Betriebsrentenstärkungsgesetz – Wie funktioniert das?
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) soll die betriebliche Altersvorsorge attraktiver machen. Welche Neuerungen haben sich mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz bei der Betriebsrente ergeben? Wem nützen sie? Und hat das BRSG auch Nachteile? Was Sie zum Thema Betriebsrentenstärkungsgesetz wissen sollten.
Was ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz?
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz, kurz BRSG, ist seit dem 1. Januar 2018 in Kraft. Mit dem Gesetz hat die Regierung die betriebliche Altersvorsorge (bAV) umfangreich reformiert. Die Betriebsrente, wie die betriebliche Altersvorsorge auch genannt wird, war zuletzt für viele Arbeitnehmer unattraktiv gewesen. Wegen schlechter Konditionen hatte sich die zusätzliche Altersvorsorge über den Arbeitgeber für viele Beschäftigte nicht gelohnt.
Der Zweck des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist an seinem Namen ersichtlich: Es geht darum, die betriebliche Altersvorsorge zu stärken und die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass sich das Modell wieder eher lohnt. Mehr Arbeitnehmer sollen die Betriebsrente als zusätzliche Altersvorsorge nutzen, was helfen kann, Altersarmut vorzubeugen. Besonders Geringverdiener und Beschäftigte in kleineren und mittleren Unternehmen sollen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz mehr Anreize erhalten, eine Betriebsrente zu nutzen. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz soll somit ein höheres Versorgungsniveau bei der betrieblichen Altersvorsorge als Ergänzung zur Altersvorsorge über die gesetzliche Rentenversicherung erreicht werden.
Betriebsrentenstärkungsgesetz einfach erklärt: Das sind die wichtigsten Neuerungen
Mit dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetz Anfang des Jahres 2018 haben sich einige Veränderungen bei der Betriebsrente ergeben. Das Gesetz setzt auf verschiedene arbeitsrechtliche und steuerliche Anreize, um mehr Arbeitnehmer von der betrieblichen Altersvorsorge zu überzeugen. Welche wichtigen Neuerungen das Betriebsrentenstärkungsgesetz mit sich bringt, erfahren Sie hier.
Das Sozialpartnermodell
Eine der wichtigsten Neuerungen, die das Betriebsrentenstärkungsgesetz mit sich gebracht hat, ist das Sozialpartnermodell. Es gilt für Unternehmen mit Tarifbindung und sieht neben den bisherigen Durchführungswegen der Betriebsrente – Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Pensionszusage – eine weitere Form der betrieblichen Altersvorsorge vor. Dazu müssen Arbeitgeber entsprechende Tarifverträge mit Gewerkschaften abschließen. Nicht-tarifgebundene Unternehmen können das Modell jedoch unter Umständen auch nutzen, allerdings nur, wenn es eine entsprechende Öffnungsklausel im Tarifvertrag gibt.
Vor der Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes war es so, dass Arbeitgeber bei jeder Durchführungsform der Betriebsrente für die zugesagte Leistung gehaftet haben. Durch das BRSG ist nun auch eine reine Beitragszusage möglich. Zwar vereinbaren Unternehmen und Gewerkschaften für Arbeitnehmer eine Zielrente, aber weder Arbeitgeber noch Versorgungseinrichtungen müssen dafür geradestehen, wenn dieses Ziel nicht erreicht wird.
Diese Neuerung führt dazu, dass das Geld für den Beschäftigten flexibler angelegt werden kann. Dadurch kann gegebenenfalls eine höhere Rendite für den Mitarbeiter erwirtschaftet werden. Der Ertrag wird dem Beschäftigten im Alter als lebenslange Rente ausgezahlt. Eine Auszahlung als Kapital ist in der Regel nicht möglich.
Steuerliche Vorteile für Arbeitnehmer
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bringt außerdem steuerliche Vorteile für Arbeitnehmer mit sich. Bislang war es so, dass Beschäftigte pro Jahr maximal vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung in die Betriebsrente einzahlen konnten, ohne dass Steuern und Sozialversicherungsabgaben dafür angefallen sind. Jetzt fallen erst ab acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze Steuern an. Sozialversicherungsfrei sind die Beiträge allerdings nach wie vor nur bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Ausnahmen gelten für die Durchführungswege Unterstützungskasse und Pensionszusage: Sie sind nach wie vor unbegrenzt steuerfrei.
Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss
Seit dem 1. Januar 2019 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, bei neuen Vereinbarungen über eine Entgeltumwandlung für die Betriebsrente 15 Prozent des umgewandelten Gehalts als Zuschuss zu zahlen – zumindest, wenn sie Sozialversicherungsbeiträge sparen. Seit dem Jahr 2022 gilt der verpflichtende BRSG-Arbeitgeberzuschuss auch für bestehende bAV-Verträge.
