitnehmer handelt, geht mit einem Aufhebungsvertrag häufig eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld einher.
Dies liegt daran, dass der Arbeitnehmer aus Sicht des Arbeitsamts aktiv daran mitgewirkt hat, das Beschäftigungsverhältnis zu beenden. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen eine Sperrfrist umgangen werden kann. Das ist der Fall, wenn glaubhaft ist, dass andernfalls ohnehin eine Kündigung erfolgt wäre, etwa aus betrieblichen Gründen. Auch, wenn eine Kündigung für den Mitarbeiter nicht zumutbar gewesen wäre, kann dies der Fall sein.
Auch bei Abwicklungsvertrag droht Sperrzeit
Auch bei einem Abwicklungsvertrag droht in vielen Fällen eine Sperrfrist. In einem solchen Vertrag sind die Details einer zuvor vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung geregelt, etwa in Bezug auf Ansprüche und Abfindungen. Ein solcher Vertrag, so die Deutung des Amtes, ist ein Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber andernfalls im Zweifelsfall in juristischer Sicht mit der Kündigung nicht durchgekommen wäre.
Wer einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag angeboten bekommt, sollte sich vor der Unterzeichnung vom Arbeitsamt beraten lassen. Etwaige Zusagen der Behörde sollten unbedingt schriftlich festgehalten werden. Falls das Arbeitsamt später anders entscheidet, sind sie wichtige Hilfsmittel, wenn der Bescheid angefochten wird.
Bringt es etwas, Widerspruch einzulegen?
Wer vom Arbeitsamt eine Sperrzeit auferlegt bekommt, ist oft gut beraten, dagegen Widerspruch einzulegen. Das ist mit einem Widerspruchsverfahren möglich. In diesem Fall muss die Behörde die Ansprüche erneut prüfen. Es kommt nicht selten vor, dass der Bescheid dann anders ausfällt.
Immer wieder kommt es zu Fehlern bei der Bewertung der zugrunde liegenden Situation; oft werden die Gründe für die Kündigung nicht ausreichend geprüft. Ein Widerspruchsverfahren ist deshalb grundsätzlich sinnvoll. Führt dies nicht zum gewünschten Ergebnis, kann auch der Gang vor das Sozialgericht eine Option sein.
Krankenversicherung während der Sperrzeit
Viele Betroffene fragen sich, wie es mit ihrer Krankenversicherung während einer Sperrzeit aussieht. Grundsätzlich sind sie noch vier Wochen nach dem Ausscheiden aus dem ehemaligen Job über ihren früheren Arbeitgeber versichert. Das ergibt sich durch die sogenannte Nachversicherungspflicht. Von der fünften Woche an übernimmt die Arbeitsagentur die Kosten. In die Rentenversicherung wird während der Sperrzeit hingegen nicht eingezahlt.