Abmahnung in der Ausbildung: Und jetzt?
Wenn ein Auszubildender gegen seine Pflichten verstößt, kann das Konsequenzen haben – eine Abmahnung kann die Folge sein. Was genau bedeutet es, abgemahnt zu werden? Heißt das, dass als Nächstes die Kündigung drohen könnte? Und wie reagiert man als Azubi auf eine Abmahnung am besten? In diesem Artikel verraten wir es Ihnen.
Was ist eine Abmahnung?
Was ist überhaupt eine Abmahnung? Und welche Bedeutung hat sie in einer Ausbildung? Eine Abmahnung ist eine Möglichkeit für Arbeitgeber, auf Pflichtverstöße und Fehlverhalten von Mitarbeitern und Auszubildenden zu reagieren. Als Azubi sind Sie an die Regelungen des Ausbildungsvertrags gebunden und müssen den Weisungen des Arbeitgebers folgen. Tun Sie das nicht, kann der Ausbildungsbetrieb darauf mit einer Abmahnung reagieren.
Eine Abmahnung ist als Vorstufe zu einer Kündigung zu verstehen. Sie wird in Fällen genutzt, die nicht schwerwiegend genug für eine ordentliche oder fristlose Kündigung sind. Dabei nimmt sie sowohl eine Hinweis- als auch eine Warnfunktion ein: Mit einer Abmahnung macht der Betrieb klar, dass er ein bestimmtes Verhalten des Auszubildenden nicht hinnimmt. Dieser wird dazu aufgefordert, sein Verhalten zu ändern beziehungsweise ein bestimmtes Fehlverhalten nicht noch einmal zu zeigen.
Die Abmahnung als Warnung
Zugleich steckt in einer Abmahnung in der Ausbildung eine Warnung: Lässt sich der Azubi noch einmal etwas Ähnliches zuschulden kommen, kann als Nächstes die Kündigung folgen. Durch diese Warnung hat der Auszubildende die Gelegenheit, sich künftig tadellos zu verhalten, um mögliche weitere Schritte des Arbeitgebers zu verhindern. Somit hat er dank der Abmahnung die Chance, eine Kündigung abzuwenden.
Eine Abmahnung ist zwar nicht zwingend an die Schriftform gebunden – sie könnte zum Beispiel auch mündlich erfolgen –, wird aber in aller Regel schriftlich übermittelt. Das dient der Dokumentation, denn wenn es später noch einmal Probleme gibt und der Betrieb seinem Azubi kündigen möchte, muss er ihn dafür in den meisten Fällen zuvor abgemahnt haben. Ohne Nachweis über eine erfolgte Abmahnung hätte der Arbeitgeber schlechte Karten, wenn es zu einem Rechtsstreit über die Kündigung käme.
Übrigens muss eine Abmahnung in Ausbildungen nicht vom Ausbildungsbetrieb ausgehen. Auch Azubis können ihren Arbeitgeber abmahnen – zum Beispiel, wenn er Ihnen das Ausbildungsgehalt nicht oder nicht rechtzeitig zahlt.
Wann droht Azubis eine Abmahnung?
Eine Abmahnung droht Azubis immer dann, wenn sie sich in ihrer Ausbildung falsch verhalten. Gemeint ist ein Fehlverhalten, mit dem sie gegen die Bestimmungen des Ausbildungsvertrags oder gesetzliche Regelungen verstoßen. Auch Verstöße gegen die Betriebsordnung können eine Abmahnung in der Ausbildung nach sich ziehen.
Praktisch kommt eine Abmahnung von Azubis zum Beispiel in diesen Fällen infrage:
- unentschuldigtes Fehlen im Betrieb oder der Berufsschule
- Selbstbeurlaubung
- unentschuldigtes Zuspätkommen
- unerlaubt zu früh Feierabend machen
- Pausen überziehen (ohne Genehmigung des Ausbildungsbetriebs)
- unerlaubte Pausen, zum Beispiel Raucherpausen
- Arbeitsverweigerung
- Weigerung, das zu tun, was der Ausbilder sagt oder verlangt
- verspätete Krankmeldung
- zu spätes Einreichen eines ärztlichen Attests im Krankheitsfall
- unerlaubte Nebentätigkeiten
- das Berichtsheft wird nicht ordnungsgemäß geführt
- Störungen des Betriebsfriedens
- Verstöße gegen die Betriebsordnung
- unerlaubter Alkoholkonsum oder Drogenkonsum im Betrieb
- Mobbing
- sexuelle Belästigung
- Beleidigungen
- respektloses Verhalten
- körperliche Übergriffe
- Nichtbeachten von Sicherheitsvorschriften
Ist vor einer Kündigung immer eine Abmahnung nötig?