Staatliche Zuschüsse für Betriebsrente für Geringverdiener
Ebenfalls neu ist die folgende Regelung: Arbeitgeber können eine staatliche Förderung zur betrieblichen Altersvorsorge erhalten, wenn sie die Betriebsrente von Geringverdienern bezuschussen. Das Bruttoeinkommen der betreffenden Mitarbeiter darf dazu bei maximal 2.200 Euro im Monat liegen und der Zuschuss des Arbeitgebers muss zwischen 240 und 480 Euro betragen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, können Arbeitgeber 30 Prozent ihres Beitrags bei der Lohnsteuer abziehen.
Freibetrag bei der Grundsicherung
Bisher war es so, dass Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge auf die Grundsicherung angerechnet wurden, falls diese im Alter benötigt wird. Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz haben sich hier Änderungen ergeben – es gibt nun einen Freibetrag von maximal 223 Euro monatlich. Rentnern mit geringen Renten bleibt also mehr Geld übrig.
Beitragsnachzahlungen einfacher möglich
Dank dem Betriebsrentenstärkungsgesetz sind für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis geruht hat – zum Beispiel bei Elternzeit, einem Sabbatical oder einer Auszeit für die Pflege eines Angehörigen – Beitragsnachzahlungen einfacher möglich. In beschäftigungsfreien Zeiten haben die betroffenen Arbeitnehmer oftmals nicht genügend Geld, um weiterhin in die Betriebsrente einzuzahlen. Das BRSG ermöglicht eine nachträgliche Einzahlung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Jährlich können Beschäftigte so pauschal bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nachzahlen, und zwar für einen Zeitraum von maximal zehn Jahren. Die Berechnung der zulässigen Einzahlungssumme war bislang komplizierter.
Opting-out statt Opting-in
In Tarifverträgen kann bei der Betriebsrente ein Opting-out vorgesehen sein. Das bedeutet: Grundsätzlich meldet der Arbeitgeber alle Mitarbeiter zur betrieblichen Altersvorsorge an, wenn sie dem nicht explizit widersprechen. Auch das soll den Versorgungsgrad über die bAV erhöhen.
Verbesserungen für Riester-Sparer
Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz ergeben sich Verbesserungen für Arbeitnehmer, die in Riester-geförderte Betriebsrenten einzahlen. Im Rentenalter müssen sie für einen Riester-Vertrag in der betrieblichen Altersvorsorge keine Sozialversicherungsbeiträge mehr auf die Beträge zahlen. Damit fällt die Doppelverbeitragung in der Kranken- und Pflegeversicherung bei Riester-geförderten bAV-Verträgen weg. Die Konditionen für Riester-Sparer in der bAV sind nun dieselben wie bei privaten Riester-Verträgen, die nicht im Zusammenhang mit einer Betriebsrente stehen. Zudem erhöht sich die staatliche Grundzulage von 154 auf 175 Euro im Jahr. Dafür müssen mindestens vier Prozent der Einkünfte in den Riester-Vertrag eingezahlt werden.
Neue Vervielfältigungsregel
Wer seinen Arbeitgeber verlässt und eine Abfindung erhält, kann diese in gewissen Grenzen in die betriebliche Altersvorsorge stecken. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz sieht vor, dass Arbeitnehmer in solchen Fällen zusätzlich pauschal bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung multipliziert mit maximal zehn vorherigen Beschäftigungsjahren bei diesem Arbeitgeber in ihre Betriebsrente einzahlen können, ohne dass darauf Steuern anfallen.
Vorteile: So können Arbeitnehmer vom Betriebsrentenstärkungsgesetz profitieren
Die gesetzliche Rente ist alles andere als sicher, und für viele Menschen wird sie im Alter nicht ausreichen. Vor allem Geringverdiener sind von Altersarmut bedroht. Umso wichtiger ist es, mit einer Zusatzrente vorzusorgen. Die Betriebsrente stellt eine solche Möglichkeit dar. War die betriebliche Altersvorsorge lange unattraktiv für viele Beschäftigte, bringt das Betriebsrentenstärkungsgesetz Arbeitnehmern nun mehr Vorteile bei der betrieblichen Altersvorsorge.
Im besten Fall zahlt der Arbeitgeber ganz alleine in die Betriebsrente ein. Ist das nicht der Fall, kann sich die betriebliche Altersvorsorge für Beschäftigte trotzdem lohnen: Der Arbeitnehmer kann entscheiden, dass er einen Teil seines Gehalts in eine Betriebsrente stecken möchte. In diesem Fall muss der Arbeitgeber einen Zuschuss von 15 Prozent dieses Betrags leisten, wodurch die spätere Rentenhöhe für den Arbeitnehmer steigt.
