Freelancer-Vertrag: Darauf sollten Sie achten

Freelancer schließen keinen Arbeitsvertrag, sondern einigen sich mit ihrem Auftraggeber auf einen Freelancer-Vertrag. Was es dabei zu beachten gibt, welche Arten von Freelancer-Verträgen man unterscheiden sollte und welche Vorteile derartige Verträge für Freiberufler haben, erfahren Sie hier.

Ein Mann unterschreibt einen Freelancer-Vertrag

Freelancer: Was ist das überhaupt?

Beschäftigungen auf Freelancer-Basis werden immer häufiger. Als Freelancer zu arbeiten, bedeutet dabei, ein Unternehmen oder einen Auftraggeber auf Projektbasis zu unterstützen. Nach dem Projekt endet häufig die Zusammenarbeit. Sie ist also von vornherein auf einen festgelegten Zeitraum begrenzt. Wobei es auch Freelancer gibt, die langfristig bei einem Auftraggeber beschäftigt sind. In der Medienbranche ist dieses Vorgehen relativ häufig anzutreffen.

Freelancer sind jedoch keine Mitarbeiter im herkömmlichen Sinne. Sie unterscheiden sich von den festangestellten Beschäftigten dadurch, dass sie keiner arbeitnehmerähnlichen Einbindung in den Ablauf des Unternehmens unterliegen. Bedeutet: Freelancer haben weder die gleichen Rechte noch die gleichen Pflichten wie Arbeitnehmer. Der Auftraggeber kann einem Freelancer in der Regel nicht vorschreiben, wann er seinen Auftrag erledigen soll. Lediglich einen Zeitpunkt, an dem der fertige Auftrag abgeliefert werden muss, kann er festlegen.

Um zu verhindern, dass der Verdacht einer Scheinselbstständigkeit aufkommt, dürfen Freelancer auch keine Vergünstigungen zum Beispiel in der Kantine des Auftraggebers erhalten. Diese Arten von Zuwendungen sind Arbeitnehmern vorbehalten und daher für einen Freelancer nicht vorgesehen.

Zwei Arten eines Freelancer-Vertrags

Auftraggeber sichern sich in aller Regel mit einem Freelancer-Vertrag ab. Darin legen sie zum einen fest, welches Ergebnis sie sich von der Zusammenarbeit versprechen. Auf der anderen Seite soll der Freelancer-Vertrag häufig auch dazu dienen, den Vorwurf der Scheinselbstständigkeit entkräften zu können.

Für Freelancer ist das ebenfalls wichtig. Sollte das Finanzamt bei einer Überprüfung zu dem Ergebnis kommen, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um eine Beschäftigung als Freelancer, sondern um eine arbeitnehmerähnliche Anstellung handelt, droht dem Freelancer eine Steuernachzahlung.

Ein Freelancer-Vertrag ist also durchaus eine gute Idee. Unterscheiden sollte man dabei diese beiden Arten:

  1. Dienstvertrag: Im Dienstvertrag einigen sich Auftraggeber und Freelancer darauf, dass der Freelancer bestimmte Dienste erbringt. Zum Beispiel könnte im Dienstvertrag definiert sein, dass der Freelancer ein Konzept erarbeitet, wie das Unternehmen des Auftraggebers in den sozialen Medien sichtbarer werden könnte. Sobald der Freelancer dieses Konzept einreicht, ist der Dienstvertrag erfüllt – und das unabhängig davon, ob das Konzept tatsächlich erfolgreich ist und dazu führt, dass der Auftraggeber wirklich sichtbarer in den sozialen Medien wird. Das Risiko, dass die Tätigkeit des Freelancers ein Erfolg wird (Erfolgsrisiko), liegt bei dieser Art des Freelancer-Vertrages beim Auftraggeber.
  2. Werkvertrag: Bei einem Werkvertrag dagegen spielt der Erfolg eine entscheidende Rolle. Werkverträge werden vor allem dann geschlossen, wenn der Freelancer ein bestimmtes Ergebnis abliefern soll. Um bei dem Beispiel von oben zu bleiben: In einem Werkvertrag würden beide Seiten zum Beispiel vereinbaren, dass das Ziel der Beauftragung darin liegt, 10.000 Follower auf Instagram zu generieren. Der Werkvertrag ist in diesem Fall nur dann erfolgreich, wenn der Auftraggeber tatsächlich 10.000 zusätzliche Follower verzeichnen kann. Im Unterschied zum Dienstvertrag steht dem Freelancer bei dieser Art des Freelancer-Vertrags eine Bezahlung nur dann zu, wenn der vereinbarte Erfolg eintritt. Das unternehmerische Risiko bei dieser Art des Freelancer-Vertrags trägt also einzig und allein der Freiberufler.