Viele Azubis sind sicher, dass der Ausbildungsbetrieb ihnen nicht einfach kündigen kann. Vielfach hält sich auch die Vorstellung, dass ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter erst kündigen darf, wenn er ihn zuvor dreimal abgemahnt hat. Das ist aber nicht zwingend der Fall. Wann eine Kündigung möglich ist, kann abhängig von den Umständen im Einzelfall ganz unterschiedlich sein.
Tatsächlich ist in der Regel eine Abmahnung nötig, bevor ein Ausbildungsbetrieb einem Auszubildenden aus verhaltensbedingten Gründen kündigen darf, in vielen Fällen sogar zwei Abmahnungen. Er bekommt damit die Gelegenheit, sich künftig so zu verhalten, dass eine Kündigung nicht mehr nötig ist. In manchen Fällen kann eine vorherige Abmahnung jedoch auch entbehrlich sein. Eine sofortige Kündigung droht Azubis allerdings nur in Ausnahmefällen, und zwar bei gravierenden Pflichtverstößen.
Grundsätzlich kann es sich bei diesen Pflichtverstößen um Verstöße gegen den Ausbildungsvertrag, eine Betriebsordnung oder Gesetze handeln. Eine fristlose Kündigung kann zum Beispiel denkbar sein, wenn der Azubi sich gewalttätig verhält oder jemanden sexuell belästigt. Auch Diebstahl, Betrug und andere Straftaten können eine sofortige Kündigung zur Folge haben. Das gilt auch, wenn ein Auszubildender Betriebsgeheimnisse unerlaubt weitergibt oder er Kontrollmechanismen wie Zeiterfassungssysteme manipuliert.
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Abmahnung in Ausbildungen wirksam ist
Wenn ein Ausbildungsbetrieb einen Azubi abmahnen möchte, muss die Abmahnung bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit sie wirksam ist. Dabei gibt es allerdings keine allgemeingültige Frist, innerhalb derer die Abmahnung erfolgen müsste. Der Ausbildungsbetrieb kann sofort mit einer Abmahnung auf einen Pflichtverstoß eines Azubis reagieren, diesen aber auch noch einige Wochen später dafür abmahnen. Die Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass die Abmahnung innerhalb eines halben Jahres nach dem Pflichtverstoß erfolgen muss.
In der Abmahnung muss möglichst genau beschrieben sein, was der Auszubildende sich hat zuschulden kommen lassen. Details sind dabei essenziell. Angenommen, der Azubi hat seine Pausen überzogen. Dann ist es nicht ausreichend, wenn in der Abmahnung steht, dass er „öfter“ seine Pausen überzogen habe. Die Vorwürfe des Arbeitgebers müssen nachvollziehbar sein, weshalb die Angabe von konkreten Tagen und Zeiten wichtig ist. Oder stellen wir uns vor, der Azubi hat – zumindest aus Sicht des Ausbildungsbetriebs – die Arbeit verweigert. Dann muss in der Abmahnung genau stehen, inwiefern, wann und unter welchen Umständen er das getan hat.
Wichtig ist auch, dass die Abmahnung ihre Hinweis- und Warnfunktion erfüllt. Der Ausbildungsbetrieb muss dem Auszubildenden deutlich machen, dass er sein Verhalten nicht akzeptiert. Zugleich fordert der Betrieb den Azubi mit der Abmahnung dazu auf, sich ab sofort tadellos zu verhalten. Ansonsten – auch das muss aus der Abmahnung klar hervorgehen – droht im Wiederholungsfall die Kündigung.
Welche Konsequenzen hat eine Abmahnung für Azubis?
Ein Auszubildender hat eine Abmahnung von seinem Betrieb erhalten – was bedeutet das nun für ihn? Zunächst einmal ist das Verhältnis zu den Verantwortlichen im Betrieb womöglich durch den Vorfall belastet, der zu der Abmahnung geführt hat. Im besten Fall gibt sich das schnell wieder, wenn der Azubi sich von nun an nichts mehr zuschulden kommen lässt.
Droht nach einer Abmahnung eines Azubis im nächsten Schritt die Kündigung? Das muss nicht sein. Es kommt natürlich darauf an, wie sich der Azubi nach der Abmahnung verhält. Wenn er keine Pflichtverstöße mehr begeht und sich korrekt verhält, gibt es für den Arbeitgeber keine Grundlage für eine Kündigung. Als Azubi haben Sie also selbst in der Hand, wie es nach einer Abmahnung in der Ausbildung weiter geht.