Dank der Neuerungen, die das BRSG gebracht hat, bleiben nun auch höhere Beiträge steuerfrei, wenn sie in eine Direktversicherung, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse fließen. Dadurch sparen die Betroffenen Steuern. Für Geringverdiener ist die betriebliche Altersvorsorge mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz interessanter geworden: Falls sie im Alter auf Grundsicherung angewiesen sind, bleibt ihnen ein Freibetrag. Dasselbe gilt im Fall einer Erwerbsminderung.
Praktisch ist für Arbeitnehmer auch, dass sie dank dem Betriebsrentenstärkungsgesetz Beiträge für Jahre, in denen sie nichts verdient haben, nachzahlen können. Auch das erhöht ihren späteren Rentenanspruch.
Hat das BRSG auch Vorteile für Arbeitgeber?
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz bietet in erster Linie Vorteile für Arbeitnehmer, die sich für eine betriebliche Altersvorsorge entscheiden. Ist das Gesetz auch für Arbeitgeber vorteilhaft? Das hängt zwar letztlich von den Umständen im Einzelfall ab, aber auch Arbeitgeber können von den Bestimmungen des BRSG profitieren.
Ein Beispiel ist das Sozialpartnermodell, was erst mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz geschaffen wurde. Es sieht keine Haftung für Arbeitgeber mehr vor, wenn sie ihre Zusagen zur späteren Rente nicht einhalten können. Sie haften lediglich für ihren Pflicht-Zuschuss von 15 Prozent. Das macht das Modell für Arbeitgeber naturgemäß attraktiver, weil sie nicht zwingend die Leistungen erbringen müssen, die sie zugesagt haben. Das Risiko für Arbeitgeber sinkt damit.
Ebenfalls praktisch für Arbeitgeber ist die Möglichkeit, für Betriebsrenten für Mitarbeiter mit niedrigen Einkommen staatliche Zuschüsse zu erhalten. Solange sie darauf achten, dass ihr eigener Beitrag bestimmte Grenzen nicht unter- beziehungsweise überschreitet, bekommen sie Geld vom Staat zurück. Auch das Sozialpartnermodell bietet Vorteile für Arbeitgeber: Wenn sie sich mit Tarifpartnern auf bestimmte Rahmenbedingungen bei bAV-Verträgen einigen, wird die Umsetzung für sie unkomplizierter und der Aufwand sinkt.
Welche Nachteile kann das BRSG mit sich bringen?
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz hat sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber verschiedene Vorteile. Das heißt jedoch nicht, dass es für die Betroffenen ausschließlich Vorteile mit sich bringen muss. Es kommt auf die individuellen Umstände an.
Für viele Beschäftigte lohnt sich die bAV nach wie vor nicht. Das zeigt auch die Statistik: Die Versorgungsquote der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland ist in den vergangenen Jahren gesunken und nicht angestiegen. Sie liegt gegenwärtig bei 53,9 Prozent. Das kann verschiedene Gründe haben, zum Beispiel zu geringe Zuschüsse des Arbeitgebers. Auch häufige Arbeitgeberwechsel, wie sie vor allem für viele jüngere Arbeitnehmer typisch sind, sind bei der Betriebsrente ein Problem. Wenn der neue Arbeitgeber einen bestehenden bAV-Vertrag nicht übernimmt, kann er zwar beitragsfrei weiterlaufen. Irgendwann hat der Beschäftigte aber womöglich mehrere solcher beitragsfreien Verträge, die für ihn nicht wirklich lukrativ sind.
Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine reine Beitragszusage, kann es für Beschäftigte schwer einzuschätzen sein, ob sich eine Betriebsrente lohnt. Das Risiko abzuwägen ist für Laien meist schwierig, so dass die Betroffenen sich nicht sicher sein können, welche Rentenzahlungen sie im Alter erwarten können. Bei der Wahl des Durchführungswegs haben Arbeitnehmer nach wie vor wenig Mitspracherecht.
Auf der Seite der Arbeitgeber soll die reine Beitragszusage besonders kleine und mittlere Unternehmen ansprechen, die sich zuvor häufig mit einer bAV schwergetan haben. Zwar sinkt ihr Risiko durch das Sozialpartnermodell, allerdings ist eine Tarifbindung gerade in solchen Firmen häufig weder vorhanden noch gewollt. Dadurch kann das Modell in solchen Fällen praktisch nicht umgesetzt werden.
Ein weiterer Nachteil für Arbeitgeber ist der im Betriebsrentenstärkungsgesetz vorgesehene Arbeitgeberzuschuss. Dass bAV-Verträge bei einer Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit mindestens 15 Prozent bezuschusst werden müssen, kostet Unternehmen Geld und sorgt für einen höheren Verwaltungsaufwand.
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