Die Vorteile eines Freelancer-Vertrags

Ein Freelancer-Vertrag kann dafür sorgen, dass Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Freelancer vermieden werden. Vor allem bei Dienstverträgen kann das beiden Seiten eine Menge Ärger ersparen. Wir erinnern uns: Bei einem Dienstvertrag wird die Bezahlung schon dann fällig, wenn der Dienst erbracht wurde – unabhängig davon, wie erfolgreich dieser Dienst war. Ist der Auftraggeber mit der Ausführung nicht einverstanden, haben Freelancer trotzdem nicht viel zu befürchten, denn beide Seiten haben sich auf einen Dienstvertrag als Freelancer-Vertrag verständigt. Der Auftraggeber muss also zahlen, ob es ihm gefällt oder nicht.

Weiterer Vorteil: Ein Freelancer-Vertrag ist etwas anderes als ein Arbeitsvertrag. Freelancer sollten genau darauf achten, dass sie keinen Arbeitsvertrag unterschreiben, der lediglich an einigen Stellen modifiziert wurde. Damit würden sie Gefahr laufen, als Scheinselbstständiger zu gelten.

Sicherheit vor Scheinselbstständigkeit

Mit einem rechtssicher formulierten Vertrag können Freelancer die Gefahr einer Scheinselbstständigkeit minimieren. Sie sollten daher darauf achten, dass folgende Voraussetzungen bei ihnen nicht vorliegen. Sie sind nämlich ein Hinweis darauf, dass Sie als Scheinselbstständiger gelten könnten:

  • Ihr Umsatz stammt zu 80 Prozent von nur einem Auftraggeber.
  • Sie sind ausschließlich für einen Auftraggeber tätig.
  • Der Auftraggeber legt Ihre Arbeitszeit fest.
  • Der Auftraggeber legt den Arbeitsort fest.
  • Sie sind fest in interne Prozesse im Unternehmen eingebunden.
  • Sie haben einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
  • Sie treten nicht als eigenständiger Unternehmer auf, sondern verhalten sich wie die anderen angestellten Arbeitnehmer auch.

Freelancer Vertrag Muster

Freelancer, die sich unsicher sind, ob alle wichtigen Bestandteile in ihrem Freelancer-Vertrag enthalten sind, sollten diesen überprüfen. Dazu bietet sich zum Beispiel das Freelancer-Vertrag Muster der Industrie und Handelskammer Frankfurt am Main an.

Freelancer-Vertrag: Worauf achten?

Folgende Vertragsinhalte sollten unbedingt in dem Freelancer-Vertrag geregelt sein:

  1. Tätigkeit oder Dienstleistung: Im Freelancer-Vertrag sollte natürlich festgehalten sein, welche Tätigkeit vom Freelancer erwartet wird. Wichtig dabei: Die Entscheidung darüber, wie dabei vorgegangen wird, bleibt dem Freelancer überlassen. Der Auftraggeber darf dabei nichts vorgeben.
  2. Umfang und Zeitraum: Der zeitliche Rahmen, über den sich das Projekt erstreckt, sollte ebenfalls im Freelancer-Vertrag festgehalten sein. Sollte der vorher abgestimmte Umfang nicht ausreichen, gibt es meist eine Option auf Verlängerung.
  3. Bezahlung und Zahlungsziel: Natürlich gehört auch die Höhe der Vergütung in den Freelancer-Vertrag. Wenn der Freelancer zusätzliche Zahlungen wie Spesen oder Fahrtkostenzuschuss erhalten soll, regelt man auch das am besten in einem Freelancer-Vertrag. Ohne zusätzliche Vereinbarung über das Zahlungsziel liegt dieses bei 30 Tagen. Soll der Auftraggeber den Betrag früher überweisen, kann auch dieses Zahlungsziel im Freelancer-Vertrag festgehalten werden.
  4. Verschwiegenheit: In der Regel möchten Auftraggeber diesen Punkt in dem Freelancer-Vertrag sehen. Sie sind natürlich daran interessiert, dass der Freelancer Betriebsgeheimnisse oder sensible Daten für sich behält. Das lassen sich viele Auftraggeber mit einer Verschwiegenheitsklausel im Vertrag bestätigen.
  5. Haftung: Freelancer haften in aller Regel in vollem Umfang für Schäden, die im Rahmen der Vertragsausführung entstanden sind. Da es dabei schnell um empfindliche Summen gehen kann, bestehen einige Freelancer darauf, dass die Haftung begrenzt wird. Daneben verfügen viele Freelancer über eine Betriebshaftpflichtversicherung, um allzu großen Schäden zu vermeiden.
  6. Stornierungsfrist: Sofern nichts anderes zwischen den beiden Parteien vereinbart wurde, kann ein Freelancer-Vertrag von einem Tag auf den anderen beendet werden. Für Freelancer ist das natürlich relativ ungünstig. Im schlimmsten Fall würden sie damit nämlich von heute auf morgen ohne Einkommen sein. Um das zu verhindern, kann man sich im Freelancer-Vertrag auf eine Stornierungsfrist verständigen. Diese Frist ist das Pendant zur Kündigungsfrist, jedoch weitaus kürzer. Üblich ist zum Beispiel, dass der Freiberufler noch 40 Stunden beschäftigt wird, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit beenden möchte. So bleibt ein wenig mehr Zeit, um sich einen neuen Auftraggeber zu suchen.

Bildnachweis: TippaPatt / Shutterstock.com

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