Wenn der Auszubildende hingegen erneut einen Pflichtverstoß begeht, kann der Arbeitgeber darauf durchaus mit einer Kündigung reagieren. Es kommt allerdings auf die Umstände im Einzelfall an. Bei weniger schwerwiegenden Verstößen folgt womöglich zunächst eine weitere Abmahnung. Wichtig zu wissen: Eine Kündigung kann auf eine Abmahnung nur folgen, wenn es sich um einen vergleichbaren Pflichtverstoß handelt. Bezog sich die Abmahnung etwa auf ein unentschuldigtes Fehlen, darf der Ausbildungsbetrieb einem Auszubildenden nur kündigen, wenn er wieder unentschuldigt fehlt – und nicht etwa, weil er dieses Mal eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu spät eingereicht hat.
Wie lange ist eine Abmahnung gültig?
Ob auf eine Abmahnung bei einem erneuten Vorfall eine Kündigung folgt, hängt also von der Schwere und Art des Pflichtverstoßes ab. Dabei kann es für den Auszubildenden sogar von Vorteil sein, wenn er vor einer Kündigung schon einige Abmahnungen erhalten hat. Das zeigt das Beispiel eines Beschäftigten vor dem Landesarbeitsgericht Köln. Der Arbeitgeber hatte ihm gekündigt, weil er unentschuldigt gefehlt hatte. Für denselben Pflichtverstoß war der Mitarbeiter allerdings zuvor in viereinhalb Jahren bereits sieben Mal abgemahnt worden. Die häufigen Abmahnungen führten nach Ansicht des Gerichts dazu, dass der Beschäftigte nicht damit rechnen konnte, nun tatsächlich eine Kündigung zu erhalten.
Wenn sich ein Azubi eine gewisse Zeit nichts hat zuschulden kommen lassen, ist die Abmahnung irgendwann nicht mehr wirksam. Der Arbeitgeber müsste den Auszubildenden dann also in der Regel erneut abmahnen, bevor er ihm kündigen dürfte. Es gibt auch hierfür keine generelle Frist. Nach Ansicht mancher Gerichte hält die Wirkung einer Abmahnung jedoch maximal zwei bis drei Jahre an. Da das allerdings der typische Zeitraum einer Ausbildung ist, kann ein Azubi nicht davon ausgehen, dass eine frühere Abmahnung nicht mehr gültig wäre.
Abmahnung Ausbildung: Wie sollte man darauf reagieren?
Abgemahnt – was nun? Wie reagiert man als Auszubildender am besten auf eine Abmahnung? Das hängt von der Situation ab. Angenommen, Sie als Azubi haben sich tatsächlich falsch verhalten. Dann müssen Sie zwar nicht auf eine Abmahnung reagieren, es kann aber hilfreich sein, wenn Sie sich formell entschuldigen und einsichtig zeigen. Das zeigt den Verantwortlichen Ihren guten Willen und lässt Sie verantwortungsbewusst wirken. Dadurch ist man womöglich wieder besser auf Sie zu sprechen, was auch hilfreich ist, wenn es doch noch einmal Probleme geben sollte: Eine Kündigung ist unwahrscheinlicher, wenn man Sie mag und grundsätzlich schätzt. Entscheidend ist aber natürlich, dass Sie sich fortan pflichtbewusst verhalten, damit es gar keinen Anlass für eine erneute Abmahnung oder gar eine Kündigung gibt.
Was, wenn man die Abmahnung nicht nachvollziehen kann? Finden Sie die Abmahnung als Azubi ungerechtfertigt, haben Sie verschiedene Optionen. Die naheliegendste Möglichkeit ist, mit den Verantwortlichen im Betrieb über die Angelegenheit zu reden. Vielleicht liegt nur ein Missverständnis vor, das schnell geklärt werden kann. Stellen Sie sich aber darauf ein, dass die Verantwortlichen auf ihrer Sichtweise beharren. Überlegen Sie sich, welche Argumente Sie in eigener Sache bringen können. Vielleicht gibt es auch Zeugen, die Ihre Darstellung stützen können?
Falls Sie im Gespräch mit dem Chef nicht weiterkommen, ist der Betriebsrat eine weitere Anlaufstelle. Er kann zwischen Ihnen und dem Ausbildungsbetrieb vermitteln. Sie haben außerdem die Möglichkeit, eine schriftliche Gegendarstellung zu der Abmahnung abzugeben. Der Betrieb muss Ihre Gegendarstellung dann zu Ihrer Personalakte nehmen. Ansonsten hat eine Gegendarstellung allerdings keine Auswirkungen; der Betrieb muss die Abmahnung nicht zurücknehmen, überprüfen oder in irgendeiner anderen Form auf Ihre Gegendarstellung reagieren.
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